Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2765/15

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 3454/15) gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. April 2015 (Entziehung der Fahrerlaubnis) wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2015 (6 L 1668/15) im Verfahren gleichen Rubrums wird nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 3454/15) hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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