Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 6956/15

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass es sich bei den Mittagspausenzeiten des Klägers, in welchen dieser sich für ein Ausrücken mit dem Löschzug einsatzbereit zu halten hat, ungeachtet der Frage der konkreten Bezeichnung dieser Zeiten durch die Beklagte im Sinne des § 7 Satz 1 Arbeitszeitverordnung NRW um Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit handelt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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