Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 1563/16

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 18 K 6230/16 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 4. April 2016 wird angeordnet. Insoweit wird dem Antragsteller für das Eilverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P.      L.       in E.        beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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