Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 2803/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
3Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 9435/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 wiederherzustellen,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist zulässig. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins,
7vgl. zur aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2007 – OVG 1 S 31.07 –, Rn. 5 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 09.06.2005 – 11 CS 05.478 –, Rn. 50, juris,
8wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
9Der Antrag ist jedoch unbegründet.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
11Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
12Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2016 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
13Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris.
15Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Aus welchen Gründen der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis konsumiert hat, ist für die Beurteilung der Kraftfahreignung im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ohne Belang.
16Die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV sind in der Person des Antragstellers erfüllt. Die Fahrerlaubnis war ihm demgemäß zwingend zu entziehen, ohne dass der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt war.
17Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Antragstellers folgt zum einen aus seinen eigenen Einlassungen und zum anderen aus den Umständen der beiden Verkehrskontrollen am Mittwoch, dem 20. Januar 2016 um 14:47 Uhr und am Freitag, dem 29. Januar 2016 um 8:15 Uhr. Im Rahmen der Verkehrskontrolle am 20. Januar 2016 ergaben sich Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum im Innenraum des PKW (in der Fahrertür wurden mehrere leere Druckverschlusstütchen (Snaptütchen) mit grünen Restinhalten festgestellt). Darüber hinaus gab der Antragsteller am 20. Januar 2016 gegenüber der Polizei an, am vergangenen Wochenende (also am 16./17. Januar 2016) auf einem Geburtstag mehrere Joints konsumiert zu haben. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass es angesichts der gewonnenen Ergebnisse der Blutuntersuchung des Antragstellers vom 29. Januar 2016 nach dem bereits eingeräumten Konsumakt zu einem weiteren Konsumakt im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle am 29. Januar 2016 gekommen sein muss. Denn diese Blutuntersuchung hat ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E. vom 8. April 2016 einen THC-Wert von 1,3 ng/ml ergeben. Damit ist auch unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnissen davon auszugehen, dass der Konsum am 16./17. Januar 2016 nicht zwei Wochen später zu einem THC-Wert von 1,3 ng/ml geführt haben kann, ohne dass zwischenzeitlich ein weiterer aktiver Konsum vor der Messung stattgefunden hat, so dass damit ein gelegentlicher Konsum belegt ist.
18vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 11 CS 16.690 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 – juris, unter Auswertung eines mündlichen Sachverständigengutachtens von Professor Dr. Daldrup; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15 – juris.
19Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum bei der Fahrt am 29. Januar 2016. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 – juris; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 6. September 2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Februar 2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris.
21Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich, wobei eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit nicht erforderlich ist. Es ist für diese Einschätzung allein entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 – juris, Rdnr. 25 und 59; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N..
23Diesen so aufgestellten Gefährdungsmaßstab hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt, indem es ausgeführt hat, dass die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten sei, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht,
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris; Rdnr. 33.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls den Wert von 1 ng/ml als „Risikogrenzwert“ nicht beanstandet. Zwar hat es darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung handele. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis des Umstandes, dass im Allgemeinen erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen ist und in Anbetracht der im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission den Grenzwert von 1 ng/ml THC für vertretbar gehalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese neue Stellungnahme der Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml es als möglich betrachtet, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht,
26vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 38 und 39.
27Vor diesem Hintergrund ändert die kürzlich veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission (Blutalkohol 52 (2015), S. 322) an diesem, am Gefahrenabwehrrecht orientierten Maßstab nichts.
28Zum einen stellt die Grenzwertkommission in ihren Ausführungen ausschließlich auf den Aspekt der Leistungseinbuße bzw. der Leistungsfähigkeit ab. Dieser Gesichtspunkt ist bisher auch bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt worden, allerdings im Hinblick auf den zu Grunde gelegten Gefährdungsmaßstab gerade nicht als relevant erachtet worden, so dass die aktuellen Ausführungen der Grenzwertkommission den für das Gefahrenabwehrrecht gültigen „Risikogrenzwert“ von 1 ng/ml THC nicht in Frage stellen,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – juris; Rdnr. 37; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 – juris, Rdnr. 25.
30Zum anderen zitiert die Grenzwertkommission in ihrem Beitrag bis auf eine Ausnahme ältere wissenschaftliche Studien, die in der bereits zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – allesamt berücksichtigt wurden. Allein mit einer aus dem Jahre 2015 stammenden Studie ist die Aussage belegt, dass bei Konzentrationen ab 2 ng/ml THC davon auszugehen sei, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Diese Aussage betrifft indes Fragen der Abbaugeschwindigkeit und nicht die des Gefährdungsmaßstabes oder des Grenzwertes.
31Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Grenzwertkommission ausdrücklich eine neue Bewertung des analytischen Grenzwertes von THC i.H.v. 1,0 ng/ml als nicht veranlasst ansieht, so dass die oben angegebene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1. August 2014, a.a.O., Rdnr. 35 ff.) weiterhin ohne weiteres auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
32Vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 11 CS 16.690 – juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 14 L 3652/15 – juris.
33Dieses Ergebnis wird auch von der Aussage des Vorsitzenden der Grenzwertkommission, Prof. Dr. Daldrup - der als Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen,
34vgl. Urteil des VG Gelsenkirchen vom 20. Januar 2016 – 9 K 4970/15 – juris,
35angehört wurde - bestätigt. So hat er u.a. ausgeführt, „dass bei einem Grenzwert unter 2 ng THC/ml Blutserum eine Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann“ und, dass „es bereits bei 1 ng THC/ml Blutserum zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen kann“.
36Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber daher trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 38, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris.
38Folglich kann bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2014 – 16 A 2806/13 – juris, Rdnr. 25; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 54, juris.
40Es kommt damit auch nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris.
42Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist grundsätzlich der Nachweis, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann – wenn wie hier die Voraussetzungen für einen zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis vorgelegen haben – grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris.
44Einen derartigen Nachweis hat der Antragsteller vorliegend nicht ansatzweise geführt.
45Die Interessenabwägung fällt auch im Übrigen zulasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
46Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012– 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris.
47Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 13. Juli 2016 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.
48Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
51vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris,
52der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.
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