Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3440/16

Tenor

Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 28. September 2016) ist das Verfahren beendet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 2.500,- EUR.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 9 K 8673/18
11. Dezember 2018
9 K 8673/18 11. Dezember 2018

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