Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 88/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das am 21. September 2018 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Master-Studiengang Empowerment Studies im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2018/2019 zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, wonach das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen kann, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Regelungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
6Das sinngemäße Begehren der Antragstellerin, sie außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig im Master-Studiengang Empowerment Studies zum Studium im 1. Fachsemester zuzulassen, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Antragstellerin bereits nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV.NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV.NRW. S. 198), erfüllt; auf eine Kapazitätsüberprüfung kommt es daher nicht an.
7Die am 0.12.1959 geborene Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Zugang zum Studium im zulassungsbeschränkten Master-Studiengang Empowerment Studies nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung vorliegen. Die im Zeitpunkt ihrer Bewerbung 58-jährige Antragstellerin ist gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Vergabe VO NRW nicht am Vergabeverfahren zu beteiligen, weil sie bei der Bewerbung das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte und eine besondere bei ihr bestehende Ausnahmekonstellation im Sinne dieser Vorschrift nicht glaubhaft gemacht hat.
8Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW, die über § 23 Abs. 2 S. 1 VergabeVO NRW auch für den von der Antragstellerin begehrten örtlich zulassungsbeschränkten Master-Studiengang Empowerment Studies und das hierfür vorgesehene Zulassungsverfahren zur Anwendung gelangt, sieht vor, dass Bewerber, die bei der Bewerbung das 55. Lebensjahr vollendet haben, nur dann am Vergabeverfahren beteiligt werden, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Diese Einschränkung des sog. Seniorenstudiums erfolgt aufgrund der Erwägung, dass das Interesse jüngerer Studienbewerber, sich durch das Studium eine berufliche Existenz zu schaffen, gegenüber dem Interesse der Studienbewerber, die älter als 55 Jahre sind, noch ein Studium aufzunehmen, grundsätzlich vorrangig ist. Denn Letztere sind bereits in einem Alter, in dem sich das Berufsleben für den Großteil der Bevölkerung dem Ende zuneigt,
9so zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 13 B 1691/00 -, juris,
10und nutzen ihr Studium daher aller Voraussicht nach nicht mehr als Grundlage einer beruflichen Tätigkeit bzw. werden ihre berufliche Tätigkeit jedenfalls nicht mehr dauerhaft ausüben.
11Siehe dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni 2013 – 6z K 1503/13 -, juris.
12Die Ausschlussregelung des § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW, die sich nur auf den Zugang zu zulassungsbeschränkten Studiengängen bezieht, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
13Siehe zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 13 B 1691/00 -, juris.
14Soweit durch § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW für Studienbewerber ab 55 Jahren der Zugang zur beruflichen Bildung in zulassungsbeschränkten Studiengängen beschränkt wird, ist dies durch überragend wichtige Belange der Gemeinschaft gerechtfertigt. Denn nach den Grundvorstellungen unserer Gesellschaft über ein gedeihliches gemeinschaftliches Zusammenleben hat die Gemeinschaft ein überragendes Interesse daran, die knappe Ressource kostenintensiver Ausbildungsplätze an den Hochschulen in erster Linie jungen Menschen zu Teil werden zu lassen, weil sie noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, sich durch das Studium eine berufliche Grundlage verschaffen und diesen Beruf dann auch voraussichtlich ausüben können sollen. Diese Prämissen treffen auf ältere Studienbewerber, die bereits bei Beginn eines Studiums ihr 55. Lebensjahr überschritten haben, regelmäßig nicht (mehr) zu.
15So ausdrücklich zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 13 B 1691/00 -, juris.
16Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dadurch Genüge getan, dass etwaigen im Einzelfall überwiegenden Interessen eines älteren Studienbewerbers durch das Regel-Ausnahme-Konzept des § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW hinreichend Rechnung getragen wird: Ausnahmsweise sind danach auch Studienbewerber, die älter als 55 Jahre sind, am Vergabeverfahren zu beteiligen, wenn nach ihrer persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe für das beabsichtigte Studium vorhanden sind.
17Siehe erneut zur Vorgängerregelung des § 9 Abs. 4 VergabeVO NRW 2000: OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001, 822 f.
18Dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW gegen §§ 1, 3 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (im Folgenden: AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), verstößt, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
19Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. November 2017 – 15 L 4194/17 -.
20Bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der in § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW getroffenen Regelungen, hat die Antragstellerin, die bereits ein Erststudium im Juli 1983 mit einem Diplom als Sozialarbeiter an der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen in Köln abgeschlossen hat, mit ihrem Vorbringen, sich im Rahmen ihrer seit 14 Jahren bestehenden Tätigkeit im Bereich der integrierten Stadtteilentwicklung im Stadtplanungsamt der Stadt Düsseldorf weiterqualifizieren zu wollen und eine Leitungsfunktion in diesem Tätigkeitsbereich anzustreben, wobei für eine Stelle als Bereichsleitung ein Masterabschluss Voraussetzung sei, schwerwiegende berufliche Gründe für eine Zulassung zum Masterstudium noch nach Abschluss ihres 55. Lebensjahres nicht aufgezeigt.
21Der Wunsch der Antragstellerin, sich durch den Erwerb des Masterabschlusses für eine Leitungsposition bei ihrem jetzigen Arbeitgeber qualifizieren zu können, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Einen schwerwiegenden Grund für die Aufnahme des Studiums durch die Antragstellerin – an Stelle eines am Anfang des Berufslebens Stehenden – stellt dies jedoch auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation nicht dar. Schwerwiegend sind Gründe im Sinne von § 4 Abs. 2 VergabeVO NRW nur dann, wenn sie über das allgemeine Interesse eines jeden Erwerbstätigen an einem beruflichen Fortkommen hinausgehen. Daran fehlt es hier.
22Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem im Jahr 1983 erworbenen Diplomabschluss sowie der im Jahr 1984 nach Absolvierung der Berufspraktischen Prüfung für Sozialarbeiter erworbenen Berechtigung, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ zu führen, bereits über einen dem Abschluss eines Masterstudienganges grundsätzlich gleichrangigen Berufsabschluss verfügt. Auch wenn die Stadt Düsseldorf für die Besetzung einer Leitungsstelle offenbar die formale Qualifikation eines Masterabschlusses voraussetzt, ist die berufliche Situation der Antragstellerin, welche bei erfolgreichem Abschluss des Master-Studienganges mindestens 60 Jahre alt wäre, jedoch mit der all jener Erwerbstätigen vergleichbar, die ihren Hochschulabschluss ebenfalls bereits vor der Umsetzung des um die Jahrhundertwende begonnenen Bologna-Prozesses an den Hochschulen erworben haben und damit ebenfalls nicht über einen Masterabschluss verfügen. Dass es der Antragstellerin nach ihrem Vortrag aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nicht möglich war, sich bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres für den Master-Studiengang einzuschreiben, ist Folge der von ihr selbst getroffenen privaten Dispositionen und rechtfertigt deshalb ihre Zulassung zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass diejenige Stelle, auf die die Antragstellerin sich bewerben möchte, aktuell noch gar nicht existiert. Vielmehr werden die Leitungsstellen für das Jahr 2020 „erwartet“; ein verbindliches Bewerberprofil für diese Stellen kann mithin ebenfalls noch nicht vorliegen. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin ihre aktuelle Stelle in der integrierten Stadtentwicklung bei der Stadt Düsseldorf ohne die von ihr erstrebte Zusatzqualifikation verlieren könnte. Lediglich angemerkt sei im Übrigen, dass die Antragstellerin ihren Wunsch nach beruflichem Fortkommen, etwa durch Übernahme einer Funktion mit höherer Verantwortung oder höherem Gehalt, wohl auch auf anderem Wege, etwa durch einen Wechsel des Arbeitgebers, verfolgen könnte.
23Da die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht hat, wissenschaftlich tätig zu seinoder aber in Zukunft eine wissenschaftliche Tätigkeit anzustreben und hierfür auf das angestrebte Masterstudium angewiesen zu sein, ist auch nichts ersichtlich dafür, dass etwaige alternativ in § 4 Abs. 2 VergabeVO als weiterer Ausnahmetatbestand vorgesehene schwerwiegende wissenschaftliche Gründe in ihrem Fall in Betracht kommen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
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- § 23 Abs. 2 S. 1 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 L 4194/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 4 VergabeVO 4x (nicht zugeordnet)
- 6z K 1503/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 4 Abs. 2 VergabeVO 7x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 2 Vergabe VO 1x (nicht zugeordnet)