Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 L 3222/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 8924/18 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Oktober 2018 (Az. 00000-18-00) zur Errichtung eines eingeschossigen Anbaus auf dem Grundstück Von M. -Straße 00 in E. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Den Antragstellern steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen kein nachbarlicher Abwehranspruch zu.
7Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. Das genehmigte Vorhaben verstößt zulasten der Antragsteller weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen nachbarrelevante bauplanungsrechtliche Vorschriften.
8Aus einer fehlenden Angrenzerbeteiligung (vgl. § 74 BauO NRW) kann der Nachbar keine abwehrfähige Rechtsposition herleiten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 7 A 2147/16 – und Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris.
10Im Übrigen dürfte ein solcher Verfahrensmangel in Anlehnung an § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW inzwischen durch die Stellungnahmen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geheilt worden sein.
11Ebenso wenig ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsteller zur Gebäudeabschlusswand ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 22.10.2018 ist das Bauvorhaben, wie es sich aus den genehmigten Bauvorlagen ergibt. Danach ist die Gebäudeabschlusswand des Anbaus bündig mit der bestehenden Mauer zu errichten. Soweit bei Errichtung des Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird, ist dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, kann aber in einem nachfolgenden ordnungsrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein.
12Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht (vgl. § 6 BauO NRW) lässt sich entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht feststellen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen freizuhalten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b. BauO NRW ist jedoch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen eine Abstandsfläche nicht erforderlich, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dies ist hier der Fall. Da für das fragliche Gebiet ein Bebauungsplan nicht existiert, ist § 34 BauGB einschlägig. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB darf ein Vorhaben grenzständig errichtet werden, wenn aufgrund der prägenden Umgebungsbebauung die Möglichkeit eingeräumt wird, an die Grenze zu bauen oder Grenzabstand einzuhalten. In der hier maßgeblichen näheren Umgebung herrscht offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO mit Einzel- und Doppelhausbebauung vor. Das auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene (Wohn-)Gebäude ist - deckungsgleich mit dem Wohnhaus der Antragsteller - ohne Grenzabstand zum Antragstellergrundstück in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) errichtet. Schon das auf dem Nachbargrundstück grenzständig errichtete Haus der Antragsteller stellt eine hinreichend gewichtige Bebauung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b. BauO NRW dar,
13vgl. zur Anbausicherung: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 7 A 398/17 – und Beschluss vom 17. August 2005 - 7 B 1288/05 –, juris,
14wobei nicht erforderlich ist, dass ein in Höhe und Tiefenerstreckung dem Bauvorhaben weitgehend entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück existiert.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, juris
16Das streitige Vorhaben liegt auch innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Da das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich angehört, beurteilt sich die Bebauungstiefe nach § 34 Abs. 1 BauGB. Hinsichtlich der Bebauungstiefe fügt sich das Vorhaben ein, denn es hält sich insoweit innerhalb des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Die nähere Umgebung des streitigen Vorhabens erstreckt sich vorliegend hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche entlang der östlichen Straßenseite der Von M. -Straße. Nach Aktenlage erweckt diese Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern den Eindruck einer zusammengehörenden einheitlichen Bebauung und prägt sich wechselseitig. Das streitgegenständliche Vorhaben überschreitet mit seiner Tiefe von ca. 24 m (ab östlicher Straßenbegrenzungslinie) die durch die vorhandenen Wohnhäuser vorgegebene (faktische) hintere Baugrenze nicht und damit nicht den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche in der näheren Umgebung. So erreicht das Gebäude Von M. -Straße 00a eine Bebauungstiefe von ca. 26 m.
17Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt zudem nicht zu Lasten der Antragsteller gegen das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits den Bauherren ermöglicht, was von ihrer Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits den Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für sie unzumutbar ist. Die sich ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen der Bauherren und der Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
18Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - B 1283/99 -, juris.
19Bloße Lästigkeiten reichen für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Das Vorhaben des Beigeladenen führt hier zwar zu gewissen Beeinträchtigungen. Ein Verstoß im vorgenannten Sinne kann hier aber nicht festgestellt werden. Von einer unzumutbaren Störung kann angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein.
20Dies gilt zunächst hinsichtlich der seitens der Antragsteller geltend gemachten Verschattung. Zwar mag durch die südliche Lage des geplanten Anbaus die Sonneneinstrahlung und Lichtzufuhr auf den Terrassenbereich ihres Grundstücks in einem gewissen Umfang eingeschränkt werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jedoch immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch baurechtliche Vorschriften vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks kommt.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - 7 B 1031/15 -, juris.
22Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass das Grundstück der Antragsteller bereits vorbelastet ist, da sich auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits eine Terrassenüberdachung mit einer ihrer eigenen Terrassenüberdachung entsprechenden Bautiefe befunden hat. Die maßgebliche Grenze des Zumutbaren wird hier durch den lediglich ca. 1,30 tieferen Anbau nicht überschritten. Im Übrigen besteht kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung eines Grundstücks auch bei tiefstehender Sonne z.B. an Vormittagen im Winter.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2005 - 10 A 3138/02 -, Rn. 59.
24Auch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben dem Grundstück der Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59/79 -, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 - und vom 23. September 1999 - 4 C 6/98, juris.
26Diese Anforderungen sind bei dem hier im Streit stehenden Vorhaben bei weitem nicht erfüllt. Der geplante Anbau ist eingeschossig und nach den Bauvorlagen lediglich 2,87 m hoch. Er grenzt mit einer Bautiefe von ca. 4,20 m an einen Versprung des Wohnhauses der Antragsteller bzw. an die auf ihrem Grundstück vorhandene Terrassenüberdachung und überschreitet diese in der Höhe nicht. Zudem befindet sich auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze derzeit schon eine Grenzmauer, die nur unwesentlich niedriger ist als der Anbau und seine Bautiefe in etwa erreicht (s. Foto Bl. 90 der Beiakte Heft 4). In dem Garten der Antragsteller verbleibt aufgrund der Länge des Grundstücks ein ausreichender Freiraum. Der Ausblick ist durch den geplanten Anbau nicht gänzlich verstellt.
27Auch unter dem Aspekt der Doppelhausrechtsprechung ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Doppelhausrechtsprechung zu § 22 Abs. 2 BauNVO können grundsätzlich auch im in offener Bauweise bebauten unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zur Anwendung kommen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 – juris Rn. 12.
29Danach ist ein Doppelhaus im Sinn des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbstständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – juris Rn. 13 m.w.N.
31Nicht erforderlich ist, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut werden müssen. Die beiden Haushälften können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Dabei lässt sich der Umfang, in dem die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, so dass die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12/14 -; Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12/98 – juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 11.12.2014 – 2 BV 13.789 – juris Rn. 27.
33Bei der Beurteilung der Verträglichkeit des Aneinanderbauens sind insbesondere die Geschosszahl, die Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Brutto-Raumvolumen zu berücksichtigen. Zudem kommt es u.a. auch auf die Dachgestaltung und die sonstige Kubatur des Gebäudes an.
34Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch nach Errichtung des geplanten Anbaus noch ein einheitlicher Baukörper vor, welcher das nachbarliche Austauschverhältnis nicht aus dem Gleichgewicht bringt und die harmonische Beziehung der Gebäude zueinander nicht in Frage stellt. Im Erdgeschoss soll die nördliche Außenwand des Wohnhauses des Beigeladenen um ca. 5,40 m Richtung Osten verlängert werden. Der eingeschossige Anbau an das 1 ½ geschossige Doppelhaus soll ein nicht begehbares Flachdach erhalten. Das Vorhaben ragt dabei lediglich ca. 1,30 m über die auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen baulichen Anlagen hinaus und tritt sowohl von seiner Ausdehnung her als auch vom Raumvolumen deutlich hinter dem Hauptgebäude zurück. Insgesamt stellt sich der streitgegenständliche Anbau damit in quantitativer und qualitativer Hinsicht gegenüber dem bisherigen Bestand als derart untergeordnet dar, dass der Charakter des Doppelhauses noch gewahrt wird.
35Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der im Klageverfahren anzusetzende Streitwert regelmäßig zu halbieren.
37Rechtsmittelbelehrung:
38(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
39Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
40Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
41Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
42Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
43Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
44(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
45Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
46Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
47Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
48Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
49War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und
50die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 4 C 5/12 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 159/94 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 2147/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1031/15 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- 9 K 8924/18 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1288/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/93 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- 4 C 12/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 398/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1416/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- 10 A 3138/02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 12/98 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 59/79 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 6/98 1x (nicht zugeordnet)