Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3228/18
Tenor
- 1.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Nutzung der Veranstaltungsfläche „T.---------platz “ in L. im Juni 2019 vor oder nach der eigenen Veranstaltung der Antragsgegnerin zu Zwecken der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere zur Verfügung zu stellen.
- 2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 7. November 2018 gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Nutzung der Veranstaltungsfläche „T.---------platz “ im Juni 2019 (vor oder nach einer etwaigen eigenen Veranstaltung der Antragsgegnerin) zu Zwecken der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere zur Verfügung zu stellen,
4hat Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist,
7OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 19 B 1090/05 -, in: juris (Rn. 8), 26. November 2004 ‑ 19 B 2553/04 -, in: juris und 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -, in: juris.
8Diese Voraussetzungen sind erfüllt; die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und die - hier vorliegende -Vorwegnahme der Hauptsache erweist sich als statthaft; ein Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erscheint überwiegend wahrscheinlich. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist festzustellen, dass ausschließlich eine auf Zulassung der begehrten Nutzung lautende Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig wäre.
9Mit Blick auf die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs lässt sich ein solcher auf § 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) stützen. Nach § 8 Abs. 2 GO NRW sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Gemäß § 8 Abs. 3 GO NRW sind unter anderem Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen.
10Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anspruch auf die begehrte Zuweisung des T.---------platzes in L. für die Abhaltung eines Zirkusgastspiels, und zwar mit Auftritten von Wildtieren. Der T.---------platz ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 GO NRW. Als öffentliche Einrichtung ist dabei jede Einrichtung zu verstehen, die von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen (öffentlichen) Benutzung zugänglich gemacht wird. Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Pl28;tze, die - wie der hier streitgegenständliche T.---------platz bereits in der Vergangenheit - für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden,
11vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 1975 - III A 1279/75 -, in: juris (Orientierungssätze) und NJW 1976, 820 (821); vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -, in: juris (öffentlicher Platz); VG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 14 L 1046/14 -, in: juris (öffentliche Fläche); VG Chemnitz, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 1 L 206/08 -, in: juris (Volksfestplatz); VG Darmstadt, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 3 L 89/13.DA -, in: juris (öffentlicher Platz).
12Soweit ein Zugang zu öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2 GO NRW nur im Rahmen des geltenden Rechts, u.a. also des Widmungszwecks gewährt wird, steht dies der geplanten Veranstaltung der Antragstellerin nicht entgegen. In Anbetracht der bereits in der Vergangenheit auf dem T.---------platz zugelassenen Veranstaltungen, zu denen insbesondere auch Zirkusgastspiele der Antragstellerin und anderer Zirkusunternehmen mit Wildtieren gehörten, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende konkludente Widmung des Platzes für derartige Veranstaltungen grundsätzlich bestanden hat.
13Diese Widmung hat betreffend das Begehren der Antragstellerin, den T.---------platz im Juni 2019 für Zirkusveranstaltungen mit Wildtieren zu nutzen, auch keine Einschränkung dahin erfahren, dass Wildtiere nicht mehr mitgeführt werden dürfen. Eine solche Beschränkung folgt insbesondere nicht aus dem Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (im Folgenden: Finanzausschuss) vom 20. September 2016. Der Finanzausschuss hat insoweit zwar beschlossen, „dass die Verwaltung bei ihrer Vergabepraxis alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um einem Verbot von Wildtierhaltung auf städtischen Flächen möglichst nachzukommen“. Zweifelhaft ist bereits, ob hierin wirklich, wie die Antragsgegnerin in ihrer Anhörung ausgeführt hat, eine Umwidmung liegt und es sich nicht vielmehr lediglich um einen Handlungsauftrag an die Verwaltung handelt. Jedenfalls wäre eine entsprechende Widmungsbeschränkung rechtlich unzulässig. Eine Kommune wie die Antragsgegnerin darf nach dem Vorrang des Gesetzes weder allgemein noch im Rahmen der Regelung der Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen gegen vorrangige, etwa bundesgesetzliche Normen verstoßen. Soweit der Bund also eine Materie abschießend geregelt hat, steht einer Gemeinde kein Regelungsspielraum zu. Von seiner nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz (GG) eröffneten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zum „Tierschutz“ hat der Bund in § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) aber abschließend Gebrauch gemacht, soweit es um die Voraussetzungen für das hier in Rede stehende Verbot des gewerbsmäßigen Zurschaustellens von (wildlebenden) Tieren an wechselnden Orten aus Gründen des Tierschutzes geht. Insoweit besteht nach 67; 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d, Satz 2 TierSchG ein Genehmigungsvorbehalt. Diese Regelungen sind abschließend und lassen keinen Raum, aus tierschutzrechtlichen Gründen auch nur teilweise, d.h. bezogen auf kommunale Einrichtungen, unabhängig von den bundesrechtlichen Normen und unterhalb der darin bezeichneten Eingriffsschwelle ein generelles Verbot des Mitsichführens und Haltens von Wildtieren durch Zirkusunternehmen auszusprechen,
14vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -; VG Hannover, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 1 B 7215/16 -; VG Minden, Beschluss vom 22. November 2017 - 9 L 1574/17 -; VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 E 203/18 Me -, alle in juris.
15class="absatzLinks">In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen können infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen,
16vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -, juris.
17Gemessen daran stellt der Beschluss des Finanzausschusses, sollte darin – wie die Antragsgegnerin selber vorträgt – eine Widmungsbeschränkung in Bezug auf die Wildtierhaltung auf öffentlichen Flächen zum Ausdruck kommen, einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Antragstellerin dar. Nach dem so verstandenen Beschluss soll nämlich eine Wildtierhaltung auf öffentlichen Flächen verboten sein, d.h. reisenden Zirkusunternehmen soll das Mitführen von Wildtieren nicht mehr möglich sein. Dies stellt eine Regelung mit objektiv berufsregelnder Tendenz dar, die spürbare tatsächliche Auswirkungen aufweist.
18Auch soweit die Antragsgegnerin ihre Ablehnung nicht auf den Beschluss des Finanzausschusses und eine etwa damit verbundene Widmungseinschränkung, sondern auf andere Erwägungen stützt, stehen diese einem Anspruch der Antragstellerin auf Nutzung des Veranstaltungsgeländes für die von ihr beabsichtigten Zwecke nicht entgegen.
19="absatzLinks">Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich zwar das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Öffentliche Einrichtungen, die außerhalb einer gesetzlichen Benutzungsgarantie liegen, werden insoweit allein im Rahmen des durch das Gleichbehandlungsgebot begrenzte Ermessen des Tr28;gers der Einrichtung gewährt,
20vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 7 C 34/91 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 1984 - 15 B 1311 -, NVwZ 1984, 665, 666.
21Dabei verbietet das Gleichbehandlungsgebot eine an sachwidrigen Kriterien ausgerichtete Differenzierung,
22BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 368/65 -; BVerfGE.
23Eine Orientierung der Gemeinde an sachgemäßen Kriterien, etwa aus ordnungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Aspekten bleibt unbenommen,
24vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 6. März 2018 - 2 E 203/18 Me -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. März 2017 - 10 ME 4/17 -, jeweils juris.
25Nach diesen Maßstäben tragen die von der Antragsgegnerin in ihrer Anhörung sowie ihrem Bescheid genannten Argumente eine Ablehnung des Antrags der Antragstellerin nicht und hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zulassung der begehrten Nutzung.
26Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, sie habe große Freiheit bei der Ausgestaltung ihres Veranstaltungskonzeptes für eine öffentliche Einrichtung, so kann dahinstehen, inwieweit dies zutrifft. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass ein solches Konzept zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags der Antragstellerin überhaupt bestanden hat; jedenfalls ist eine ständige Verwaltungspraxis dahingehend, die Zahl der Tierdarbietungen auf dem T.---------platz auf jährlich eine Schaustellung zu begrenzen, nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Kriterien „Neuigkeit und besondere Attraktivität der Vorführungen, Ausstattung und Gestaltung des Zirkuszeltes sowie generell wirtschaftliche und persönliche Zuverlässigkeit, positive Referenzen aus vergleichbar großen Städten“. Für diese Kriterien ist überdies nicht ersichtlich und hat die Antragsgegnerin nicht begründet, warum die Antragstellerin die entsprechenden Vorgaben nicht erfüllt. Bezüglich der Vergabe von Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen hat die Gemeinde aber eine Entscheidung zu treffen, die nachvollziehbar, transparent und willkürfrei sein muss. Diese aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Verpflichtung verlangt grundsätzlich, dass eine Genehmigung auf objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien beruhen muss. Die Antragsgegnerin hat aber vorliegend keine diesen Grundsätzen entsprechende Auswahlentscheidung getroffen. Sie hat für den 1. bis 31. Dezember 2019 – und darüber hinaus bis zum 30. November 2024 – mit einem Zirkus einen Pachtvertrag für die Nutzung des T.---------platzes geschlossen; dieser Zirkus ist ausweislich des insoweit überreichten Auszugs aus dem Pachtvertrag berechtigt, Wildtiere - nämlich Kamele, Dromedare, Lamas, Zebras und Emus - mit sich zu führen und zur Schau zu stellen. Soweit es um das Gastspiel dieses Betriebes zum Jahreswechsel 2018/2019 geht, hat die Antragsgegnerin lediglich ausgeführt, dass hierfür noch eine altvertragliche Regelung bestanden habe. Jedoch ist eine etwaige zivilrechtliche Vertragsbindung nicht geeignet, eine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende Entscheidung im Einzelfall zu rechtfertigen. Eine Begründung für die zugunsten des Weihnachtszirkus getroffene Auswahlentscheidung für das Jahr 2019, für das auch die Antragstellerin die Zulassung begehrt, fehlt völlig. Da die Antragsgegnerin sich auf einen bestimmten Zirkus für das Jahr 2019 festgelegt hat, ohne insoweit unter Ermessensgesichtspunkten eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch keine andere ermessensfehlerfreie Entscheidung als die Zulassung der Antragstellerin denkbar.
27Auch die weiteren von der Antragsgegnerin genannten Aspekte, die teils einen ordnungsrechtlichen Hintergrund haben, tragen nicht. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Schutz der Anlieger erfordere es, Veranstaltungen mit Darbietungen in den Nachtstunden zu begrenzen; da die Vorstellungen von Zirkusbetrieben in der Regel bis weit in die Nachtstunden reichten, müsse die Zahl der auf dem T.---------platz gastierenden Zirkusunternehmen deshalb auf zwei bis drei pro Jahr begrenzt werden. Hier fehlen jegliche Ausführungen dazu, warum unter diesem Aspekt die Auswahlentscheidung zugunsten dreier anderer Zirkusbetriebe und gegen die Antragstellerin gefallen ist. Gleiches gilt für das – erstmals im gerichtlichen Verfahren eingeführte – weitere ordnungsrechtliche Kriterium, der T.---------platz sei an drei Seiten von dichter Wohnbebauung umgeben, was zu einer erheblichen Gefährdungslage für die Tiere selbst, die Anwohner und den Straßenverkehr führe. Auch hier ist nicht ersichtlich, warum insoweit die Auswahlentscheidung zugunsten des Weihnachtszirkus gefallen ist, der sowohl im Januar 2019 wie im Dezember 2019 Wildtiere mit sich geführt hat bzw. führen wird.
28Soweit die Antragsgegnerin nunmehr zusätzlich vorträgt, im Monat Juni 2019 seien keine Kapazitäten auf dem T.---------platz mehr frei, ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, einen Zulassungsanspruch der Antragstellerin auszuschließen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin war bei Ablehnung des Antrags am 23. Oktober 2018 lediglich der Trödelmarkt „L1. , L2. .“ am 0.0.2019 auf dem T.---------platz bereits geplant. Soweit die Antragsgegnerin trotz des anhängigen Rechtsstreits am 28. November 2018 einen Pachtvertrag mit einem anderen Zirkus für die Zeit vom 13. Juni bis 3. Juli 2019 abgeschlossen hat, entspringt dies ihrer eigenen Risikosphäre. Sie wird entsprechend dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung (dennoch) dafür zu sorgen haben, ein Gastspiel der Antragstellerin im Juni 2019 zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der Trödelmarkt am 0.0.2019 und die erste Aufführung des nachträglich zugelassenen Zirkus erst am 00.0.2019 stattfinden sollen.
29Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine Entscheidung im Klageverfahren nach dem geplanten Gastspieltermin hätte für die Antragstellerin wenig Sinn. Insoweit muss sie sich nicht auf ein etwaiges Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklageverfahren verweisen lassen, da dieses im Hinblick auf Grundrechtseingriffe nicht in gleichem Maße effektiv ist wie das präventive Eilverfahren. Im Übrigen besteht die Gefahr – die sich hier wohl bereits teilweise realisiert hat –, dass die Antragsgegnerin durch den Abschluss von Platzüberlassungsverträgen mit anderen Bewerbern und der daraus folgenden Kapazitätserschöpfung vollendete Tatsachen schafft und die Antragstellerin, selbst wenn sie letztlich in der Hauptsache Erfolg hätte, bei der Platzvergabe nicht mehr berücksichtigt werden kann. Schließlich steht dem Anordnungsgrund nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Juni 2019 mittlerweile mit Gastauftritten in anderen Städten verplant hat. Denn der geltend gemachte Anspruch aus § 8 GO NRW richtet sich ausschließlich gegen die Antragsgegnerin; die vorsorglich bzw. ersatzweise geplanten Termine betreffen andere Kommunen. Zudem hat die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, dass eine entsprechende Umplanung für den Juni 2019 ohne weiteres möglich und von ihr auch beabsichtigt sei.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat den Auffangstreitwert festgelegt, weil sich aus den Angaben der Beteiligten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des wirtschaftlichen Interesses ergeben. Vor dem Hintergrund der Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, den sich daraus ergebenden Streitwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
32Rechtsmittelbelehrung:
33(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
34Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
35Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
36Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
37Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
38Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
39(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
40Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
41Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
42Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
43Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
44War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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