Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 3228/18

Tenor

  • 1.

    Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Nutzung der Veranstaltungsfläche „T.---------platz “ in L.       im Juni 2019 vor oder nach der eigenen Veranstaltung der Antragsgegnerin zu Zwecken der Durchführung eines Zirkusgastspiels ohne Beschränkung der mitzuführenden Tiere zur Verfügung zu stellen.

  • 2.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 class="absatzLinks">In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass die den Kommunen eingeräumte allgemeine Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen. Auch nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung abzielende Maßnahmen können infolge ihrer spürbaren tatsächlichen Auswirkungen geeignet sein, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG mittelbar erheblich zu beeinträchtigen,

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="absatzLinks">Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich zwar das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Öffentliche Einrichtungen, die außerhalb einer gesetzlichen Benutzungsgarantie liegen, werden insoweit allein im Rahmen des durch das Gleichbehandlungsgebot begrenzte Ermessen des Tr28;gers der Einrichtung gewährt,

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