Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 5994/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Bekleidung im Stadtgebiet der Beklagten.
3Die Klägerin betreibt ein Rohstoffgewerbe für die Sammlung von Alttextilien. Im Stadtgebiet der Beklagten führt die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L. mbH & Co. KG (H. ) als beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seit dem 1. Juli 2013 eine flächendeckende Sammlung von Alttextilien, ursprünglich im Wege eines Holsystems mittels Sammelsäcken, und nach Umstellung des Erfassungssystems ab dem 1. Januar 2018 im Wege eines Bringsystems durch. An die Stelle der Sammelsäcke sind Sammelcontainer für Alttextilien getreten, die vornehmlich an bestehenden Containerstandorten für Altglas und Altpapier zusätzlich aufgestellt wurden und von der H. entleert werden.
4Mit Schreiben vom 23. März 2018 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die beabsichtigte Aufnahme einer gewerblichen Sammlung von Textilien (Abfallschlüssel 20 01 11) und Bekleidung (Abfallschlüssel 20 01 10), beginnend ab Juli 2018, gemäß § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an. Die beabsichtigte Sammlung solle unbefristet, mindestens aber für drei Jahre und flächendeckend mittels eines Bring- und Holsystems in einem Umfang von 20 Tonnen pro Jahr erfolgen. Dabei führe die Klägerin die Sammlung, Sortierung, Verladung und den Transport zu dem endgültigen Verwerter (W. U. S. ) selbst durch. Konkret beabsichtigte Standplätze für die Sammelcontainer des Bringsystems bestimmte sie nicht.
5Mit Schreiben vom 28. März 2018 bestätigte die Beklagte den Eingang dieser Anzeige und wies auf fehlende Unterlagen hin, welche die Klägerin mit Schreiben vom 14. Mai 2018 nachreichte.
6Am 15. Mai 2018 übersandte das innerhalb der Abteilung 361 des Fachbereichs 36 (Umwelt) der Beklagten mit den Aufgaben der unteren Abfallwirtschaftsbehörde betraute Team 2 die Anzeige der Klägerin gemäß § 18 Abs. 4 KrWG an das für die Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zuständige Team 1 dieser Abteilung mit der Bitte um Stellungnahme. Das Team 1 äußerte sich mit Schreiben vom selben Tag und führte im Wesentlichen aus, der angezeigten Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Auch sei die angezeigte Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger, als die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des beauftragten Dritten.
7Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 teilte die Beklagte der Klägerin im Wege der Anhörung mit, sie beabsichtige, eine Untersagungsverfügung wegen Gefährdung der Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die geplante Sammlung zu erlassen und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 28. und 29. Mai 2018 nahm diese Stellung und führte im Wesentlichen aus, die beabsichtigte Sammlung stelle aufgrund ihres geringen Umfangs keine Beeinträchtigung dar. Auch sei ihr Sammlungssystem wesentlich leistungsfähiger, da es Bring- und Holsystem kombiniere und nicht nur Holsystem sei. Die Untersagung sei zudem nur ultima ratio. Ausreichend seien daher Auflagen in Bezug auf die jährliche Sammelmenge.
8Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 untersagte die Beklagte gestützt auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG der Klägerin die Sammlung von Textilien und Bekleidung mit den Abfallschlüsseln 20 01 11 und 20 01 10 (Ziffer I), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an (Ziffer III). Zur Begründung der Untersagungsverfügung führte sie im Wesentlichen aus, der Sammlung stünden öffentliche Interessen in Gestalt einer Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entgegen. Für das Jahr 2018 betrage die prognostizierte Jahressammelmenge 240 Tonnen (Vorjahre: 262 Tonnen in 2014, 237 Tonnen in 2015, 227 Tonnen in 2016, 184 Tonnen in 2017). Im Zusammenwirken der beabsichtigten Sammlung der Klägerin mit anderen ihr vorliegenden Anzeigen würden der H. 114 Tonnen Altkleider entzogen werden, was deren Funktionsfähigkeit konkret gefährde. Die von der Klägerin angezeigte Sammlung sei des Weiteren auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die kommunale Alttextilsammlung. Ergänzend führte sie aus, die Untersagungsverfügung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von ihm beauftragten Dritten zu verhindern und die Einhaltung der objektiven Rechtsnorm sicherzustellen. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG könnten auch nicht durch Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder auf andere Art und Weise sichergestellt werden.
9Hiergegen hat die Klägerin am 13. Juli 2018 Klage erhoben.
10Die Klägerin trägt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen vor, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG ergangen sei und danach keine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG mehr erfolgen könne. Zudem stünden ihrer Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Es komme bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle auf die tatsächlichen Sammlungsmengen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, sodass von der Beklagten vor diesem Zeitpunkt vorgelegte Gegenüberstellungen der Sammlungsmengen nicht geeignet seien, eine Untersagung der Sammlung der Klägerin zu rechtfertigen. Es werde bestritten, dass die Beklagte tatsächlich nur 240 Tonnen Altkleider im Jahr 2018 gesammelt habe. Schließlich habe die Beklagte als erstes diejenigen Sammlungen zu untersagen, die ausweislich der Gegenüberstellung der Sammlungsmengen von Altkleidern tatsächlich deutlich höhere Mengen erzielten, als die Sammler angezeigt hätten, bevor die Beklagte die klägerische Sammlung untersage. Anderenfalls sei dies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
11Die Klägerin beantragt,
12die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2018 aufzuheben.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides und führt ergänzend aus, die Dreimonatsfrist habe erst mit vollständigem Vorliegen der Unterlagen und daher am 14. Mai 2018 zu laufen begonnen.
16Mit Aufklärungsverfügungen vom 19. Juli 2018, 8. Oktober 2018 und 26. Februar 2019 hat das Gericht die Beklagte jeweils gebeten, eine aktuelle Gegenüberstellung der Sammlungsmengen gewerblicher und gemeinnütziger Sammler im Stadtgebiet der Beklagten im Verhältnis zu den von ihr als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger beauftragten Sammlungen vorzulegen. Dem ist die Beklagte jeweils nachgekommen. Daraus geht unter anderem hervor, dass die H. im Kalenderjahr 2018 tatsächlich 387 Tonnen gesammelt hat und die Beklagte für das Kalenderjahr 2019 eine Jahressammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 450 Tonnen prognostiziert. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Werte für 2019 auf Basis der aktuellen tatsächlichen Zahlen für die Monate Februar (34,09 Tonnen) und März 2019 (29,74 Tonnen) dann mit prognostisch 404,48 Tonnen angegeben.
17Sie hat ferner mitgeteilt, sie habe inzwischen eine gemeinnützige Sammlung (Az. der Beklagten 287/18) mit Verfügung vom 13. März 2019 mit der dort angezeigten Menge von 9,1 Tonnen pro Jahr gestattet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung vom 25. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
21I. Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig.
221. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die grundsätzlich beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger liegende Überlassungspflicht für Abfälle (§ 17 Abs. 1 KrWG) nicht, wenn die Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser gewerblichen Sammlung nicht entgegenstehen. Letzteres ist hier indes der Fall.
232. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig.
24Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU zuständig für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Eine speziellere Bestimmung liegt für den Erlass von Untersagungsverfügungen auf Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vor.
25Es ist insbesondere in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – geklärt, dass bei der Beklagten eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben ist und damit keine Bedenken gegen die gebotene Neutralität und faire Gestaltung des Verwaltungsverfahrens bestehen,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 26 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 – juris Rn. 26 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 27 f. m.w.N.
27Auch wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Untersagungsverfügung mit Schreiben vom 16. Mai 2018 ordnungsgemäß im Sinne des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen angehört.
283. Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
29Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bzw. im Falle des Verzichts der Beteiligten auf sie, der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn die Untersagungsanordnung ist in ihrer Wirkung auf Dauer angelegt und beansprucht Geltung bis zum Erlass einer anderen Regelung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Verwaltungsakte kommt es im Allgemeinen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 5.15 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 34 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32.
31a) Im danach maßgeblichen Zeitpunkt liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vor. Die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen ist alleine durch die Untersagung der Sammlung der Klägerin zu gewährleisten.
32aa) Die von der Klägerin gewerblich gesammelten Alttextilien (Abfallschlüssel 20 01 11 und 20 01 10) stellen – dies ist in der Rechtsprechung höchstrichterlich geklärt –,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 19 ff.,
34Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 KrWG dar.
35bb) Der angezeigten gewerblichen Sammlung stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen.
36Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ist dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG) oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Dies trifft hier zu.
37aaa) Die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist zunächst nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG ausgeschlossen. Danach gilt unter anderem § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung wesentlich leistungsfähiger ist, als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind unter anderem Qualität, Umfang und Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle sowie die gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen (§ 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG). Beurteilungsbildend ist hier nicht die von der Beklagten im Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2017 praktizierte Erfassungsmethode, sondern das seit dem 1. Januar 2018 eingerichtete umfassende Bringsystem. Durch ein Bringsystem kann grundsätzlich eine sowohl haushaltsnahe als auch sonst hochwertige Erfassung von Alttextilien bewirkt werden,
38vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 62.
39Die Sammlung der Klägerin erweist sich auch weder im Hinblick auf die Erfassung noch die Verwertung als wesentlich leistungsfähiger. Für das Sammlungssystem der Beklagten ist jüngst noch einmal obergerichtlich geklärt worden, dass dieses hinreichend leistungsfähig ist,
40vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 57-73; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 58-61; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 49-54.
41Anhaltspunkte, die in Bezug auf das klägerische System eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten, sind weder überzeugend vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42bbb) Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sind erfüllt.
43Die gewerbliche Sammlung der Klägerin erfasst Abfälle in Form von Alttextilien, für die die Beklagte durch von ihr beauftragte Dritte – die H. – eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Es ist für das Stadtgebiet der Beklagten – ohne dass eine entscheidungserhebliche Veränderung ersichtlich wäre –geklärt, dass ein hinreichend engmaschiges räumliches Netz an für Alttextilien bestimmten Sammelcontainern von der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten H. angeboten wird, das insgesamt haushaltsnah oder sonst hochwertig ist,
44vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 63-72; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 63-73; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 58-69.
45ccc) Liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vor, so ist nach dem Gesetzeswortlaut von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen. Diese Annahme ist vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben als widerlegliche Vermutung zu verstehen,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 24.
47Der Klägerin ist die Widerlegung nicht gelungen. Zwar trägt das bloße Bestehen eines haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen Entsorgungssystems des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die durch eine gewerbliche Sammlung zu erfassenden Abfälle nicht bereits den Schluss, die gewerbliche Sammlung beeinträchtige die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich und gefährde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des beauftragten Dritten dergestalt, dass sie überwiegenden öffentlichen Interessen widerspreche,
48vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 75; vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 76.
49Widerlegt ist die Vermutung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG jedoch, wenn die in dieser Vorschrift vorausgesetzten negativen Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgrund besonderer Umstände nicht zu besorgen sind. Entscheidend dafür ist, ob durch den Marktzutritt des gewerblichen Sammlers im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Grundstrukturen der Entsorgung, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Gewährleistung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung nach Maßgabe seiner organisatorischen Grundentscheidung ins Werk gesetzt hat, wesentlich umgestaltet werden müssten. Das bemisst sich nach den Auswirkungen auf die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erzielenden Sammelmengen. Zur Bestimmung der Auswirkungen sind die zusätzlichen Sammelmengen auf Seiten der angezeigten gemeinnützigen und gewerblichen Sammler zu ermitteln und den Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im dargelegten Entscheidungszeitpunkt gegenüber zu stellen. Die ermittelten Rückgänge bzw. verminderten Steigerungspotenziale auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dann zu bewerten. Bei der Bewertung ist eine Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 % zu berücksichtigen. Die Irrelevanzschwelle bezeichnet generalisierend das Ausmaß der durch die ermittelten zusätzlichen Sammelmengen der gemeinnützigen und gewerblichen Sammler ausgelösten Einbußen in den tatsächlichen bzw. auf der Grundlage konkreter Planungen erwarteten Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, bis zu deren Erreichen Entsorgungsstrukturen typischerweise im Wesentlichen unverändert bleiben können. Wird die Irrelevanzschwelle unterschritten, sind wesentliche Änderungen der Entsorgungsstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers typischerweise nicht zu erwarten und ist die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände widerlegt. Wird die Irrelevanzschwelle dagegen überschritten, bleibt es bei der Vermutung, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 36.15 –, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 51 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 76; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 77; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 76 f.
51Bei der Bewertung der Auswirkungen sind neben der betreffenden Sammlung in erster Linie weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsanordnung noch nicht durchgeführte Sammlungen zu betrachten. Hierzu gehören auch angezeigte Sammlungen, die von der Behörde zunächst durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung untersagt worden sind, mit deren Durchführung aber nach stattgebender Entscheidung in einem gerichtlichen Eilverfahren begonnen werden durfte, jedenfalls solange, bis die Sammlungsuntersagung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig und damit endgültig aufgehoben wurde. Erst dann liegt eine endgültig rechtmäßig durchgeführte Sammlung vor,
52vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 87f., n. rkr., Berufungszulassungsverfahren OVG NRW – 20 A 2631/18 –.
53Neben den anstehenden Veränderungen sind bereits rechtmäßig durchgeführte Sammlungen in den Blick zu nehmen. Sie prägen den „status quo“ und bringen so die „Vorbelastung" zum Ausdruck. Letztere bildet den Rahmen, innerhalb dessen sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang behauptet hat, und beeinflusst den Anteil des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers am Gesamtaufkommen der Sammlungen. Dieser Anteil kann (nur) von Bedeutung sein für die einzelfallbezogene Konkretisierung des Schwellenwerts innerhalb der vorgenannten Bandbreite der Irrelevanzschwelle von 10 % bis 15 %,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 –7 C 36.15 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 7 C 4.15 –, juris Rn. 54 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 81; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 82; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 78.
55Die Irrelevanzschwelle ist damit ein Mittel zur Bewertung der mengenmäßigen Auswirkungen zusätzlicher gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen hinsichtlich eines hierdurch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgelösten organisatorischen und/oder strukturellen Anpassungsbedarfs. Weil sich mit dem Beurteilungszeitpunkt fortwährend die jeweilige Ausgangssituation für die Bewertung der Auswirkungen der gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen verschieben kann, ist das zwar mit dem Risiko verbunden, die die Irrelevanzschwelle unterschreitende und deshalb nicht unter Zuhilfenahme der Vermutung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG durch Untersagung gewerblicher Sammlungen zu verhindernden Sammelmengen addierten sich im Lauf der Zeit zu einer beträchtlichen, die Irrelevanzschwelle überschreitenden Sammelmenge und trügen so dazu bei, die organisatorischen oder strukturellen Grundlagen der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach und nach zu gefährden. Auf die Bewältigung dieses Risikos ist die Irrelevanzschwelle aber nicht zugeschnitten. Sie dient der Bewertung hinzukommender Belastungen für bedarfsgerecht auf die zu erwartenden Sammelmengen ausgerichtete Entsorgungsstrukturen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, jedoch nicht der Gewährleistung bzw. Wiederherstellung einer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der Konkurrenz zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen einmal erreichten Sammelmenge oder eines bestimmten Anteils des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers an der durch die Sammlungen insgesamt getrennt erfassten Sammelmenge,
56vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2018 – 20 A 953/17 –, juris Rn. 57.
57Der sich aus den Auswirkungen der schon durchgeführten gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen ergebenden Beeinflussung der Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des beauftragten Dritten tragen typischerweise die zu diesem Zeitpunkt bestehenden – idealerweise bedarfsgerecht ausgestalteten – Entsorgungsstrukturen Rechnung,
58vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 83 ff. m.w.N.
59Gemessen daran wird die Irrelevanzschwelle im gegebenen Fall deutlich überschritten, sodass die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht widerlegt ist und eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist.
60Die Beklagte hat für ihr Bringsystem im Kalenderjahr 2019 eine Jahressammelmenge an Alttextilien im Umfang von 404,48 Tonnen prognostiziert. Diese Prognose ergibt sich aus einer Hochrechnung des Mittelwertes der für die Monate Januar bis März 2019 festgestellten Sammelmengen von 37,29 Tonnen (Januar), 34,09 Tonnen (Februar) und 29,74 Tonnen (März). Die so prognostizierte Jahressammelmenge liegt deutlich oberhalb der Größenordnung der für das Vorjahr 2018 im aktuellen Sammelsystem – seit 1. Januar 2018 – festgestellten tatsächlichen Jahressammelmenge von 387 Tonnen. Insoweit zeigt bereits dieser Vergleich, dass die Prognose für das Kalenderjahr 2019 weder unrealistisch niedrig noch – was der Klägerin allein helfen würde – hoch ist. Auch im Übrigen sind Anhaltspunkte, diese Prognose sei nicht tragfähig, weder vorgetragen noch ersichtlich.
61Der damit plausibel prognostizierten Jahressammelmenge stehen Sammelmengen angezeigter, aber noch nicht durchgeführter Sammlungen entgegen, die im Verhältnis zu der prognostizierten Sammelmenge erheblich mehr als 10 bis 15 % von 404,48 Tonnen ausmachen. Maßgeblich hierfür sind die in der jeweiligen Sammlungsanzeige enthaltenen Angaben zum Umfang der geplanten Sammlungen. Durch die Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG wird die betreffende Sammlung inhaltlich als Bezugspunkt der nachfolgenden behördlichen sowie gegebenenfalls gerichtlichen Überprüfung konkretisiert und festgelegt. Das gilt unabhängig von den Vorstellungen und Zielen, die den Angaben zugrunde liegen und dem Umstand, dass im Anzeigeverfahren die Bedeutung der Sammelmengen hinsichtlich § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und der Irrelevanzschwelle noch nicht bekannt sein konnte,
62vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 89.
63Bereits die Addition der angezeigten Sammelmenge der Klägerin in Höhe von 20 t/Jahr (Az. der Beklagten 101/18), mit einer weiteren – als gemeinnützig angezeigten – derzeit untersagten Sammlung im Umfang von 30 t/Jahr (Az. der Beklagten 334/17), deren verwaltungsgerichtliches Verfahren derzeit beim erkennenden Gericht anhängig ist (Az. 17 K 8638/18) sowie einer weiteren ebenfalls untersagten gewerblichen Sammlung im Umfang von 50 t/Jahr (Az. der Beklagten 277/12), deren verwaltungsgerichtliches Verfahren sich derzeit im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az. 20 A 2631/18) befindet, ergibt eine angezeigte Gesamtsammelmenge von 100 t/Jahr. Die obengenannte Sammlung mit 50 Tonnen war auch zu berücksichtigen, weil eine angezeigte gewerbliche Sammlung, die zunächst durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung untersagt worden ist und mit deren Durchführung erst nach stattgebender Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren begonnen wurde, erst dann als rechtmäßige Bestandssammlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG dem „status quo“ zugerechnet werden kann, wenn die Sammlungsuntersagung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig und damit endgültig aufgehoben wurde. Denn bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist über die Rechtmäßigkeit der Sammlungsuntersagung noch nicht abschließend befunden und steht diese Sammlung daher als mögliche Zusatzbelastung im Raume, so dass deren Qualifikation als „endgültig“ rechtmäßig durchgeführte Bestandssammlung im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt ausscheidet,
64vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 87f., n. rkr., Berufungszulassungsverfahren OVG NRW – 20 A 2631/18 –.
65Die so errechnete Menge von 100 Tonnen macht im Verhältnis zu der prognostizierten Jahressammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Höhe von 404,48 Tonnen schon einen Anteil von mehr als 24 % aus und stellt damit eine Überschreitung der Irrelevanzschwelle dar.
66Selbst wenn man die Prognose der Beklagten für das Jahr 2019 in Zweifel zöge – wofür nach Dafürhalten der Kammer im gegebenen Fall keine Anhaltspunkte bestehen –, ergäbe sich auch unter Zugrundelegung einer anderen naheliegenden Prognosegrundlage rechnerisch kein der Klägerin günstigeres Ergebnis. Bildete man nämlich – ungeachtet der Frage, ob es sich dabei noch um eine dem höchstrichterlichen Verständnis entsprechende Prognose für die Berechnung der Irrelevanzschwelle handelte – den Durchschnitt der Jahressammelmengen unter Geltung des neuen Sammlungssystems (2018 und 2019 – letzteres prognostiziert –), ergäbe sich ein Wert von 395,74 Tonnen ((387+404,48):2), woraus sich zu den angezeigten Sammlungen ein Verhältnis von über 25 % ergäbe (100:395,74) und auch danach die Irrelevanzschwelle nach wie vor überschritten wäre.
67Daran ändert auch nichts entscheidungserheblich, wie sich die im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beklagten mitgeteilte „Gestattung“ einer gemeinnützigen Sammlung mit Verfügung vom 13. März 2019 (Az. der Beklagten 287/18) im Umfang von 9,1 t/Jahr auswirkte, da die Irrelevanzschwelle ausweislich der vorstehenden Berechnungen schon bei vollständiger Außerachtlassung dieser Sammlung deutlich überschritten wird. Ginge man davon aus, die „Gestattung“ führte dazu, diese gemeinnützige Sammlung könnte der Prognose des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht mehr entgegengehalten werden, weil sie nunmehr – wofür nach Auffassung der Kammer gute Gründe sprächen – dem „status quo“ zuzuordnen wäre, ergäben sich keine anderen Werte. Qualifizierte man die vorgenannte Sammlung als angezeigte, noch nicht durchgeführte und damit bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle auf Seiten der gewerblichen Sammler zu berücksichtigende Sammlung, ergäbe sich – nach Maßgabe der vorstehenden Berechnung – ein Verhältnis von 27 % (109,1:404,48) bzw. etwa 27,5 % (109,1:395,74) im Vergleich zur prognostizierten Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, weshalb die Irrelevanzschwelle auch unter dieser Annahme deutlich überschritten wäre.
68Angesichts des klaren Überschreitens der Irrelevanzschwelle im Bereich von über 20 % ergibt sich auch kein Raum für eine Konkretisierung der Irrelevanzschwelle innerhalb der für sie geltenden Bandbreite von 10 % bis 15 %.
69cc) Soweit der Sammlung damit bereits überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen (vgl. hierzu unter A. I. 3. a) bb)), bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung mehr, ob die gesammelten Abfälle bei der beabsichtigten Sammlung der Klägerin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugeführt werden.
70dd) Die Beklagte konnte – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Untersagungsverfügung auch später als drei Monate nach der Anzeige vom 23. März 2018 – ungeachtet der Frage, wann die Frist des § 18 Abs. 1 KrWG zu laufen begann, wobei viel dafür spricht, maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der Eingang der Anzeige – erlassen. § 18 Abs. 1 KrWG normiert keine Ausschlussfrist, sondern ein bloßes Anzeigeverfahren, wofür neben dem eindeutig dagegen sprechenden Normwortlaut unter anderem das Fehlen einer vom Gesetz vorgesehenen Sanktionierung sowie der Umstand sprechen, dass die „bekannten Tatsachen“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch solche sein können, die erst im Rahmen der Durchführung der Sammlung offenkundig werden,
71vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 18; s. auch Karpenstein/Dingemann, in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 80 m.w.N.
72b) Als Rechtsfolge sieht die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die Untersagung als gebundene Entscheidung vor, die jedoch ausweislich ihres eigenen Wortlautes („anders nicht zu gewährleisten“) nur als ultima ratio zulässig ist. Diese ist unverhältnismäßig, wenn als milderes Mittel eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG in Betracht käme, mit der die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen gewährleistet werden könnte,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2017 – 7 C 35.15 –, juris Rn. 33 m.w.N.
74Gemessen daran und auch im Übrigen verstößt die Untersagungsverfügung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
75aa) Es besteht kein Anhaltspunkt für Maßnahmen, die anstelle der Untersagungsanordnung gleich oder besser geeignet wären, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einzuhalten. Eine etwaige mengen- oder zahlenmäßige Beschränkung der Sammlung stellt keine Auflage, Bedingung oder Befristung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dar. Es ist nicht Sache der Beklagten, die Sammelmenge einer angezeigten Sammlung auf ein zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Umständen gerade noch mit § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verträgliches Maß zu begrenzen,
76vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 93.
77bb) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag der Klägerin, die Beklagte müsse vorrangig (Teil-)Untersagungen gegenüber denjenigen Sammlern anordnen, die ausweislich der vorgelegten Gegenüberstellungen der Sammlungsmengen im Kalenderjahr 2017 tatsächlich mehr gesammelt, als diese angezeigt hätten. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang bezeichneten, anderen gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen gehören nämlich bereits zu dem „status quo“ und sind als solche hier schon deshalb nicht relevant. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Beklagte müsse gegen andere Sammler bei einer Überschreitung der angezeigten Mengen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG vorgehen, weil sie im gegebenen Fall – vor dem Hintergrund der maßstabsbildenden Sammlungsmengen – derzeit selbst gesetzmäßig behandelt wird.
78Zudem wirkt sich ein etwaiges Überschreiten des rechtlichen Dürfens der Bestandssammler auf die derzeit gesetzmäßige Behandlung der Klägerin jedenfalls nicht aus, weil ein Vorgehen gegen die Bestandssammler nicht gleich geeignet wäre, die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu gewährleisten. Denn der „status quo“ ist so lange irrelevant, wie die gegenüberzustellenden gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen nicht unter 15 % fallen. Dies ist hier nicht der Fall (siehe bereits unter A. I. 3. a) bb) ccc)). Ungeachtet dessen führt auch die Überschreitung von Sammlungsmengen einzelner Marktteilnehmer innerhalb des „status quo“ nicht unmittelbar zu der Annahme, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger würden diese Sammelmengen im Umfang der Differenz zwischen den angezeigten und tatsächlichen Zahlen entzogen. Denn es ist ebenso in den Blick zu nehmen, dass ausweislich der Gegenüberstellung der Sammlungsmengen (Stand 28. Februar 2019) mehrere Bestandssammler ihre angezeigten Sammlungsmengen im Jahr 2017 nicht ausgeschöpft haben und in der Summe die tatsächlichen Sammelmengen (803,88 Tonnen) sogar deutlich hinter den insgesamt angezeigten Sammlungsmengen (1.169,90 Tonnen) liegen. Die Ahndung derjenigen Sammlungen, die mehr sammelten, als ihre jeweils angezeigte Menge, führt deshalb auch nicht gleichsam zu einer Steigerung der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und damit – nach Maßgabe der Irrelevanzschwellenmethode – mittelbar auch nicht zu einer Verbesserung der Situation von angezeigten aber bislang nicht durchgeführten Sammlungen wie derjenigen der Klägerin.
79cc) Im Übrigen kann dem Klagebegehren der Klägerin, anders als sie meint, auch die mit Verfügung der Beklagten vom 13. März 2019 ausgesprochene „Gestattung“ der gemeinnützigen Sammlung in Höhe von 9,1 Tonnen (Az. der Beklagten: 287/18) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zum Erfolg verhelfen.
80Die Klägerin kann mit dem sinngemäßen Einwand eines insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren, willkürlichen Verhaltens der Beklagten nicht durchdringen. Denn die vorgenannte „Gestattung“ der gemeinnützigen Sammlung stellt kein solches Verhalten der Beklagten zu Lasten der Klägerin dar. Anders als bei gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG ist für gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 3 Abs. 17 KrWG das Fehlen von entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen schon kein Kriterium, welches die grundsätzliche Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG ausschließt (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gegenüber § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Vor diesem Hintergrund kann auch der Einwand einer Rechtswidrigkeit der „Gestattung“ der gemeinnützigen Sammlung jedenfalls nicht darauf gestützt werden, sie sei ohne Ansehung entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen erfolgt.
81Es stellt sich darüber hinaus auch nicht als willkürlich oder widersprüchlich dar, wenn angezeigte, aber noch nicht durchgeführte gemeinnützige Sammlungen im Rahmen der Berechnung der Irrelevanzschwelle zur Feststellung etwaiger entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG für die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen relevant bleiben, obwohl die Irrelevanzschwelle diesen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG nicht entgegengehalten werden kann. Denn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann sich auf hinzukommende Sammlungen – ungeachtet ihrer Einordnung als gemeinnützig oder gewerblich – nicht vorab einstellen, weshalb diese auf die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gleichermaßen Einfluss nehmen. Dies rechtfertigt es, diesbezügliche Auswirkungen auf das System des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei der Berechnung der Irrelevanzschwelle gleichermaßen zu berücksichtigen. Dass dieser Einfluss gemeinnützigen Sammlungen nicht entgegengehalten wird, ist die Konsequenz der gesetzlich angelegten Privilegierung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG.
82Angesichts dieser unterschiedlichen Regelungen für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen fehlt es für einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an einer Vergleichbarkeit der Sammlungen.
83II. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen beruhende Androhung von Zwangsgeld unter Ziffer III der angegriffenen Untersagungsverfügung ist nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Insbesondere verstößt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht gegen das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 VwVG NRW,
84vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 818/15 –, juris Rn. 100; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2018 – 20 A 795/15 –, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2018 – 17 K 3613/16 –, juris Rn. 115.
85B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
86Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
87Rechtsmittelbelehrung:
88Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
89Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
90Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
91Die Berufung ist nur zuzulassen,
921. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
932. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
943. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
954. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
965. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
97Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
98Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
99Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
100Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
101Beschluss:
102Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
103Gründe:
104Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahressammelmenge (20 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (Ziffer 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 4.000,00 Euro,
105vgl. zu dieser Streitwertpraxis std. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 41.
106Rechtsmittelbelehrung:
107Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
108Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
109Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
110Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
111Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
112War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- 17 K 3613/16 8x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 33x
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 12x
- 20 A 953/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x
- 20 A 2670/13 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 818/15 12x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 1x
- VwGO § 124 1x
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 3x
- 20 A 795/15 8x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 20 A 2798/11 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2631/18 3x (nicht zugeordnet)
- 17 K 8638/18 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten 1x
- VwGO § 167 1x
- § 58 Abs. 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 122/13 1x (nicht zugeordnet)