Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 12269/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin steht seit 2002 als Beamtin im Schuldienst des beklagten Landes. Sie ist verheiratet und hat drei Kinder. Ihr ältestes Kind, geboren am 00.00.2005, ist nach ihren Angaben schwerstbehindert.
3Ab Februar 2012 wurde die Arbeitszeit der Klägerin auf deren vorherigen Antrag hin auf die Hälfte des Vollzeitpensums reduziert, d.h. von 28 Unterrichtsstunden pro Woche, die die Klägerin als Lehrerin bei Vollzeit zu leisten hatte, auf 14 Unterrichtsstunden pro Woche. Die durch die Bezirksregierung E. der Klägerin zunächst für den Zeitraum von sechs Monaten (einem Schulhalbjahr) bewilligte Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 14 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche wurde auf entsprechende Anträge der Klägerin hin mehrmals verlängert, zuletzt unter dem 14. September 2013 bis zum 19. August 2014.
4Unter dem 10. Januar 2014 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. Januar 2015 von 14 auf 15 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche zu erhöhen. Unter dem gleichen Datum stellte sie bereits den weiteren Antrag, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung – im Anschluss an den zuvor benannten Zeitraum – für den Zeitraum 1. Februar bis 11. August 2015 wieder auf den vorherigen Umfang von 14 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche zu reduzieren. Beide Anträge gingen auf dem Dienstweg am 14. Januar 2014 bei der Bezirksregierung E. ein.
5Unter dem 17. Januar 2014 bewilligte die Bezirksregierung E. der Klägerin auf deren ersten Antrag vom 10. Januar 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche. Analog zur Verfahrensweise bei allen vorangegangenen Teilzeitbewilligungen informierte die Bezirksregierung E. das für die Besoldung der Klägerin zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) über diese Änderung. Das LBV NRW vollzog diese Änderungsmitteilung im Rahmen der Zahlbarmachung der Besoldung nach, indem es der Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2014 an Besoldung im Teilzeitumfang von 15 von 28 Unterrichtsstunden auszahlte.
6Unter dem 20. Mai 2014 bewilligte die Bezirksregierung E. der Klägerin sodann auf deren zweiten Antrag vom 10. Januar 2014 für den Zeitraum 1. Februar bis 11. August 2015 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 14 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche. Zwar findet sich in der Personalakte der Klägerin eine für das LBV NRW bestimmte diesbezügliche Änderungsmitteilung. Anders als die vorangegangene Änderungsmitteilung findet sich in der Personalakte betreffend diese Änderungsmitteilung jedoch kein Absendevermerk.
7Analog zum fehlenden Absendevermerk in der bei der Bezirksregierung E. geführten Personalakte der Klägerin ist in der beim LBV NRW geführten Besoldungsakte der Klägerin kein Eingang der Änderungsmitteilung vom 20. Mai 2014 zu verzeichnen. Da das LBV NRW somit von der Reduzierung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin von 15 auf 28 Unterrichtsstunden mit Wirkung vom 1. Februar 2015 keine Kenntnis hatte, zahlte es dieser über den 31. Januar 2015 hinaus weiterhin Besoldung im bisherigen Teilzeitumfang von 15 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche aus. Auf jeder seitdem – und auch zuvor – vom LBV NRW an die Klägerin gerichteten Bezügemitteilung war zum einen in einem in der oberen rechten Ecke befindlichen Kasten mit allgemeinen Besoldungsmerkmalen unter der Rubrik „anteilige Bezüge“ im linken Kästchen „15,00“ und im rechten Kästchen „28,00“ angegeben; zum anderen war bei jedem der mittig ausgewiesenen Bezügebestandteile, nämlich Grundgehalt und Familienzuschlag, letzterer untergliedert in Familienzuschlag Stufe 1 und Familienzuschlag Stufe 2 ff., der Teilzeitbruch „15.0000. 28.00“ angegeben.
8Unter dem 1. Februar 2015, von der für die Klägerin zuständigen Schulleitung gegengezeichnet am 28. Mai 2015 und bei der Bezirksregierung E. auf dem Dienstweg eingegangen am 8. Juni 2015, stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 14 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche im Anschluss an die bisherige Teilzeit bis zum letzten Tag der Sommerferien 2018. Auf dem diesbezüglichen Antragsformular findet sich zwar ein Stempelaufdruck der Bezirksregierung E. mit dem Vermerk „Beleg wurde verarbeitet“ mit Paraphe-Zeichnung vom 26. Juni 2015, jedoch erfolgte eine Änderungsmitteilung an das LBV NRW nicht zeitnah, sondern erst am 5. Dezember 2016.
9Am 10. August 2016 informierte die Klägerin das Schulamt des Kreises L. telefonisch darüber, dass sie Besoldung für 15 Stunden erhalte, aber nur 14 Stunden arbeite. Das Schulamt des Kreises L. informierte die Bezirksregierung E. über diesen Anruf der Klägerin mit der Bitte um Überprüfung, die Bezirksregierung E. übermittelte daraufhin dem LBV NRW – dort eingehend am 16. August 2016 – eine Statusmitteilung über den Teilzeitumfang der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar bis 11. August 2015 verbunden mit folgendem handschriftlichen Zusatz: „Ich bitte um Korrektur der Besoldung. Die Lehrkraft gibt an, immer noch nach der vorherigen Teilzeitbeschäftigung mit 15 Stunden besoldet zu werden.“
10Das LBV NRW reduzierte daraufhin mit Wirkung vom 1. November 2016 die an die Klägerin gerichtete Besoldung vom vorherigen – unzutreffenden – Teilzeitbruch 15/28 auf den zutreffenden Teilzeitbruch 14/28. Zugleich wies sie in der an die Klägerin gerichteten Bezügemitteilung für November 2016 im Rahmen einer sog. Rückrechnung für jeden Monat zwischen Februar 2015 und Oktober 2016 die Höhe der Zuvielzahlung einschließlich des Rechenweges aus (jeweilige Differenz zwischen 15/28-Teilzeit und 14/28-Teilzeit bezogen auf sämtliche Besoldungsbestandteile). Von dieser ermittelten Zuvielzahlung behielt das LBV NRW bereits 288,53 EUR ein und wies diesen Betrag auf der Bezügemitteilung aus als „Tilgung“, während der Rest-Überzahlungsbetrag in Höhe von 3.196,70 EUR ausgewiesen wurde als „Offene Zuvielzahlungen – Forderung“.
11Unter dem 25. November 2016 nahm die Klägerin, bereits vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, Stellung zu dieser Bezügemitteilung. Sowohl sei die dort ausgewiesene Zuvielzahlung der Höhe nach völlig intransparent als auch sei es nicht nachvollziehbar, warum überhaupt eine Überzahlung vorliegen solle. Sie könne sich jedenfalls in Ansehung der Monat für Monat erstellten Bezügemitteilungen und der erhaltenen Vergütung auf Vertrauensschutz berufen. Auch sei seitens des Beklagten offensichtlich versäumt worden, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen; es gebe nicht einmal einen Rückforderungsbescheid.
12Im Rahmen der Bezügezahlung an die Klägerin für den Monat Dezember 2016 behielt das LBV NRW von der von ihm angenommenen Bezügezuvielzahlung einmalig 600,00 EUR ein.
13Am 5. Dezember 2016 ging beim LBV NRW die bereits erwähnte Änderungsmitteilung der Bezirksregierung E. vom gleichen Tag ein, nach der die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für den Zeitraum 12. August 2015 bis 28. August 2018 im vorherigen Umfang von 14 von 28 Unterrichtsstunden pro Woche fortbesteht.
14Durch Bescheid vom 14. Dezember 2016 forderte das LBV NRW von der Klägerin 3.485,23 EUR zurück mit folgender Begründung: Die Klägerin sei seit dem 1. Februar 2015 mit 14 von 28 Wochenstunden beschäftigt, ihre Bezüge seien aber in unveränderter Höhe bis zum 31. Oktober 2016 gezahlt worden. Es sei folgende Zuvielzahlung entstanden:
15„Bezüge für den Monat Februar bis Mai 2015 |
160,16 EUR |
Bezüge für den Monat Juni – November 2015 |
163,19 EUR |
Bezüge für den Monat Dezember 2015 |
212,16 EUR |
Bezüge für den Monat Januar – Juli 2016 |
163,19 EUR |
Bezüge für den Monat August – Oktober 2016 |
170,32 EUR“ |
Auf jeder Bezügemitteilung sei an zwei Stellen ersichtlich, dass im genannten Zeitraum 15 statt 14 Stunden gezahlt worden seien. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebe sich, dass von der Rückforderung der Bezüge weder ganz noch teilweise abgesehen werden könne. Bei den diesbezüglichen Überlegungen seien sowohl Alter und Leistungsfähigkeit als auch sonstige Lebensverhältnisse der Klägerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt berücksichtigt worden, soweit bekannt. Der Zuvielzahlungsbetrag werde in elf Monatsraten von den laufenden Bezügen der Klägerin einbehalten, beginnend ab November 2016, und dabei die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge gleichzeitig erstattet.
17Am 30. Dezember 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid, zu dessen Begründung sie Bezug nahm auf das Stellungnahmeschreiben vom 25. November 2016.
18Im Rahmen der nachfolgenden beiden Bezügezahlungen an die Klägerin für die Monate Januar und Februar 2017 behielt das LBV NRW daraufhin von der von ihm angenommenen Bezügezuvielzahlung an die Klägerin jeweils 288,53 EUR ein, ab März 2017 sodann monatlich 150,00 EUR.
19Den Widerspruch der Klägerin vom 30. Dezember 2016 wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2017 zurück. Zur Begründung führte es – neben einer Bezugnahme auf den Bescheid vom 14. Dezember 2016 – aus: Auf den Wegfall der Bereicherung habe sich die Klägerin nicht berufen. Selbst wenn sie dies getan hätte, müsste ein solcher Einwand jedoch zurückgewiesen werden, denn der Klägerin hätte auffallen müssen, dass ihre Bezüge nach der erfolgten Reduzierung ihres Teilzeitumfangs von 15 auf 14 Wochenstunden zu Unrecht immer noch auf der Grundlage von 15 Wochenstunden gezahlt worden sei; für eine derartige Feststellung seien keine besonderen Kenntnisse des Besoldungsrechts erforderlich. Aus Billigkeitsgründen abgesehen werden von der Rückforderung könne weder ganz noch teilweise. Die Erstattung des Betrages stelle zwar eine spürbare Belastung und Einschränkung dar, sei aber letztlich angesichts des regelmäßigen monatlichen Einkommens der Klägerin sowie der moderaten Tilgungshöhe von 150,00 EUR monatlich zumutbar, da eine wirtschaftliche Notlage nicht erkennbar sei, so dass keine begründete Ausnahme zu erkennen sei. Dass der Beklagte die Überzahlung der Klägerin durch eine fehlerhafte Bearbeitung mit verursacht habe, führe zu keiner anderen Entscheidung. Die die Personalakte der Klägerin führende Dienststelle habe es einmalig versäumt, dem LBV NRW die Mitteilung über die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs der Klägerin zukommen zu lassen. Bei derartigen Fehlern handele es sich jedoch um im Rahmen der Massenverwaltung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht gänzlich zu vermeidende Fehler, bei denen ohne ein Hinzutreten verschärfender Umstände – etwa bei einem Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit – allenfalls von einem ganz geringfügigen Verschulden auf Seiten der Behörde auszugehen sei. Für sich genommen reichten solche Fehler nicht aus, um eine Verringerung des Rückforderungsbetrages aus Gründen der Billigkeit rechtlich geboten erscheinen zu lassen. Vielmehr aktualisiere sich bei derartigen Fehlern die in der Treuepflicht des Beamten wurzelnde Verpflichtung, die ihm erteilten Gehaltsbescheinigungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten trete hinter dem Mitverschulden der Klägerin insbesondere am Anwachsen der Zuvielzahlung zurück und sei nur untergeordneter Natur.
20Am 7. Juli 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.
21Zur Begründung führt sie neben einer nochmaligen Bezugnahme auf das Stellungnahmeschreiben vom 25. November 2016 aus: Der Beklagte habe bereits begonnen, aufzurechnen und der Klägerin einen Teil ihrer Vergütung einzubehalten, als überhaupt noch nicht festgestanden habe, ob und auf welcher Grundlage ein vermeintlicher Rückforderungsanspruch darstellbar sei. Sie – die Klägerin – habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Beklagten falsche Angaben gemacht oder Angaben verschwiegen. Sie habe sich daher im Rahmen des Vertrauensschutzes darauf verlassen können, dass die Bezüge, die sie erhalten habe, ihr auch tatsächlich zustünden. Dies gelte erst recht angesichts der Dauer der Überzahlung von hier mehr als einem Jahr; gerade die Länge des Zeitraums erhöhe ihren Vertrauensschutz. Die erforderliche Billigkeitsabwägung und -entscheidung sei weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid getroffen worden, was zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides insgesamt führe. Ihr Vertrauensschutz müsse im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu einer Reduzierung der Erstattungsforderung auf Null führen. Im Widerspruchsbescheid sei eine einseitige Billigkeitsabwägung vorgenommen worden und es seien nur Argumente ins Feld geführt worden, die für den Rückforderungsanspruch sprächen. Im Übrigen sei die Höhe des Forderungsbetrages nicht nachvollziehbar.
22Die Klägerin beantragt sinngemäß,
23den Bescheid des LBV NRW vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 aufzuheben.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung wiederholt und vertieft er das Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid des LBV NRW und führt ergänzend aus: Im Widerspruchsbescheid sei eine umfassende Billigkeitsprüfung vorgenommen worden. Vor Bescheiderlass vorgenommene Aufrechnungen hätten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.
27Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin hinsichtlich der entstandenen Überzahlung auf Entreicherung berufen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. und des LBV NRW verwiesen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
31Der Rückforderungsbescheid des LBV NRW vom 14. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
32Das Rückforderungsbegehren des beklagten Landes findet seine rechtliche Grundlage in § 15 Abs. 2 S. 1 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW – inhaltsgleich mit der mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW)) i.V.m. § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Klägerin wurden im Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2016 im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 1 LBesG NRW zu viel Bezüge in Höhe der Differenz zwischen der der Klägerin ausgezahlten 15/28-Teilzeitbesoldung und der der Klägerin rechtlich nur zustehenden 14/28-Teilzeitbesoldung in bescheidgegenständlicher Höhe gezahlt. Rechtsgrundlage für die Teilzeitbesoldung ist dabei seit dem 1. Juli 2016 § 8 Abs. 1 S. 1 LBesG NRW, wonach die Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, bzw. für die Zeit bis zum 30. Juni 2016 § 6 Abs. 1 ÜBesG NRW, wonach bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird.
33Der Einwand der Klägerin, die Höhe der Rückforderung sei nicht nachvollziehbar, trifft nicht zu. Bereits im Rückforderungsbescheid vom 14. Dezember 2016 selbst sind neben dem Gesamtüberzahlungsbetrag die Überzahlungsbeträge für jeden einzelnen Monat zwischen Februar 2015 und Oktober 2016 ausgewiesen. Wie sich diese monatlichen Beträge rechnerisch zusammensetzen, ergibt sich wiederum aus der der Klägerin vom LBV NRW erteilten Bezügemitteilung für November 2016, in der für jeden einzelnen Monat zwischen Februar 2015 und Oktober 2016 für jeden einzelnen Besoldungsposten – Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1, Familienzuschlag Stufe 2 ff. und für den Monat Dezember 2015 zusätzlich Sonderzahlung – die Differenzberechnung zwischen der 15/28- und der 14/28-Teilzeitbesoldung vorgenommen wurde.
34Auf den Einwand der Entreicherung kann sich die Klägerin, die diesen Einwand ausdrücklich erst in der mündlichen Verhandlung erhoben hat, nicht berufen, denn die Haftungserleichterung des § 818 Abs. 3 BGB, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, greift in ihrem Fall nicht, weil sie wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW aufgrund der Rechtsfolgenverweisung des § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet.
35§ 819 Abs. 1 BGB setzt die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung voraus. Dem steht gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW gleich, dass der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht in diesem Zusammenhang auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 –, juris, Rn. 10 f., m.w.N.
37In Anwendung dieser Grundsätze liegen im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG NRW vor. Der Mangel des Rechtsgrundes der der Klägerin im Zeitraum 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2016 gewährten 15/28-Teilzeitbesoldung, soweit diese über die der Klägerin rechtlich nur zustehende 14/28-Teilzeitbesoldung hinausging, war so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Klägerin als Beamtin im Schuldienst war die Kenntnis, dass ihr Teilzeitbesoldung nur in dem Umfang zusteht, in dem sie teilzeitbeschäftigt ist, zu erwarten, weil sich diese Kenntnis durch einfache Lektüre des unkompliziert formulierten § 8 Abs. 1 S. 1 LBesG NRW bzw. § 6 Abs. 1 ÜBesG NRW erschließen lässt, darüber hinaus auch dem gesunden Menschenverstand entspricht und damit als Bestandteil der besoldungsrechtlichen Grundkenntnisse, die von jedem Beamten – unabhängig von seinem persönlichen Bildungshintergrund – erwartet werden, anzusehen ist.
38Auf der Basis dieser von ihr zu erwartenden besoldungsrechtlichen Grundkenntnisse hätte es der Klägerin aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht oblegen, nach Reduzierung ihres Teilzeitumfangs von 15/28 auf 14/28 ihre Bezügemitteilungen daraufhin zu kontrollieren, ob ihr nunmehr, wie es rechtlich zutreffend gewesen wäre, auch nur noch 14/28-Teilzeitbesoldung statt zuvor 15/28-Teilzeitbesoldung gezahlt wird. Abgesehen von der Pflicht eines jeden Beamten, seine Bezügemitteilungen generell auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, handelte es sich dabei angesichts dessen, dass durch die Reduzierung des Teilzeitumfangs der Klägerin mit Wirkung vom 1. Februar 2015 eine besoldungsrelevante Änderung in ihrem dienstlichen Bereich vollzogen wurde, um eine gesteigerte Kontrollpflicht, die nochmals dadurch gesteigert wurde, dass die Initiative zur Änderung des Teilzeitumfangs in Form des (zweiten) Änderungsantrages vom 10. Januar 2014 von der Klägerin selbst ausging. Im Rahmen der Massenverwaltung der Besoldungssachbearbeitung können Fehler nämlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, welche zu identifizieren für die betroffenen Beamten anhand der Bezügemitteilungen – gerade im Falle von selbstinitiierten Änderungen – unter Umständen einfacher ist als für die Besoldungssachbearbeiter des LBV NRW. Unter anderem diesem Zweck, die Aufdeckung möglicher Fehler durch die betroffenen Beamten selbst zu ermöglichen, dienen die Bezügemitteilungen. Einen allgemeinen Vertrauensschutz, dass erteilte Bezügemitteilungen stets richtig sind – wie die Klägerin meint –, gibt es gerade nicht, denn dass es zu Fehlern bei der Zahlbarmachung von Besoldung kommt, kann niemals gänzlich ausgeschlossen werden.
39Wäre die Klägerin ihrer Obliegenheit nachgekommen, nach der Reduzierung ihres Teilzeitumfangs zum 1. Februar 2015 zeitnah ihre Bezügemitteilungen daraufhin zu kontrollieren, ob ihr nunmehr – rechtlich zutreffend – nur noch 14/18-Teilzeitbesoldung gezahlt wird, hätte sie erkennen können, dass ihr – rechtlich unzutreffend – weiterhin 15/28-Teilzeitbesoldung gezahlt wird. Aus sämtlichen an die Klägerin gerichteten Bezügemitteilungen des LBV NRW im streitgegenständlichen Zeitraum ging ausdrücklich, gut verständlich und sogar mit nur flüchtigem Blick erkennbar hervor, dass sie weiterhin 15/28-Teilzeitbesoldung erhält, denn in jeder der insgesamt 11 in diesem Zeitraum ausgestellten Bezügemitteilungen war nicht nur in dem die allgemeinen Besoldungsmerkmale ausweisenden Kasten rechts oben unter „anteilige Bezüge“ der „15,00/28,00“-Bruch ausgewiesen, sondern dieser Bruch war vor allem auch zentral bei jedem einzelnen Bezügebestandteil – Grundgehalt, Familienzuschlag gesamt und letzterer zusätzlich aufgegliedert in Familienzuschlag Stufe 1 und Familienzuschlag Stufe 2 ff. –, ausgewiesen und damit nicht zu übersehen. Letzteres wird auch dadurch belegt, dass die Klägerin, als sie nach eigenen Angaben erstmals nach der Reduzierung ihres Teilzeitumfangs eine Bezügemitteilung geprüft hat, den Fehler auch tatsächlich bemerkt hat. Umgekehrt entlastet die Klägerin nicht die Schwerstbehinderung ihres ältesten Sohnes, denn diese entband sie jedenfalls nicht gänzlich von ihrer Obliegenheit, ihre Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu überprüfen, denn eine lediglich oberflächliche Erfüllung dieser Obliegenheit, welche selbst bei Unterstellung einer erheblichen familiären und beruflichen Belastung der Klägerin zumindest zu erwarten war, hätte bereits genügt, den maßgeblichen Fehler zu identifizieren.
40Die durch das LBV NRW im Rahmen des angegriffenen Bescheides getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 S. 3 LBesG NRW hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
41Nach letztgenannter Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
42Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung abgesehen wird oder ob Ratenzahlung oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Sie hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an.
43Vgl. – zur gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG – BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, DVBl 1999, 322 f. = juris, Rn. 21, m.w.N.
44Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht.
45BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21/97 –, a.a.O., Rn. 22.
46Hieraus folgt, dass rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LBV NRW im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung davon abgesehen hat, ganz oder zumindest teilweise von der Rückforderung der überzahlten Besoldung abzusehen.
47Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, weshalb aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - juris, Rn. 19 f., und - 2 C 15/10 - NVwZ-RR 2012, 930 ff. = juris, Rn. 25 f, und vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 -, juris, Rn. 19f., m.w.N.
49Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch hinzugefügt: „In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber (…) auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen.“
50BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - und - 2 C 15/10 -,sowie vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 -, jeweils a.a.O.
51Daraus ist abzuleiten, dass die Vorgabe, dass von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, nicht für Fälle gilt, in denen der Beamte nicht entreichert ist.
52So bereits Urteil der Kammer vom 17. Juni 2014 – 26 K 9255/12 –, juris, Rn. 37.
53Für solche Fälle entfällt nämlich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, der Beamte sei entreichert, könne sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, weshalb sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen müsse. Auch aus dem grundsätzlichen Sinn und Zweck der Billigkeitsentscheidung, der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragend die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts aufzulockern und dabei vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen, folgt, dass ein zumindest teilweises Absehen von der Rückforderung in Fällen fehlender Entreicherung nicht geboten ist: In solchen Fällen wirkt sich die vollständige Durchsetzung einer Rückforderung grundsätzlich nicht negativ auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Beamten aus, denn mangels Entreicherung sind die Mittel, mit denen die Rückzahlung bewirkt werden kann, (noch) vorhanden. Dementsprechend hatte auch das Hamburgische OVG in seinem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012
54- 2 C 4/11 -, a.a.O.,
55vorausgegangenen Urteil ausgeführt: „Aus Gründen der Billigkeit macht es einen gewichtigen Unterschied, ob der Beamte noch durch die Überzahlung bereichert oder ob er entreichert ist. Es erscheint regelmäßig nicht unbillig, dass der Beamte überzahlte Bezüge zurückzuzahlen hat, wenn er noch um die Überzahlung bereichert ist.“
56Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, juris, Rn. 36.
57Dass das LBV NRW im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung nicht zumindest teilweise von der Rückforderung der überzahlten Besoldung abgesehen hat, ist folglich schon allein deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil sich die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides nicht auf Entreicherung berufen hatte. Da sich die Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides beurteilt, durfte eine mögliche Entreicherung der Klägerin, auf die sich diese erst in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich berufen hat, in der Billigkeitsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Denn der Wegfall der Bereicherung ist nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu beachten, wenn der Beamte oder Versorgungsempfänger sich ausdrücklich darauf beruft,
58BVerwG, Urteil vom 24. April 1959 – VI C 91.57 –, BVerwGE 8, 261 ff. = juris, Rn. 36; .
59Aber selbst wenn sich die Klägerin vor Ergehen des Widerspruchsbescheides auf Entreicherung berufen hätte und dies vom LBV NRW im Rahmen der getroffenen Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre, wäre die vom LBV NRW vorgenommene Würdigung, der Verursachungsbeitrag des Beklagten trete hinter das Mitverschulden der Klägerin insbesondere am Anwachsen der Zuvielzahlung zurück und sei nur untergeordneter Natur, nicht zu beanstanden.
60Ein behördlicher Fehler erlaubt die Annahme, der Grund für die Überzahlung liege in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, nicht stets, sondern nur dann, wenn eine gewichtende Betrachtung der Verursachungsbeiträge dies rechtfertigt,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 A 2541/167 -, juris, Rn. 21.
62Dabei sind nicht nur diejenigen Verursachungsbeiträge in die Betrachtung miteinzubeziehen, die originär kausal für das Entstehen einer Überzahlung waren, sondern auch Verursachungsbeiträge, die nur für die Fortsetzung der Überzahlung in den Folgemonaten kausal waren. Der Auffassung, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung Verursachungsbeiträgen, welche sich ausschließlich auf die Fortsetzung der Überzahlung beziehen, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen,
63so VG Köln, Urteil vom 2. März 2016 – 23 K 3374/14 – juris, Rn. 33; in diese Richtung tendierend ebenfalls – allerdings im Rahmen einer nicht tragenden Erwägung – OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2017- 1 A 2541/167 -, juris, Rn. 48,
64folgt das Gericht nicht. Eine derartige Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die in seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht wurzelnde Sorgfaltsplicht eines jeden Beamten, seine Bezügemitteilungen auf Richtigkeit zu überprüfen, auf Überzahlungen zu achten und von möglichen Unstimmigkeiten oder erst recht positiv erkannten Fehlern seinem Dienstherrn Mitteilung zu machen, leerläuft. Stünde in ausnahmslos jedem Fall, in dem allein die Behörde einen originären Verursachungsbeitrag für das Entstehen einer Überzahlung gesetzt hat, bereits ein teilweises Absehen von dem Rückforderungsbetrag im Rahmen der Billigkeitsentscheidung in Rede, würde ein Anreiz gesetzt, den Dienstherrn über eine erkannte Überzahlung nicht in Kenntnis zu setzen bzw. die erforderliche Richtigkeitskontrolle erst gar nicht vorzunehmen, weil nachträglich über eine Berufung auf Verjährung bzw. den Verursachungsbeitrag der Verwaltung eine Reduzierung der Rückforderungssumme erwirkt werden könnte. Der Schaden für den Dienstherrn bzw. der „Gewinn" für den Beamten wäre umso größer, je länger eine Mitteilung des Beamten unterbleibt. Unterlassene Überprüfungen bzw. Anzeigen würden bei einer derartigen Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW geradezu honoriert. Dies kann nicht dem Sinn und Zweck des Billigkeitsrechtes entsprechen.
65Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Mai 2014 – 12 K 4704/12 –, Rn. 43.
66Dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ausschließlich Verursachungsbeiträge in die Betrachtung miteinzubeziehen wären, die originär kausal für das Entstehen einer Überzahlung waren, nicht hingegen auch Verursachungsbeiträge, die nur für die Fortsetzung der Überzahlung in den Folgemonaten kausal waren, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Gerade die den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012
67- 2 C 4/11 - und - 2 C 15/10 -, jeweils a.a.O.,
68in denen die Notwendigkeit, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, hervorgehoben worden war, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen zeichneten sich durch eine Fülle von Einzelfallumständen in Bezug auf die Fortsetzung der bereits entstandenen Überzahlung aus, die relevant für die Billigkeitsentscheidung waren. So heißt es in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012
69- 2 C 4/11 -, a.a.O.,
70vorausgegangenen Urteil des Hamburgischen OVG in Bezug auf den dort entschiedenen Einzelfall:
71„Die Beklagte genügt den Anforderungen an ihre Billigkeitsentscheidung aber nicht, wenn sie lediglich berücksichtigt, wie schwer die Rückforderung den Beamten angesichts dessen finanzieller Verhältnisse trifft. In die nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte auch einzustellen, dass der Grund für die Überzahlung in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Zu der Überzahlung war es nur gekommen, weil die Besoldungs- und Versorgungsstelle die Zahlungsanweisung der Personalstelle der OFD Hamburg vom 31. Oktober 1996 nicht ausgeführt und deshalb weiter den vollen statt des hälftigen Verheiratetenzuschlags an den Kläger ausgezahlt hat. Der Kläger seinerseits hatte nicht etwa durch unrichtige, unvollständige oder missverständliche Angaben dazu beigetragen, dass die Zahlungsanweisung nicht ausgeführt worden ist. Ihm ist lediglich anzulasten, dass er seine Besoldungsmitteilungen nicht überprüft und nachgefragt hat, ob die Weiterzahlung des vollen Verheiratetenzuschlages in Ordnung sei.
72Dieses dem Kläger zuzurechnende Verschulden wiegt weit weniger schwer als der Fehler der Beklagten. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von Konstellationen, in denen dem Beamten wegen der Höhe des Überzahlungsbetrages in die Augen springen musste, dass er den Überzahlungsbetrag nicht behalten durfte. So mag es beispielsweise bei hohen Überzahlungen liegen. Hier waren hingegen die einzelnen Überzahlungen gering und hat sich erst über die Jahre hinweg ein hoher Rückforderungsbetrag aufgetürmt. Es geht nicht um einen jener Fälle, in denen der Beamte positive Kenntnis von der Überzahlung hatte und deshalb im Rahmen der Billigkeit wenig schutzwürdig erscheint. Vielmehr ist der Kläger lediglich seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, zu prüfen, ob die Anweisung zur Halbierung seines „Verheiratetenzuschlags“ umgesetzt wurde. Insoweit entspricht es der Billigkeit zu berücksichtigen, dass der Fehler des Klägers, der es pflichtwidrig unterlassen hat, seine Besoldung anlässlich der Änderung seiner persönlichen Verhältnisse durch die Einstellung seiner Ehefrau in den öffentlichen Dienst zu überprüfen, im Laufe der Jahre erheblich an Gewicht verloren hat. Der Kläger hatte keinen Anlass, noch nach Jahr und Tag nachzuprüfen, ob er den halben oder fehlerhaft den ganzen „Verheiratetenzuschlag“ erhielt. Auch wenn sich sein Fehler insoweit ausgewirkt hat, dass die hohe Überzahlungssumme nicht über rund 10 Jahre hinweg aufgelaufen wäre, wenn er 1996 wegen der Höhe des ihm ausgezahlten Verheiratetenzuschlages nachgefragt hätte, erscheint es unbillig, dass er den gesamten Überzahlungsbetrag zurückzahlen soll. Es ist dem selbstverantworteten Risikobereich der Beklagten zuzurechnen, dass sie davon abgesehen hat, die Richtigkeit ihrer Daten zu den besoldungsrelevanten Merkmalen des Klägers in ihrem Besoldungsauszahlungsverfahren in größeren Zeitabständen zu überprüfen. Auch wenn die Beklagte nicht grob fahrlässig gehandelt hat, muss sie sich vorhalten lassen, dass sie über einen Zeitraum von 10 Jahren davon abgesehen hat, die Richtigkeit der Besoldungsdaten des Klägers im Wege eines Abgleiches mit seiner Personalakte oder einer Befragung ihrer Beamten zu kontrollieren.“
73Hamburgisches OVG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08 –, juris, Rn. 34 f.
74Hierzu heißt es sodann seitens des Bundesverwaltungsgerichts: „Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.“
75BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15/10 –, juris, Rn. 27.
76Damit hat das Bundesverwaltungsgericht als rechtlich nicht zu beanstanden gebilligt, dass das Hamburgische OVG in dem von ihm entschiedenen Fall einen überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrag festgestellt hat und als für diese Feststellung maßgeblich u.a. auch Aspekte wie Erkennbarkeit der Höhe des Überzahlungsbetrages für den Beamten, Dauer der Überzahlung sowie Unterlassen eigenständiger Überprüfungen durch die Behörde über einen längeren Zeitraum angesehen hat.
77Nur ein solches, tatsächlich sämtliche Einzelfallumstände berücksichtigendes Verständnis wird dem Sinn und Zweck der Billigkeitsentscheidung gerecht. Unter dem Aspekt der Billigkeit kann es einen Unterschied machen, wie schwerwiegend der jeweilige Behördenfehler ist und wie leicht oder schwer dieser einmal geschehene Behördenfehler im Rahmen der weiteren Besoldungssachbearbeitung für die Behörde zu identifizieren und ggf. zu korrigieren ist, auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer der Auswirkung des Fehlers. Unter dem Aspekt der Billigkeit kann es ferner einen Unterschied machen, wie leicht der jeweilige Fehler für den Beamten erkennbar ist – ob etwa eine Überzahlung allein schon aufgrund ihrer Höhe leicht erkennbar ist, z.B. wenn ein in hälftiger Teilzeit beschäftigter Beamter die volle Besoldung erhält, ob etwa, wie im vorliegenden Fall, eine Überzahlung zwar nicht der Höhe nach, aber aufgrund der Gestaltung der Bezügemitteilung bereits bei einem nur flüchtigen Blick auf diese zu identifizieren ist, oder ob umgekehrt eine Überzahlung erst nach zwar vom Beamten noch zu erwartender, aber vom Umfang her durchaus aufwendigerer Prüfung zu erkennen ist, wie z.B. im Falle bestimmter familienbezogener Bezügebestandteile.
78Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass im Rahmen der vorzunehmenden gewichtenden Betrachtung der Verursachungsbeiträge dem fortgesetzten Verschulden der Klägerin, ihre Bezügemitteilungen zunächst überhaupt nicht geprüft zu haben und deshalb keine Möglichkeit gehabt zu haben, selbst die auf einen nur flüchtigen Blick erkennbare Fehlerhaftigkeit der zahlbar gemachten 15/28-Teilzeitbesoldung nach der auf ihre eigene Initiative hin erfolgten Reduzierung ihrer Teilzeit auf 14/28 zu erkennen und ihrem Dienstherrn mitzuteilen, gegenüber dem einmaligen Verschulden seitens der Bezirksregierung E. , die Änderungsmitteilung über die Reduzierung des Teilzeitumfangs der Klägerin von 15/28 auf 14/28 nicht an das LBV NRW abgesandt zu haben, das größere Gewicht beizumessen ist, zumal es sich bei dem in Rede stehenden Überzahlungszeitraum von 1 ¾ Jahren noch nicht um einen derart langen Zeitraum handelt, dass man vom LBV NRW eine anlassunabhängige Routineüberprüfung der Richtigkeit der der Klägerin ausgezahlten Besoldung hätte erwarten müssen. Der Überzahlungszeitraum im vorliegenden Fall war – anders als etwa im oben zitierten, vom Hamburgischen OVG entschiedenen Fall – gerade noch nicht so lang, dass man annehmen könnte, der Fehler der Klägerin hätte im Laufe der Zeit erheblich an Gewicht verloren.
79Liegt – wie im vorliegenden Fall – kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheids zu treffenden Billigkeitsentscheidung.
80BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 – 2 C 24/17 –, juris, Rn. 21.
81Dem hat das LBV NRW im insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2017 Rechnung getragen, indem es für die Zukunft monatliche Tilgungsraten von 150,00 EUR festgesetzt hat. Zwar trifft der Einwand der Klägerin, das LBV NRW habe bereits begonnen, aufzurechnen und der Klägerin einen Teil ihrer Vergütung einzubehalten, als überhaupt noch nicht festgestanden habe, ob und auf welcher Grundlage ein vermeintlicher Rückforderungsanspruch darstellbar sei, zu, jedoch musste dies das LBV NRW im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung nicht veranlassen, der Klägerin die zunächst zu Unrecht einbehaltenen Raten – in Höhe von jeweils mehr als 150,00 EUR – zunächst wieder auszuzahlen, damit sie anschließend erneut einbehalten würden, zumal die Klägerin nicht vorgetragen hatte, dass die zunächst höheren Raten, geschweige denn die sodann festgesetzten Raten von 150,00 EUR monatlich für sie wirtschaftlich nicht verkraftbar wären. Bei den sodann festgesetzten Raten von 150,00 EUR monatlich hat sich das LBV NRW dabei erkennbar an der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, dass es bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum in der Regel der Billigkeit entspricht, Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen,
82vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April - 2 C 15/10 - NVwZ-RR 2012, 930 ff. = juris, Rn. 28.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
84Rechtsmittelbelehrung:
85Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
86Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
87Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
88Die Berufung ist nur zuzulassen,
891. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
902. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
913. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
924. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
935. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
94Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
95Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
96Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
97Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
98Beschluss
99Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG auf 3.485,23 EUR festgesetzt.
100Rechtsmittelbelehrung:
101Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
102Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
103Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
104Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
105Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
106War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- § 6 Abs. 1 ÜBesG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß 2x
- § 15 Abs. 2 S. 2 LBesG 3x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 2 S. 3 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 12 Rückforderung von Bezügen 2x
- § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 4/11 3x (nicht zugeordnet)
- 28 auf 14/28 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 21/97 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 15/10 4x (nicht zugeordnet)
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- 1 Bf 144/08 2x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2541/16 2x (nicht zugeordnet)
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