Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 1288/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.


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zLinks">trong>1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Antragsgegner das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.

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nks">Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 24. April 2019 ergangenen Maßnahmen – der Widerruf der Gemeinschaftslizenz, die Aufforderung zur Ablieferung der Lizenzurkunde nebst beglaubigter Abschriften und die Zwangsgeldandrohung – offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug.

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absatzLinks">Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Saarlouis, Urteil vom 26. November 2008 ̵1; 10 K 385/08 –, juris Rn. 29 und OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 A 15/09 –, juris (ohne Begründung).

52> 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 n class="absatzRechts">75> 76 77 78 79 80 81

satzLinks">steht auch dies der Berücksichtigung der Weigerung der Antragstellerin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entgegen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin in der Anordnung vom 17. November 2018 darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass die Berufszugangsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, so dass die Gemeinschaftslizenz zu widerrufen sei, wenn die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist einreiche.

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Sollte die Antragstellerin nicht zuverlässig im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinn sein, dürfte sie aber gleichwohl vorläufig weiter ihren Transportbetrieb fortführen, würde dies ein erhebliches Gefährdungspotential der Antragstellerin für die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit für hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer bedeuten. Wird umgekehrt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederhergestellt, obwohl die Antragstellerin zuverlässig ist, müssen diese, ihre Gesellschafter und ihre Arbeitnehmer zwar schwerwiegende Folgen bis hin zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung und dem Verlust mehrerer Arbeitsplätze hinnehmen. Im Vergleich dazu wiegt aber der möglicherweise eintretende und gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende Schaden an einer potentiellen Vielzahl der geschützten hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortbar wäre, der Antragstellerin bis zur endgültigen Klärung ihrer Zuverlässigkeit vorerst den Betrieb ihres Güterkraftverkehrsunternehmens zu gestatten.

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