Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 13946/17.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG zuzuerkennen.
Soweit die Klage auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet ist, wird sie abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1995 in C. geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Peul und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Er verließ sein Herkunftsland nach eigenen Angaben etwa im August 2016, reiste über Mali, Algerien, Libyen (Aufenthalt dort: ca. fünf Monate), Italien (ca. ein Monat) und die Schweiz am 20. März 2017 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. März 2017 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er bei der in französischer Sprache durchgeführten Anhörung am 10. April 2017 im Wesentlichen vortrug:
4In Guinea habe er seit 2012 bis zu seiner Ausreise im August 2016 in Conakry bei seinem Onkel gewohnt. Er sei auf ein Gymnasium gegangen, habe keine regelmäßige Arbeit gehabt und sich mit dem Verkauf von Handykarten über Wasser gehalten. Man habe ihn wegen seiner Homosexualität in Guinea diskriminiert. Er sei seit 2013 im Verein AJGUR (Association des Jeunes pour une Guinee Unie et Reconcilièe) tätig, der sich für die Stärkung der Rechte Homosexueller einsetze. Er sei dort Vorsitzender. In Conakry hätten sie im Juli 2016 einen Protestmarsch organisiert, bei dem er, der Kläger, erkannt worden sei. Bewohner seines Stadtviertels hätten ihn bedroht, beschimpft und beleidigt. Sie hätten gesagt, er sei ein Sünder und verdiene den Tod. Sein Onkel habe ihn aus der Wohnung geworfen, als er von seiner Vereinsmitgliedschaft erfahren habe. Er, der Kläger, habe eine eigene Wohnung angemietet, doch der Vermieter habe ihn wegen seiner sexuellen Orientierung herausgeworfen. Deshalb habe er, der Kläger, das Viertel verlassen. Zwei Wochen, nachdem der Onkel ihn hinausgeworfen habe, habe er diesen besucht. Es seien weitere Familienmitglieder anwesend gewesen und hätten ihn beschimpft. Sie hätten gesagt, er sei eine Schande für die Familie und sie hätten ihn schon als Kind umbringen sollen. Er habe ihnen erklären wollen, dass er auch nur ein Mensch sei, doch sie hätten ihn nicht verstanden und ihn geschlagen und misshandelt. Daraufhin habe er einen Freund in C1. besucht. Es habe ein Protest der Opposition stattgefunden, bei der sein Freund aufgegriffen und zu Tode geprügelt worden sei. Zwei Tage später habe ihm sein Onkel mitgeteilt, man habe seinetwegen sein Haus in Brand gesetzt und er werde ihn, den Kläger umbringen, wenn er ihn erwische. Er, der Kläger, habe sich bei der Polizei beschwert, doch als der Polizist von seiner Homosexualität erfahren habe, habe er ihn hinausgeworfen und diese Information in der Bevölkerung verbreitet, weil er Homosexuelle hasse und ihm habe schaden wollen. Er, der Kläger, habe sich nicht mehr sicher gefühlt und sei fortgegangen. Am 20. August 2016, einem Samstag, sei randaliert worden. Er habe seine Handykarten verkaufen wollen, aber man habe sein Verkaufszelt niedergebrannt. Dieser Angriff habe nur ihm gegolten, weil die anderen Geschäfte in Ruhe gelassen worden seien. Er habe dann auch noch eine Droh-SMS erhalten, in der er anonym als Hurensohn und Teufel bezeichnet worden sei. Er habe viele solcher Droh-SMS erhalten. Am Sonntag habe er die Moschee aufsuchen wollen, doch man habe ihm den Zutritt verweigert, weil der Polizist seine sexuelle Orientierung auch dort bekannt gemacht habe. Bei der Polizei habe er sich keine Unterstützung holen können, weil selbst die ihn bedroht habe. Am 22. August 2016 habe er Guinea in einem Taxi verlassen und sei nach Mali gefahren. Dann habe er sich weiter durchgeschlagen. Er habe sein Heimatland aufgrund der staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung wegen seiner Homosexualität verlassen. Wenn er zurückkehre, befürchte er umgebracht zu werden.
5Mit Bescheid vom 18. Juli 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger die Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft nicht zu (1.), lehnte die Asylanerkennung ab (2.), erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben seien (4.), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf (5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, der Kläger müsse wegen seiner homosexuellen Neigungen – soweit man seine Angaben hierzu als wahr unterstelle – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsschutzrelevanten staatlichen oder privaten Maßnahmen rechnen. Zwar könnten in Guinea homosexueller Handlungen gemäß Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren geahndet werden, doch seien Strafverfolgungen bzw. erfolgte Anklagen nicht bekannt. Homosexualität werde im gesellschaftlichen Leben Guinea in der Regel tabuisiert, gleichgeschlechtliche Beziehungen würden bislang stillschweigend toleriert. Zwar seien in den letzten Jahren Stimmen lauter geworden, welche die staatlichen Institutionen aufgefordert hätten, verstärkt Maßnahmen gegen das zunehmende Auftreten von Schwulen und Lesben zu ergreifen und die Reaktionen auf die Forderung einer Legalisierung von Homosexualität seien überaus harsch ausgefallen. Der höchste Imam Guineas habe betont, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht geduldet werden dürften und Homosexualität ein schädlicher Akt sei, der von keiner Religion akzeptiert würde, die Politik solle notwendige Maßnahmen gegen homosexuelle Praktiken ergreifen. Diese Diskussion sei mittlerweile aber ohne Eingreifen gesetzlicher Maßnahmen durch das Parlament wieder abgeflacht. Trotz der Strafandrohung bestehe demnach nicht die tatsächliche Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung. Diskriminierungen seitens Dritter könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, doch müsse der Kläger nicht befürchten, von privaten Dritten wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Er sei weder aktiv noch passiv bei seiner homosexuellen Betätigung „erwischt“ worden und habe eine staatliche Verfolgung nicht vorgetragen. Zwar habe er ausgeführt, ein Polizist habe Homosexuelle gehasst und ihm schaden wollen, indem er diese Information im Viertel verbreitet habe, doch sei er deshalb nicht inhaftiert worden. Gegenüber der Bedrohung durch Familienmitglieder oder Dritte könne er zudem staatlichen Schutz in Anspruch nehmen.
6Gegen diesen am 28. Juli 2017 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit der am 8. August 2017 erhobenen Klage. Er macht geltend, er sei in Guinea in Lebensgefahr, weil die Bevölkerung in Guinea wegen seiner Homosexualität gegen ihn sei. Sie habe mehr Macht als die Justiz und töte bereits für kleine Dinge, wenn etwas gegen ihre Religion spreche. Die Muslime hassten Homosexuelle, sie hätten versucht, ihn zu töten. Auch sein Onkel habe dies versucht. Seine Familie sei gegen ihn, weil sie seinetwegen angegriffen worden sei. Sie sei nun über Guinea verstreut oder ins Ausland geflüchtet. Wer in Guinea eine andere Lebensweise habe, die gegen Religion und Mehrheit stehe, werde zum Außenseiter und zur Gefahr, die die Bevölkerung beseitigen werde. Auch die Polizisten seien Muslime und unterstützten die Bevölkerung. Homosexuelle würden in Guinea verbrannt. Homosexualität sei Teil seiner Identität, die er nicht ändern könne.
Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Juli 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG zuzuerkennen
9und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3. und 5. des Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2, 3 AufenthG zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 4. und 5. des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Guinea bestehen,
12Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
15Mit Beschluss vom 9. Januar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat Erfolg, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet ist.
20Sie ist insoweit zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Er hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz, § 3c Nr. 3 AsylG wegen seiner Homosexualität.
21Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
22Links">Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
23Nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u. a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AsylG kann als bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet.
24Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1. und 2. genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
25Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (Nr. 2). Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG).
26Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
27Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr,
28vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –.
29Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU
30vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU),
31nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
32OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -.
33Es ist jedoch stets Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor (politischer) Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch bzw. der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen,
34OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -.
35Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Ihm droht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – wegen seiner Homosexualität – in Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung.
36Dabei geht das Gericht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
37Der Kläger hatte in seiner Jugend Freundinnen, von denen er aber enttäuscht war und mit denen es Probleme gab. In einem Verein, der für die Stärkung der Rechte der Menschen eintrat, lernte er im Alter von etwa 20 Jahren einen Homosexuellen mit femininen Zügen kennen, dem er seine Probleme mit Frauen anvertraute. Die Beziehung wurde nach und nach intensiver und dieser Freund wurde sein erster männlicher Sexualpartner. Man musste die Beziehung aus Angst vor der Reaktion der Gesellschaft heimlich führen. Der Kläger verspürte aber das starke Bedürfnis, die Heimlichtuerei aufzugeben. Im Juli 2016 veranstaltete der Verein eine zuvor angemeldete Demonstration zur Akzeptanz von Homosexualität. Man zog mit Spruchbändern und dem Ruf „Freiheit für Homosexuelle“ zur Nationalversammlung. Jemand erkannte den Kläger unter den Demonstranten und rief dessen Namen. Es kam zu Auseinandersetzungen mit Passanten, die unter anderem den Kläger mit dem Tode bedrohten. Die Demonstranten, die sich einer Übermacht ausgesetzt sahen, liefen weg. Als der Kläger zurück nach Hause zu seinem Onkel kam, hatte sich seine Homosexualität dort bereits herumgesprochen. Sein Onkel hielt ihm seine sexuelle Ausrichtung vor, bedrohte und schlug ihn. Nachbarn kamen hinzu und bedrohten ihn ebenfalls mit dem Tode, weil er für die Kinder des Viertels ein schlechtes Beispiel sei; er wurde gefesselt, geschlagen und misshandelt, konnte letztlich nur durch Bestechung entkommen. Auch der Vermieter eines von ihm angemieteten Ausweichzimmers hatte von seiner Homosexualität erfahren und kündigte den Kläger. Im weiteren Verlauf wurde das Haus seines Onkels angezündet, was der Kläger darauf zurückführt, dass man glaubte, sein Onkel würde seine sexuelle Ausrichtung akzeptieren. Ferner wurde der Verkaufsstand des Klägers, der mit Handykarten handelte, zerstört. Der Versuch des Klägers, bei der Polizei Hilfe zu erhalten, scheiterte, als dort bekannt wurde, dass er homosexuell ist.
38Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den insgesamt überzeugenden Angaben des Klägers beim Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere seine dortigen Angaben enthalten zahlreiche Einzelheiten etwa zu seiner Homosexualität, zum Ablauf der Demonstration oder dazu, wie der gefesselte Kläger seinen Peinigern durch Bestechung entkommen konnte. Ferner war der Kläger bei Nachfragen ohne weiteres in der Lage, zwischen den verschiedenen Ereignissen hin und her zu springen, was ebenfalls ein Zeichen für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens ist. Vor allem zeichnen sich seine Ausführungen durch die Schilderung intensiver emotionaler Betroffenheit aus und sind im Wesentlichen stimmig. Zwar wird nicht verkannt, dass die Angaben zu den Zeitabläufen und Daten beim Bundesamt und während der mündlichen Verhandlung teilweise voneinander abweichen, doch ist hier zu berücksichtigen, dass die geschilderten Vorgänge mittlerweile über drei Jahre zurückliegen und die Erinnerungen insbesondere an die Daten naturgemäß im Laufe der Zeit verblasst, je nach Persönlichkeitsstruktur langsamer oder schneller. Im Ergebnis hält das Gericht die Homosexualität des Klägers und die von ihm geschilderten Abläufe für hinreichend wahrscheinlich. Auch das Bundesamt geht in dem angefochtenen Bescheid hiervon aus.
39Nach alledem ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von der Homosexualität des Klägers auszugehen.
40Diese stellt auch ein Merkmal dar, das so bedeutsam für seine Identität ist, dass er nicht gezwungen werden sollte auf sie zu verzichten.
41Vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 7. November 2013, - C 199/12 u.a.-, juris.
42Es spricht bereits Vieles dafür, dass eine Verfolgung des Klägers wegen der Homosexualität bereits unmittelbar vom Staat ausgeht (§ 3c Nr. 1 AsylG):
43In Guinea bestehen strafrechtliche Vorschriften, die spezifisch Homosexualität unter Strafe stellen und – wohl – in der Praxis auch angewandt werden. Gemäß Artikel 274 des klinischen Strafgesetzbuches ist jede unanständige oder unnatürliche Handlung, die mit einer Person ihres Geschlechts oder mit einem Tier begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 1.000.000 guineischen Franken oder nur einer dieser beiden Strafen bedroht. Wenn die Tat mit einem Minderjährigen unter 18 Jahren begangen wurde, wird immer die Höchststrafe verhängt. Wenn diese Handlung gewaltsam verübt oder versucht wurde, wird der Täter zu 5 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner heißt es in Artikel 275: Jede vorsätzliche Handlung, die öffentlich begangen wird und die geeignet ist, die Bescheidenheit und die moralischen Gefühle von Personen zu verletzen, die sie unfreiwillig miterleben, stellt eine öffentliche Unanständigkeit dar. Gemäß Artikel 276 wird jede Person, die eine öffentliche unanständige Handlung begangen hat, mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 2 Jahren und einer Geldstrafe von 500.000 bis 1.000.000 guineischen Franken oder nur mit einer dieser beiden Strafen bestraft.
44Vgl. Republik Frankreich, französisches Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Auswanderern Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides, Bericht über die Mission in Guinea vom 7. bis 18. November 2017, Nr. 7.1
45Nach den vorliegenden aktuellen und insoweit übereinstimmenden Erkenntnisquellen wird der Straftatbestand in der Praxis neuerdings angewandt. So wurden mindestens drei Personen wegen ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung festgenommen; zwei am 22. April 2015 in Conakry festgenommene Männer wurden im Mai 2015 vom Gericht Mafanco in Conakry zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.
46Vgl. Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016 – „The State of the World’s Human Rights - Guinea“.
47Hierauf deuten auch weitere Berichte hin. So wurden nach Angaben der Vereinigung Arc-en-Ciel Guinée kürzlich mehrere Manager von Bars, in denen sich Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft und Sexarbeiter trafen, in Conakry verhaftet. Die Einrichtungen wurden geschlossen.
48Vgl. Republik Frankreich, Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides, Bericht über die Mission in Guinea vom 7. bis 18. November 2017, Nr. 7.1
49Ferner wurde am 12. Juli 2017 festgestellt, dass die Gesetzgebung zur Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten zwar selten durchgesetzt wird, einige LGBT-Personen jedoch „unter geringerer Anklage verhaftet worden“ seien. Auch erklärt die International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ILGA), dass in den letzten drei Jahren (Mai 2017) Verhaftungen aufgrund der sexuellen Orientierung in Guinea dokumentiert worden seien.
50Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 21. September 2017, Guinea: Die Situation sexueller Minderheiten einschließlich Gesetzgebung, 2.1 Rechtsdurchsetzung.
51Ob diese festgestellten homophoben Aktivitäten staatlicher Organe in Guinea bereits ausreichen, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer staatlichen Strafverfolgung des Klägers ausgehen zu können,
52so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2018 – 23 K 2996/17.A –,
53lässt das Gericht offen. Der Kläger selbst zumindest hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Gesetz, das Homosexualität unter Strafe stelle, nicht praktiziert werde.
54Hierauf kommt es aber nicht an.
55Jedenfalls ist der Kläger als Homosexueller in Guinea der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt (§ 3c Nr. 3 AsylG), ohne dass der guineische Staat willens ist, Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu bieten.
56Eine Verfolgung droht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen,
57Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -.
58An diesen Maßstäben gemessen besteht nach Auffassung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers in Guinea wegen seiner Homosexualität. Im Rahmen einer sich an den vorstehenden Kriterien orientierenden Prognose haben die für eine Verfolgung homosexueller Männer in Ghana sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen.
59Sowohl aus amtlichen Berichten wie auch aus Berichten von Hilfsorganisationen ergibt sich, dass homosexuelle Handlungen in Guinea so stark von der Gesellschaft und von der Politik missbilligt werden, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die guineischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und aufgrund der Strafbarkeit männlicher Homosexualität in Ghana auch nicht schutzbereit sind.
60Zwar enthalten die entsprechenden Berichte aus Deutschland, Österreich und USA
61etwa: Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 2. Juli 2018, S. 9 f.; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Guinea, 8. März 2017; Außenministerium der Vereinigten Staaten - Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit: Länderberichte über die Menschenrechtspraxis für 2018, GUINEA, S. 20-21
62zu diesem Thema bis auf den Umstand, dass Homosexualität in Guinea strafbar ist und tabuisiert wird, kaum darüber hinausgehende Informationen. Dies dürfte nach Einschätzung der kanadischen Behörden,
63vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 21. September 2017: Guinea: Die Situation sexueller Minderheiten einschließlich Gesetzgebung,
64darauf zurückzuführen sein, dass der politische, religiöse und mediale Diskurs in Guinea im Gegensatz zu den Nachbarländern wenig Interesse an dem Thema hat, was zu Unsichtbarkeit und der Aufrechterhaltung eines stark verwurzelten Tabus führt.
65Ausführlich befassen sich dagegen Frankreich und Kanada mit dem Thema. So heißt es in einem Bericht des französischen Büros für den Schutz von Flüchtlingen und Auswanderern,
66Republik Frankreich, Office Francais de Protection des Refugies et Apatrides, Bericht über die Mission in Guinea vom 7. bis 18. November 2017,
67zur Situation von Homosexuellen in der allgemeinen Wahrnehmung durch die Gesellschaft u.a.:
68Nach Angaben aller zu diesem Thema befragten Gesprächspartner manifestiert sich die soziale Missbilligung homosexueller Personen zunächst im Familienkreis. Laut Arc-en-ciel Guinée und OHCHR wird eine Person, wenn sie ihrer Familie die Homosexualität offenbart, in den meisten Fällen von Verwandten abgelehnt oder sogar verfolgt. Diese Ablehnung ist in der guineischen Gesellschaft besonders schwer, wo der Einzelne oft nur in der Rolle betrachtet wird, die er innerhalb der Familie und des Gemeinschaftsgefüges einnimmt. … Die Mission stellte fest, dass das Thema Homosexualität ein echtes Tabu ist, das schwer mit Akteuren der Zivilgesellschaft, politischen oder religiösen Führern, Künstlern und Journalisten zu diskutieren ist. Die guineische Gesellschaft hat sich in dieser Hinsicht als besonders konservativ erwiesen, und homosexuellen Personen gegenüber ist die Mehrheit der Bevölkerung feindlich gesinnt. Die meisten der zu diesem Thema befragten guineischen Gesprächspartner zeigten eine vollkommen offene und ehrliche Haltung der Feindseligkeit. Die befragten Journalisten gaben an, dass sie dieses Thema nie in ihren Programmen oder Artikeln behandelt hätten. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft argumentieren, dass einige private Radiosender "Debatten über Homosexualität" organisiert haben und dass "Redner virulente Kommentare" über Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft abgegeben haben, wenn sie "zum Beispiel der Meinung sind, dass sie lebendig verbrannt werden sollten". Um sich vor Feindseligkeiten zu schützen, erwähnten die von ihnen getroffenen Homosexuellen die Umsetzung von Strategien zur Verschleierung ihrer sexuellen Orientierung, z.B. durch Heiraten, um den familiären Druck zu verringern und ihre wahre sexuelle Orientierung zu verbergen, auch vor ihrem Ehepartner. … Nach Ansicht der befragten Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft ist es unmöglich, die eigene Homosexualität öffentlich anzunehmen, ohne zu riskieren, von der eigenen Familie geächtet zu werden und sich Repressalien von außen auszusetzen. Im Allgemeinen sind homosexuelle Mitarbeiter extrem stigmatisiert und aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Verfolgung ausgesetzt.
69 zur Haltung der Behörden, der Polizei und der Religionsgemeinschaften:
70Homosexuelle können Opfer von Gewalt, Erpressung und Erpressung durch die Strafverfolgungsbehörden werden. Im Jahr 2017 nahm die Polizei in Conakry mehrere Verhaftungen von Homosexuellen vor, auch an Orten, die regelmäßig von Homosexuellen besucht werden. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichteten, dass die Polizei kürzlich öffentliche Orte überfallen und "Menschen in engen Jeans und Bodies" verhaftet hat, die als typisches Kostüm von Homosexuellen gelten. Regelmäßig werden auf Polizeistationen, auf denen Mitglieder der homosexuellen Gemeinschaft geführt werden, sehr große Summen - bis zu mehreren Millionen guineische Franken - von ihnen erpresst, so die getroffenen Opfer. Ebenso gab es Berichte über ein paar Männer, die von einem Soldaten verhaftet wurden, der sie gewaltsam ausgezogen und fotografiert hat, bevor er drohte, das Foto im Internet zu veröffentlichen. Das Paar war gezwungen, eine große Summe Geld zu zahlen, um den Skandal zu vermeiden. … Auch die Religionsführer in Guinea verurteilen Homosexualität. Der Erzbischof von Conakry weist darauf hin, dass das Thema nicht in Predigten oder Kirchenwerken behandelt wird. … In Conakry beziehen muslimische Familien oft religiöse Menschen ein, wenn die Homosexualität eines ihrer Mitglieder entdeckt wird. Der Verein Arc-en-ciel Guinée nimmt regelmäßig Homosexuelle auf, die von ihren Familien abgelehnt werden. Sie zitiert den Fall eines jungen Mannes, der nach dem Rasieren und Schlagen in die Moschee gebracht wurde, um auf dem Koran zu schwören, dass er "aufhören" würde.
71In einem Bericht der kanadischen Behörden,
72vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 21. September 2017: Guinea: Die Situation sexueller Minderheiten einschließlich Gesetzgebung,
73heißt es zur Situation der Homosexuellen in Guinea unter anderem:
74Afrobaromètre, ein "umfragebasiertes Verbundforschungsprojekt, das von Sozialwissenschaftlern aus mehr als 30 afrikanischen Ländern durchgeführt wurde, stellt aus einer von 2014 bis 2015 durchgeführten Umfrage zur Toleranz in Afrika fest, dass Guinea gegenüber Homosexuellen zu den intolerantesten aller befragten Länder gehört. In dieser Umfrage, die durch persönliche Interviews mit 1.200 bis 2.400 Befragten, die eine nationale repräsentative Stichprobe vertraten und ein Vertrauensniveau von 95 Prozent sicherten, antworteten 94 Prozent der befragten Guineer, dass sie Homosexuelle "stark hassen" und 3 Prozent von ihnen gaben an, dass sie homosexuelle Nachbarn "stark mögen" oder "etwas mögen" würden. Laut MIDI zwingen "Homophobie und Heterosexismus sexuelle Minderheiten, ihre sexuelle Orientierung in Guinea zu verbergen, obwohl es möglich ist, diskrete homosexuelle Handlungen vorzunehmen". … MIDI berichtet, dass viele Mitglieder sexueller Minderheiten Personen des anderen Geschlechts heiraten, um den Schein zu wahren. Bestätigende Informationen konnten unter den von der Forschungsdirektion innerhalb der Zeitvorgaben dieser Antwort nicht gefunden werden. …
75 zur Behandlung von sexuellen Minderheiten:
76Laut MIDI sind „Angehörige sexueller Minderheiten manchmal Opfer von Verbrechen und Stigmatisierung, obwohl es keine Berichte über eine Verurteilung gibt". Die CGRA stellt fest, dass "Homosexuelle Opfer von isolierten Gewalttaten ihrer Umgebung oder von Strafverfolgungsbehörden sein können, wenn sie die soziale Ordnung stören". … Einige guineische Medien berichten von Reaktionen aus der Öffentlichkeit, als im Oktober 2015 zwei Homosexuelle von den Behörden "inmitten eines sexuellen Aktes" in Conakry erwischt wurden. Laut Africa Guinée, einer guineischen Nachrichten-Website, reichte ihre Befragung "nicht aus, um die Wut der lokalen Bevölkerung zu beruhigen. Man hoffe, dass die beiden Verdächtigen einer Volksjustiz ausgesetzt sind". Die Agence de presse africaine berichtet, dass die Bewohner "die Auslieferung der beiden Verdächtigen verlangen könnten, zweifellos um die Rechnung zu begleichen". Die gleiche Quelle fügt hinzu, dass das Thema in den Medien, der Stadt und in sozialen Netzwerken breite Beachtung fand. Quellen besagen, dass der Sprecher der nationalen Gendarmerie die Bevölkerung auffordern musste, ruhig zu bleiben. … Am 7. Oktober 2016, so Afrinews, eine guineische Nachrichten-Website, wurden zwei junge Militante, die T-Shirts trugen mit dem Aufdruck "Kollektiv zur Verteidigung von Homosexuellen", in Conakry verhaftet, nachdem sie von einigen Jugendlichen angegriffen wurden. Nach derselben Quelle wurde ihre Sensibilisierungskampagne von diesen Jugendlichen als "obszöne und im Gegensatz zu den üblichen und religiösen Werten" Guineas identifiziert. Im Jahr 2015 berichtete Guinée Matin über die Rede von Oustaz Ramadan, einem Imam aus der großen Moschee von Koloma, der folgendes sagte, als er über Homosexualität sprach: "Es ist etwas, das man vermeiden sollte. Die Menschen müssen jede Person verurteilen, die dabei erwischt wurde, diese Art von Dingen zu tun. Die Behörden müssen auch Vorkehrungen treffen, um diese Menschen zu bestrafen". Im Jahr 2017, am Internationalen Tag gegen Homophobie und Transphobie, berichtete Guinée Matin über die folgenden Aussagen des Imams in einem Interview: "Als Muslime, obwohl wir uns in einem säkularen Land befinden, müssen wir uns gegen diese Taten wehren. Muslime müssen verstehen, dass es verboten ist und dass jeder Muslim sich vor solchen Handlungen hüten muss, die wilde Handlungen sind".
77Aus diesen Schilderungen ergibt sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass Homosexuelle, die in Guinea offen mit ihrer sexuellen Orientierung umgehen, wegen der in fast allen gesellschaftlichen Gruppen (Muslime, Christen, Journalisten, Behörden und Polizei) vorhandenen offen-homophoben Haltung Anfeindungen und Bedrohungen, Erpressungen, Misshandlungen und Schlägen sowie massiver sozialer Ausgrenzung in einem Maße ausgesetzt sind, die die flüchtlingsrelevante Schwelle übersteigt.
78Das gilt insbesondere auch für den Kläger, der in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll seine Situation in Guinea geschildert hat und dessen Ausführungen sich exakt mit dem oben dargestellten Bild decken. So hat er sich vor allem darüber beklagt, dass das Problem die Bevölkerung sei, die die Regierung generell nicht unter Kontrolle bekomme. Seine Familie habe sich von ihm losgesagt, sein Onkel habe ihn sogar geschlagen, man habe ihm den Zutritt zur Moschee verweigert, Nachbarn hätten ihn mit dem Tode bedroht, damit er für die Kinder kein schlechtes Beispiel mehr darstellen könne, ihn geschlagen und in den Fuß gestochen, sein Verkaufsstand und das Haus seines Onkels seien von homophoben Personen verbrannt worden. Er habe sich gen246;tigt gesehen, seine Homosexualität zu verbergen und zu diesem Zweck später eine Freundin gehabt. Bei seinem Versuch, sich an die Polizei zu wenden, sei er geschlagen und rausgeworfen worden, nachdem seine Homosexualität dort bekannt geworden sei. Er verspüre das Bedürfnis, seine Homosexualität nicht mehr zu verbergen.
79Der guineische Staat ist in zweifacher Hinsicht nicht schutzbereit im Sinne der § 3 c Nr. 3, 167; 3 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG. Einerseits werden – vor dem Hintergrund, dass Homosexualität sowohl von Seiten der Bevölkerung als auch seitens der Regierung politisch unerwünscht ist – Übergriffe auf Homosexuelle staatlicherseits schon gar nicht angemessen aufgeklärt und verfolgt. Die Täter homophober Übergriffe werden somit regelmäß;ig nicht der Strafverfolgung zugeführt. Vielmehr werden Homosexuelle, die eine gegen sie verübte Straftat anzeigen, von den Sicherheitsbehörden ihrerseits gedem252;tigt, bedroht und erpresst. Die Verfolgung Homosexueller durch die Bevölkerung wird somit letztlich nicht nur staatlich gebilligt, sondern von der Politik teilweise auch forciert.
80Zudem ist es homosexuellen Männern unzumutbar, sie auf staatliche/polizeiliche Hilfe zu verweisen, wenn sie dadurch Gefahr laufen, sich aufgrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Festzustellen ist damit, dass homosexuelle Männer in Guinea von keiner Seite her davor geschützt sind, Opfer von gegen sie begangenen Straftaten zu werden. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt:
81„Insoweit ist festzustellen, dass es der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, dass die Betroffenen nicht gezwungen werden sollten, auf es zu verzichten, widerspricht, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.“
82EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, Rn. 70 und 71.
83Der Kläger kann – anders als das Bundesamt im angegriffenen Bescheid meint – auch nicht auf internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG verwiesen werden. Er hat in keinem Teil seines Herkunftslandes Schutz vor Verfolgung. Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Guinea in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgelebt werden.
84Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
85Entsprechend ist die auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung aufzuheben; sie ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
86Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Soweit in dem angefochtenen Bescheid festgestellt wird, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 3) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 4), ist der Bescheid gegenstandslos. Der Bescheid ist zur Klarstellung auch insoweit aufzuheben.
87Soweit die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, ist sie abzulehnen, weil der Kläger auf dem Landweg und daher über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG, eingereist ist.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, § 83b AsylG; das Unterliegen des Klägers im Hinblick auf seinen Asylantrag fällt gegenüber der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nicht ins Gewicht.
89Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
90Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
91Rechtsmittelbelehrung:
92Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
93Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
941. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
952. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
963. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
97Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
98Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
99In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
100Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
101Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 3 ff. AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2, 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 d Abs. 2 Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 3 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 10 C 7/11 1x (nicht zugeordnet)
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