Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 9709/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1964 geborene Klägerin wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Beklagten zu 1. für die Dauer von sechs Jahren mit Wirkung vom 1. Mai 2015 zur Präsidentin ernannt. Zugleich wies die Beklagte zu 1. die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe W 3 der Besoldungsordnung W ein. Unter dem 28. August 2018 erklärte die Klägerin ihren sofortigen Rücktritt als Präsidentin der Beklagten zu 1. Auf Antrag des Hochschulrates wählte die Hochschulwahlversammlung die Klägerin in ihrer Sitzung am 24. September 2018 als Präsidentin ab und bat sie zugleich, von der Weiterführung ihres Amtes abzusehen. Gegen die Abwahl richtet sich ihre Klage mit dem Geschäftszeichen 15 K 7786/18. Mit ihrer weiteren Klage unter dem Geschäftszeichen 15 K 8375/18 verfolgt die Klägerin das Feststellungsbegehren, als kommissarische Präsidentin der Beklagten zu 1. berechtigt und verpflichtet zu sein, ihr Amt auszuüben. Ihren zugleich anhängig gemachten, auf kommissarische Weiterführung des Amtes als Hochschulpräsidentin gerichteten Eilantrag mit dem Geschäftszeichen 15 L 3237/18 lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 ab. Das dagegen unter dem Geschäftszeichen 15 B 116/19 vor dem OVG NRW geführte Beschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg.
3Die Klägerin erhielt Bezüge aus der Besoldungsgruppe W 3 bis zum Ablauf des Monats November 2018. In einem gesonderten, hier nicht streitbefangenen Verwaltungsverfahren fordert das LBV NRW für den Beklagten zu 2. Bezüge für den Zeitraum vom 25. September 2018 bis zum 30. November 2018 zurück.
4Am 30. November 2018 hat die Klägerin ihre vorliegende Klage als Klage im Urkundenprozess erhoben.
5Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf eine strikte Trennung zwischen dem beamtenrechtlichen Dienstrechtsverhältnis (Statusamt) und dem hochschulischen Amtsverhältnis (Funktionsamt). Ihr erklärter Rücktritt habe nur das Funktionsamt, nicht aber das Statusamt beendet. Nach der gesetzlichen Konzeption in § 20 Abs. 3 Satz 2 HG NRW beende bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit nur der Ablauf der (hochschulischen) Amtszeit oder die Abwahl das Statusamt. Das Gesetz sehe nicht vor, dass auch der Rücktritt auf das Beamtenverhältnis auf Zeit durchschlage. Auch die Abwahl beende im vorliegenden Fall nur das Funktionsamt, was hier jedoch durch den vorzeitigen Rücktritt ins Leere gehe. Nur eine rechtswirksame Abwahl sehe als gesetzliche Rechtsfolge auch die Beendigung des Statusamtes vor. Dieser Befund werde durch die Regelung in § 20 Abs. 4 HG NRW untermauert. Die Verpflichtung, dass Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen, setze eine bestehendes Dienstverhältnis voraus, dass wiederum zu einem Besoldungsanspruch führe, weil die unentgeltliche Weiterführung des Amtes nicht erwartet werden könne.
6Für den Fall einer wirksamen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis stehe ihr nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Übergangsgeldes von einer Monatsbesoldung für das erste Beschäftigungsjahr und einer halben Monatsbesoldung für die weiteren Beschäftigungsjahre, mithin aufgrund drei vollendeter Beschäftigungsjahre auf zwei Monatsbesoldungen zu, die steuerfrei seien.
7Die Klägerin beantragt, teilweise im Wege der Klageerweiterung,
8die Beklagten als Gesamtschuldner vorbehaltlich zu verurteilen, an sie als Besoldung für den Zeitraum Dezember 2018 bis August 2019 monatliche Bezüge in Höhe von 8.256,29 € brutto zu zahlen, abzüglich Lohnsteuer in Höhe von 2.504,41 €, abzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 134,74 €, abzüglich 40,00 € „VB Überweisung“, somit 5.574,14 €,
9und ab der Besoldung für den Monat Februar 2019 zusätzlich,
10zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit Zustellung der jeweiligen Klageerweiterung.
11Hilfsweise beantragt die Klägerin (vgl. Gerichtsakte, Blatt 46R),
12die Beklagten als Gesamtschuldner vorbehaltlich zu verurteilen, an die Klägerin ein Übergangsgeld in Höhe von 16.512,58 € zu zahlen.
13Die Beklagte zu 1. beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie führt unter Berücksichtigung von Rücktritt, Abwahl und der ausgesprochenen Bitte, von der Weiterführung des Amtes abzusehen aus, dass der Klägerin für die Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses ab dem 25. September 2018 keine Zahlungsansprüche mehr zustünden.
16Das beklagte Land stellt keinen Sachantrag, beantragt allerdings die Berichtigung des Rubrums, weil es lediglich die Entscheidungen der personalaktenführenden Dienststelle in Gestalt von Änderungsmitteilungen umsetze. Eine solche habe die Beklagte zu 1. unter dem 8. Oktober 2018 an das LBV NRW als die für die Zahlbarmachung von Bezügen zuständige Dienstelle gesandt, mit dem Inhalt, dass die Klägerin mit Ablauf des 24. September 2018 entlassen worden sei. Für die Aufnahme von Zahlungen für den (bzw. ab dem) Monat Dezember 2018 bedürfe es einer erneuten Änderungsmitteilung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19In dem qua Beschluss vom 31. Juli 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragenen Rechtsstreit konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten aufgrund ihrer Prozesserklärungen vom 25. Juli 2019, 6. August 2019 und 14. August 2019 mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
20Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
21Ungeachtet seiner möglichen Unzulässigkeit, die hier aus den nicht anwendbaren Regeln des zivilrechlichen Urkundenprozesses im Verwaltungsprozess und dem Versäumnis der Klägerin, sich vor Klageerhebung mit ihrem Begehren an die Beklagtenseite zu wenden, ist der Hauptantrag jedenfalls unbegründet.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Besoldung ab dem Monat Dezember 2018, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn zu diesem von der Klägerin gewählten Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für den gesetzlichen Besoldungsanspruch nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW entsteht der dem Beamten zustehende Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem seine Ernennung wirksam wird und endet nach Abs. 2 mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
23Das Dienstverhältnis endete im Falle der Klägerin bereits mit ihrem im August 2018 erklärten Rücktritt als Präsidentin der Beklagten zu 1. Das folgt aus der Verknüpfung von Beendigung der Amtszeit und gesetzlichem Entlassungstatbestand. Gemäß § 6 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Satz 2 HG NRW gilt für Beamte auf Zeit, die zugleich hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, § 31 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG NRW auch für den Fall der Beendigung der Amtszeit durch Abwahl. Mit dem Wort „auch“ hat der Gesetzgeber hinreichend deutlich klargestellt, dass neben der Abwahl weitere Fälle, die zur Beendigung der Amtszeit führen, in den Anwendungsbereich von § 31 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG NRW gelangen. Welche Fälle der Gesetzgeber der Abwahl gleichgestellt hat, ergibt sich in systematischer Hinsicht aus § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW. Eine Beendigung der Amtszeit ist danach auch mit dem Rücktritt und dem Ablauf verbunden.
24§ 31 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG NRW bestimmt, dass Beamte auf Zeit, soweit sie nicht nach § 27 Abs. 2 entlassen werden oder wegen mindestens zehnjähriger ruhegehaltsfähiger Dienstzeit mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten, entlassen sind. Die Entlassung der Klägerin ist durch ihren wirksamen Rücktritt qua Gesetz erfolgt, weil eine Entlassung durch Verwaltungsakt aus den Gründen von § 27 Abs. 2 LBG NRW nicht in Betracht kommt.
25Der Hinweis der Klägerin auf ihre grundsätzliche Pflicht in § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW, im Falle des Rücktritts das Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen, verfängt nicht. Ihre Schlussfolgerung, diese grundsätzliche Verpflichtung setze ein bestehendes Dienstverhältnis voraus, das wiederum zu einem Besoldungsanspruch führe, weil die unentgeltliche Weiterführung des Amtes nicht erwartet werden könne, ist nur dann tragfähig, wenn eine solche Verpflichtung auch tatsächlich besteht. Denn nur wenn der Betroffene der Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommt, besteht ein Bedürfnis, ihn gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 HG NRW (durch Verwaltungsakt) zu entlassen. Im vorliegenden Fall entfällt jedoch die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterführung ihres Amtes als Präsidentin der Beklagten zu 1., weil das zuständige Gremium sie gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 HG NRW gebeten hat, von der Weiterführung abzusehen. Ohne eine Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nach Beendigung der Amtszeit ist aber wieder Raum für die Entlassung kraft Gesetzes in Anwendung von § 31 Abs. 3 Halbsatz 2 LBG NRW. Der Vollständigkeit halber wird auf die oben genannte Rechtsprechung der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und nachfolgend des 15. Senats beim OVG NRW hingewiesen, wonach der Verpflichtung aus § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW kein einklagbares (subjektives) Recht oder eine Berechtigung gegenübersteht, weil diese Norm ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Hochschule dient.
26Es liegen auch keine sonstigen sachlichen Gründe vor, den Rücktritt hinsichtlich der Rechtsfolgen anders zu behandeln als die weiteren Tatbestände, die zur Beendigung der Amtszeit führen. Wenn die Klägerin aus Sicht des Einzelrichters zutreffend vorträgt, Ablauf und Abwahl führten bei Beamten auf Zeit sowohl zur Beendigung des Funktionsamtes als auch des Statusamtes, ergeben sich im Hinblick auf die grundsätzliche Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes aus § 20 Abs. 4 HG NRW dieselben Überlegungen wie zum Rücktritt. Denn alle drei Tatbestände sind in § 20 Abs. 4 Satz 1 HG NRW gleichrangig genannt, wobei die Abwahl als sonstiger Tatbestand erfasst wird, der die Amtszeit beendet. In jeder Konstellation besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes, die in Anwendung von Satz 2 entfällt und im Anwendungsbereich des Satzes 3 zur zwingenden Entlassung durch Verwaltungsakt führt.
27Abweichende gesetzliche Bestimmungen, die einen Anspruch der Klägerin auf Besoldung für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie keine Wahlbeamtin im Sinne von § 4 LBesG NRW. Dazu zählen nur die in § 118 und § 119 LBG NRW näher beschriebenen Beamtengruppen.
28Mangels Hauptforderung ist für den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch (Nebenforderung) kein Raum.
29Die Klägerin dringt mit ihrem Hilfsantrag ebenfalls nicht durch.
30Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Es ist ihr zuzumuten, sich mit ihrem Begehren zunächst an die Gegenseite zu wenden, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Zudem ist noch nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass sich die für die Versorgung zuständige Dienststelle berechtigten Ansprüchen der Klägerin auf Übergangsgeld versagen werde, sobald rechtkräftig feststeht, dass ihr Beamtenverhältnis auf Zeit beendet ist.
31Der Einzelrichter hat von einem erbetenen Hinweis an die Klägerin, wer Kostenschuldner der Besoldung sei, abgesehen, weil insoweit zwar Vieles für die alleinige Passivlegitimation der Beklagten zu 1. spricht, andererseits aber für den Hilfsantrag die Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht ausgeschlossen werden kann.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO erfolgt.
33Rechtsmittelbelehrung:
34Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
36Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
37Die Berufung ist nur zuzulassen,
381. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
392. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
403. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
414. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
425. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
43Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
44Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
45Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
46Beschluss:
47Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
48Gründe:
49Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Die Anzahl der Beteiligten wirkt sich streitwertmäßig nicht aus. Da Haupt- und Hilfsbegehren in einem Ausschlussverhältnis zueinander stehen, hat der Einzelrichter das Hilfsbegehren streitwertmäßig außer Ansatz gelassen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
50Rechtsmittelbelehrung:
51Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
52Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
53Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
54Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
55Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
56War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 20 Abs. 4 Satz 3 HG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 3 Satz 2 HG 2x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 8375/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 4 Satz 1 HG 4x (nicht zugeordnet)
- 15 K 7786/18 1x (nicht zugeordnet)
- 15 L 3237/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 4 Satz 2 HG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit 1x
- § 20 Abs. 4 HG 2x (nicht zugeordnet)
- 15 B 116/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 119 LBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 27 1x
- LBG § 31 4x