Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
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BeamtStG § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
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