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LBG § 31

Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 14/25
8. August 2025
12 B 14/25 8. August 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 9/24
11. Juli 2025
2 MB 9/24 11. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (3. Kammer) - 3 K 995/23
29. April 2025
3 K 995/23 29. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2592/22
11. März 2025
5 K 2592/22 11. März 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 19/24
8. August 2024
12 B 19/24 8. August 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 2147/18
17. Juli 2023
12 K 2147/18 17. Juli 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 2539/21
8. Dezember 2021
3 K 2539/21 8. Dezember 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 34/21
29. Oktober 2021
2 B 34/21 29. Oktober 2021
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 1/21
21. Juni 2021
2 MB 1/21 21. Juni 2021
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 3460/20
31. März 2021
4 S 3460/20 31. März 2021