Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 1062/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 3. April 2019 gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Stellenbesetzungsverfahren für das Amt der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung der Antragsgegnerin unter Einbeziehung der Bewerbung der Antragstellerin fortzusetzen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
6Die Antragstellerin hat, gemessen an dem in Eilverfahren der vorliegenden Art anzuwendenden Prüfungsmaßstab eines Hauptsacheverfahrens,
7BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02, juris, Rdnr. 13, 14; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6/11 –, juris, Rdnr. 12; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rdnr. 8,
8einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des im Sommer 2018 mit der Ausschreibung begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens für das Amt des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung der Antragsgegnerin unter Einbeziehung ihrer Bewerbung. Ihr auf dieses Auswahlverfahren bezogener, aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierender Bewerbungsverfahrensanspruch ist untergegangen. Denn das genannte Stellenbesetzungsverfahren ist – wenn nicht bereits auf sonstige Weise erledigt – jedenfalls wirksam abgebrochen worden.
9Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das Stellenbesetzungsverfahren endet, wenn der ausgewählte Bewerber ernannt wird, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll oder wenn es ohne Ergebnis, das heißt ohne Ernennung eines Bewerbers, abgebrochen wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin besetzen will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist eine solche Abbruchentscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist.
10Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rdnr. 10 f., und Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rdnr. 16, 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rdnr. 9, m.w.N.
11Hiernach bedarf keiner Entscheidung, ob das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren – wie die Antragsgegnerin geltend macht und wofür einiges spricht – schon deshalb erledigt und damit auf sonstige Weise rechtmäßig beendet ist, weil die von der Hochschulwahlversammlung auf Vorschlag der Findungskommission gewählte Bewerberin nach der Wahl erklärt hat, sie werde das Amt nicht annehmen. Insoweit sieht die Wahlordnung der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2016, Verkündungsblatt Nr. 421 vom 5. Februar 2016 (WahlO), dort § 29 Abs. 3 Satz 4, die Rückgabe des Verfahrens an die Findungskommission nur für den Fall vor, dass der von der Findungskommission zur Wahl vorgeschlagene Bewerber nicht mit der nach § 29 Abs. 3 Satz 1 WahlO erforderlichen qualifizierten Mehrheit gewählt werden konnte.
12Das Stellenbesetzungsverfahren ist jedenfalls durch einen Abbruch wirksam beendet worden.
13Rechtmäßig ist eine Abbruchentscheidung, wenn sie den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trägt. Denn der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat aber den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maßnahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen. Durch die mit einem Abbruch verbundene Veränderung des zeitlichen Bezugspunkts der Auswahlentscheidung etwa kann der Bewerberkreis verändert und ggf. auch gesteuert werden. Genügt die Abbruchentscheidung den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf nicht erfolgen.
14BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rdnr. 22; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris, Rdnr. 16 ff., m.w.N.
15Da ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, können die Bewerber bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann insoweit nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden. Stellt ein Bewerber nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung einen Antrag nach § 123 VwGO, darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift, sondern sein Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgt.
16BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris, Rdnr. 21ff.
17Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt für die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung in formeller Hinsicht, dass die Bewerber vom Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen müssen und der wesentliche Abbruchgrund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert wird. Es bedarf insofern einer klaren Zäsur zwischen dem abgebrochenen und dem an seiner Stelle neu aufgenommenen Auswahlverfahren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Erwägungen für den Abbruch erstmals im gerichtlichen Verfahren dargelegt werden. Darüber hinaus bedarf der Abbruch eines Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann danach das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten.
18BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris, Rdnr. 26; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rdnr. 19, 20, und Urteil vom 27. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, juris, Rdnr. 29.
19Das für den Abbruch eines Auswahlverfahrens maßgebliche Ermessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen.
20BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2011 – 1 BvR 1616/11 –, juris, Rdnr. 24; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14.18 –, juris, Rdnr. 26.
21In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle der/des Vizepräsidentin/en neu auszuschreiben, als rechtmäßig.
22Eine Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist tatsächlich und schon vor der Anhängigkeit des hiesigen Verfahrens erfolgt. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2019 im Verfahren gleichen Rubrums 00 L 000/00 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die von der Hochschulwahlversammlung zur Vizepräsidentin gewählte Kandidatin habe sich anderweitig entschieden und stehe für die zu besetzende Stelle nicht mehr zur Verfügung. Ob es anhand der bisherigen Ausschreibung zu einer neuen Auswahlentscheidung kommen werde oder die Ausschreibung abgebrochen werde, sei noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 8. März 2019 hat der Vorsitzende der Findungskommission der Antragstellerin dann mitgeteilt, dass die Stelle aufgrund der Absage der von der auf Vorschlag der Findungskommission von der Hochschulwahlversammlung gewählten Bewerberin neu ausgeschrieben werde. Damit hat er klar geäußert, dass das Stellenbesetzungsverfahren beendet werde. Denn eine Neuausschreibung kommt denklogisch nur in Betracht, wenn ein Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung beendet wurde. Mit diesem Schreiben ist auch den Informations- und Dokumentationspflichten des Dienstherrn im Falle einer Abbruchentscheidung genüge getan. Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren die Auffassung vertritt, es liege kein Abbruch, sondern eine Erledigung des Stellenbesetzungsverfahrens vor. Um der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, genügte die Mitteilung, dass das Stellenbesetzungsverfahren wegen der Absage der gewählten Konkurrentin beendet worden sei; auf eine zutreffende rechtliche Einordnung des Beendigungsgrundes kommt es nicht an. Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht evident, dass die Konkurrentin tatsächlich abgesagt habe, und es bedürfe deshalb eines entsprechenden Vermerks in den Akten, missversteht sie Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht des Dienstherrn. Zugleich ist angesichts der Pressemitteilungen der Technischen Hochschule Köln vom 23. Januar 2019 und vom 31. Juli 2019,
23www.th-koeln.de,
24offenkundig, dass die Konkurrentin der Antragsgegnerin eine Absage erteilt hat.
25Zweifel daran, dass die hochschulintern zuständige Stelle über den Abbruch entschieden hat, bestehen ebenfalls nicht.
26Ausgehend vom Wortlaut des Schreibens vom 8. Mai 2019 hat die Findungskommission selbst die dieser Mitteilung zu Grunde liegende Entscheidung über die Neuausschreibung der Stelle getroffen. Sie war auch für die Abbruchentscheidung zuständig.
27Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte.
28BayVGH, Beschluss vom 11. August 2015 – 6 CE 15.1379 –, juris, Rdnr. 18.
29Die Zuständigkeit der Findungskommission für den Abbruch des Auswahlverfahrens folgt aus deren Stellung und konkreten Befugnissen bei der Vorbereitung der Wahl durch die Hochschulwahlversammlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) (HG NRW). So sichtet die Findungskommission etwa nach § 16 Abs. 2 Satz 4 der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2015, Verkündungsblatt Nr. 414 vom 8. Oktober 2015, in der Fassung der Änderung durch die Erste Satzung zur Änderung der Grundordnung vom 14. März 2018, Verkündungsblatt Nr. 595, (GO) die Bewerbungsunterlagen und überprüft, ob der Bewerber das im Ausschreibungstext festgelegte Anforderungsprofil für das jeweilige Amt erfüllt. Sie führt zudem die Bewerbungsgespräche und erarbeitet auf der Grundlage der Erkenntnisse des gesamten Auswahlverfahrens für jede zu besetzende Position Vorschläge und legt diese der Hochschulwahlversammlung zur Entscheidung vor (§ 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6 GO). Sie trifft damit die eigentliche Auswahl unter den Bewerbern. Die Zuständigkeit für einen Abbruch geht auch nicht mit Vorlage des Wahlvorschlags an die Hochschulwahlversammlung auf diese über. Denn die Hochschulwahlversammlung kann den Wahlvorschlag der Findungskommission lediglich durch Wahl bestätigen oder ablehnen. Ein eigenes Recht, auf den gesamten Bewerberpool zuzugreifen, steht ihr nicht zu. So gibt der Vorsitzende der Hochschulwahlversammlung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 4 WahlO das Verfahren unverzüglich an die Findungskommission zurück, wenn die geforderte doppelte Mehrheit bei der Wahl nicht zu Stande kommt.
30Den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hat die Findungskommission schließlich auf einen sachlichen Grund gestützt. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist u.a. dann mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn eine neue Ausschreibung erforderlich wird, weil kein Bewerber den Erwartungen des Dienstherrn entspricht, etwa weil der einzig für geeignet gehaltene Bewerber nicht mehr zur Verfügung steht.
31BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rdnr. 17; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 6 B 401/19 –, juris, Rdnr. 7, m.w.N.
32So liegt der Fall hier. Obwohl es der Findungskommission gemäß § 16 Abs. 2 Satz 7 GO in Verbindung mit § 9 Abs. 8 der Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2016, Verkündungsblatt Nr. 481 vom 14. Oktober 2016 (GO HWV) sowie § 29 Abs. 6 WahlO freistand, der Hochschulwahlversammlung unter Festlegung einer Reihenfolge bis zu zwei Bewerber zur Wahl vorzuschlagen, hat sie der Hochschulwahlversammlung lediglich einen Wahlvorschlag unterbreitet. Wie sich dem Abschlussvermerk der Findungskommission vom 4. Dezember 2018, dort Seite 5, entnehmen lässt, beruhte dies auf ihrer Einschätzung, dass außer der vorgeschlagenen Kandidatin alle anderen Bewerberinnen bzw. Bewerber mangels Qualifikation nicht in Betracht kämen.
33Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 6 A 1966/08 –, juris, Rdnr. 11, zum Fall der Erstellung einer sog. Einer-Liste im Verfahren zur Besetzung einer Professur.
34Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, mit dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei dennoch das Ziel verfolgt worden, die Antragstellerin willkürlich von der weiteren Auswahl auszuschließen.
35Nicht zu entscheiden ist, ob das Stellenbesetzungsverfahren und die Entscheidung der Findungskommission über den der Hochschulwahlversammlung unterbreiteten Wahlvorschlag zu Lasten der Antragstellerin – wie diese geltend macht – fehlerhaft waren. Ist der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens – wie hier – rechtmäßig, geht der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber – wie bereits gezeigt – unter; auf die Rechtmäßigkeit vorgehender Verfahrensschritte kommt es nicht (mehr) an.
36Lediglich angemerkt sei insoweit, dass die Antragstellerin die Frage der Rechtmäßigkeit des durchgeführten und nunmehr abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch nicht anderweitig einer gerichtlichen Klärung zuführen kann. Denn bei der Erstellung des Wahlvorschlags durch die Findungskommission handelt es sich lediglich um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO, die lediglich der Vorbereitung der Stellenbesetzung dient und nicht isoliert, sondern lediglich mit der abschließenden Sachentscheidung – und damit im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes im Hinblick auf die drohende endgültige Stellenbesetzung – angreifbar ist. Dass damit einzelne Verfahrensschritte, die selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das jeweilige Verfahren hinaus entfalten, bei Ausbleiben einer Sachentscheidung – hier beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens – letztlich nicht überprüfbar sind, nimmt § 44a VwGO in Kauf, ohne dass dies vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG zu beanstanden wäre.
37So OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 – 6 A 1966/08 –, juris, Rdnr. 16 ff, zur Frage der isolierten Angreifbarkeit der Erstellung einer Berufungsliste.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine gegenüber § 52 Abs. 2 GKG speziellere Norm ist hier nicht einschlägig. Namentlich greift nicht § 52 Abs. 6 GKG ein. Das in Rede stehende Begehren ist nämlich noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern zielt lediglich – als Vorstufe – auf die Überwindung des mit der Abbruchentscheidung geschaffenen Hindernisses für die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens ab. Eine Verminderung des danach anzusetzenden Auffangwertes ist nicht mit Blick darauf angezeigt, dass einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird. Der Rechtsschutzantrag auf Fortsetzung des Besetzungsverfahrens übernimmt nämlich bereits die Funktion des (nicht gegebenen) Rechtsschutzes in der Hauptsache und nimmt diese damit vorweg.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rdnr. 23; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris, Rdnr. 56 ff., vom 5. März 2019 – 1 E 22.19 –, juris, Rdnr. 1 ff. und vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rdnr. 65.
41Rechtsmittelbelehrung:
42(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
43Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
44Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
45Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
46Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
47Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
48(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
49Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
50Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
53War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 44a 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 6 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 2 BvR 857/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 6/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 346/19 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1181/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1616/11 1x (nicht zugeordnet)
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