Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2821/19
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 7661/19 geführten Klage des Antragstellers gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2019 wird angeordnet.
Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.650,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
3Das Gericht lehnt die auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 7661/19) wiederherzustellen bzw. erstmals anzuordnen, ganz überwiegend ab. Denn die Klage wird voraussichtlich ganz überwiegend erfolglos bleiben, weil die angegriffenen Bescheide nach überschlägiger Prüfung bis auf den angedrohten unmittelbaren Zwang offensichtlich rechtmäßig sind.
41. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).
5Die Einnahme eines Betäubungsmittels i. S. v. § 1 Abs. 1 des BtMG i.V.m. den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG – Ausnahme: Cannabis – lässt die Kraftfahreignung im Regelfall entfallen, wie sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt. Wegen ihres hohen Suchtpotentials, ihrer kaum abschätzbaren Wirkungen auf die Fahreignung und ihrer Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung genügt grds. bereits die einmalige Einnahme einer „harten“ Droge. Bei der Einnahme harter Drogen entfällt die Fahreignung unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Kfz geführt worden ist.
6Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller fahrungeeignet. Aus dem rechtsmedizinischen Prüfbericht des MVZ Dr. T. + Kollegen, Labor N. , vom 1. April 2019 (Beiakte im Klageverfahren Heft 2 Bl. 124 f.) und dem Befundbericht des MZV Labor E. GmbH vom 19. März 2019 (Beiakte im Klageverfahren Heft 2 Bl. 126 ff.) ergibt sich, dass der Antragsteller Amphetamin zu sich genommen hat. Das MVZ Labor E. hat in seiner Blutprobe eine Konzentration von 56 ng/ml Blutserum festgestellt.
7Mit einer Sicherheit, die für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz ausreicht, weil in diesem keine Beweisaufnahme stattfinden kann, steht nach summarischer Bewertung des Inhalts der Verwaltungsakte und des antragstellerischen Vortrags fest, dass das rechtsmedizinisch nachgewiesene Amphetamin nicht von der Einnahme des Medikaments Medikinet Adult, Wirkstoff Methylphenidathydrochlorid herrühren kann. Dr. F. vom MVZ Dr. T. + Kollegen hat nach den Vermerken in der Verwaltungsakte nachvollziehbar erläutert, dass Medikinet Adult, dessen Wirkstoff auch in dem bekannteren Medikament Ritalin enthalten ist, nicht zu dem festgestellten Amphetaminbefund in der Blutprobe des Antragstellers geführt haben kann. Es bleibt nur die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Amphetamin neben dem Medikament zu sich genommen hat.
8Im Übrigen ist in der Rechtsprechung der Kammer und des für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 16. Senats des OVG NRW gesichert, dass bei einer gaschromatischen Untersuchung – eine solche wurde von den beauftragten Labors angewandt, wie sich aus dem Verweis auf die GTFCh-Richtlinien entnehmen lässt, die eine solche vorgeben – die Einnahme von Methylphenidathydrochlorid nicht zu einem Nachweis von Amphetamin führen kann.
9Vgl. Kammerurteil vom 4. Mai 2012 – 6 K 6992/11 und jüngst OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2019 – 16 B 730/19 m.w.N.
10Zu den näheren chemisch-toxikologischen Einzelheiten kann auf den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2019 verwiesen werden.
11Für den Verlust der Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt die bloße Einnahme der harten Droge wie Amphetamin. Anders als bei der repressiven Vorschrift des § 24a Abs. 2 StVG kommt es nicht darauf an, ob die harte Droge sich nachteilig auf seine konkrete Fähigkeit zur Fahrzeuglenkung auswirkte bzw. er die Grenzwerte unterschritt.
12Anhaltspunkte für eine unbewusste bzw. ungewollte Einnahme von Amphetamin fehlen. Daher ist im Eilrechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller die Droge freiwillig eingenommen hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme kann dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es zu dieser Drogenaufnahme gekommen ist oder gekommen sein könnte. Eine solche Darlegung muss sich auch dazu verhalten, wie sich der Betroffene den nach dem angeblich unbewussten Drogenkonsum aufgetretenen abnormen körperlichen oder psychischen Zustand erklärt hat.
13Nach § 11 Abs. 7 FeV konnte der Antragsgegner auf der Grundlage des polizeilich und labormedizinisch festgestellten Sachverhalts ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen (MPU o. ä.) von der Fahrungeeignetheit des Antragstellers ausgehen.
14Ist – wie hier – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch den zeitlich nicht lange zurückliegenden Konsum einer harten Droge entfallen, kann sie erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (Wiedergewinnung der Fahreignung nach ihrem Verlust). Dazu bedarf es bei vorangegangenem Amphetaminkonsum in der Regel – so auch hier – eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Verbindung mit Drogenkontrollen über einen längeren Zeitraum, wobei die Drogenkontrollen jeweils zu einem für den Fahrerlaubnisinhaber nicht vorhersehbaren Zeitpunkt unter forensischen Bedingungen erfolgen müssen. Ein solches Gutachten hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
15Steht – wie beim Antragsteller – die Fahrungeeignetheit fest, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Beim Antragsteller bestehen auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnis dient, nämlich v. a. Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Das gilt auch, wenn der Betroffene auf die Fahrerlaubnis beruflich angewiesen sein sollte. Der möglicherweise eintretende – ggfs. nicht mehr wiedergutzumachende – Schaden wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seines Drogenkontakts in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile hinnehmen muss. Der Antragsteller hat durch seinen Drogenkonsum die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit der Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen.
162. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV.
173. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Führerscheinabgabe genügt den Anforderungen der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO. Aus der Begründung im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen stand. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung, an der im Übrigen kein Zweifel besteht, kommt es nicht an.
184. Hinsichtlich der gesetzlich sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung im Entziehungsbescheid vom 23. September 2019 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW) war die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht anzuordnen, weil auch die Androhung offensichtlich rechtmäßig ist. Sie beruht auf den im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen. Weder die Abgabefrist des Führerscheins (drei Tage ab Zustellung), die Auswahl des Zwangsmittels (Zwangsgeld) noch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250,- Euro sind rechtlich zu beanstanden.
195. Soweit der Antragsteller zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzlich nach denselben Vorschriften sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzung beantragt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Denn der Antragsteller hat die Frist zur Vorlage des Führerscheins verstreichen lassen. Damit konnte der Antragsgegner das Zwangsmittel in der angedrohten Höhe nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW festsetzen.
206. Hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Einziehung durch den Vollzugs- und Ermittlungsdienst des Antragsgegners überwiegt hingegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2019 erweist sich insofern bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig.
21Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW ist es der Behörde zwar grundsätzlich möglich ein zunächst gewähltes Zwangsmittel – wie vorliegend – zu wechseln, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos war; es müssen jedoch auch die Voraussetzungen für das neu gewählte Zwangsmittel gegeben sein. Das war nach Aktenlage zum Androhungszeitpunkt (noch) nicht der Fall. Die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung unmittelbaren Zwanges ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden und somit androhen, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW darf unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind.
22Gemessen daran ist die Androhung der Einziehung des Führerscheins durch Vollzugskräfte unverhältnismäßig, da der Antragsgegner bereits nach erstmaliger erfolgloser Zwangsgeldandrohung zum Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gewechselt hat. Er hat somit die Steigerungsmöglichkeiten, die das Zwangsmittel "Zwangsgeld" bietet, nicht ausgeschöpft. Er hat vor dem Wechsel des Zwangsmittels das angedrohte Zwangsgeld zwar festgesetzt, aber nicht abgewartet, ob es zum Erfolg führt. Er hat überdies kein weiteres (höheres) Zwangsgeld angedroht und dessen Erfolgsaussichten abgewartet. Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass im Einzelfall auch nach erstmalig erfolgter Zwangsgeldandrohung direkt zum Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gewechselt werden kann. Aufgrund des Charakters des unmittelbaren Zwangs als ultima ratio ist es jedoch zumindest ermessensfehlerhaft, wenn – wie hier – der Bescheid nicht erkennen lässt, warum im vorliegenden Einzelfall etwa eine weitere (höhere) Zwangsgeldandrohung nicht den gleichen Nachdruck hätte vermitteln können wie die Androhung der Einziehung und damit als nicht mehr erfolgversprechend angesehen werden kann. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit diesen Fragen lässt der Bescheid vom 14. Oktober 2019 vermissen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich von der ersten Zwangsgeldandrohung bis zum Zeitpunkt der Androhung des unmittelbaren Zwangs augenscheinlich nicht hat beeindrucken lassen, lässt den Schluss auf die Erfolglosigkeit einer weiteren (höheren) Zwangsgeldandrohung jedenfalls nicht ohne Weiteres zu.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Obsiegen des Antragstellers betrifft nur einen kleinen Teil und bleibt bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO außer Betracht. Denn die Androhung des unmittelbaren Zwangs im selbstständigen Vollstreckungsverfahren ist kostenmäßig mit einem Viertel des Hauptsachenstreitwerts anzusetzen (vgl. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Hauptsache, auf den sich der unmittelbare Zwang bezieht, ist wertmäßig mit 250,- Euro anzusetzen, weil nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich die Abgabe des Führerscheindokuments durchgesetzt werden soll. Dieser Betrag ist wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung zu halbieren (250 € / 4 / 2 = 31,25 €).
24Der Streitwert ist hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrer). Die Pflicht zur Führerscheinherausgabe und das zugleich angedrohte Zwangsmittel erhöhen den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des 16. Senats des OVG NRW nicht.
25Das Gericht geht mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung im Bescheid vom 23. September 2019 jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz § 22 Abs. 1, 2. Hs. VwKostG nicht angefochten ist.
26Rechtsmittelbelehrung:
27(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
28Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
29Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
30Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
31Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
32Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
33(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
34Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
35Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
36Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
37Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
38War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 6 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 63 Abs. 1 VwVG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 4x
- 6 K 6992/11 1x (nicht zugeordnet)
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