Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 1503/19.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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bsatzLinks">Von einer unmenschlichen Behandlung geht der EGMR insbesondere dann aus, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat.

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inks">Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Zu den weiteren Faktoren zählen der Zweck der Behandlung, die dahinterstehende Absicht oder Motivation sowie der Kontext, in dem sie erfolgt.

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inks">„Menschenrechtsberichten zufolge werden Rekruten und Soldaten in großem Ausmaß der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert, sie lernten in erster Linie, angstvoll und gehorsam zu sein. Abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam würden hart bestraft. Bereits geringe Vergehen gegen die militärische Disziplin könnten zu drakonischen Strafen bis hin zu Schlägen und Folter führen. Da es keine funktionierenden Militärgerichte gibt, würden die Strafen von den militärischen Vorgesetzten willkürlich verhängt. Die Lebensbedingungen der Soldaten werden als „harsch“ beschrieben. Weder Kleidung noch Unterkünfte seien dem Wetter angepasst, die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ungenügend. […] Frauen werden während der Ausbildung getrennt von den Männern untergebracht. Dennoch kommt es im Militärdienst gemäß Menschenrechtsberichten immer wieder zu sexuellen Übergriffen vor allem durch militärische Vorgesetzte. Wer sich diesen widersetzt, kann bestraft werden”.

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lass="absatzLinks">Auch die Bedingungen im zivilen Sektor sind äußerst prekär. Die Bezahlung ist schlecht, insbesondere erheblich geringer als der reguläre Sold von Soldaten (100 Nakfa gegenüber 330 bis 3.000 Nakfa) oder als die Bezahlung für die entsprechende Tätigkeit außerhalb des Nationaldienstes. Sie ist außerdem so gering, dass es schwierig ist, davon zu leben oder gar eine Familie zu ernähren. Die Arbeit im zivilen Sektor des Nationaldienstes wird daher oft als Zwangsarbeit kritisiert.

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ss="absatzLinks">Anlass zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch nicht unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse. Vielmehr heißt es auch in dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass es beim Militärdienst zu Menschenrechtsverletzungen kommt, die eine grundlegende Reform dringlich nahelegen. Laut dem Bericht des VN-Menschenrechtsrats, der zwischen Juni 2014 und Juni 2016 eine Untersuchungskommission in Eritrea einsetze, werden im Rahmen von Eritreas nationalem Dienst weiterhin Menschen willkürlich und unter Zwang auf unbestimmte Zeit rekrutiert und diese Maßnahme nimmt Sklaverei ähnliche Zustände an. Zudem wird auf Vorfälle von willkürlicher Verhaftung und die Anwendung von Folter durch staatliche Akteure hingewiesen.

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