Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 3127/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 0.0.0000 geborene Klägerin ist ausweislich der Visumserteilung indische Staatsangehörige.
3Nach ihren eigenen Angaben verließ sie Indien über den Flughafen Neu-Delhi gemeinsam mit ihrem Ehemann im Januar 2016 Richtung Italien und reiste von dort mit einem PKW am 12. Februar 2016 in Deutschland ein.
4Am 16. Februar 2016 stellte sie einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 13. Februar 2017, bestandskräftig am 14. März 2017, abgelehnt wurde, nachdem die Klägerin einen Anhörungstermin unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte.
5Am 29. November 2017 stellte die Klägerin einen Antrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens.
6Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 21. Februar 2018 trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen vor, dass sie in Indien noch ihre Mutter, einen Bruder und seine Frau habe. Sie habe einen Mann geliebt, den sie 2014 geheiratet habe. Ihre Familie sei allerdings gegen die Hochzeit gewesen, so dass sie zusammen beschlossen hätten, nach Europa zu gehen. Die Familie habe aber ihren Mann nicht kennengelernt und wisse auch nicht, dass sie in Deutschland sei. Ihre Familie habe sie nach England zum Studieren schicken wollen. Als sie mit ihrem Mann in Deutschland angekommen sei, habe er sich innerhalb von einigen Tagen komplett verändert, habe angefangen Alkohol zu trinken und sei gewalttätig geworden. Er habe sie eines Tages einfach auf der Straße stehenlassen und sei weggegangen. Seitdem habe sie ihn nie wiedergesehen. Sie wisse nur, dass er N. L. heiße und 1988 oder 1989 geboren sei.
7Die Klägerin habe Abitur gemacht, danach den Bachelor of Arts und dann 2012 oder 2013 ein Diplom in Medizin in L1. gemacht. Sie habe anschließend bis etwa Anfang 2015 in einem Labor in Q. gearbeitet und Blut- und Urintests durchgeführt. Ab 2015 habe sie sich auf Prüfungen vorbereitet, um im Ausland weiter zu studieren.
8Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zur Begründung führte es aus, dass der Vortrag der Klägerin nicht den aufgeführten Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals genüge. Die Angaben seien nicht nachvollziehbar. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den jungen Mann, mit dem sie das Land verlassen habe, ungefähr drei Jahre vor ihrer Ausreise kennen und lieben gelernt habe, ihn im Jahr 2014 geheiratet habe und nicht wisse, wo er herkomme, wo er wohne, wann er geboren sei und wo und was er studiert habe. Völlig blass seien auch die Schilderungen der Klägerin der Begegnungen mit dem jungen Mann und die Schilderung der Umstände, unter denen der Mann sie in Deutschland habe sitzen lassen. Aufgrund der farblosen Schilderungen erscheine der junge Mann, mit dem sie Indien verlassen haben will, nicht existent. Die Klägerin scheine den jungen Mann lediglich erfunden zu haben, um ihre Verfolgungsangst vor der Familie begründen zu können. Da die Existenz des Mannes allerdings nicht glaubhaft sei, sei auch die Verfolgungsangst vor der Familie unglaubhaft. Auch bei Annahme einer Rückkehrgefährdung sei die Klägerin auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Die Klägerin sei jung, sehr gut ausgebildet und arbeitsfähig. Sie könne sogar auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, da eine Gefährdung durch die eigene Familie nicht glaubhaft sei.
9Die Klägerin hat am 4. April 2018 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus der Anhörung wiederholt.
10Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, ihre Asylgründe erneut und erweitert darzustellen. Sie hat auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass ihr Ehemann die Ausreise organisiert und finanziert habe. Sie habe ihn am 00.0.2015 geheiratet; es handele sich um N. L. , geboren am 00.0.1988. Direkt nach der Ankunft in Deutschland habe ihr Mann sie verlassen, so dass sie am 16. Februar 2016 einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe seit März 2018 einen unbefristeten Vertrag bei N1. in I. -Ost, sodass sie zum 1. Februar 2020 nach X. in eine Wohnung umziehe, die sie zusammen mit einem weiteren Mitarbeiter von N1. bewohnen werde. Wegen ihrer Angaben im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. März 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
13hilfsweise,
14ihr subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
15weiter hilfsweise,
16festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die beigezogenen Ausländerakten sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
24Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
25Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 19. März 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
26Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin in Indien keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Unterstellt man den Vortrag im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich die Klägerin gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Es ist ihr möglich und zuzumuten, sich etwaigen Nachstellungen privater Dritter durch einen Umzug innerhalb Indiens in eine der Großstädte zu entziehen (inländische Fluchtalternative). Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge, gut ausgebildete Frau, so dass sie durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.
27Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris.
28Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin nach ihrer Darstellung um eine alleinstehende Frau handelt. Zwar werden nach der dem Gericht vorliegenden Auskunft von Terre des Femmes zu der Rückkehrsituation einer alleinstehenden Frau vom 10. Februar 2012 alleinstehende Frauen (unverheiratete, geschiedene, verwitwete, außerhalb ihres ehelichen Wohnsitzes lebende Frauen) von ihrem gesellschaftlichen Umfeld stigmatisiert. Sie werden häufig eines unmoralischen Verhaltens bezichtigt, oft wird ihnen sexuelle Freizügigkeit unterstellt, so dass sie als „sexuelle Beute“ betrachtet werden.
29Auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. September 2018 (Stand Juni 2018, S. 12, der sich insofern mit dem Lagebericht vom 19. Juli 2019 deckt) bleibt die soziale Realität von Frauen trotz verfassungsmäßigen Schutzes, einer Vielzahl entsprechender Gesetze und einer breiten öffentlichen Debatte von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt – weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen. Materielle Benachteiligung, Ausbeutung, Unterdrückung und fehlende sexuelle Selbstbestimmung prägen häufig den Alltag von Frauen. Mitgiftmorde, Entrechtung von Witwen, Analphabetentum und Unterernährung bleiben regional unterschiedlich, insgesamt aber stark verbreitet. Frauen sind in vielen Fällen Ungleichbehandlungen in Sachen Bildung, Beruf und gesellschaftliche Anerkennung ausgesetzt.
30Allerdings bemüht sich die Regierung durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte. Insofern besteht aus Sicht des Gerichts jedenfalls inzwischen in den Millionen-Metropolen wie Neu-Delhi, Bangalore oder Mumbai für junge alleinstehende Frauen die Möglichkeit, in sogenannten „Paying-Guest“-Zimmern in einer Art Wohngemeinschaft mit anderen jungen Leuten zusammen zu wohnen, die zum Studium oder für ihren ersten Job in eine andere Stadt ziehen. Dabei teilt man sich ein Zimmer zu zweit oder zu dritt, wobei die Vermieter im selben Haus wohnen,
31vgl. Deutschlandfunk Kultur – Weltzeit vom 28. November 2017 – „Frauen in Indien - weibliche Singles gelten als Freiwild“, www.deutschlandfunkkultur.de.
32Diese Form des Wohnens als Grundlage einer Existenzsicherung durch eine Beschäftigung ist daher inzwischen eine Möglichkeit für junge arbeitsfähige Frauen, auch allein zu leben und ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern.
33Dabei scheint es durchaus möglich zu sein, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Indien auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, da sie bisher mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Schwägerin unter einem Dach zusammengelebt hat. Das Gericht folgt insofern der Einschätzung des Bundesamtes, dass die Klägerin ihr Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft dargestellt hat. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Klägerin Indien zusammen mit ihrem Ehemann, den sie aus Liebe geheiratet hat, verlässt, der Ehemann die Reise organisiert und finanziert und er sie dann innerhalb von vier Tagen nach der Ankunft in Deutschland verlässt. Denn die Klägerin hat angegeben, am 12. Februar 2016 in Deutschland angekommen zu sein und am 16. Februar 2016 in L2. einen Asylantrag gestellt zu haben. Auch hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, ihren Ehemann am 19. Januar 2015 geheiratet zu haben, während sie gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, ihn im Jahr 2014 geheiratet zu haben.
34Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können,
35ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris.
36Angesichts der oben stehenden Ausführungen zu der Möglichkeit einer Existenzsicherung auch durch die Klägerin allein kann nicht davon ausgegangen werden, dass für sie bei einer Rückkehr in Indien eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
37Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Rechtliche Bedenken gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Länge bestehen nicht.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
42Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
431. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
442. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
453. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
46Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
48In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
49Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
50Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 A 181/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 18/05 1x (nicht zugeordnet)