Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 2123/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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="absatzLinks">Die von der Klägerin zu 1. begangene Straftat kann aufgrund des Strafmaßes von 120 Tagessätzen auch nicht mehr als geringfügig angesehen werden. Dies verdeutlicht insbesondere die gesetzliche Wertung in den Vorschriften der §§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a), 46 BZRG betreffend das Führungszeugnis und die Tilgungsfrist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Tat aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen worden ist. Wie die bei den Strafakten befindlichen Kooperationsverträge aus den Jahren 2002/2003 verdeutlichen, war die Klägerin zu 1. seit langer Zeit bestrebt, die von ihr entwickelte Zahnlotion auf den Markt zu bringen. Des Weiteren umfasst die Tatbegehung einen Zeitraum von drei Jahren.

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s="absatzLinks">Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Kläger zum Hintergrund des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung als glaubhaft anzusehen ist. Das behauptete Schreiben des Steuerberaters, über das zumindest dieser noch verfügen müsste, ist nicht vorgelegt worden. Wenn dem Steuerberater 2015 alle Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt worden sind, ist nicht erklärbar, dass die Nichtanmeldung der Umsatzsteuer nicht zu einem früheren Zeitpunkt, sondern erst nach der Hausdurchsuchung aufgefallen ist. Denn selbst wenn man den Vortrag der Kläger als zutreffend unterstellt, ist er nicht geeignet, sie zu entlasten.

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