Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 2847/19

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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class="absatzLinks">Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV NRW) oder, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ein solches Interesse fehlt grundsätzlich dann, wenn anzunehmen ist, dass die Klage keinen Erfolg haben wird.

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ss="absatzLinks">Rechtsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV NRW.

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Soweit die Antragstellerin einwendet, der Antragsgegner habe keine hinreichenden Feststellungen für das Tatbestandsmerkmal des „Veranstaltens“ getroffen und den gesetzlichen Werbebegriff falsch angewandt, verkennt sie den Regelungsgehalt der Verfügung. Gegenstand der Verfügung sind nicht die auf der Seite 2 des Bescheides genannten Webseiten. Die Bezirksregierung stellt hier nur dar, dass die Prüfung dieser Seiten den Anlass dazu gegeben habe, die angegriffene Verfügung zu erlassen. Regelung der Verfügung ist vielmehr ein umfassendes Verbot, im Internet öffentliches Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen und anderen oben genannten Bundesländern zu veranstalten, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Auf die Frage, in welcher Sprache das Glücksspiel veranstaltet oder hierfür geworben wird oder wieviel „Klicks“ der Nutzer hierfür setzen muss, kommt es deshalb überhaupt nicht an.

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echts">52<p class="absatzLinks">Entscheidet eine Behörde sich allerdings, den Einsatz ihrer begrenzten Ressourcen, die kein gleichzeitiges Einschreiten gegen alle Störungen ermöglichen, an einem Plan auszurichten, muss sie sich, um Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu verletzen, an ihn halten. Fehlt es an einem Plan, so genügt es, dass sich ein Einschreiten der Behörde nicht als willkürlich darstellt. Dafür reicht es beispielsweise aus, wenn die Behörde Anhaltspunkten für Gesetzesverstöße nachgeht und einschreitet, sobald sie im regulären Gang der Verwaltung die Überzeugung gewonnen hat, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten gegeben sind. Sie ist vor dem Gleichheitsgebot nicht gehalten, ein Handlungskonzept für die zeitliche Reihenfolge des Einschreitens gegen mehrere Störungen aufzustellen oder gar Störungen, für die ein Einschreiten in Betracht kommt, zu ermitteln, um dann gestuft nach der Schwere der Verstöße einzuschreiten.

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