Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 17460/17.A
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 werden mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3 Satz 4, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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für Recht erkannt:
2Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 werden mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3 Satz 4, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
4Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5Tatbestand:
6Der am 00. K. 1988 in K. (Syrien) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens.
7Ausweislich seiner Angaben reiste der Kläger im September 2014 aus Syrien aus und hielt sich zunächst in der Türkei auf, wo er im September 2015 nach islamischem Ritus seine Lebensgefährtin, Frau A. N. , heiratete. Eine standesamtliche Hochzeit wurde nicht durchgeführt. Ab Februar 2016 hielt der Kläger sich in Griechenland auf. Am 16. November 2016 wurde er auf Grundlage des Beschlusses des Rates vom 22. September 2015 (2015/0000) nach Rumänien umgesiedelt und stellte dort am selben Tag einen Asylantrag. In der Folge verließ er Rumänien mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern aus erster Ehe, die in den Jahren 2003, 2006 und 2013 geboren worden waren, und reiste gemeinsam mit ihnen am 1. Februar 2017 in die Bundesrepublik ein. Am 28. Februar 2017 stellte er einen Asylantrag. Am 14. März 2017 teilten die rumänischen Behörden dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass dem Kläger am 3. Januar 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Ihm sei ein Reiseausweis für Flüchtlinge mit Gültigkeit bis zum 17. Januar 2019 und eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 16. Januar 2020 erteilt worden. Am 26. April 2017 wurde der Kläger vor dem Bundesamt angehört; auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen. Der Kläger gab im Wesentlichen an, dass er mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern Rumänien verlassen habe, weil dort schlechte hygienische Zustände in der Flüchtlingsunterkunft geherrscht hätten. Es habe ansteckende Krankheiten gegeben und er sei diskriminiert worden. Die Rumänen seien auf die Flüchtlinge nicht vorbereitet gewesen. Seine Lebensgefährtin trage einen Herzschriftmacher und habe Probleme damit. Darüber hinaus reichte er ein ärztliches Attest über Kreuzschmerzen ein, die konservativ mit Schmerzmitteln behandelt würden. Hier in Deutschland lebe er mit seiner Lebensgefährtin und ihren drei minderjährigen Kindern in einer eheähnlichen Gemeinschaft in einem Haushalt. In seinem Heimatland habe er Kleidung bedruckt. Zunächst habe er bei jemandem gearbeitet und sich dann Ende 2010 selbständig gemacht.
8Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Mai 2017 wurde der Kläger nach I. zugewiesen und am 29. Mai 2017 von der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) X. (C. 00, 00000 X. ) nach dort weitergeleitet.
9Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3), falls er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 1 Woche verlassen sollte (Sätze 1 bis 3) und stellte fest, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Satz 4). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Das Bundesamt versuchte in der Folge vergeblich, den Bescheid dem Kläger in der ZUE X. bei Aushändigung zu unterschreibende Empfangsbestätigung zuzustellen. Am 31. August 2017 wurde dem Kläger der Bescheid an die Adresse in I. zugesendet. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf das VG Gelsenkirchen verweist, war dem Bescheid zu keinem Zeitpunkt beigefügt.
10Der Kläger hat am 6. September 2017 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zugleich hat er einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt, welchen das Gericht mit Beschluss vom 5. Juni 2018 - 22 L 5230/17.A - abgelehnt hat. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
11Die – hier nicht streitgegenständlichen – Asylanträge der Lebensgefährtin des Klägers und ihrer drei Kinder wurden zunächst mit Bescheiden vom 18. April 2017 als unzulässig abgelehnt. Nachdem die Lebensgefährtin und ihre drei Kinder zunächst im Eilverfahren (8 L 1954/17.A, 22 L 1955/17.A) mit der Folge des § 37 Abs. 1 AsylG erfolgreich waren, wurden die Asylanträge mit Bescheiden des Bundesamtes vom 8. März und 18. März 2019 erneut als unzulässig abgelehnt. Gegen beide Bescheide sind Klagen vor dem VG Gelsenkirchen (18a K 1588/19.A, 18a K 2692/19.A) anhängig.
12Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Nach nunmehr drei Jahren in der Bundesrepublik sei ihm eine Rückkehr nach Rumänien nicht zuzumuten. Sein Aufenthaltsrecht sei erloschen. Zudem lägen systemische Mängel – wie das VG Darmstadt (Beschluss vom 26. November 2018 - 1 L 635/18 DA.A -) festgestellt habe – im rumänischen Asylsystem vor. Hinzu komme, dass er wie ein Vater für die drei Kinder seiner Lebensgefährtin sei. Die beiden Töchter besuchten bereits seit drei Jahren die Schule, das jüngste Kind werde grade eingeschult. Es seien daher in erheblichem Umfang Kindeswohlbelange betroffen. Jedenfalls sei die Verantwortung für ihn als Flüchtling nach dem Europäischen Abkommen vom 16. Oktober 1980 auf die Beklagte übergegangen.
13Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger – nach gerichtlichem Hinweis – die Anträge geändert.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
15den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 mit Ausnahme der Feststellung in Ziffer 3 Satz 4, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben,
16hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Be-scheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegen.
17Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
18die Klage abzuweisen.
19Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid.
20Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 27. April 2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 22 K 7311/17.A, 22 L 1955/17.A, 22 L 5230/17.A, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter.
24Das Gericht hat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne die Beklagte verhandeln und entscheiden können, da diese bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
25Soweit der Kläger die Klage bezüglich des Verpflichtungsantrags zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
26Die Klage teilweise Erfolg.
27Sie ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
28A. Die Klage ist zulässig.
29Die Klage ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft.
30Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32.14 ‑, Rdn. 13 ff., juris, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, Rdn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG), juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rdn. 28 ff., und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rdn. 22 ff. m.w.N., juris.
31Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrages des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
32Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG ist gewahrt. Es wird auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Juni 2018 verwiesen, an denen das Gericht auch im Zeitpunkt der Entscheidung und nach den Maßstäben des Klageverfahrens festhält.
33Das Gericht ist auch kraft bindender Verweisung örtlich zuständig. Es wird auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Juni 2018 verwiesen, an denen das Gericht auch im Zeitpunkt der Entscheidung und nach den Maßstäben des Klageverfahrens festhält.
34Die Klage auf Feststellungen von Abschiebungsverboten ist – nach dem oben Gesagten – als Hilfsantrag für den Fall, dass der Aufhebungsantrag keinen Erfolg hat, ebenfalls zulässig.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris Rn. 20 a. E.
36B. Die Klage ist nur teilweise begründet.
37I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
38In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
39Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat.
40Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt, denn Rumänien ‑ welches ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist – hat dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt. Dies steht aufgrund der Mitteilung der rumänischen Behörden und des Vortrags des Klägers zur Überzeugung des Gerichts fest.
41Auch steht Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen.
42Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Schutzberechtigter erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.
43Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019, Rs. C-540/17 und C-541/17, Bundesrepublik Deutschland gegen Adel Hamed u. a., EU:C:2019:964, Rn. 44.
44Der Kläger ist in Rumänien nicht der ernsthaften Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren.
45Es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 EUV heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten.
46EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 83, m.w.N., juris.
47Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Insoweit ist gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren.
48EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 85 ff., m.w.N., juris.
49Die genannten Schwachstellen fallen indes nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
50EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 89 ff., m.w.N., juris.
51Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, hindern Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den oben genannten Kriterien entspricht.
52EuGH, Urteil vom 19. März 2019, C-297/17, Celex-Nr. 62017CJ0297, Rn. 92 ff., m. w. N., juris.
53Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Staat der Schutzgewährung drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91 -, BVerwGE 90, 364 (368 f.), und vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f, zu § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf den Herkunftsstaat. Die Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die verfassungs- und menschenrechtlichen Wertungen identisch sind.
55Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Zielstaat in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 163 S. 391 f.
57Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt,
58vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207 (1208),
59enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG / Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen.
60Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne „gelebte“ Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der – nicht auf Kernfamilien beschränkte – Schutzbereich des Art. 6 GG,
61vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 10,
62bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, BVerfGE 136, 383 Rn. 22 f.;
64sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose.
65Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Für die Prognose der bei Rückkehr in das Herkunftsland drohenden Gefahren ist in Bezug auf die einzubeziehenden Personen auch zu berücksichtigen, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt zu einer Rückkehr kommen kann und wird. Der grund- und konventionsrechtliche Schutz des bestehenden Kernfamilienverbandes wirkt auf diese Rückkehrkonstellation ein und lässt auch bei bestehender Bleibeberechtigung einzelner Mitglieder eine getrennte Betrachtung einzelner Familienmitglieder für den Rückkehrfall in der Regel nicht zu. Bereits das Bundesamt hat davon auszugehen, dass Art. 6 GG / Art. 8 EMRK einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie entgegenstehen und es daher zur Rückkehr – wegen bestandskräftiger Bleiberechte – entweder nicht oder nur im Familienverband kommen wird. Das Bundesamt entscheidet damit nicht über inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, die es auch nicht einzelfallbezogen inzident zu prüfen hat. Es berücksichtigt im Rahmen der realitätsnahen Prognose lediglich das im Regelfall aus Art. 6 GG / Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung über die den einzelnen Familienmitgliedern im Herkunftsland drohenden Gefahren.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris.
67Es kann angesichts der dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht festgestellt werden, dass die Lebensumstände in Rumänien mit Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK für den Kläger – selbst wenn man zu seinen Gunsten des Vorliegen einer Kernfamilie mit Frau N. und deren drei Kindern aufgrund seiner Eigenschaft als „sozialer Vater“,
68vgl. zu dieser Rechtsfigur BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, BVerfGE 133, 59 = juris Rn. 60 ff.,
69unterstellt – unvereinbar sind.
70Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - und vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, jeweils juris,
71Trotz der schwierigen Lebensbedingungen, denen Menschen mit internationalem Schutzstatus in Rumänien ausgesetzt sind, herrschen dort im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keine Missstände, die die Annahme rechtfertigen, dass durch den rumänischen Staat als international schutzberechtigt anerkannte Personen, die aus dem Ausland nach Rumänien zurückkehren, in rechtserheblicher Weise Gefahr laufen, in Rumänien im hier maßgeblichen Prognosezeitraum der rechtlich beachtlichen Gefahr einer gegen Art. 4 EU-Charta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
72Der rumänische Staat verhält sich gegenüber dort lebenden und von ihm als international schutzberechtigt anerkannten Personen nicht gleichgültig. Wegen der von ihm bereitgestellten Unterstützung haben Angehörige dieses Personenkreises nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Situation extremer materieller Not oder Verelendung zu geraten.
73Vgl. ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2019 - AN 17 S 19.50869 -, juris Rn. 23; VG Hannover, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 12 B 3173/18 -, juris Rn. 12.
74Anerkannte international Schutzberechtigte sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung gleichgestellt.
75Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Rumänien, Stand 19. Dezember 2018, S. 13.
76Offenbleiben kann damit letztlich, ob – wofür hier allerdings vieles spricht – der Kläger von der Teilnahme an dem durch die rumänische Einwanderungsbehörde für anerkannte Schutzberechtigte durchgeführten regelmäßig sechs- bis zwölfmonatigen Integrationsprogramm ausgeschlossen ist, in dessen Rahmen Sprachkurse, soziale Beratung, psychologische Unterstützung und Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung sowie Geldleistungen gewährt werden.
77Vgl. aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 156 ff.
78Denn es spricht alles dafür, dass die Ausreise nach Deutschland einer (weiteren) Gewährung der Begünstigungen entgegensteht. Nach Auskunft der zuständigen Behörde (Inspectoratul General pentru Imigrări – IGI) ist nämlich die Gewährung von Leistungen aus dem Integrationsprogramm davon abhängig, dass die in einen individuellen Integrationsplan aufgenommenen Aktivitäten zur Integration des Teilnehmers von diesem auch tatsächlich durchgeführt werden.
79Vgl. aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 156 ff.
80Sollte der Kläger deshalb nicht (erneut) in das Integrationsprogramm aufgenommen werden (können), steht ihm aber die Möglichkeit offen, ebenso wie rumänische Staatsbürger selbst für die Sicherung seiner Existenzgrundlage Sorge zu tragen und notfalls auf die auch den Staatsangehörigen Rumäniens zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen zurückzugreifen, die ihrerseits geeignet sind, zu verhindern, dass er in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Situation extremer Not oder Verelendung gerät.
81Bezüglich des rechtlich unbeschränkten Zugangs international Schutzberechtigter zum rumänischen Arbeitsmarkt mag in der Praxis die fehlende Beherrschung der rumänischen Sprache bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sein. Nach Auskunftslage sind jedoch Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Lediglich für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten (wie etwa als Arzt) bedarf es eines besonderen Nachweises, tatsächlich über die geforderte Qualifikation zu verfügen.
82So aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 148 f.; European Commission, Labour market integration of asylum seekers and refugees, April 2016, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 7 f.
83Sollte kein Einkommen aus einer Berufstätigkeit zu erzielen sein oder das Einkommen zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht ausreichen, können international Schutzberechtigte erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Daneben leisten auch caritative Einrichtungen und verschiedene Nichtregierungsorganisationen im Rahmen unterschiedlicher, meist EU-geförderter Projekte, konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird.
84Vgl. aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 156 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f.
85International Schutzberechtigte, deren Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze – etwa für eine Familie mit fünf Personen 527 RON (114 Euro) monatlich – liegt, können Sozialhilfe (ajutor social) beantragen. Dies gilt auch für bei dem zuständigen Sozialamt ihres Bezirks angemeldete wohnungslose Personen, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Leistung bei keiner anderen Gemeindeverwaltung beantragt haben. Innerhalb von 15 Tagen ab Antragseingang wird eine soziale Überprüfung veranlasst und binnen weiterer zehn Tage erfolgt eine Entscheidung über die Bewilligung der Sozialhilfe. Die Zahlung beginnt im auf die Bewilligung folgenden Monat. Familien mit minderjährigen Kindern beziehen Kindergeld, das für Kinder zwischen drei und 18 Jahren jeweils monatlich 84 RON beträgt. Zusätzlich besteht auf Antrag für Eltern mit Kindern unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen insbesondere der unterbrechungslose Besuch einer Schule durch die Kinder zählt, die Möglichkeit, die Zahlung einer Familienbeihilfe zu erhalten. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gewährt.
86Vgl. zum Ganzen Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2019, S. 13 ff., 33 ff., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13772&langId=de; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Dokumentation Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 – 3000 – 056/16, 2016, S. 12 f., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf.
87International Schutzberechtigte sind in Rumänien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen können international Schutzberechtigte ihr Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zukommt, auch tatsächlich durchsetzen.
88Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6.
89Zwar ist ihnen die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind.
90Vgl. hierzu aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 147 f.
91Insbesondere Nichtregierungsorganisationen – etwa „Consiliul National pentru Refugiati“ – sind international Schutzberechtigten aber bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen behilflich.
92Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508‑516.80/49419, S. 2 ff.
93Dabei besteht die Möglichkeit, dass der IGI, vorbehaltlich verfügbarer Ressourcen, die anfallende Miete für anderweitig angemieteten Wohnraum für ein Jahr lang in Höhe von bis zu 50 % bezuschusst. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt.
94Vgl. hierzu hierzu aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 147 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 6.
95Ist schon danach nicht beachtlich wahrscheinlich, dass international Schutzberechtigte in Rumänien von Obdachlosigkeit bedroht sind, kommt dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, dass nach der Auskunftslage Sozialwohnungen, zu denen international Schutzberechtigte auch außerhalb des Integrationsprogramms oder nach Arbeitsaufnahme gleichermaßen wie rumänische Staatsbürger Zugang haben, faktisch (wohl) nicht zur Verfügung stehen und international Schutzberechtigte zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit auf den freien Wohnungsmarkt zurückgreifen müssen.
96Vgl. hierzu aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 147 f.
97Für besonders schutzbedürftige Personen – unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, schwangere Frauen, Opfern von Menschenhandel oder Alleinerziehende mit noch nicht erwachsenen Kindern – besteht zusätzlich die Möglichkeit, unabhängig von einer Teilnahme am Integrationsprogramm bis zur Feststellung der Beendigung dieser besonderen Schutzgründe kostenlos in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht zu werden.
98Vgl. hierzu aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 156 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5.
99Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung wie rumänische Staatsbürger, wobei das staatliche rumänische Gesundheitssystem in keinem guten Zustand ist. Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge – und zwar in Höhe von monatlich etwa 190 RON – entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von Nichtregierungsorganisationen erstattet bekommen. Nichtversicherte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung.
100Vgl. hierzu aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 159 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4.
101Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe sowie die Mitglieder ihrer Familie, die Sozialhilfe beziehen, sind über das Krankenversicherungssystem versichert, jedoch von der Einzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.
102Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2019, S. 34, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13772&langId=de.
103Kinder, die als international schutzberechtigt anerkannt sind, haben in Rumänien ebenso wie rumänische Kinder Zugang zum Schulsystem und unterliegen der Schulpflicht. Zur Eingliederung werden begleitende Sprachförderkurse angeboten.
104Vgl. hierzu aida (asylum information database), Country Report: Romania, 2019 update, Stand 31. Dezember 2019, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 152 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 7.
105Nach allem mögen die Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Rumänien im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten (deutlich) schlechter sein. Dies ist aber nicht Ausdruck von Gleichgültigkeit des rumänischen Staates gegenüber diesem Personenkreis, sondern Folge eines in Rumänien deutlich niedrigeren Lebensstandards.
106Eine andere Bewertung der Aufenthaltsbedingungen ist hier auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass er wegen des durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG gebotenen Schutzes der Familieneinheit nicht ohne seine Lebensgefährtin und deren drei Kinder nach Rumänien zurückgeführt werden kann. Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass es dem Kläger aufgrund des erhöhten Bedarfes sowie der erforderlichen Betreuung der Kinder tatsächlich nicht möglich wäre, mit der erforderlichen Eigeninitiative, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Hilfe von caritativen Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen, die familiäre Existenzgrundlage zu sichern.
107Die Richtigkeit der Annahme, dass in Rumänien die Aufenthaltsbedingungen die Rechte nicht verletzen, die sich aus Art. 4 EU-Charta bzw. Art. 3 EMRK für international Schutzberechtigte im Allgemeinen sowie den Kläger im Besonderen ergeben, stellt schließlich auch der Vortrag des Klägers nicht rechtlich durchgreifend in Abrede. Sein Vorbringen hierzu ist unsubstantiiert. Die erhobenen Diskriminierungsvorwürfe sind unspezifisch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorgetragenen Erkrankungen in Rumänien nicht behandelt werden könnten, zumal keine aktuellen Atteste vorliegen. Der Einwand, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei erloschen, greift nicht durch. Denn die zugrundeliegende Flüchtlingszuerkennung ist unbefristet und es ist dem Kläger zuzumuten, einen Antrag auf erneute Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen und sein Recht gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel die Integration der Kinder, sind allein gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen.
108Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 23 f.
109Schließlich geht der Verweis auf die Entscheidung des VG Darmstadt fehl, da diese ein Dublin-Verfahren (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) zum Gegenstand hatte und die Feststellungen auf international Schutzberechtigte nicht übertragbar sind.
110II. Da die Klage mit dem Hauptantrag, soweit er sich gegen Ziffer 1 des Bescheides richtet, keinen Erfolg hat, ist über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag,
111vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, Rn. 20 a. E., BVerwGE 157, 18-34 und juris,
112zu entscheiden.
113Der Hilfsantrag ist nur hinsichtlich Ziffer 3 und Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides begründet und im Übrigen unbegründet.
1141. Die Beklagte kann nicht zu der begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, da der Kläger keinen Anspruch auf diese Feststellung hat und durch deren Versagung nicht in seinen Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
115Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Rumänien vorliegt.
116Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Rumänien kein Abschiebungsverbot aus den insoweit allein in Betracht kommenden Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK.
117Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
118Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22.
119Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet.
120Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26.
121Nach diesen Maßstäben liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewährleistungen aus Art. 4 EU-GRCh, welche mit Art. 3 EMRK deckungsgleich sind (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh), verwiesen.
122Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1232. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ist – soweit sie Streitgegenstand ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
124Die Abschiebungsandrohung kann nicht auf § 35 AsylG gestützt werden; eine andere Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
125Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht entgegen, dass der Kläger sich auf ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG berufen kann. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, der auch für den Fall des § 35 AsylG gilt, erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Vorliegend kann sich der Kläger auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 berufen (hierzu a), das einem Aufenthaltstitel im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG gleichgestellt ist (hierzu b).
126a) Der Kläger kann sich auf ein Aufenthaltsrecht aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 (im Folgenden: Übereinkommen vom 16. Oktober 1980) in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 30. September 1994,
127BGBl. II 1994 S. 2645,
128berufen.
129Das Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 konkretisiert die Anwendung des Art. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - sowie der Paragraphen 6 und 11 seines Anhangs und regelt die Verantwortung für Flüchtlinge einheitlich. Nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 erlischt mit dem Übergang der Verantwortung die Verantwortung des Erststaats für die Verlängerung oder Erneuerung des Reiseausweises des Flüchtlings und der Zweitstaat ist für die Ausstellung eines neuen Reiseausweises für den Flüchtling verantwortlich.
130Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 gilt die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats oder, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den Behörden des Zweitstaats meldet. Nach Absatz 3 gilt die Verantwortung auch dann als übergegangen, wenn die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat nach Artikel 4 nicht mehr beantragt werden kann. Art. 4 Abs. 1 bestimmt ferner, dass – solange die Verantwortung nicht nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 übergegangen ist – der Flüchtling jederzeit im Hoheitsgebiet des Erststaats wieder aufgenommen wird, selbst nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises. In letzterem Fall erfolgt die Wiederaufnahme auf einfachen Antrag des Zweitstaats unter der Bedingung, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Reiseausweises gestellt wird.
131Vorliegend ist die Verantwortung für den Kläger nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 von Rumänien auf die Beklagte übergegangen, da die Beklagte nicht mehr von Rumänien die Wiederaufnahme des Klägers verlangen kann.
132Das Übereinkommen ist vorliegend anwendbar, da sowohl die Beklagte als auch Rumänien das Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 unterzeichnet und ratifiziert haben.
133Vgl. https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/107/signatures; zu diesem Aspekt auch Huber, Anmerkung zu OVG Bautzen, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16, in: NVwZ 2017, 246 (246).
134Der persönliche Anwendungsbereich des Übereinkommens ist eröffnet, da der Kläger Flüchtling im Sinne von Art. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 ist und ausweislich der Auskunft der rumänischen Behörden an das Bundesamt vom 14. März 2017 wurde dem Kläger ein Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK mit einer Gültigkeit bis zum 17. Januar 2019 ausgestellt (vgl. Art. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980).
135Ferner ist die Verantwortung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. bdes Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 auf die Beklagte übergegangen. Die Frist von sechs Monaten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen, ohne dass die Wiederaufnahme des Klägers beantragt worden wäre.
136Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980, da sowohl die Beklagte als auch Rumänien bei der Unterzeichnung einen Vorbehalt bezüglich dieser Vorschrift erklärt haben. Zudem war dem Bundesamt der Verbleib des Klägers bekannt.
137Der Kläger kann sich auch auf den Ablauf der Frist berufen.
138So auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 -, juris Rn. 34, und vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 -, Rn. 24, wonach aufgrund des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 „ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen“ kann. Von einem subjektiv-öffentlichen Recht gehen implizit auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16 -, NVwZ 2017, 244 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil 19. Mai 2016 ‑ 13 A 1490/13.A -, juris Rn. 138 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2018 ‑ 7 B 11097/18 u. a. -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 10 CS 04.2158 -, juris, aus, da jeweils eine Sachprüfung durchgeführt und zum Teil ein Recht des Ausländers bejaht wurde; ebenso Huber, Anmerkung zu OVG Bautzen, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16, in: NVwZ 2017, S. 246 (248); Pfersich, Anmerkung zu OVG Bautzen: Duldung, Ausstellung eines Reiseausweises, in: ZAR 2016, S. 310 (310 f.). Wie hier auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. November 2014 - D-4742/20014 -, Urteilsabdruck Seite 11.
139Nach ständiger Rechtsprechung führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf.
140Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233 (235); vgl. weiterführend aus der Literatur Kempen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 59 Rn. 95; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 59 Rn. 69; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 59 Rn. 18.
141In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht die vergleichbare Regelung in Art. 28 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk -,
142BGBl 1976 II S. 473; BGBl 1977 II S. 235,
143wonach die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, als subjektives öffentliches Recht eingeordnet.
144Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 (13 f.) = juris Rn. 19; vgl. auch Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 59 Rn. 41.
145Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt:
146„1. Der Anspruch ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihn aus einem völkerrechtlichen Vertrag, dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - StlÜbk - herleitet. Mit dem Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 wurde das Übereinkommen in innerstaatliches Recht transformiert. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, führt die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also dafür keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BVerwGE 80, 233 <235>; Beschluss vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 26 S. 4). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ziel des Übereinkommens ist, wie sich aus seiner Präambel ergibt, die Rechtsstellung der Staatenlosen zu regeln und zu verbessern. Zur Erfüllung dieses Zieles sieht das Übereinkommen unter den in den einzelnen Bestimmungen genannten Voraussetzungen verschiedene Vergünstigungen für Staatenlose vor. Es will nicht lediglich zwischenstaatliche Verpflichtungen begründen. Seine Vorschriften sind grundsätzlich auch so bestimmt, dass sie durch Behörden und Gerichte unmittelbar angewendet werden können, wie es für das inhaltlich weitgehend übereinstimmende Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559/1954 II S. 619) ebenfalls anerkannt ist (BVerwGE 4, 309 <310 f.>; 49, 202 <207>; Urteil vom 13. Juni 1960 - BVerwG 1 C 214.58 - Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 6 S. 11). Das gilt namentlich für die Vorschriften über den Reiseausweis. Der Staatenlose kann daher nach Maßgabe des Art. 28 StlÜbk die Erteilung eines Reiseausweises verlangen. Das schließt einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ein, soweit Art. 28 Satz 2 StlÜbk der Behörde einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung einräumt (a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 1584). Dieses Ermessen kann sich im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen derart reduzieren, dass dem Betroffenen nach Satz 2 ein Anspruch auf einen Reiseausweis erwächst.“
147Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das im Jahr 1980 entworfene Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 in der „Tradition der Mediatisierung des Einzelnen im Völkerrecht“ stehe und dem Dublin-Übereinkommen vom 15. Juni 1990 und der Dublin II-Verordnung entspreche.
148So aber Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, NVwZ-RR 2019, 387 = juris Rn. 46 ff., für den Fall, dass der Erststaat nach Ablauf der Frist des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 dem Antrag des Zweitstaats auf Übernahme des Flüchtlings zustimmt.
149Denn das Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 soll ebenfalls Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, hier Art. 28 GFK und §§ 6, 11 des Anhangs zur GFK, konkretisieren, für die – wie oben dargelegt – die unmittelbare Anwendbarkeit allgemein anerkannt ist. Dies ist der Unterschied zu dem Dublin-Übereinkommen vom 15. Juni 1990 und der Dublin II-Verordnung, die ein von der Genfer Flüchtlingskonvention losgelöstes Zuständigkeitssystem etabliert haben. Ein anderes Verständnis würde bedeuten, dass der Flüchtling durch den Übergang der Verantwortung benachteiligt würde – dabei soll nach Art. 8 des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 der Verantwortungsübergang dem Flüchtling zum Vorteil gereichen.
150Vgl. Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15
151Darüber hinaus kommt in der Präambel des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 das Ziel des Übereinkommens zum Ausdruck, die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern. So heißt es wörtlich, dass die Mitgliedstaaten des Europarates das Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 „in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen; bestrebt, die Lage der Flüchtlinge in den Mitgliedstaaten des Europarats weiter zu verbessern; in dem Wunsch, die Anwendung des Artikels 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Paragraphen 6 und 11 seines Anhangs insbesondere für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlässt; vornehmlich in der Absicht, in liberalem und humanitärem Geist die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises von einer Vertragspartei auf die andere übergeht; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, diese Frage unter den Mitgliedstaaten des Europarats einheitlich zu regeln“, unterzeichnet haben. Des Weiteren ist eine Parallele zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - zu ziehen, welcher aus demselben Jahr stammt und für dessen Art. 6 und 7 allgemein anerkannt ist, dass sie den Begünstigten unmittelbar einen vom AufenthG unabhängigen Rechtsstatus zusprechen,
152vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89, Sevince -, Slg. I 1990, 3461; zusammenfassend Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, Vorb. ARB 1/80, Rn. 10,
153dem im nationalen Recht durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG Rechnung getragen wird.
154b) Der Übergang der Verantwortung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 ist wie ein Aufenthaltstitel nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu behandeln.
155A.A. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 6: lediglich inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das vom Bundesamt nicht zu prüfen sei; Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris Rn. 25.
156Nach allgemeiner Auffassung stellt § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eine lückenhafte Regelung dar und ist weit auszulegen bzw. auf vergleichbare Konstellationen entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift erfasst über den Wortlaut, der nur auf das Innehaben eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abstellt, hinaus auch Betroffene, die keines Aufenthaltstitels (z. B. gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. §§ 15 ff. AufenthV) bedürfen, da den gesetzlichen Befreiungstatbeständen eine legalisierende Wirkung zukommt, die einem Aufenthaltstitel gleichkommt.
157Vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 34 AsylG Rn. 8; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Mai 2019, § 34 AsylG Rn. 27; Funke-Kaiser, in: ders., GK AsylG, Stand: 1. März 2018, § 34 Rn. 37.
158In diesem Fall ist es Sache der Ausländerbehörde, die Abschiebung – bei bestehender Ausreisepflicht – auf Grundlage des § 59 AufenthG anzudrohen.
159Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Mai 2019, § 34 AsylG Rn. 27; Funke-Kaiser, in: ders., GK AsylG, Stand: 1. März 2018, § 34 Rn. 39.
160Ebenso steht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, wenn der Ausländer sich auf unmittelbar unionsrechtlich begründete Rechtspositionen, etwa nach Art. 7 ARB 1/80, berufen kann.
161Vgl. Funke-Kaiser, in: ders, GK AsylG, Stand: 1. März 2018, § 34 Rn. 41; ähnlich Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 34 AsylG Rn. 8, wonach auch eine Bescheinigung-EU oder eine AE-EU ausreichten.
162Der Übergang der Verantwortung nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b des Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 stellt ebenfalls ein mit einem Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vergleichbares Recht dar.
163Im Ergebnis ebenso VG Aachen, Beschluss vom 19. März 2018 - 8 L 2032/17 -, juris Rn. 9, 19.
164Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift nur auf den Reiseausweis als solchen abstellt, so ist allgemein anerkannt sowie durch den Erläuternden Bericht zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 explizit festgehalten, dass die Bestimmung so ausgelegt wird, dass sie auch für die Bereitstellung von Rechten nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt.
165Vgl. UNHCR, Anmerkungen zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Festlegung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus vom 29. Februar 2008, S. 5 f.; Lehmann, Anerkennung als Hindernis: Weiterwandernde Flüchtlinge, Asylmagazin 2014, S. 4 (6); Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25 AufenthG Rn. 15.
166Dies wird auch in dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen (Explanatory Report) vom 16. Oktober 1980 deutlich, dessen Randnummer 31 wie folgt lautet:
167„Auch wenn sich dieser Artikel [5] auf den Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises bezieht, so folgt daraus implizit, dass der Zweitstaat dem Flüchtling nach dem Übergang die Rechte und Vorteile gewähren muss, die sich aus der Genfer Konvention ergeben.“
168Hiervon ging ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Gesetzgeber des Zustimmungsgesetzes aus,
169vgl. BT-Drs. 12/6852 S. 14 (21); Huber, Anmerkung zu OVG Bautzen, Beschluss vom 12. April 2016 - 3 B 7/16, in: NVwZ 2017, S. 246 (247),
170und dies wird implizit auch von § 73a AsylG vorausgesetzt. Denn nach § 73a Abs. 1 Satz 1 AsylG hat ein Ausländer, der von einem ausländischen Staat als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden und bei dem die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist, die Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland inne, welche nach den Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 AsylG erlöschen und nach § 73 AsylG aufgehoben werden kann (§ 73a Abs. 2 AsylG).
171Vgl. zu Gesetzeshistorie und Telos des § 73a AsylG: Bergmann, in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 73a AsylG Rn. 1 ff.
172Für eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG auf den Übergang der Verantwortung sprechen auch Sinn und Zweck einer Abschiebungsandrohung sowie die Gedanken der Verfahrenskonzentration und Verfahrensökonomie sowie die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Erlass einer allgemeinen Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG, auf den § 34 AsylG verweist, setzt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Kläger ist aber – wie oben dargelegt – nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Würde man die Prüfung des Übergangs der Verantwortung allein bei den Ausländerbehörden verorten, wofür § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG spräche, so wäre der Ausländer gezwungen, sich gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes unmittelbar bei der Ausländerbehörde zu wenden. In der Phase bis zur Antragstellung bzw. bis zur Bescheidung des Antrags würde ein anerkannter Flüchtling in der Situation des Klägers Gefahr laufen, trotz Aufenthaltsrechts abgeschoben zu werden, da aus der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes dieses Recht nicht ersichtlich ist. Der Flüchtling wäre unter Umständen gezwungen, zusätzlich ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen. Darüber hinaus ist das Bundesamt die sachnähere Behörde, da – wie der vorliegende Fall zeigt – es das Bundesamt ist, das während des laufenden Asylverfahrens und des sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kommuniziert.
173Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt.
1743. Schließlich ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG (Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids) aufzuheben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG entfallen (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG).
175Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 17. Juni 2019 - W 8 K 19.30609 -, juris Rn. 48.
176Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.
177Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
178Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.
179Rechtsmittelbelehrung:
180Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
181Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1821. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
1832. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
1843. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
185Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
186Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
187In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
188Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
189Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- RVG § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 1x
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- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
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