Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 8762/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist am 00.00.1986 geboren und iranischer Staatsangehöriger. Er ist nach eigenen Angaben verheiratet mit Frau C. D. , die unter dem Aktenzeichen 22 K 8760/18.A ein asylrechtliches Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf betreibt.
3Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger zusammen mit Frau D. am 6. September 2018 in die Bundesrepublik ein. Beide stellten am 19. September 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) förmliche Asylanträge. Der Asylantrag von Frau D. wird vom Bundesamt unter dem Geschäftszeichen 0000000‑439 geführt.
4Bereits am 14. September 2018 war der Kläger in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang durchgeführte Eurodac-Abfrage am 14. September 2018 ergab bezüglich des Klägers keinen Treffer. Jedoch zeigte der am gleichen Tag durchgeführte Abgleich mit dem Visainformationssystem (VIS), dass dem Kläger am 17. August 2018 durch das polnische Konsulat in Teheran ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 4. September 2018 bis zum 13. September 2018 erteilt worden war.
5Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 19. September 2018 gab der Kläger an: Er habe von der polnischen Botschaft in Teheran ein Visum erhalten mit Gültigkeit bis zum 13. September 2018. Am 4. September 2018 habe er den Iran verlassen und sei mit einem Zwischenstopp am Flughafen Dubai auf dem Luftweg nach Polen eingereist; dort habe er sich zwei Tage aufgehalten und sei am 6. September 2018 von dort aus nach Deutschland eingereist. Bei seiner weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 4. Oktober 2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Es stimme, dass ihm ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei. Seine Frau und er hätten damit legal nach Europa reisen wollen. Zweck sei primär ihre Flitterwochen gewesen. Auch habe er seinen Onkel in L. und seine Schwester (in F. ) wiedersehen wollen. Es sei besser, in Deutschland zu sein, weil er hier Verwandte habe. Er denke, er könne sich hier besser in die Gesellschaft integrieren. So habe ihm, wenn er in Polen Englisch gesprochen habe, niemand geantwortet. Gesundheitliche Beschwerden habe er keine. Er sei im Mai 2013 wegen eines Gendefekts am Auge operiert worden, das sei aber heute kein besonderes Problem.
6Das Bundesamt richtete am 5. Oktober 2018 ein Aufnahmegesuch an die Republik Polen. Diesem stimmte die Republik Polen mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 mit der Begründung zu, dass das Aufnahmegesuch im Einklang mit Art. 12 Abs. 4 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 604/2013 im Hinblick auf das erteilte Schengen-Visum stehe. Ferner wurde in dem Zustimmungsschreiben darum gebeten, die polnische Behörde gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mindestens drei Werktage vor der Überstellung über die vorgeschlagenen Einzelheiten der Überstellung zu informieren.
7Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen.
8Dem Bescheid war ein Dokument mit der Überschrift „Wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ beigefügt. Darin enthalten ist auch eine „Belehrung nach § 50 Abs. 4 AufenthG“, in der ausgeführt wird, dass der Kläger auf Grund seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG verpflichtet sei, jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der für ihn zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.
9Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Oktober 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
10Der Kläger hat am 30. Oktober 2018 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (22 L 3171/18.A).
11Am 6. November 2018 teilte das Bundesamt den polnischen Dublin-Behörden mit, dass die Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 30. Oktober 2018 anhängig sei.
12Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 7. Januar 2019 (bekannt gegeben am 8. Januar 2019) den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgelehnt. Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen.
13Ab dem 28. Januar 2019 hat sich der Kläger nach eigenen Angaben nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung O. aufgehalten.
14Am 7. Februar 2019 teilte das Bundesamt den polnischen Behörden mit, dass die aufschiebende Wirkung zum 7. Januar 2019 weggefallen sei und das Fristende nunmehr auf den 7. Juli 2019 falle.
15Die aktenführende Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) F1. hat den Kläger am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet.
16Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 29. März 2019 dem Gericht mitgeteilt, dass die achtzehnmonatige Überstellungsfrist gelte, da der Kläger flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO sei; die Überstellungsfrist ende nunmehr mit Ablauf des 7. Juli 2020. Der Schriftsatz enthält darüber hinaus Ausführungen zum Verfahren in Fällen von Kirchenasyl. Beigefügt war eine E-Mail der ZAB F1. vom 22. März 2019 an das Bundesamt, wonach sich der Kläger seit dem 11. Februar 2019 im Kirchenasyl befinde und seit dem 22. Februar 2019 abgängig sei, sowie die Antwort des Bundesamtes vom 28. März 2019, in der mitgeteilt wird, dass bis jetzt keine Meldung über das Kirchenasyl eingegangen sei. Zudem informierte das Bundesamt die polnischen Dublin-Behörden am gleichen Tag über die Verlängerung der Überstellungsfrist und das neue Fristende.
17Mit Schriftsatz vom 1. April 2019 hat der Kläger dem Gericht mitgeteilt, dass er sich im Kirchenasyl befinde. Beigefügt hat er ein mit dem Stempelaufdruck „Internationale G. L. “ versehenes und über der Namensangabe „S. A. , Ältester“ handschriftlich unterzeichnetes Dokument. Dieses weist ein Adressfeld auf, in dem eine Anschrift des Bundesamtes in O1. angegeben ist. Darunter befindet sich der Zusatz:
18„Per E-Mail
19DossiersDU1@bamf.bund.de (cc; xxxxx.xxxxxxx@xxxx.de, xxxxxxx.xxxxxxxx@xxxx.de)“.
20Das Dokument trägt das Datum 28. Januar 2019 und enthält die Mitteilung, dass sich der Kläger und Frau D. „seit dem heutigen Tag (28.01.2019)“ im Kirchenasyl in der evangelischen Kirchengemeinde Internationale G. L. , T.-----ring 00, 00000 L. aufhielten. Weiter heißt es: „Die zuständige Ausländerbehörde und die zuständige Außenstelle des BAMF werden zeitgleich ebenfalls informiert. Der für uns zuständige Ansprechpartner (benennen) ist über das Kirchenasyl informiert.“
21Mit einem weiteren, an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 1. April 2019 gab der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Beifügung des inhaltsgleichen, zuvor beschriebenen Dokuments an, dass er sich nunmehr unter der angegebenen Anschrift im Kirchenasyl befinde.
22Seither gibt der Kläger gegenüber dem Gericht die Anschrift c/o Kirchengemeinde Internationale G. L. , T.-----ring 00, 00000 L. als diejenige Anschrift an, unter der er sich überwiegend aufhält.
23Am 29. Juli 2019 hat der Kläger beantragt, unter Änderung des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage nunmehr anzuordnen (22 L 2116/19.A). Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylantrages sei auf die Beklagte übergegangen, da die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen sei. Insbesondere habe die Überstellungsfrist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf bis zu 18 Monate verlängert werden dürfen. Denn er sei nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 6. September 2019 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger als flüchtig anzusehen sei, weil er sich unstreitig ab dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten habe und nicht hinreichend dargelegt habe, dass er die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit pflichtgemäß informiert habe. Insbesondere lasse sich aus dem mit Schriftsatz vom 1. April 2019 übersandten Dokument kein substantiierter Vortrag des Klägers entnehmen, dass – und gegebenenfalls wann – eine Benachrichtigung des Bundesamtes per E-Mail tatsächlich abgesendet wurde. Die fehlende Mitteilung der neuen Anschrift habe auch bewirkt, dass die Überstellung nicht habe durchgeführt werden können. Denn die Ausländerbehörde habe den Kläger am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet.
24Mit elektronischer Nachricht vom 12. März 2020 hat die polnische Dublin-Stelle der Beklagten sowie einer Vielzahl weiterer Mitgliedstaaten unter dem Betreff „transfer suspension 16.03.2020-03.04.2020 – Poland – COVID-19 – POLISH BORDER GUARD“ mitgeteilt, dass Polen entschieden habe, alle Überstellungen nach Polen ab dem 16. März 2020 bis zum 3. April 2020 auszusetzen („to suspend“); eine eventuelle Verlängerung der Aussetzung der Dublin-Überstellungen werde eine Woche vorher mitgeteilt. Mit weiterer elektronischer Nachricht vom 26. März 2020 hat Polen der Beklagten und einer Vielzahl weiterer Mitgliedstaaten unter dem Betreff „transfer suspension – Poland – COVID-19 – POLISH BORDER GUARD“ mitgeteilt, dass Polen entschieden habe, bis auf Weiteres („until further notice“) alle Überstellungen von und nach Polen auszusetzen.
25Mit Schreiben vom 15. April 2020 an den Kläger hat das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO „bis auf Weiteres“ ausgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen angegeben, derzeit seien Dublin-Überstellungen im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise nicht zu vertreten. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass der zuständige Dublin-Staat nicht mehr zur Übernahme bereit und verpflichtet sei; vielmehr sei der Vollzug nur vorübergehend nicht möglich; die abgegebene Erklärung gelte unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Unter dem 16. April 2020 hat das Bundesamt der polnischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass eine Überstellung im Hinblick auf ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 15. April 2020 derzeit nicht möglich sei. Dieses Schreiben ist ausweislich der vorgelegten automatisch generierten Empfangsbestätigung am 16. April 2020 bei der polnischen Behörde eingegangen.
26Mit „Bescheid“ vom 14. Juli 2020 hat die Beklagte die Vollziehungsaussetzung aus der Verfügung vom 15. April 2020 (Ziffer 2) aufgehoben und die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Oktober 2018 bis zum unanfechtbaren Abschluss des anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt (Ziffer 1). Zur Begründung wird ausgeführt, dass Polen das Überstellungsverfahren seit dem 13. Juli 2020 wieder aufgenommen habe und es angesichts der unterschiedlichen Bewertung der Vollziehungsaussetzungen aufgrund der Corona-Krise angezeigt sei, die Klärung der relevanten Rechtsfragen herbeizuführen.
27Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da ihm in Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK drohe. Aus diesem Grund lägen auch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Er müsse damit rechnen, inhaftiert zu werden. Im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes sei er dem Risiko der Verarmung ausgesetzt. Ferner sei mittlerweile die Überstellungsfrist abgelaufen. Er widerspreche der Aussetzung der Vollziehung, denn die Beklagte nutze die Corona-Situation aus, um eine angebliche Unterbrechung der Frist herbeizuführen. Es sei den Asylbewerbern nicht zuzumuten, in eine völlig ungewisse Zukunft blicken zu müssen. Vielmehr solle das nationale Verfahren zügig durchgeführt werden.
28Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,
29den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2018 aufzuheben.
30Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
31die Klage abzuweisen.
32Sie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides und trägt ergänzend vor: Ihr sei es im Zeitpunkt der behördlichen Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung tatsächlich und über das Ende der zunächst bis 7. Juli 2020 verlängerten Überstellungsfrist hinaus objektiv unmöglich gewesen, den Kläger in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Polen zu überstellen. Das Überstellungsverfahren nach Polen solle erst ab dem 13. Juli 2020 wieder aufgenommen werden.
33Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020, die Beklagte mit der allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, Az. 000-0000/0.00).
34Die Beklagte hat ferner beantragt, die Sprungrevision zuzulassen. Beide Beteiligten haben der Sprungrevision zugestimmt (jeweils mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020).
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten 22 K 8760/18.A 22 L 3170/18.A, 22 L 3171/18.A, 22 L 2116/18.A sowie 22 L 2119/19.A und den Inhalt der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ZAB F1. sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juli 2020 hingewiesen worden sind, Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
38Der schriftsätzlich gestellte Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger neben dem wörtlich gestellten Hauptantrag beantragt,
39hilfsweise, und zwar für den Fall, dass der Hauptantrag in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich Polens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
40Dies entspricht dem erkennbaren Klagebegehren des Klägers. Er beruft sich ausdrücklich auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Polen. Dieses Klageziel ist nur mit einer (hilfsweise zu verfolgenden) Verpflichtungsklage zu erreichen.
41Die Klage hat keinen Erfolg.
42A. Die Klage ist zulässig.
43I. Die Klage entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO, insbesondere ist der Kläger hinreichend bezeichnet.
44Das Erfordernis der Bezeichnung des Klägers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. seiner Wohnanschrift, unter der er tatsächlich erreichbar ist. Im Falle einer insofern erfolgenden Änderung hat der Kläger diese mitzuteilen. Eine ladungsfähige Anschrift ist dann nicht erforderlich, wenn sich diese aus den von der Behörde gemäß § 99 VwGO vorzulegenden Akten ergibt, sonstwie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24/97 ‑, Rn. 28 ff., juris sowie Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79/11 ‑, Rn. 7, juris.
46Nach diesen Maßstäben liegt dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift vor. Der Kläger hat eine konkrete und vollständige Anschrift angegeben sowie hierzu eine Bestätigung der Internationalen G. L. vorgelegt. Dem Gericht liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Kläger tatsächlich nicht an der von ihm angegebenen Anschrift überwiegend aufhält.
47II. Die gegen den Bescheid insgesamt gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft,
48vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, Rn. 13 ff., juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rn. 28 ff., juris und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rn. 22 ff. m. w. N., juris.
49Die isolierte Aufhebung dieser Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen.
50III. Mit dem Hilfsbegehren, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Polen vorliegt, ist die Klage als Hilfsantrag für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides abgewiesen wird,
51vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, Rn. 20 a. E., juris und BVerwGE 157, 18,
52zulässig.
53B. Die Klage ist unbegründet.
54I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet.
55In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
56Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
57Vorliegend ist Polen (und nicht die Beklagte) für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Denn die Zuständigkeit Polens ist nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin III‑VO für das Aufnahmeverfahren begründet worden (1.), die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 oder 2 Dublin III‑VO auf die Beklagte übergegangen (2.) und die Beklagte ist nicht wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III‑VO gehindert, den Kläger nach Polen zu überstellen (3.).
581. Die Zuständigkeit Polens ist nach Maßgabe der Vorschriften der Dublin III‑VO für das Aufnahmeverfahren begründet worden. Im Aufnahmeverfahren gemäß Art. 21, 22 Dublin III-VO wird der für die Prüfung des Antrages zuständige Staat grundsätzlich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO bestimmt,
59EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C‑582/17 und C‑583/17, Rn. 55 - 57, juris,
60wobei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Vorliegend ist der zuständige Staat nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO zu bestimmen, da vorrangig zu prüfende andere Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III‑VO) nicht einschlägig sind.
61Nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III‑VO ist Polen für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Die Anfrage des Bundesamtes im Visainformationssystem (VIS) hat ausweislich des Übermittlungsprotokolls vom 14. September 2018 ergeben, dass dem Kläger am 17. August 2018 von der polnischen Auslandsvertretung ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 4. bis 13. September 2018 erteilt worden war. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz Dublin III‑VO ist in den Fällen, in denen der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Dies gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO auch, wenn das Visum, aufgrund dessen ein Antragsteller in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, bei Stellung des Asylantrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) zwar nicht mehr gültig ist, aber seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. So liegt der Fall hier. Die Gültigkeit des Visums, aufgrund dessen der Kläger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, war bei Asylbeantragung (förmlicher Asylantrag am 19. September 2018) weniger als sechs Monate abgelaufen, und der Kläger hatte nach eigenem Vortrag das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen.
62Ferner erfolgte das Aufnahmegesuch des Bundesamtes an Polen vom 5. Oktober 2018 innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO genannten Dreimonatsfrist ab Asylantragstellung. Polen nahm dieses Ersuchen mit Schreiben vom 18. Oktober 2018, welches am 19. Oktober 2018 beim Bundesamt einging, an.
632. Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 1 oder 2 Dublin III‑VO von Polen auf die Beklagte übergegangen. Ein Zuständigkeitsübergang erfolgte weder gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen, hier am 19. April 2019 (a), noch gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, hier am 8. Juli 2019 (b), noch gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO spätestens 18 Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung, hier spätestens am 8. Juli 2020 (c).
64a) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte erfolgte nicht gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. Dublin III‑VO sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen, hier am 19. April 2019. Denn die in dieser Vorschrift bestimmte Sechsmonatsfrist, deren Lauf mit der Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen am 19. Oktober 2018 begann, wurde durch die fristgerechte Stellung des Eilantrages des Klägers am 30. Oktober 2018 unterbrochen und begann erst mit der Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 im Verfahren 22 L 3170/18.A am 8. Januar 2019 neu zu laufen.
65Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, Rn. 11, juris.
66Ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich relevant ist, teilte die Beklagte die Einlegung des Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung den polnischen Behörden auch unverzüglich (vgl. Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003) mit.
67b) Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzgesuchs des Klägers ist auch nicht sechs Monate nach dem 8. Januar 2019 (Bekanntgabe des ablehnenden Eilbeschlusses vom 7. Januar 2019 im Verfahren 22 L 3170/18.A), also am 8. Juli 2019, gemäß Art. 29 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. Dublin III‑VO von Polen auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist noch vor Ablauf dieser sechs Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑VO bis zum 7. Juli 2020 verlängert worden.
68Die Verlängerung wurde dadurch bewirkt, dass das Bundesamt am 29. März 2019 entschieden hat, eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate vorzunehmen und mit Schreiben vom gleichen Tag der zuständigen polnischen Behörde mitgeteilt hat, dass wegen Flüchtigkeit des Klägers eine nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO verlängerte Frist bis zum 7. Juli 2020 gelte.
69Die für diese Verlängerung der Überstellungsfrist erforderlichen Voraussetzungen lagen vor. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung flüchtig.
70Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das erkennende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.
71Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 70, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2019 ‑ 11 A 2874/19.A ‑, Rn. 12 ff., m. w. N., NRWE.
72Nach diesen Maßstäben war der Kläger flüchtig. Es ist unstreitig, dass er sich seit dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung O. aufhielt, sondern sich nach L. (in ein Kirchenasyl) begeben hat. Es ist indes nicht hinreichend dargelegt, dass er die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit pflichtgemäß informiert hat. Das Vorbringen des Klägers zu den Umständen einer eventuellen Mitteilung seiner Anschrift gegenüber dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde nach dem Verlassen der ihm zugewiesenen Unterkunft am 28. Januar 2019 beschränkt sich darauf, auf das am 1. April 2019 bei Gericht vorgelegte Dokument zu verweisen, das einen Stempel mit dem Schriftzug „Internationale G. L. “ trägt, auf den 28. Januar 2019 datiert ist und die Mitteilung enthält, dass sich der Kläger seit diesem Tag im Kirchenasyl aufhalte. Diesem Vorbringen lässt sich kein Sachvortrag dazu entnehmen, dass und gegebenenfalls wann die Mitteilung an das im Adressfeld genannte Bundesamt abgesandt wurde. Auch fehlt jegliches Vorbringen dazu, dass der Kläger die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel seiner Anschrift informiert habe. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten. Auch dem Schriftverkehr zwischen der ZAB F1. und dem Bundesamt kann nur entnommen werden, dass die Behörden davon ausgegangen sind, dass sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, ohne dass der Aufenthaltsort oder auch nur die Kirchenasyl gewährende Kirchengemeinde an irgendeiner Stelle aktenkundig gemacht worden wäre.
73Das dauerhafte Verlassen der zugewiesenen Unterkunft, ohne das Bundesamt oder die zuständige Ausländerbehörde über den Wechsel der Anschrift zu informieren, führte dazu, dass die Überstellung des Klägers bis zur Fristverlängerungsentscheidung nicht durchgeführt werden konnte. Denn die Ausländerbehörde hat den Kläger am 22. Februar 2019 als seit diesem Tag unbekannt verzogen abgemeldet. Bis zur Mitteilung des aktuellen Aufenthaltsorts des Klägers an das Bundesamt mit Schreiben vom 1. April 2019 war die Ausländerbehörde von vornherein gehindert, einen Termin zur Überstellung des Klägers nach Polen vorzubereiten.
74Der Kläger wurde durch das Dokument „Wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ des Bundesamtes, welches ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dem streitgegenständlichen Bescheid angehängt war, auch über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet.
75Für die Verlängerung der Überstellungsfrist ist unerheblich, dass die Verlängerungsentscheidung des Bundesamtes vom 29. März 2019 nicht auf die zuvor dargelegten, die Flüchtigkeit des Klägers begründenden Umstände gestützt wurde, sondern Ausführungen zum Verfahren in Fällen des Kirchenasyls enthält. Denn es kommt für die Verlängerungsentscheidung allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen.
76Die Verlängerungsentscheidung ist (innerstaatlich) eine – tatbestandlich gebundene – Verfahrensentscheidung, die (außerstaatlich) dem zuständigen, ersuchten Staat mitzuteilen ist, um einem Zuständigkeitsübergang durch Ablauf der Überstellungsfrist zu begegnen. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75/19 ‑, Rn. 9, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 ‑ EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 75, juris.
78Der Schutzsuchende hat zwar einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und insbesondere ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang auch beachtet wird. Insbesondere ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahin auszulegen, dass im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung gerichteten Verfahrens die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei,
79vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 Dezember 2019 – 1 B 75/19 ‑, Rn. 10, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - EU:C:2019:218, Jawo, Rn. 70, juris.
80Der Umstand, dass das Bundesamt im Rahmen seines weiten Verfahrensermessens sowohl darüber zu befinden hat, ob die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ergeht, als auch darüber, ob für die neue Überstellungsfrist die unionsrechtlich eröffnete Höchstfrist von achtzehn Monaten auszuschöpfen ist, macht diese Entscheidung jedoch nicht zu einer „Ermessensentscheidung“ im Sinne des § 40 VwVfG, die nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG zu begründen wäre. Lagen – wie hier – die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlängerungsmitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat vor, ist eine Verlängerung auf bis zu achtzehn Monate unionsrechtlich vorgesehen und willkürfrei möglich. Der bei nationalem Begriffsverständnis auf eine Ermessensentscheidung deutende Begriff „kann“ in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III‑VO weist bei der unionsweit gebotenen Betrachtung lediglich auf die Einräumung einer entsprechenden Ermächtigung (sog. „Kompetenz-Kann“). Weitere Einschränkungen ergeben sich weder aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO noch aus sonstigen einschlägigen Regelungen des Unionsrechts.
81Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2019 – 1 B 75/19 ‑, Rn. 13, juris m.w.N. und näherer Begründung.
82c) Schließlich ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO mit Ablauf der bis zum 7. Juli 2020 verlängerten Überstellungsfrist von Polen auf die Beklagte übergegangen. Denn die Überstellungsfrist ist vor diesem Zeitpunkt durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Schreiben des Bundesamtes vom 15. April 2020 unterbrochen worden.
83aa) Die Überstellungsfrist beginnt in den Fällen, in denen ein Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III‑VO aufschiebende Wirkung hat, erst mit der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf. Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO lässt eine nationale Regelung für eine behördliche Aussetzung der Vollziehung zu.
84Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit ist im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet.
85Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16/18 ‑, Rn. 19, juris und BVerwGE 164, 165.
86Nichts anderes folgt für die Unterbrechungswirkung daraus, dass Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nicht auch auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO Bezug nimmt. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden kann. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, erweitert lediglich die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO würde im Übrigen in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit verlieren, wenn die Regelung nicht angewendet werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass die Überstellungsfrist abläuft und ein Zuständigkeitsübergang die Folge wäre.
87Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 ‑ C-60/16 ‑, Rn. 71, juris.
88Unionsrecht setzt in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine behördliche Aussetzung der Vollziehung voraus, steht also § 80 Abs. 4 VwGO gerade nicht entgegen. Das Unionsrecht setzt aber der behördlichen Aussetzung der Vollziehung, für die das nationale Recht (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) der Behörde einen weiten Handlungsspielraum eröffnet, in Bezug auf die unionsrechtliche Rechtsfolge der Unterbrechung der Überstellungsfrist gewisse Grenzen (vgl. insbesondere Art. 27 und 28 Dublin III-VO). Diese Beschränkungen ergeben sich daraus, dass die behördliche Aussetzungsentscheidung den Antragsteller nicht nur begünstigt, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung zunächst nicht mehr erfolgen können, sondern mittelbar auch belastet, weil sie die Überstellungsfrist unterbricht und so dazu führen kann, dass ein vom Antragsteller möglicherweise erstrebter Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt; zu berücksichtigen sind auch die Belange des zuständigen Mitgliedstaats.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 ‑, Rn. 25, juris und BVerwGE 164, 165.
90Mindestvoraussetzung einer behördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist, dass der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt hat (Art. 27 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO). Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i. V .m. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel zu verhindern, dass sich Asylbewerber durch Weiterwanderung den für die Prüfung ihres Asylbegehrens zuständigen Mitgliedstaat aussuchen (Verhinderung von Sekundärmigration).
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 ‑ Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 82 Rn. 13.
92Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden. Zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht, in der nur noch die Überstellungsmodalitäten zu regeln sind,
93vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ C-19/08 ‑ Rn. 43 ff., juris,
94oder dass der Beschleunigungsgedanke zulasten eines effektiven Rechtsschutzes verwirklicht wird (vgl. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO).
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16.18 ‑, Rn. 26, juris und BVerwGE 164, 165.
96Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen,
97so bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 ‑ 1 C 6/16 ‑, Rn. 18, BVerwGE 156, 9;
98dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes (s.a. Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16/18 ‑, Rn. 27, juris und BVerwGE 164, 165.
100bb) Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 15. April 2020 hat nach diesen Grundsätzen die Überstellungsfrist (neuerlich) unterbrochen.
101(1) Das unionsrechtliche Mindesterfordernis, dass der Kläger einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eingelegt hat, ist mit der vorliegenden Klage, die sich auch gegen die Abschiebungsanordnung richtet, erfüllt.
102Dieses Klageverfahren ist tauglicher Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift. Dass die beiden bei Gericht gestellten Anträge des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos geblieben sind, ist insofern unbeachtlich. Unionsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder Überstellungsmaßnahmen auch dann abzusehen, wenn zwar eine erste gerichtliche Überprüfung der Überstellungsentscheidung nicht zur Gewährung aufschiebender Wirkung geführt hat, über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung aber noch nicht endgültig entschieden ist.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 ‑ 1 C 16/18 ‑, Rn. 29, juris und BVerwGE 164, 165.
104Dem steht auch eine Rechtskraftwirkung der ablehnenden Eilbeschlüsse nicht entgegen, da sich diese von vornherein nicht auf Umstände bezieht, die – wie hier etwaige Überstellungshindernisse infolge der COVID-19-Pandemie – erst nach deren Ergehen eingetreten sind.
105(2) Die Aussetzungsentscheidung verkennt auch nicht den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats oder ist aus sonstigen Gründen missbräuchlich. Vielmehr ist sie durch tatsächlich vorliegende, der Überstellung des Klägers nach Polen entgegenstehende Hindernisse sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür.
106Es lag zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung eine Schwebesituationen unklarer oder umstrittener Rechts- und Tatsachenlage vor,
107vgl. hierzu: Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 Buchst. D,
108die dem Bundesamt die rechtliche Möglichkeit eröffnete, hierauf mit einer Aussetzung der Vollziehung adäquat zu reagieren. Die Erklärungen der polnischen Behörden vom 12. März 2020 und vom 26. März 2020 lassen es zweifelhaft erscheinen, ob im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststand, dass die Abschiebung des Klägers nach Polen hätte durchgeführt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können die Mitgliedstaaten eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten für die Regelung der Überstellungsmodalitäten und die Bewerkstelligung der Überstellung beanspruchen. An dieser fehlt es auch in Fällen, in denen eine Überstellung – wie hier – lediglich zeitweise ausgeschlossen war.
109Die Aussetzung der Vollziehung diente vorliegend erkennbar nicht (nur) dazu, auf außerhalb des konkreten Sachverhalts und des konkreten Verfahrens liegende Entwicklungen (wie das Auftreten einer Pandemie und damit zusammenhängender rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Überstellungshindernisse) zu reagieren,
110so angenommen von VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 ‑ M 2 K 19.51274 ‑, Rn. 17, juris.
111Vielmehr lag mit den Mitteilungen der polnischen Behörden vom 12. März 2020 und vom 26. März 2020 eine konkrete, auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren bezogene Entwicklung vor, die die tatsächliche Möglichkeit der Überstellung des Klägers nach Polen in Zweifel zog. Dass die Entwicklung zugleich auch eine Vielzahl anderer Verfahren betraf, ist insoweit ohne Belang. Das Fristenregime der Dublin III‑VO beansprucht uneingeschränkte Gültigkeit, auch wenn es auf eine (unerwartet) hohe Zahl von Einzelfällen anzuwenden ist.
112(3) Die von der Europäischen Kommission aus Anlass der COVID-19-Pandemie veröffentlichten Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/12, S. 5.,
113abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0417(07)&from=EN,
114stehen der Annahme nicht entgegen, dass im jeweiligen konkreten Verfahren ein Hindernis bei der Durchführung der Überstellung infolge dieser Pandemie vorliegen kann. Dort heißt es:
115„Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“
116Damit wird bekräftigt, dass die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebende Situation als solche keine Abweichung vom Fristenregime der Dublin III‑VO rechtfertigt. Dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Das Fristenregime der Dublin III‑VO ist uneingeschränkt zu beachten. Die durch die Pandemie ausgelösten Umstände vermögen keine hiervon abweichende Handhabung zu rechtfertigen.
117(4) Dass die Aussetzungsentscheidung einem Umstand Rechnung trägt, der die Überstellung des Klägers nach Polen voraussichtlich nur vorübergehend unmöglich macht, führt nicht dazu, dass ein Eingriff in den für das Dublin-System zentralen Beschleunigungsgedanken (vgl. Erwägungsgrund 5 Satz 2 der Dublin III‑VO) und die Interessen des Asylantragstellers vorliegt, der nicht durch eine tragfähige Rechtschutzerwägung gerechtfertigt werden könnte,
118so aber: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 61, juris und Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 23, juris; wie hier hingegen: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, Rn. 16, juris.
119Bei der Unterbrechung der Überstellungsfrist handelt es sich (unabhängig davon, ob sie von der Beklagten „beabsichtigt“ ist,
120darauf abstellend: VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 61, juris),
121um eine mit der Aussetzungsentscheidung untrennbar verknüpfte Folge und führt dazu, dass ein zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch nicht eingetretener, lediglich in der Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt erwarteter Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat hinausgeschoben wird. Das Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang ist jedoch nicht als solches rechtlich geschützt. Der Asylantragsteller hat insoweit lediglich das aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 EU-GRCh folgende Recht auf Gleichbehandlung und willkürfreies hoheitliches Handeln. Ein Verstoß hiergegen läge vor, wenn die Behörde eine Unterbrechung der Überstellungsfrist ohne sachlichen Grund herbeiführt, etwa um zu verhindern, dass diese aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte.
122Ein rechtlich geschütztes Interesse des Asylantragstellers an dem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang (gleichsam ein „Anwartschaftsrecht“ auf Ablauf der Überstellungsfrist) folgt insbesondere nicht aus dem Beschleunigungsgebot. Hat der Antragsteller der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung keine anderen Gründe entgegenzusetzen als den (erst für die Zukunft) erwarteten Übergang der Zuständigkeit infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, so ist es ihm zuzumuten, eine Beschleunigung in der Weise herbeizuführen, dass er keinen Rechtsbehelf einlegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, oder den Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, zurückzunimmt. In solchen Fällen läuft die Überstellungsfrist und kann nicht durch eine behördliche Aussetzung der Vollziehung unterbrochen werden. Zugleich muss der Antragsteller aber auch mit der Durchführung der Überstellung rechnen. Setzt der Antragsteller der Überstellungsentscheidung indes (auch) andere Gründe entgegen, so wird die Effektivität seines Rechtsschutzes durch die Aussetzung der Vollziehung verbessert, indem es ihm gestattet wird, sich während der gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung im betreffenden Mitgliedstaat weiter aufzuhalten.
123Dem entspricht es, dass das von der Dublin III-VO anerkannte Instrument der Aussetzung der Vollziehung keine Maximaldauer des Überstellungsverfahrens vorgibt.
124Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris.
125Die Dublin-Fristen entfalten nach der Rechtsprechung des EuGH Individualschutz vor allem „im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems“ und „den Schutz der Antragsteller“; denn ihr Asylbegehren soll möglichst rasch durch den zuständigen Staat geprüft werden.
126VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, ‑ C-63/15 ‑, Rn. 52, juris.
127Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Antragsteller insoweit grundsätzlich nicht schutzwürdig ist, wenn er, etwa durch Flüchtigkeit oder vergleichbare Verhaltensweisen, den Effet-utile der Dublin III-VO bewusst und gewollt unterläuft, um den fruchtlosen Ablauf der - gerade zu seinem Schutz einzuhaltenden - Fristen herbeizuführen, und damit zu verhindern, dass sein Asylbegehren durch den nach den übrigen Vorgaben bis dahin zuständigen Staat geprüft wird. Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Missbrauchsverbot kann sich niemand auf unionsrechtliche Vorteile berufen, wenn in der Absicht gehandelt wird, „sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden“.
128Vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019 ‑ A 4 S 749/19 ‑, Rn. 124, juris mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000, Emsland-Stärke, ‑ C-110/99 ‑, Rn. 52 f.
129(5) Die behördliche Aussetzungsentscheidung vom 15. April 2020 ist auch nicht deshalb als unionsrechtswidrig und damit für den Lauf der Überstellungsfrist unbeachtlich einzustufen, weil im Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO lediglich eine Aussetzung „bis zum Abschluss“ des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung erwähnt ist, nicht jedoch eine Aussetzung, die womöglich vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung endet – wie hier die vom Bundesamt ausgesprochene Aussetzung „bis auf Weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“,
130ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 5 B 95/20 ‑, Rn. 15, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, Rn. 14, juris; VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 39, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 20, juris.
131Denn Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO ist als Öffnungsklausel zu verstehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Regelungsbereich innerhalb des definierten äußeren Rahmens durch nationales Recht zu gestalten. Ein Grund dafür, dass diese Vorschrift vorgeben sollte, dass das nationale Recht, sofern es denn überhaupt eine behördliche Aussetzungsbefugnis vorsieht, nur eine solche bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung vorsehen darf, ist nicht ersichtlich. Es würde auch dem Beschleunigungsgebot widersprechen, dass die Aussetzung zwingend bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs fortzudauern hätte, obwohl mittlerweile die Gründe für die Aussetzung entfallen sein mögen.
132Die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes dient dazu, dem Kläger effektiven Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn sie – wie hier – nur „bis auf Weiteres“ und unter „Vorbehalt des Widerrufs“ erfolgt,
133a.A. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 ‑ 9 K 2584/19.A ‑, Rn. 58, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 15. Mai 2020 ‑ 10 A 596/19 ‑, Rn. 20, juris und Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 ‑ 5 A 255/19 ‑, Rn. 19, juris.
134Denn die Effektivität des Rechtsschutzes wird schon dadurch erhöht, dass dem jeweiligen Kläger der Verbleib im ersuchenden Staat auch nur vorübergehend während der Anhängigkeit seines Rechtsbehelfs gestattet wird.
135(6) Schließlich steht der Annahme, dass die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes vom 15. April 2020 die Überstellungsfrist unterbrochen hat, auch nicht entgegen, dass sie ausschließlich wegen tatsächlicher Hindernisse beim Vollzug der Überstellung ausgesprochen wurde und gerade nicht wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch eine gerichtliche oder behördliche Aussetzungsentscheidung nur dann annimmt, wenn diese wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung ergeht,
136vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 15 K 15396/17.A ‑, Rn. 28 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 15 L 776/20.A ‑, Rn. 18, juris,
137nicht.
138Diese Differenzierung lässt sich insbesondere nicht dem Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017,
139C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, juris,
140entnehmen. Zum einen lag der Entscheidung ein Vorlagefall zugrunde, in dem vor allem die Zuständigkeitsfrage (Verpflichtung zum Selbsteintritt) gerichtlich im Streit stand. Zum anderen geht auch der EuGH davon aus, dass der ersuchende Mitgliedstaat in einem solchen Fall die Durchführung seiner Überstellung auszusetzen und den zuständigen Mitgliedstaat über die dadurch eingetretene Verzögerung zu unterrichten habe,
141EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 85 ff., juris.
142Dem Hinweis, dass im Falle des Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat übergeht,
143EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 89, juris,
144lässt sich vor diesem Hintergrund keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass die Überstellungsfrist selbst im Falle einer Aussetzung der Vollziehung und Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat ohne Unterbrechung weiter läuft. Vielmehr dürfte es sich um einen allgemeinen Hinweis auf die Wirkungen des Ablaufs der Überstellungsfrist handeln, der auch für den Fall gilt, dass der Lauf der Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung unterbrochen wurde und nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (neu) beginnt. Schließlich spricht der Hinweis auf die Möglichkeit des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn „bei einer langfristigen Aussetzung des Verfahrens“ die Gefahr der Verschlechterung des Zustands des Asylantragstellers bestünde,
145EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, C.K., H.F. und A.S. / Slowenien, ‑ C-578/16 PPU ‑, Rn. 88 und 96 letzter Spiegelstrich, juris,
146gegen die Annahme, dass die Überstellungsfrist durch eine etwaige Aussetzung der Vollziehung nicht unterbrochen würde. Denn für einen Selbsteintritt wäre kein Anlass mehr, wenn in einer solchen Konstellation die Überstellungsfrist gerade unabhängig von der Aussetzung der Vollziehung weiterlaufen würde. Der Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Staat würde in absehbarer Zeit auch ohne Ausübung des Selbsteintritts eintreten.
147Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III‑VO (ausschließlich) um die Unzulässigkeitsentscheidung im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Staates handelt und der Vollzug der Überstellung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hiervon unionsrechtlich zu trennen ist,
148so VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 ‑ 15 K 15396/17.A ‑, Rn. 28 ff., juris.
149Denn beide Regelungen werden durch Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III‑VO in Bezug auf die Rechtsfolgen einer nicht fristgerechten Überstellung miteinander verknüpft. Nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III‑VO soll die Überstellung erfolgen, sobald dies praktisch möglich ist. Die Bestimmung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG dient lediglich der Umsetzung dieser Vorgabe im nationalen Recht. Eine Auslegung der Dublin III‑VO, die dazu führen würde, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung trotz Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu berechnen wäre, liefe dieser unionsrechtlichen Verknüpfung zuwider. Sie würde Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III‑VO in der Praxis in weitem Maße ihre praktische Wirksamkeit nehmen, da die Aussetzung nicht angewandt werden könnte, ohne dass die Gefahr bestünde, dass sie die Durchführung der Überstellung innerhalb der von der Dublin-III-Verordnung vorgegebenen Fristen behindert.
150Vgl. zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO: EuGH, Urteil vom 13. September 2017 ‑ C-60/16 ‑, Rn. 71, juris.
1513. Eine Zuständigkeit der Beklagten – anstelle Polens – ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Denn die Beklagte ist nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Kläger nach Polen zu überstellen. Nach dieser Vorschrift steht es der Überstellung eines Antragstellers in den zunächst als zuständig bestimmten Staat entgegen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des EuGH,
152EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris und vom 21. Dezember 2011 ‑ C-411/10 et al. ‑, Rn. 83 ff., 99; juris; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 ‑, NVwZ 2011, 413,
153der Fall wäre, liegen hier nicht vor.
154Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird.
155Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 87, juris.
156Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III‑Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
157Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76, juris.
158Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
159Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 90, juris, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, ‑ C‑404/15 und C‑659/15 PPU ‑, EU:C:2016:198, Rn. 89.
160Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
161Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254.
162Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht.
163Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., ‑ C-411/10 und C-493/10 ‑, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80, juris.
164Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
165Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, ‑ C-163/17 ‑, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff., juris unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263.
166Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Polen mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Kläger drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten.
167Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnismaterial nicht,
168ebenso in der jüngeren Rspr.: VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 ‑ RO 12 S 20.50020 ‑, Rn. 48, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020 ‑ W 8 S 19.50825 ‑, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 12 K 8342/18.A ‑, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 ‑ Au 6 S 19.50444 ‑, juris.
169Auch im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung des Klägers mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle ihrer Überstellung nach Polen oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Polen eine seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Klägers mit diesem Virus im Falle ihrer Überstellung nach Polen oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Nach der Veröffentlichung des European Centre for Disease Prevention and Control, die zu den dem Kläger mitgeteilten Erkenntnismitteln des Gerichts zählt,
170COVID-19 situation update for the EU/EEA and the UK, as of 12. July 2020. Datum der Veröffentlichung: 13.07.2020, abgerufen am 13. Juli 2020 unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea,
171waren in den 14 Tagen vor dem 12. Juli 2020 in Polen pro 100.000 Einwohnern insgesamt 10,0 COVID-19-Fälle sowie insgesamt 0,4 COVID-19-Sterbefälle gemeldet worden. Zugunsten des Klägers wird berücksichtigt, dass sich diese Gesamtzahl der gemeldeten COVID-19-Fälle in den letzten 14 Tagen pro 100.000 Einwohnern zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf 11,1 erhöht hat (bei einem nahezu unveränderten Wert von 0,3 Sterbefällen),
172vgl. European Centre for Disease Prevention and Control: COVID-19 situation update for the EU/EEA and the UK, as of 21. July 2020. Datum der Veröffentlichung: 21.07.2020. https://www.ecdc.europa.eu/en/cases-2019-ncov-eueea.
173Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Änderung, die eine andere Bewertung im Hinblick auf die Gefahr einer Ansteckung oder einer Überlastung des Gesundheitssystems rechtfertigen könnte.
174Das Auswärtige Amt spricht derzeit vor dem Hintergrund, dass Polen nach den veröffentlichten Zahlen von COVID-19 weniger stark betroffen sei, auch keine Reisewarnung nach Polen aus,
175vgl. Auswärtiges Amt: Polen: Reise- und Sicherheitshinweise. Datum der Veröffentlichung: 13.07.2020. abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/polen-node/polensicherheit/199124.
176II. Da die Klage mit dem Hauptantrag gegen die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides keinen Erfolg hat, ist über den für diesen Fall gestellten Hilfsantrag zu entscheiden.
177Der Hilfsantrag ist unbegründet.
1781. Die Beklagte kann nicht zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, da der Kläger keinen Anspruch auf diese Feststellung hat und durch deren Versagung nicht in seinen Rechten verletzt wird, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
179Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Polen vorliegt.
180Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich in Bezug auf Griechenland kein Abschiebungsverbot aus den insoweit allein in Betracht kommenden Schutzwirkungen des Art. 3 EMRK.
181Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.
182Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 ‑ 29217/12 ‑, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f., m. w. N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, Rn. 22, juris.
183Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet.
184Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 65, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 ‑, Rn. 26, juris.
185Nach diesen Maßstäben liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Gewährleistungen aus Art. 4 EU-GRCh, welche mit Art. 3 EMRK deckungsgleich sind (vgl. Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh), verwiesen.
186Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1872. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
188Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
189Polen ist – wie zuvor ausgeführt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Es steht auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Insbesondere stehen der Abschiebung des Klägers weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegen.
190Polen ist ausweislich der unwidersprochenen Mitteilung der Beklagten seit dem 13. Juli 2020 wieder bereit, Asylantragsteller im Wege der Überstellung auf der Grundlage der Dublin III‑VO aufzunehmen.
191Sonstige Vollzugshindernisse sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.
1923. Die auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I 1386 (AufenthG a.F.) gestützte Regelung eines auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) findet diese Regelung als Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG.
193Die Zuständigkeit des Bundesamtes ergibt sich aus § 75 Nr. 12 AufenthG.
194Es ist nach Maßgabe der heranzuziehenden aktuell gültigen Fassung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG unschädlich, dass das Bundesamt den Ausspruch und die Ermessensausübung an § 11 AufenthG a.F. orientiert. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Anordnung und Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist,
195vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 ‑ 1 VR 3/17 ‑, Rn. 70 ff., juris,
196angepasst.
197Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. April 2020 ‑ 2 L 30/20 ‑, Rn. 17 m.w.N., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 22. August 2019 ‑ A 19 K 1718/17 ‑, Rn. 38, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2019 ‑ 27 K 1769/18.A ‑ Rn. 33 - 36, juris.
198Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG. Mit einer Befristung auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat das Bundesamt die Reichweite seines Ermessens nicht überschritten. Aus der Begründung ist zudem erkennbar, dass es seine Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet hat, indem es das öffentliche Interesse an dem Verbot einer kurzfristigen Wiedereinreise des Klägers mit dessen Interesse an einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet abgewogen hat. Dabei hat es mit Hinweis darauf, dass besondere schutzwürdige Interessen des Klägers an einer kurzfristigen Wiedereinreise nicht ersichtlich sind, das öffentliche Interesse in nicht zu beanstandender Weise entsprechend seiner ständigen Verwaltungspraxis für vergleichbare Fälle gewichtet.
199Vgl. zur Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 ‑ 11 A 52/17.A ‑, Rn. 110, juris.
200Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesamt diese Abwägung auf der Grundlage eines falschen Sachverhalts vorgenommen hätte oder sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich in einer Weise verändert hätte, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern würde. Entsprechendes wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.
201Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG.
202Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
203Die Revision wird nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz als Sprungrevision zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere die aufgeworfene Frage der Unterbrechung der Überstellungsfrist bei behördlicher Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung ist bislang nur für den Fall einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung höchstrichterlich geklärt, nicht jedoch für Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Diese Frage betrifft eine Vielzahl von Fällen.
204Rechtsmittelbelehrung:
205Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen.
206Die Revision kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
207Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird.
208Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
209Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
210Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
211Die Revision und die Revisionsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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