Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 2277/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 10. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 6750/20 gegen Ziffer 1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 4. November 2020 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. November 2020 (29 K 6750/20) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Dies ist hier der Fall, da die Klage der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
7Die Antragstellerin ist zudem entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Auch im Fall eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat der Antragsteller grundsätzlich darzulegen, inwieweit er in seiner konkreten Situation als Angehöriger der konkret adressierten Gruppe durch die angefochtene Regelung materiell betroffen ist. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Regelungen oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt wird.
8Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW, juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 29. September 2020 – M 26b S 20.4628, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 7 L 903/20, juris Rn. 5 ff.
9Die Antragstellerin, die ihren Antrag nicht begründet hat, hat hierzu keine Angaben gemacht. Angesichts dessen, dass sie in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich der Maskenpflicht im Stadtteil Wuppertal-Elberfeld wohnt, erscheint eine Betroffenheit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) jedoch zumindest möglich.
10Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen.
11Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Regelung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 4. November 2020 zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in dort im Einzelnen bezeichneten Bereichen des Wuppertaler Stadtgebietes ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig.
12Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
13Diese Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin sind hier erfüllt. Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 98.
15Das ist vorliegend der Fall. Bei der Erkrankung Covid-19, die durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 (sog. Corona-Virus) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG.
16Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragungswege, Stand: 13. November 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html.
17Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Corona-Virus besteht zudem eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus. Die durch das Virus verursachte Krankheit Covid-19 kann bei schwerem Verlauf tödlich enden. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts kommt es in Deutschland seit Ende August wieder vermehrt zu Übertragungen. Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland werde als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch.
18Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 11. November 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.
19In Wuppertal sind mit Stand 17. November 2020 insgesamt 5.079 Krankheitsfälle, 1.201 aktuell infizierte Personen sowie 101 verstorbene Personen bestätigt worden. Die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner (sog. 7-Tages-Inzidenz) lag zu diesem Zeitpunkt bei 186,20,
20vgl. Pressemeldung der Stadt Wuppertal über aktuelle Corona-Infektionen in Wuppertal vom 17. November 2020, abrufbar unter https://www.wuppertal.de/presse/meldungen/meldungen-2020/maerz20/zahlen-und-hotline-corona.php.
21und damit über der 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen insgesamt (166,0) sowie deutlich über der 7-Tages-Inzidenz in der Bundesrepublik Deutschland (141,4).
22Vgl. dazu Robert Koch-Institut, Fallzahlen in Deutschland, Stand: 17. November 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html.
23Die Regelung in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 4. November 2020 hält sich auch im Rahmen des die Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG konkretisierenden § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO).
24Nach § 1 Abs. 1 CoronaSchVO werden mit der CoronaSchVO zur Fortsetzung der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie und insbesondere zur Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen. Dabei sieht § 16 Satz 1 CoronaSchVO vor, dass die Bestimmungen der CoronaSchVO widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden vorgehen.
25Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer davon aus, dass sich grundsätzlich aus der CoronaSchVO ergibt, welche Schutzmaßnahmen aus Sicht des Verordnungsgebers zur wirksamen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen notwendig, aber auch ausreichend sind. Darüber hinausgehende Regelungen der örtlichen Ordnungsbehörden in Form von Allgemeinverfügungen sind – anders als Regelungen eines Einzelfalls durch Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO) – nach § 16 Satz 1 CoronaSchVO nur in dem durch die CoronaSchVO vorgegebenen Rahmen zulässig.
26Diesen Rahmen hat die Antragsgegnerin, die die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG) i.V.m. § 17 Abs. 1 CoronaSchVO zuständige örtliche Ordnungsbehörde ist, hier gewahrt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 CoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
27Diese Voraussetzungen liegen hier nach im Eilverfahren allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung vor. Angesichts des räumlich und zeitlich beschränkten Geltungsbereichs der in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung angeordneten Maskenpflicht ist anzunehmen, dass die Regelung nur Bereiche betrifft, in denen mit einem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände – nach § 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO ist im öffentlichen Raum grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu beachten – nicht eingehalten werden können.
28Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht ist räumlich auf die Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld sowie der Straße „Wall“ beschränkt. Zeitlich gilt sie von 7 Uhr bis 20 Uhr. Die Antragsgegnerin führt insoweit in der Begründung der Allgemeinverfügung zum räumlichen Geltungsbereich der Maskenpflicht aus, dass in den Fußgängerzonen der Stadtteile Barmen und Elberfeld sowie auf der Straße „Wall“ regelmäßig größere Menschenmassen zusammenkommen, da es sich hierbei um die Haupteinkaufsstraßen in Wuppertal handele. Aufgrund der Zahl und Dichte der gleichzeitig anwesenden Personen werde dort ein Mindestabstand von 1,5 m oftmals nicht eingehalten bzw. könne nicht eingehalten werden. Hinzu komme, dass sich die dort aufhaltenden Personen nicht anhand bestimmter Laufwege bewegten, sondern in unterschiedlichen Richtungen.
29Dies erscheint der Kammer plausibel. Bei Fußgängerzonen handelt es sich regelmäßig um hoch frequentierte Bereiche. Dort befindet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Einzelhandelsgeschäfte in unmittelbarer Nähe zueinander, sodass die Möglichkeit besteht, verschiedene Einkäufe fußläufig zu erledigen. Für Fußgängerzonen ist zudem, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, charakteristisch, dass die dort befindlichen Personen in der Regel verschiedene Orte erreichen wollen, sich dementsprechend gewissermaßen „kreuz und quer“ in unterschiedliche Richtungen bewegen und es so jederzeit zu Begegnungsverkehr kommen kann.
30In zeitlicher Hinsicht beschränkt die Antragsgegnerin die Maskenpflicht auf den Zeitraum von 7 Uhr bis 20 Uhr. Für die Kammer ist nachvollziehbar, dass gerade in dieser Zeit mit einem Zusammentreffen einer größeren Menge Menschen zu rechnen ist. Dies gilt ohne Weiteres für die üblichen Ladenöffnungszeiten von 10 Uhr bis 20 Uhr, aber auch für den davorliegenden Zeitraum ab 7 Uhr. In dieser Zeit findet in Fußgängerzonen üblicherweise Lieferverkehr statt, der erfahrungsgemäß zu einer weiteren Beschränkung der für Fußgänger verfügbaren Bewegungsfläche führt. Hinzu kommt, dass einige Geschäfte im räumlichen Geltungsbereich der Maskenpflicht bereits vor 10 Uhr öffnen, hier etwa der an der Straße „Wall“ gelegene Drogeriemarkt N. oder der an der Herzogstraße gelegene Drogeriemarkt S. (Öffnungszeiten jeweils von 9 Uhr bis 20 Uhr). Schließlich ist davon auszugehen, dass sich die Mitarbeiter der in den Fußgängerzonen gelegenen Geschäfte typischerweise bereits geraume Zeit vor der Ladenöffnung zu ihrem Arbeitsplatz begeben.
31Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass Ziffer 1 der Allgemeinverfügung auch den Sonntag erfasst, an dem die Geschäfte der Fußgängerzone geschlossen sind. Denn auch an Sonntagen sind Fußgängerzonen typischerweise Bereiche, die von einer größeren Menge an Personen aufgesucht werden, etwa um während eines Spaziergangs Schaufenster zu besichtigen.
32Die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung getroffene Regelung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach muss ein Verwaltungsakt – um einen solchen handelt es sich bei einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW – inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn die von der Behörde getroffene Regelung – gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Begründung – für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 6 C 20.02, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 2375/10, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2020 – 26 L 2226/20, juris Rn. 5 ff.
34Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ausweislich Ziffer 1 der Allgemeinverfügung gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld sowie auf der Straße „Wall“ innerhalb des mit dem Verkehrszeichen 242 StVO (Fußgängerzone) gekennzeichneten Bereichs. Damit ist für jeden Adressaten der Regelung anhand der Verkehrszeichen 242.1 und 242.2 Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Beginn und Ende einer Fußgängerzone ausweisen, ohne Weiteres ersichtlich, wo die Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist.
35Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Allgemeinverfügung bestehen auch nicht bezüglich des verlangten Verhaltens. Die Formulierung „Mund-Nase-Bedeckung“ macht deutlich, dass der Adressat sicherzustellen hat, dass Mund und Nase gleichzeitig bedeckt werden. Insoweit bleibt es dem jeweiligen Adressaten überlassen, zu entscheiden, ob er etwa eine textile, auch selbst angefertigte, Mund-Nase-Bedeckung, einschließlich Schals, Tüchern usw., oder aber etwa eine OP-Maske, FFP2-Maske usw. trägt (vgl. hierzu auch § 3 Abs. 1 CoronaSchVO).
36Nicht zu beanstanden ist zudem, dass sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin (auch) an sonstige Dritte (sog. „Nichtstörer“) richtet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können Schutzmaßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. „Störer“) erlassen werden, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit oder (sonstigen) Dritten (sog. „Nichtstörer“), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber „Störern“ eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 104 ff., Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE, juris Rn. 70, und Beschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE, juris Rn. 82 ff.
38So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Coronavirus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden.
39Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infizierte, Stand: 13. November 2020 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html.
40Es reicht mithin nicht aus, im Zusammenhang mit bevölkerungsbezogenen Maßnahmen, die darauf abzielen, infektionsrelevante soziale Kontakte zu unterbinden oder zumindest zu beschränken, allein „Störer“ in die Pflicht zu nehmen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 106 f. und Beschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE, juris, Rn. 30 f.
42Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ermessen eingeräumt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11, juris Rn. 23.
44Dabei ist der zuständigen Stelle bei der Entscheidung für eine Schutzmaßnahme angesichts der bestehenden erheblichen Ungewissheiten und der sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 120 f. m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632, juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20, juris Rn. 10, jeweils im Hinblick auf den Verordnungsgeber; VG Gera, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 E 851/20, juris Rn. 32; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20, juris Rn. 29 f.
46Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der durch die Antragsgegnerin angeordneten Maskenpflicht zunächst um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Angesichts des dargestellten Infektionsgeschehens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin stellt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Bereich der typischerweise stark frequentierten Fußgängerzonen eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus geboten ist.
47Es bestehen im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht. Die Anordnung ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen.
48Die Maßnahme dient einem legitimen Zweck. Sie soll dazu beitragen, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bereich der Fußgängerzonen in Wuppertal zumindest zu reduzieren und hierdurch die Virusausbreitung in der Bevölkerung insgesamt (bis zur Entwicklung von antiviralen Medikamenten oder von Impfstoffen) einzudämmen. Damit wiederum soll die mit einer unkontrollierten Infektionsausbreitung einhergehende Gefahr einer Erkrankung vieler Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie einer Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden.
49Angesichts der derzeitigen Infektionszahlen besteht die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts ist aktuell eine große Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Nach einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September ist es im Oktober in allen Bundesländern zu einem steilen Anstieg der Fallzahlen gekommen. Die Zunahme hat sich zwar zuletzt abgeflacht. Die Inzidenz der Covid-19-Fälle in der älteren Bevölkerung, bei der es häufiger zu einem schweren Verlauf der Erkrankung, auch mit tödlichem Ausgang, kommt, nimmt jedoch auch aktuell weiter zu. Seitens des Robert Koch-Instituts wird dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert.
50Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-16-de.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 16. November 2020.
51Die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Bereich der Fußgängerzonen stellt sich nach summarischer Prüfung auch als geeignet zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks dar, die mit dem Aufenthalt an einem hochfrequentierten Ort auch unter freiem Himmel verbundene Ansteckungsgefahr zu reduzieren.
52Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 122 ff.; siehe auch VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW, juris Rn. 19 (zur Rechtmäßigkeit einer auf bestimmte Straßenzüge beschränkten Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung).
53Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
54Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92, juris Rn. 61 m.w.N.
55Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte. Die streitgegenständliche Regelung beruht auf der Grundannahme, dass sich das Corona-Virus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich zum Beispiel in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.
56Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Stand: 13. November 2020.
57Zwar dürfte der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung sog. Behelfsmasken als Mittel zur Verringerung der Infektionszahlen bisher nicht abgeschlossen sein. Nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts ist bei dem derzeitigem Erkenntnisstand aber davon auszugehen, dass auch privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten können, die als Fremdschutz zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Hierdurch erscheint es wiederum möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leistet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Robert Koch-Institut das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung unter dem Aspekt des Fremdschutzes, und zwar als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen.
58Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Erreger, Stand: 13. November 2020 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, und Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 3. Update vom 7. Mai 2020.
59Zudem geht die Kammer auch von der Erforderlichkeit der angeordneten Maskenpflicht aus. Ein weniger eingriffsintensives, zur Zweckerreichung aber ebenso geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Maskenpflicht – wie dargelegt – auf Gebiete und Zeiten beschränkt, in denen es typischerweise zu einem hohen Personenaufkommen und damit der Unterschreitung von Mindestabständen verbunden mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr kommt.
60Die streitgegenständliche Regelung erweist sich schließlich nach summarischer Prüfung auch als angemessen. Die mit der Regelung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen. Die Antragstellerin selbst hat zu den Nachteilen, die sich für sie aufgrund der angeordneten Maskenpflicht bestehen, nichts vorgetragen. Solche Nachteile könnten sich allenfalls daraus ergeben, dass sie in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich der Maskenpflicht im Stadtteil Wuppertal-Elberfeld wohnt und infolgedessen dort die Regelung zu befolgen hat.
61Ungeachtet des insoweit fehlenden Vortrags der Antragstellerin sind etwaige Einschränkungen jedenfalls als eher gering zu bewerten. Die Maskenpflicht führt zwar zu gewissen Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück.
62In diesem Zusammenhang ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht nur in einem begrenzten räumlichen und zeitlichen Bereich gilt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung insgesamt nur für einen begrenzten Zeitraum, und zwar nur bis zum Ablauf des 30. November 2020. Sie verlangt außerdem nur einen geringen Aufwand, da die Maskenpflicht ohnehin aus vielen Alltagssituationen schon geläufig ist und lediglich allgemein das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und nicht etwa das Tragen einer bestimmten Art von Maske vorgeschrieben wird. Zwar kann das Tragen durchaus als lästig und wenig angenehm empfunden werden. Dies führt aber nicht zu ins Gewicht fallenden Einschränkungen der Fortbewegungs- und Entfaltungsfreiheit. Auf der anderen Seite leistet die Maskenpflicht einen Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE, juris Rn. 153 ff.; VG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 L 2944/20.F, juris Rn. 29, 35 ff.; VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW, juris Rn. 25; VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober – 1 B 126/20, juris Rn 16.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Kammer sieht von einer Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
66NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.,
67ab, da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt und der Antrag der Antragstellerin damit inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
68Rechtsmittelbelehrung:
69(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
70Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
71Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
72Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
73Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
74Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
75(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
76Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
77Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 2x
- VwGO § 42 1x
- 13 B 847/20 6x (nicht zugeordnet)
- 5 L 958/20 3x (nicht zugeordnet)
- § 16 Satz 1 CoronaSchVO 2x (nicht zugeordnet)
- 26 L 2226/20 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 539/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 7 L 1540/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 126/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 16 Satz 2 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 6x
- VwGO § 80 2x
- 13 B 398/20 1x (nicht zugeordnet)
- 29 K 6750/20 2x (nicht zugeordnet)
- 7 L 903/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 11 S 12/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)