Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 L 48/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der in E. lebende Antragsteller ist 85 Jahre alt, wegen eines terminalen Nierenversagens Dialysepatient und muss dreimal wöchentlich für jeweils 5 Stunden zur Hämodialyse. Er beantragte am 7. Januar 2021 im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht H.
3„die unverzügliche Durchführung der Schutzimpfung gegenSARS-CoV2 mit COMIRNATY am Antragsteller gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV)“.
4Dieser mit Beschluss des Verwaltungsgerichts H. vom 11. Januar 2021– 20 L 14/21 – an das hiesige Gericht verwiesene Antrag hat keinen Erfolg.
5Er ist unbegründet, denn der Antragsgegner ist für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert. Der Antragsteller kann von ihm nach materiellem Recht nicht die Durchführung der Impfung verlangen. Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das N. für B. , H1. und T. (N1. ), ist für die wörtlich beantragte, konkrete Durchführung der Impfung im Einzelfall nicht zuständig.
6Richtiger Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der sachliche Streitgegner, hier also der Rechtsträger derjenigen Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht anspruchsverpflichtet ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Antragsgegner, sondern die Kommune, die als untere Gesundheitsbehörde am Wohnort des Antragstellers das örtlich zuständige Impfzentrum betreibt, hier also die kreisfreie Stadt E. .
7Zwar sind grundsätzlich die Länder zuständig für die Organisation der Impfzentren und die sachgerechte Verimpfung der Impfstoffe an prioritär zu impfende Personen vor Ort.
8Vgl. Bundesministerium für Gesundheit , Nationale Impfstrategie COVID-19, Strategie zur Einführung und Evaluierung einer Impfung gegen Sars-CoV-2 in Deutschland, Stand: 6. November 2020, S. 10, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Impfstoff/Nationale_Impfstrategie.pdf.
9Die Impfzentren werden – in Vollziehung der Coronavirus-Impfverordnung
10vom 18. Dezember 2020, BAnz AT 21.12.2020 Vs, nachfolgend: CoronaImpfV –
11von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV). In Nordrhein-Westfalen sind die Errichtung und der Betrieb der Impfzentren allerdings durch Erlass des N1. vom 4. Dezember 2020 gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Abs. 5 IfSG den insgesamt 53 Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Gesundheitsbehörden übertragen worden. Die Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte beschränkt sich dabei nicht auf bloße organisatorische Aufgaben wie etwa das Zurverfügungstellen der Infrastruktur (insbesondere der Räumlichkeiten) für die Impfzentren. Vielmehr werden die Impfstellen ausweislich des vorzitierten Erlasses von den Kreisen und kreisfreien Städten gemäß den verbindlichen Infrastrukturvorgaben des Landes auch betrieben und organisatorisch geleitet.
12Vgl. N1. NRW, Skizze zur Impforganisation in Nordrhein-Westfalen (Stand: 3. Dezember 2020),S. 4, abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/skizze_zur_impforganisation_in_nrw_03122020.pdf.
13Laut vorzitiertem Erlass verantworten die Kreise und kreisfreien Städte die Organisation der Impfstelle bis zum Punkt des Beginns der ärztlichen Leistung. Sie stellen das Personal zur Sicherstellung der Einlasskontrolle, der Anmeldung, zur Prüfung der Impfberechtigung und zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs im Wartebereich. Damit obliegt insbesondere die materiell-rechtliche Entscheidung über die „Impfberechtigung“ im Einzelfall nicht dem Land Nordrhein-Westfalen oder den von den Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Verabreichung der Impfung beauftragten Ärztinnen und Ärzten, sondern dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt als untere Gesundheitsbehörde. Die Ärztinnen und Ärzte vollziehen – in rein tatsächlicher Umsetzung der zuvor erfolgten Entscheidung über das Vorliegen einer Impfberechtigung – nur noch das Verabreichen des Impfstoffes. Sie werden hierbei allenfalls noch aus medizinischen Gründen (z.B. akutes Fieber, akuter Ausschlag, Allergie, zu starke Alkoholisierung) den Vollzug der Impfung ablehnen können.
14Dass im vorliegenden Fall die Stadt E. als am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers örtlich zuständige (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG) untere Gesundheitsbehörde zur Entscheidung über die Durchführung der Impfung im Einzelfall befugt ist, folgt im Übrigen auch aus § 20 Abs. 5 Sätze 1 und 2 IfSG. Danach können die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Sofern die oberste Landesgesundheitsbehörde – wie hier – diese Aufgabe auf die unteren Gesundheitsämter übertragen hat, können gleichwohl mit der konkreten Durchführung, also etwa der Verabreichung der Schutzimpfung, dritte Personen beauftragt werden, vgl. § 20 Abs. 5 Satz 2 IfSG. Die Durchführung muss somit nicht zwingend durch das Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgen. Insbesondere können z.B. niedergelassene Ärzte oder Betriebsärzte mit der entsprechenden Durchführung beauftragt werden. Die rechtliche Verpflichtung zur Organisation der unentgeltlichen Schutzimpfung verbleibt gleichwohl, d.h. auch bei der weiteren Hinzuziehung Dritter, bei der Gesundheitsbehörde.
15Vgl. zum Ganzen Aligbe, in: Eckart/Winkelmüller (Hrsg.), BeckOK Infektionsschutzrecht, 2. Edition (Stand: 1. Dezember 2020), § 20 IfSG Rn. 46 bis 49.
16Auch der Umstand, dass die unteren Gesundheitsbehörden im Innenverhältnis an die Weisungen des N1. gebunden sind und insbesondere den Vorgaben dazu, mit welcher Priorisierung der Impfstoff zu verimpfen ist, zu folgen haben, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn im Außenverhältnis verbleibt es dabei, dass gegenüber den Impfwilligen die unteren Gesundheitsbehörden anspruchsverpflichtet sind.
17Dass dem Antragsteller ein Termin zur Impfung (noch) nicht zugeteilt und er aus diesem Grund noch nicht impfberechtigt ist, steht dem nicht entgegen. Zwar erfolgt die Terminvergabe – ungeachtet des Umstandes, dass jedenfalls in den Alten- und Pflegeheimen offenbar ohne vorherige formale Terminvergabe im Sinne des § 8 CoronaImpfV bereits Impfungen durchgeführt werden – nicht durch die unteren Gesundheitsbehörden selbst. Jedoch ist die Frage einer vorherigen Terminzuteilung (durch eine dritte Stelle) als formale Anspruchsvoraussetzung eine Frage der Begründetheit des Anspruchs auf Erbringung der Schutzimpfung. Die grundsätzliche Anspruchsverpflichtung der unteren Gesundheitsbehörden wird damit nicht durchgreifend in Frage gestellt.
18Vgl. auch VG Gelsenkirchen , Beschluss vom 11. Januar 2021 – 20 L 1812/20 –.
19Der gegen das Land gerichtete, wörtliche Antrag auf Durchführung der Coronaschutzimpfung war daher abzulehnen.
20Die Kammer hat davon abgesehen, diesen Antrag im Sinne des Antragstellers dahin auszulegen,
21den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Stadt E. – untere Gesundheitsbehörde – anzuweisen, dem Antragsteller eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit COMIRNATY zu ermöglichen und gegebenenfalls weitere dazu erforderliche Weisungen, etwa an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder sonstige Dritte, zu erteilen,
22weil auch ein solcher gegen den Antragsgegner gerichteter Antrag abzulehnen wäre.
23Zwar wäre der Antragsgegner als Rechtsträger der obersten Landesbehörde für das Gesundheitswesen für den geltend gemachten Anspruch auf eine Weisung im Sinne von§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ÖGDG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 2 CoronaImpfV hier passivlegitimiert.
24Der Antrag wäre aber unzulässig.
25Allerdings ist der Verwaltungsrechtsweg auch für den noch zur Entscheidung stehenden Rechtstreit gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht-verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. Das Begehren, die Antragsgegnerin möge die Stadt E. – untere Gesundheitsbehörde – anweisen, ihm unverzüglich im Rahmen der derzeitigen Infokampagne gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 eine Schutzimpfung bzw. einen Termin zur Impfung zur Verfügung zu stellen, beurteilt sich nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW),
26vom 25. November 1997, GV.NW. 1997, S. 430; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019, GV.NRW. S. 1032,
27das in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ÖGDG NRW zu aufsichtsrechtlichen Weisungen ermächtigt, insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherstellung eines notwendigen Impfangebots (§ 9 Absatz 2 ÖGDG NRW). Diese Vorschriften sind nach der Natur des Rechtsverhältnisses,
28hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, § 40 Rn. 6,
29zwischen den Beteiligten (Bürger – Staat) zweifellos öffentlich-rechtlich und nicht-verfassungsrechtlicher Art.Der vom Antragsteller gegen die Antragsgegnerin als oberste Landesbehörde geltend gemachte Anspruch, die zuständiges N. für das Gesundheitswesen ist,
30vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 ÖGDG NRW: Behörden … des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die für Gesundheitswesen und für Umweltmedizin und Trinkwasser zuständigen Ministerien als oberste Landesbehörden; ferner § 1 Abs. 5 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW (vom14. April 2020, GV. NRW. 2020, 223a): Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Abs. 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium,
31ist auch nicht einem anderen Gericht durch Bundes- oder Landesrecht zugewiesen. Insbesondere liegt auch keine Angelegenheit der Krankenversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor, wonach der Rechtsstreit den Sozialgerichten zugewiesen wäre. Zwar enthält § 21i Abs. 3 Satz 1 SGB V (Recht der Krankenversicherung) eine Verordnungsermächtigung, auf die die CoronaImpfV – neben § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. c und f des Infektionsschutzgesetzes (InfSchG) – auch gestützt ist. Die CoronaImpfV enthält auch die maßgeblichen Regelungen für den Zugang der Bürger zur Impfung im Hinblick auf Verfahren und Priorisierung in der Impfstoffmangelsituation. Damit wird indes der vorliegende Rechtstreit ersichtlich nicht zur Angelegenheit der Krankenversicherung. Denn weder geht es hier um die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach noch um dessen Finanzierung.
32Hierzu im Einzelnen: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Januar 2021, a.a.O.
33Dem Antragsteller fehlt jedoch die erforderliche Antragsbefugnis.
34Nach § 42 Abs. 2 VwGO analog ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Möglichkeitstheorie setzt dies voraus, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Antragstellers befinden.
35Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 66.
36An der Antragsbefugnis mangelt es demnach dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Antragsteller behaupteten Rechte bestehen oder bestehen können.So liegt der Fall hier. Das Recht und die Befugnis der Aufsichtsbehörden, untergeordneten Behörden Weisungen zu erteilen, dient allein der Gewährleistung der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz. Ein Instrumentarium zur Durchsetzung subjektiver Rechte ist damit nicht verbunden. Das ergibt sich vorliegend schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. So zielt die Ermächtigung, allgemeine Weisungen, wie z.B. Erlasse, erteilen zu können, nach § 6Abs. 2 Satz 3 ÖGDG NRW auf die Sicherung einer gleichmäßigen Erfüllung der Aufgaben. Die allgemeine Weisung enthält daher in der Praxis Präzisierungen im Hinblick auf Verfahren, die Auslegung von Normen und Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen, um den einheitlichen Vollzug der maßgeblichen Regelungen durch die beteiligten Behörden sicher zu stellen. Die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG NRW auch zulässige (Einzel-)Weisung dient nach der Vorschrift allein der Sicherung der gesetzmäßigen Ausführung der Aufgaben. Sie ist von vorneherein kein Instrument der Durchsetzung subjektiver Rechte.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1991, - 1 B 137.90 -, juris: zum (verneinten) Anspruch von Einzelpersonen auf Aufsichtsmaßnahmen von Rechtsanwaltskammern; BVerwG, Beschluss vom12. Juni 1990, - 1 CB 23.90 -, juris: Staatsaufsicht über die Rechtsanwaltskammern bezweckt nicht die Wahrung individueller Belange; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1983, - 9 (11) S 12/82 -, juris: zum Privatschulrecht; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. September 1993, - Bs III 334/93 -, juris: zum Medienrecht; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003, - 15 A 1973/98 -, juris Rn. 31: zu den Voraussetzungen kommunalaufsichtlichen Einschreitens.
38Es besteht auch kein Grund, abweichend hiervon dem Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Weisung zu seinen Gunsten einzuräumen, denn er ist hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Wie das Verwaltungsgericht H. bereits mit Beschluss vom 11. Januar 2021 – 20 L 1821/20 –, dem sich die beschließende Kammer insoweit anschließt, entschieden hat, kann der Antragsteller den Anspruch auf unverzügliche Impfung bzw. Terminvergabe gegenüber der örtlich zuständigen unteren Gesundheitsbehörde zulässigerweise (auch gerichtlich) verfolgen. Im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses kann auch geklärt werden, ob der Antragsteller als 85-jähriger Dialysepatient über die Erlasslage hinaus einen Anspruch auf vorrangige Impfung hat und ob über die Regelungen zur Priorisierung von Personengruppen nach der Coronavirus-Impfverordnung hinaus im Hinblick auf bislang nicht berücksichtigte Vorerkrankungen eine Einzelfallentscheidung ermöglicht werden muss, wie es die Ständige Impfkommission empfiehlt.
39Vgl. aktualisierte Empfehlungen der STIKO vom 8. Januar 2021, Epidemiologisches Bulletin 2/21 S. 3 ff.; abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html: „Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19-Impfempfehlungen der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder die Impfindikationen berücksichtigt werden. Deshalb sind Einzelfallentscheidungen möglich. Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft z.B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bezüglich des Verlaufs einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann.“
40Eines judiziellen Umwegs über die Aufsichtsbehörde bedarf es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG nicht.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache den heranzuziehenden Auffangstreitwert nicht nur hälftig, sondern vollständig berücksichtigt hat.
43Rechtsmittelbelehrung:
44(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
45Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
46Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
47Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
48Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
49Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
51Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
52Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
54Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
55War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖGDG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1973/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 67 1x
- § 1 Abs. 2 S. 2 CoronaImpfV 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 13 Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung 1x
- SGG § 51 1x
- VwGO § 154 1x
- § 21i Abs. 3 Satz 1 SGB V 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 40 1x
- 20 L 1821/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Absatz 2 ÖGDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 CoronaImpfV 1x (nicht zugeordnet)
- 20 L 14/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ÖGDG 2x (nicht zugeordnet)