Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 2634/20
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Bislang war der Radverkehr auf der Straße "Am U. " nicht spezifisch geregelt. Radfahrer benutzten die Fahrbahn zusammen mit den Kraftfahrzeugen nach den allgemeinen Regeln der StVO. Nunmehr richtet die Stadt X. Radfahrstreifen beiderseits der Fahrbahn ein. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin, deren stahlverarbeitendes Unternehmen von der Straße erschlossen wird.
4Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss des Rates der Antragsgegnerin beschloss am 27. Mai 2020 auf der Straße "Am U. " zwischen L.--weg und C. Straße auf einer Länge von rund 1,2 km beidseitig einen Radfahrstreifen einzurichten. Um die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl der Radfahrer zu verbessern, wird der Radweg als sogenannte "protected bike lane" ausgeführt. Der jeweils 1,95 m breite Radfahrstreifen ist bzw. wird auf jeder Seite der Fahrbahn durch eine durchgehende Linie markiert, lfd. Nr. 68 Zeichen Nr. 295 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Zwischen dieser und der Fahrbahn befindet sich ein 20 cm breiter Trennstreifen, der ebenfalls durch eine durchgehende Linie markiert ist ("Doppellinie").
5 6In dem Zwischenraum der beiden Linien werden im Abstand von einem Meter Trennelemente eingebaut, die das Überfahren der Begrenzungslinie physisch verhindern sollen. Es handelt sich um 10 cm hohe, 20 cm breite und 92 cm lange Trennschwellen ("Orca Cycle Lane Separator"), die im Abstand von 1,00 m mittig der Doppellinie baulich fest mit der Straßenoberfläche verbunden werden. Auf der Seite des Radfahrstreifens weist das Element ein konkaves rampenförmiges Profil auf. Fahrbahnseitig hat das Element die Höhe und Ansicht eines Bordsteines. Die Trennschwellen sind schwarz-weiß gefärbt, vgl. Lichtbild. An Straßeneinmündungen und vor Grundstückszufahrten sind rot markierte Radwegefurten (§ 39 Abs. 7 StVO) ohne Trennschwellen vorgesehen. Zwischen den beiderseitigen Radfahrstreifen bleibt eine Fahrbahn von mindestens 6,50 m Breite. Die Arbeiten zur Umsetzung des Beschlusses über die "protected bike lane" haben im November 2020 begonnen und sollen bis Anfang 2021 beendet sein (derzeit sind noch keine Trennschwellen angebracht).
7Die Antragstellerin, eine GmbH, betreibt unter der Hausnummer 00 an der Straße "Am U. " ein Unternehmen der stahlverarbeitenden Industrie. Der Verkehr vom und zum Werk der Antragstellerin wird einschließlich des Schwerlastverkehrs ebenfalls ausschließlich über diese Straße abgewickelt. Die Antragstellerin wandte sich nach der Beschlussfassung des Ordnungs- und Verkehrsausschusses an die Antragsgegnerin und versuchte vergeblich, sie zur Aufgabe der "protected bike lane" zu bewegen.
8Am 22. Dezember 2020 erhob die Antragstellerin vor der Kammer Klage gegen die "Allgemeinverfügungen zur Einrichtung eines Fahrradweges" und beantragte die Beseitigung der zugehörigen Straßenmarkierungen (6 K 7717/20). Die Klage ist bislang nicht entschieden.
9Zugleich verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Sie verweist darauf, dass sie ein Störfallbetrieb nach der EU-Richtlinie 2012/18/EU sei, zu dem ein Sicherheitsabstand einzuhalten sei. Die Straße "Am U. " liege mit fast voller Länge im Bereich des Sicherheitsabstands. Verwaltungsintern sei das Vorhaben mit Blick auf die straßenanliegenden Industriebetriebe, den nahe gelegenen Hafen sowie die anfallenden überbreiten Schwertransporte kritisiert worden. Außerdem fielen wohl mehr als 100 LKW-Stellplätze sowie 300 PKW-Parkplätze sowie "Aufstellmöglichkeiten" weg, die bisher beidseitig der Fahrbahn vorhanden gewesen seien. Diese nutzten nämlich vielfach LKW, die auf ihre Abfertigung in den anliegenden Industrieunternehmen warteten, u.a. in dem der Antragstellerin. Die Polizei habe die Maßnahme ebenfalls für nicht nötig gehalten, weil es zwischen 2016 und 2019 lediglich zwei Unfälle mit Fahrradbeteiligung gegeben habe, die nichts mit dem regulären Verkehr zu tun gehabt hätten.
10Die Antragstellerin hält sich für antragsbefugt. Sie sei als Anliegerin von der Anlegung des Radfahrstreifens unmittelbar betroffen. Der nach § 50 BImSchG einzuhaltende Sicherheitsabstand um ihren Störfallbetrieb sei nicht eingehalten. Außerdem handele es sich bei dem eingerichteten Radfahrstreifen um eine Teileinziehung der Straße nach § 7 StrWG NRW, was ihr ein subjektiv-öffentliches Recht verleihe. Im Übrigen hält sie die angegriffene Verkehrsregelung für materiell rechtswidrig; zu den Einzelheiten verweist die Kammer auf GA Bl. 9 ff.
11Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
12- 1.13
die aufschiebende Wirkung der am 22.12.2020 eingelegten Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügungen zur Einrichtung eines Radfahrstreifens in Form einer sog. "protected bike lane" auf der Straße am U. in X. in ihrem Abschnitt zwischen dem L.--weg und der C. Straße, insb. die hierzu aufgebrachten Markierungen mit dem Zeichen Nr. 295 StVO (durchgezogene Begrenzungslinie) und Sinnbilder „Radverkehr“ (§ 39 Abs. 7 StVO), anzuordnen,
- 2.14
soweit die "protected bike lane" durch Anbringung der Verkehrszeichen oder in anderer Weise bereits vollzogen wurde, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, dies insbesondere durch die Entfernung der hierzu aufgebrachten Markierungen mit dem Zeichen Nr. 295 StVO (durchgezogene Begrenzungslinie) und Sinnbilder „Radverkehr“ (§ 39 Abs. 7 StVO), hilfsweise durch Unwirksammachung dieser Verkehrszeichen durch Auskreuzen mit gelben Markierungen oder sonstige geeignete Maßnahmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Sie hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet; zu den Einzelheiten wird auf GA Bl. 32 ff. verwiesen.
18II.
19Der Antrag hat keinen Erfolg.
20Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig.
21Bei der angegriffenen Verkehrsregelung, die zumindest soweit bekanntgegeben und damit rechtlich existent geworden ist, wie sie bereits durch Straßenmarkierungen umgesetzt ist (vgl. § 45 Abs. 4 StVO),
22vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1993 – 11 C 37.92, NVwZ 1994, 784, näher Kümper JuS 2017, 731,
23handelt es sich um einen entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbaren,
24vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1977 – VII B 135.77, NJW 1978, 656
25Dauerverwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG NRW. Es ist daher auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 – 3 B 50.16, NVwZ-RR 2018, 12.
27Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Nach dem im Eilrechtsschutzverfahren entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können.
28Der Radfahrstreifen unterscheidet sich vom Radweg (Zeichen 237) dadurch, dass er von der Fahrbahn nicht baulich, sondern durch Zeichen 295 abgetrennt ist. Rechtsgrundlage eines Radfahrstreifens ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO.
29Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2020 – 11 L 205/20, DAR 2020, 651; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 1166a.
30Zeichen 295 dient nach der Erläuterung Nr. 1 Satz 1 unter anderem dazu – wie hier –, mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander abzutrennen.
311. Die Antragstellerin beruft sich zu Recht nicht darauf, dass sie antragsbefugt sei, weil die Verkehrsregelung ihr ein bestimmtes Verhalten im Straßenverkehr vorschriebe oder verböte.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92, BVerwGE 92, 32.
33Denn die auch im Hauptsacheverfahren angefochtene Verkehrsregelung richtet sich nicht an die Antragstellerin, die eine juristische Person (GmbH) ist. Juristische Personen scheiden per se als Verkehrsteilnehmer aus, weil sie keine natürliche Handlungsfähigkeit besitzen und als lediglich gedankliches Konstrukt nicht selbst am Straßenverkehr teilnehmen können. Allenfalls können natürlichen Personen in ihrem Interesse am Verkehr teilnehmen. Deren Verkehrsteilnahme wird der juristischen Person aber nicht zugerechnet.
34Vgl. die eingehende Darlegung im Kammerurteil vom 18. Mai 2017 – 6 K 6022/17, NZV 2017, 591; BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 11 ZB 19.1068, juris.
352. Die Antragstellerin kann ihr Begehren aber auch nicht auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 – 6 C 8.01, juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94, juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 – 3 C 3.89, juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, juris Rn. 18.
37Es ist offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass die Einrichtung des Radfahrstreifens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen kann.
38a) Auf die Rechtsgrundlage des Radfahrstreifens, § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, kann sich die Antragstellerin nicht stützen. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist grundsätzlich allein auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner ausgerichtet. Der Einzelne besitzt nur einen Anspruch auf Schutz seiner Individualinteressen, wenn grundrechtsgefährdende oder billigerweise nicht mehr zuzumutende Verkehrseinwirkungen zu befürchten sind, soweit die Interessen in § 45 StVO ihren Niederschlag gefunden haben.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 – 11 C 45/92, NJW 1994, 2037 m.w.N.
40Die Antragstellerin trägt nichts dafür vor, dass sie in Interessen verletzt sein könnte, die einfachrechtlich – etwa in der StVO – geschützt sind (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO " Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen", § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO "vor Grundstücksein- und -ausfahrten"). Nur wenn die Verletzung solcher Normen gerügt ist, wächst § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO individualschützende Bedeutung zu und kann zur Begründung der Klage- oder Antragsbefugnis herangezogen werden.
41Vgl. die von der Antragstellerin auf GA Bl. 8 angeführte Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 22. Januar 1971 – VII C 48.69, BVerwGE 37, 112 sowie BVerwG, Beschluss vom 7. Januar .2019 – 7 B 16.18, BeckRS 2019, 1297, die jeweils Ausnahmefälle zum Gegenstand hat.
42b) Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass straßenverkehrsrechtliche Regelungen auch juristische Personen in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit beeinträchtigen können. Die Berufsfreiheit schützt aber nicht die Erwartung, dass ein bloßer Lagevorteil fortbesteht.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 13.19, juris Rn. 11 m.w.N.
44Eine Beeinträchtigung von Art. 12 Abs. 1 GG mag im Ausnahmefall möglich sein, wenn die juristische Person ihr Gewerbe – etwa als Spediteurin – auf der Straße ausübt und die Verkehrsregelung ihre Straßenbenutzung unmittelbar einschränkt.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 – 7 C 19.78, DVBl. 1980, 1045, 1048; BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 11 CS 06.2450, DAR 2007, 223; Steiner, DAR 1994, 341, 346.
46Diese (Ausnahme-)Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin aber nicht. Die bisher für sie günstige Verkehrsregelung auf der vor ihrem Werksgelände verlaufenden Straße ist ein bloßer (tatsächlicher und verkehrlicher) Lagevorteil, der rechtlich nicht geschützt ist. Die Antragstellerin übt ihren Beruf auch nicht auf der Straße aus. Sie ist als stahlverarbeitendes Unternehmen tätig. Ihre Berufstätigkeit besteht nicht im Wesentlichen aus dem Transportvorgang. Zwar benötigt sie selbst oder die ihr Betriebsgelände anfahrenden Zulieferer bzw. Transporteure benötigen die Straße "Am U. ", um Produktionsmittel anzuliefern oder Erzeugnisse abzufahren. Durch die Einrichtung des Radfahrstreifens ist die Antragstellerin aber nicht unmittelbar in ihrer Berufstätigkeit betroffen, sondern lediglich mittelbar, indem ihr Werksgelände nicht mehr so leicht und komfortabel erreichbar ist wie zuvor.
47Zudem schränkt der beidseitige Radfahrstreifen lediglich die tatsächliche Möglichkeit graduell ein, die Straße "Am U. " so mit LKW zu benutzen, wie die Antragstellerin es bislang gewohnt war. Die Fahrbahn wird durch die neue Verkehrsregelung lediglich verengt. Die Maßnahme schließt die Benutzung der Straße durch eigene LKW der Antragstellerin oder Zulieferverkehr aber nicht aus. Mit einer lichten Breite von 6,50 m an der schmalsten Stelle ist die Benutzung der Straße durch LKW, wie die von beiden Beteiligten vorgelegte Querschnittzeichnung illustriert (siehe Gründe I.). offensichtlich noch möglich. Die Antragstellerin ist auch unter diesem Blickwinkel lediglich mittelbar bzw. reflexhaft von der Verkehrsregelung betroffen.
48Der bisherige Lagevorteil, dass der LKW-Lieferverkehr die zu ihrer Produktionsstätte führende Straße in voller Breite und ggf. unter Inanspruchnahme der dortigen Parkplätze und Abstellmöglichkeiten nutzen kann, ist geschmälert. Diese Verringerung ist allerdings nicht berufsbezogen, sondern wirkt nur mittelbar auf die Berufsausübung der Antragstellerin ein. Dem Antragsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Antragstellerin durch die neue Verkehrsregelung schwer und unerträglich getroffen wird – was für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG aber nötig wäre –, etwa indem sie ihre Produktion einstellen oder die Produktionsweise mit wirtschaftlich unzumutbarem Aufwand umstellen muss.
49Dass die Radfahrstreifen als sogenannte "protected bike lanes" ausgestaltet werden, also mit mechanisch wirkenden Überfahrsperren gesichert werden, vertieft die lediglich behauptete Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht. Denn nach Nr. 68 der Anlage 2 zu § 41 StVO Zeichen 295 darf die durchgehende Linie, die den Radfahrstreifen vom übrigen gleichgerichteten Verkehr abtrennt, ohnehin nicht überfahren werden. Dass die Antragsgegnerin die Linie als Doppellinie ausgestaltet, obwohl eine solche nach den Erläuterungen zu Zeichen 295 Nr. 1 Satz 2 nur zur Abtrennung des Gegenverkehrs vorgesehen ist, mag einen objektiven Rechtsverstoß nahelegen, kann die Antragstellerin aber nicht in ihren Rechten beeinträchtigen.
50Dem Vortrag der Antragstellerin, die Radfahrstreifen nebst Trennelementen würden den Radverkehr mehr gefährden als sichern, muss die Kammer nicht nachgehen, weil er die Antragsbefugnis von vornherein nicht begründen kann. Denn die Antragstellerin kann nur eigene Rechte geltend machen, nicht die Rechte Dritter oder der Allgemeinheit, also die Rechte der Radfahrer oder das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit.
513. Soweit die Antragstellerin meint, straßenrechtlichen Normen verliehen ihr eine im vorliegenden straßenverkehrsrechtlichen Verfahren wehrfähige Rechtsposition, kann die Kammer dem nicht folgen. Es liegt nach Aktenlage weder eine Teileinziehung vor, noch kommt sonst eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Anliegerrecht in Betracht.
52a) Es ist nach Aktenlage ausgeschlossen, dass die Einrichtung der beiderseitigen Radfahrstreifen eine Teileinziehung der Straße "Am U. " darstellt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG ist die Teileinziehung eine Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Hierauf ist die verkehrsregelnde Maßnahme weder gerichtet noch führt sie im Ergebnis faktisch dazu. Die Straße "Am U. " bleibt weiterhin nach Benutzungsarten, -zwecken und Benutzerkreisen einem unbeschränkten öffentlichen Verkehr erhalten. Dass die vorhandene Verkehrsfläche den verschiedenen Verkehrsteilnehmern in veränderter Aufteilung zur Verfügung gestellt, dass insbesondere die dem (fließenden) Kraftfahrzeugverkehr bereitgestellte Fläche schmaler wird als zuvor, schränkt die bisherige Bestimmung der Straße insgesamt nicht ein, dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stehen. Denn öffentlicher Verkehr im Sinne des § 2 Abs. 1 StrWG NW ist nicht mit dem Kraftfahrzeugverkehr gleichzusetzen.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 23 B 2230/91, NWVBl. 1993, 17; VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2020 – 11 L 205/20, DAR 2020, 651.
54b) Auch die Verletzung von Rechten, die der Antragstellerin als Anliegerin der Straße "Am U. " zustehen mögen, scheidet offensichtlich aus. Gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Zwecke der Grundstücke benutzen. Gemäß § 14a Abs. 2 StrWG NRW steht den Straßenanliegern nicht einmal ein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die angegriffene Verkehrsregelung kommt beiden straßenrechtlichen Varianten jedoch nicht einmal nahe. Hinzu tritt, dass die Antragstellerin nicht vorträgt, dass ihr der unmittelbare Zugang zur Straße erheblich erschwert wird (vgl. § 20 Abs. 5 StrWG NRW), sondern lediglich, dass Park- und Wartemöglichkeiten für LKW auf der Straße wegfallen sowie Begegnungsverkehr nur bei verlangsamter Fahrt möglich bleibt.
554. Soweit die Beteiligten die Antragstellerin als sogenannten Störfallbetrieb i.S.d. Richtlinie 2012/18/EU ("Seveso-III-Richtlinie") ansehen und die Antragsbefugnis aus § 50 BImSchG herleiten, kann die Kammer dem nicht beitreten.
56Insofern kann offen bleiben, ob das BImSchG ohne Vermittlung über § 45 StVO überhaupt auf Verkehrsregelungen anwendbar ist, weil §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 41-43 BImSchG die Anwendbarkeit des BImSchG für öffentliche Straßen ausdrücklich auf deren (Neu-)Bau bzw. wesentliche (bauliche) Änderung beschränkt.
57Vgl. Reese, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht (01.12.2017), § 41 BImSchG Rn. 14 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2014 – 16 A 546/14, BeckRS 2014, 55842.
58Denn § 50 BImSchG ist auf die streitgegenständliche, lokal eng begrenzte, lediglich geringfügig veränderte Fahrbahnaufteilung einer innerörtlichen Straße offensichtlich nicht anwendbar. § 50 BImSchG, der in seinem Anwendungsbereich die sogenannte Seveso-III-Richtlinie richtlinienkonform umsetzt und so weitergehende Anforderungen unmittelbar aus der Richtlinie sperrt,
59vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 4 B 15.10, ZfBR 2013, 363, 364,
60gibt eine Abwägungsdirektive (Satz 1) bzw. einen Abwägungsbelang (Satz 2) vor, ist also bereits der Rechtsfolge nach auf Entscheidungen ausgerichtet, die in planerischer Gestaltungsfreiheit vom Abwägungsgebot gesteuert sind.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5.09, ZUR 2010, 139, 141 m.w.N.
62§ 50 BImSchG gilt nach seinen beiden Sätzen lediglich für "raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen". Die angegriffene Einrichtung von zwei Radfahrstreifen auf einer vorhandenen Fahrbahn stellt keine solche planerische Entscheidung dar.
63Raumbedeutsame Planungen sind raumbezogene Programme zur Erreichung bestimmter Ziele, entwickelt und gestaltet in einem schöpferischen Vorgang auf Grund der gegenwärtigen Lage und der prognostizierten Entwicklung. Hierzu gehören etwa Raumordnungsprogramme und -pläne, wie Landesentwicklungspläne und Regionalpläne, gemeindliche Entwicklungspläne, Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne. Maßnahmen sind alle raumbedeutsamen Einzelentscheidungen, die planungsähnlichen, d.h. auf Planung ausgerichteten Charakter haben, wie etwa Planfeststellungsbeschlüsse, Zulassung von Energieversorgungs-, Abfallbeseitigungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie der Bau von militärischen Anlagen.
64Vgl. Tophoven, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 50 BImSchG (01.07.2020), Rn. 4-6 m.w.N. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 50 Rn. 4-6.
65Die streitgegenständliche Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr auf der bislang gemeinsam genutzten Fahrbahn ist nicht raumbedeutsam (vgl. § 3 Nr. 6 Raumordnungsgesetz), weil die Trennung weder raumbeanspruchend noch raumbeeinflussend ist. Ob die Straße von Dritten als überregionaler Radweg bezeichnet oder empfohlen wird, bleibt insofern unerheblich. Es handelt sich auch nicht um eine raumbedeutsame Einzelentscheidung. Eine Planung im immissionschutzrechtlichen Sinne scheidet aus, ohne dass dies weiterer Erläuterung bedürfte.
665. Selbst wenn Art. 13 Abs. 2a) der Richtlinie 2012/18/EU außerhalb von raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch bei der Verkehrsregelung nach § 45 StVO zu berücksichtigen sein sollte, indem diese Vorschrift des nationalen Rechts zur Herstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts richtlinienkonform auszulegen ist,
67vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2011 – C-53/10, BRS 78 Nr. 23 (= UPR 2011, 443, Rn. 50); BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11, BVerwGE 145, 290 zum Baugenehmigungsverfahren,
68kann die Seveso-III-Richtlinie der Antragstellerin keine Antragsbefugnis verleihen. Nach Art. 13 Abs. 2a) der Richtlinie 2012/18 EU sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und – soweit möglich – Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt.
69Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU gilt, wie die Überschrift "Überwachung der Ansiedlung" anzeigt und wie in seinem Absatz 1 näher dargelegt ist, nur bei Neuansiedlungen, Änderungen und neuen Entwicklungen. Die Einrichtung der Radfahrstreifen stellt jedoch offensichtlich keine solche Neuerung dar. Denn unter Störfallgesichtspunkten ändern sie nichts an der tatsächlichen Straßennutzung. Insbesondere lässt die angegriffene Verkehrsregelung den Radverkehr weder als besonders schutzbedürftige ("vulnerable") Nutzung erstmals in der Nähe des Betriebs der Antragstellerin zu noch vermindert sie die Abstände zwischen dem Betrieb und dem Radverkehr. Nur in einem solchen Fall müsste die Antragstellerin etwa in der Zukunft fürchten, dass sie ihren Betrieb zum Schutz des Radverkehrs einschränken muss. Radverkehr war auf der Straße "Am U. " seit ihrer Indienststellung zulässig und fand gemäß der StVO statt. Dieser Radverkehr musste bislang schon wegen des aus § 2 Abs. 2 StVO folgenden Rechtsfahrgebots am rechten Fahrbahnrand fahren. Er wird nunmehr lediglich durch den Radfahrstreifen verpflichtet (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO), den für ihn ausschließlich vorgesehenen Bereich der Fahrbahn zu nutzen, der sich ebenfalls am jeweils rechten Fahrbahnrand befindet. Damit ändert sich an der tatsächlichen Benutzung der Straße "Am U. " durch den Radverkehr praktisch nichts. Während der Radfahrer bisher selbst entscheiden musste, wie er das Rechtsfahrgebot umsetzte, d.h. wie weit er am rechten Fahrbahnrad blieb, ist es ihm nunmehr durch die Radfahrstreifen – innerhalb der Fahrstreifenbreite von 1,95 m – bindend vorgegeben.
70Abgesehen davon ist die Straße "Am U. " offensichtlich kein Hauptverkehrsweg (Terminologie der früheren Seveso-II-Richtlinie: "wichtiger Verkehrsweg") im Sinne der Seveso-III-Richtlinie. Der innerörtlichen Gemeindestraße fehlt die überörtliche Verbindungsfunktion. Nur überörtliche Verkehrswege weisen jedoch die erforderliche potenzielle Verkehrsdichte und damit die von einem Störfall betroffene hohe Zahl von Verkehrsteilnehmern auf oder sind durch ihre Verbindungsfunktion so wichtig, dass sie den besonderen Schutz vor Störfällen rechtfertigen.
71Vgl. Tophoven, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 50 BImSchG (01.07.2020), Rn. 12;
72Dass private Dritte vorschlagen, die Straße "Am U. " auch für (ggf. weiträumige) Radrouten zu nutzen, kann hieran nichts ändern ("EUROGA-Radweg“, „Erlebnisweg Rheinschiene“, „Rheinradweg“).
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der von der Antragstellerin erstrebten Entscheidung. Der Antrag auf Rückgängigmachung der Verkehrsregelung erhöht den Streitwert nicht.
74Rechtsmittelbelehrung:
75(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
76Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
77Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
78Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
79Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
80Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
81(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
82Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
83Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
84Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
85Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
86War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- BImSchG § 50 Planung 7x
- § 20 Abs. 5 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 2 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 C 45/92 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 7 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14a Abs. 1 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14a Abs. 2 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 205/20 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 16 A 546/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- § 7 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 41 Straßen und Schienenwege 1x
- 6 K 6022/17 1x (nicht zugeordnet)