Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 L 693/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 31. März 2021 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage VG Düsseldorf 26 K 2136/21 gegen die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 19. März 2021 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
6Im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die mit der Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt W. angeordnete Untersagung des Betriebs des Waldkletterparks W. -M. , S. -U. -Straße 0 in W. entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht als offensichtlich rechtswidrig; es spricht im Gegenteil Überwiegendes für ihre Rechtmäßigkeit, so dass kein Anlass besteht, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG aufschiebende Wirkung zu geben.
7Die genannte Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 S. 1 der bis zum Ablauf des 18. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 5. März 2021. Rechtsgrundlage für diese Vorschrift sind §§ 32 S. 1, 2, 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG. Nach der letztgenannten Vorschrift können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen insbesondere Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, sein.
8§ 10 CoronaSchVO trägt die Überschrift „Freizeit- und Vergnügungsstätten“ und regelt in seinem Abs. 1 S. 1 u.a., dass der Betrieb von … 2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) untersagt ist. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist ausgehend von dem Regelungszweck der Coronaschutzverordnung, Anreize für Kontakte zu vermeiden, um auf diese Weise die Ausbreitung des Coronavirus so einzudämmen, dass sich die bestehenden konkreten Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nach Möglichkeit nicht realisieren, nicht etwa, mit welchem Geschäftsgegenstand ein Betrieb zum Gewerberegister angemeldet ist, sondern vielmehr, wie sich der Geschäftsbetrieb in seiner tatsächlichen Ausgestaltung darstellt. Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem von der Antragstellerin betriebenen Waldkletterpark ausweislich des Internet-Auftritts ersichtlich um einen Freizeitpark i. S. des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 CoronaSchVO und nicht etwa um eine „Sportanlage unter freiem Himmel“, auf der Sport getrieben wird, i. S. des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO. Maßgeblich ist insoweit nicht das Ausmaß erforderlicher körperlicher Anstrengungen bei Nutzung der Anlage der Antragstellerin oder ob die körperliche Betätigung nach bestimmten vorgegebenen Regeln erfolgt, sondern die rechtliche Einordnung hat vielmehr nach der Verkehrsanschauung zu erfolgen mit der Folge, dass es maßgeblich darauf ankommt, zu welchem Zweck eine Anlage von ihren Nutzern aufgesucht wird. Für eine Sportanlage ist es kennzeichnend, dass ihre Nutzer diese vorrangig zum Zwecke einer körperlichen Aktivität oder jedenfalls zu einer nach herkömmlicher Betrachtung dem Sportbegriff unterfallenden Betätigung aufsuchen.
9Vgl. zum Schießsport OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2021 -13 B 1980/20- , juris.
10Demgegenüber wird ein Waldkletterpark vorrangig wenn nicht sogar ausschließlich unter Gesichtspunkten der Freizeitgestaltung aufgesucht, mag seine Nutzung auch gewisse körperliche Anstrengungen mit sich bringen oder Anforderungen an die Geschicklichkeit der Nutzer stellen. Dies bestätigt auch der Internet-Auftritt der Antragstellerin, der nicht nur ein vor allem auch auf Familien zugeschnittenes Angebot nach Art eines typischen Freizeitparks auflistet (über 100 Kletterelemente, Seilrutschen, Tarzansprünge, Todesschleuder, Banana-Jump, Kletterlabyrinth und Xtremparcours, Kinder-Parcours ab 105 cm), sondern auch mit „Spaß für alle“ sehr zutreffend den Zweck seiner Nutzung beschreibt. Zudem gibt es zahlreiche „Abenteuer-Angebote“ wie Todesschleuder oder Banana-Jump, die nur höchst mittelbar mit einer sportlichen Betätigung zu tun haben, sondern mehr dem Bereich der Mutproben zuzuordnen sind. Schließlich spricht für die Einordnung der Anlage der Antragstellerin als Freizeitpark auch ihre Angabe in der Antragsschrift, dass in den Osterferien ein nicht unerheblicher Teil des typischen Jahresumsatzes erwirtschaftet wird, ein Umstand, der –bezogen auf Schulferien- auf sämtliche Freizeitparks zutreffen dürfte.
11Das Verbot des Betriebs von Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen, Sonnenstudios und ähnlichen Einrichtungen in § 10 Abs. 1 S.1 Nr. 1 CoronaSchVO und von Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) in § 10 Abs. 1 S.1 Nr. 2 CoronaSchVO dient der Reduzierung von Kontakten. Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich um solche, die typischerweise gleichzeitig von einer Vielzahl von Personen besucht werden und in denen diese sich für eine nicht unerhebliche Dauer aufhalten. Dies begünstigt Infektionsrisiken. Das gilt selbst für Einrichtungen, die draußen sind. Auch wenn das Infektionsrisiko hier geringer ist als in Innenräumen, ist die Weitergabe von Infektionen nicht ausgeschlossen, zumal sich derzeit die im Verhältnis zu der im Jahre 2020 erstmals aufgetretenen „Urform“ des Corona-Virus wesentlich ansteckendere britische Variante B 1.1.7 auch in NRW massiv ausbreitet, bei der auch schon kürzere Kontakte mit einem Ausscheider zu einer Infektion führen können. Unabhängig davon ist auch zu berücksichtigen, dass die Angebote zur Freizeitgestaltung zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führen, indem Menschen sich, um zu den entsprechenden Veranstaltungen oder Einrichtungen zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinandertreffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung aus den oben beschriebenen Gründen deutlich reduziert werden.
12Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, sich auf andere, die allgemeine Handlungsfreiheit der von den Kontaktbeschränkungen betroffenen Personen weniger beeinträchtigende Regelungen zu beschränken, insbesondere im öffentlichen Raum allein das Einhalten eines Mindestabstands vorzuschreiben. Ein Abstandsgebot allein ohne gleichzeitige Kontaktbeschränkungen ist nicht gleichermaßen wirksam. Indem das Zusammentreffen von Personen in der Öffentlichkeit selbst bei generell möglicher Wahrung von Mindestabständen grundsätzlich untersagt ist, werden Infektionsrisiken verhindert, die etwa dadurch entstehen können, dass es zu unbeabsichtigten Annäherungen kommt, was gerade bei der Nutzung von Geräten wie den von der Antragstellerin vorgehaltenen häufig nicht verlässlich zu vermeiden sein wird.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anbetracht der Angabe der Antragstellerin, dass in den Osterferien ein nicht unerheblicher Anteil des typischen Jahresumsatzes erwirtschaftet wird, der für das Jahr 2020 angegeben Besucherzahl von 25.000 Besuchern sowie unter Berücksichtigung der aus dem Internet-Auftritt der Antragstellerin hervorgehenden Eintrittspreise erscheint der festgesetzte Streitwert angemessen.
15Rechtsmittelbelehrung:
16(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
17Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
18Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
19Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
20Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
21Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
22(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
23Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
24Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
25Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
26Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
27War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 1x
- IfSG § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 CoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 26 K 2136/21 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1980/20 1x (nicht zugeordnet)