Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 7389/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1966 geborene Kläger steht seit dem 1. Oktober 1982 als Beamter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Nach Ernennung zum Kriminalhauptkommissar und Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Januar 2005 wurde der Kläger ab März 2006 mit der Leitung einer Mordkommission beim Polizeipräsidium X. betraut, einer Funktionsstelle, die der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugeordnet war. Am 19. Dezember 2011 beantragte der Kläger ab dem 1. Juli 2007 auf der Grundlage von § 46 BBesG die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes, ausgehend davon, dass ihm die Funktionsstelle bereits am 1. Januar 2006 übertragen worden sei. Das Verwaltungsverfahren wurde im selben Monat wegen anhängiger Musterprozesse ausgesetzt; der Beklagte verzichtete auf die Einrede der Verjährung, soweit nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt Ansprüche ganz oder teilweise verjährt sein sollten.
3Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (MI NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MI NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MI NRW.
4Im Dezember 2012 wurde der Kläger zum Kriminalhauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 befördert und in eine Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Verfahren 26 K 741/15, welches nach Abschluss des Verfahrens auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 24. Oktober 2017 im Verfahren 3 A 1807/16 rechtskräftig wurde, folgte der Erlass des MI NRW vom 8. Dezember 2017 – Gz.: 403 – 42.07.08 -. Darin wurde auf der weiteren Grundlage der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 – u. a. die Auszahlungsquoten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2015 festgelegt. Entsprechend den gerichtlichen Vorgaben wurden für jeden Monat, getrennt nach die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 LBesG NRW, die Anzahl der freien Planstellen ins Verhältnis zur Anzahl der Anspruchsberechtigten gesetzt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 konkretisierte der Kläger seinen Antrag auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes und beanspruchte für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 1. September 2012 den vollen Differenzbetrag zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 LBesG NRW. Zur Begründung führte er aus, die vom MI NRW ermittelten und in seinem Erlass aus Dezember 2017 bekanntgegebenen Quoten seien nicht heranzuziehen, weil die Anzahl der Anspruchsberechtigten um ein Vielfaches zu hoch angesetzt sei. Die Richtigkeit der Auswertung werde insgesamt bestritten. So hätten jene Beamten außer Ansatz zu bleiben, die entweder keinen Anspruch auf Zulage geltend gemacht hätten oder deren Ansprüche bereits verjährt gewesen seien. Nur die auf diesem Wege zu ermittelnden tatsächlich Anspruchsberechtigten seien bei der Quotenermittlung zu berücksichtigten. Davon seien die Zahlen des Ministeriums weit entfernt, was die teilweise sprunghaften Unterschiede in der Anzahl von Anspruchsberechtigten in aufeinanderfolgenden Monaten belege. Ferner beanspruchte er eine Verzinsung der monatlichen Zahlungsbeträge nach der Art und Weise, wie sie sich aus dem o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ergebe. Mit Bescheid vom 22. Juni 2018 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. November 2012 eine Zulage in Höhe von insgesamt 6.231,32 Euro. Die Berechnung zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12/Stufe 9 im einzelnen ergibt sich aus der tabellarischen Übersicht des Bescheides, auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird. Für Besoldungsansprüche vor 2008 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung. Den gegen den Grundbescheid erhobenen Widerspruch vom 23. Juli 2018 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2018 – zugestellt am 11. August 2018 - zurück.
5Am 9. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben.
6Unter Berufung auf die Gründe im Urteil des BVerwG wiederholt er sein vorprozessuales Vorbringen und beruft sich auf den darin verwendeten Terminus „Anspruchsberechtigter“. Dieser impliziere – wie auch weiter in der Urteilsbegründung ausgeführt werde – eine monatliche Überprüfung, ob Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihnen herausgefallen seien (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der besetzbaren Planstellen sei zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden (Ruhestand, Tod, [Weg]Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden seien (Beförderung, [Her]Versetzung); Teilzeitbeschäftigte seien bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. Davon abzugrenzen und unberücksichtigt blieben diejenigen Beamte, die entweder keinen Anspruch auf Zulage geltend gemacht hätten oder deren Anspruch bereits verjährt seien. Der Beklagte verstoße gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er einerseits seine Beamten über Ihre Ansprüche auf Gewährung einer Zulage nicht informiere und andererseits diejenigen Bediensteten, deren Ansprüche nicht geltend gemacht worden oder verjährt seien, bei der Anzahl der Anspruchsinhaber berücksichtige. Die daraus folgende verminderte Quote/Monat führe zu mit der Anspruchsnorm nicht in Einklang zu bringende Kosteneinsparungen erheblichen Ausmaßes. So habe beispielsweise auch er, der Kläger, erst durch Veröffentlichung des Urteils des BVerwG vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 – von seinen Ansprüchen erfahren. Im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Dezember 2011 sei deshalb bereits ein beträchtlicher Teil davon verjährt gewesen. Aus dem Schriftsatz vom 1. Februar 2016, den der Beklagte im Verfahren 26 K 714/15 eingereicht habe, ergebe sich, mit welchen Unsicherheiten die dem Gericht seinerzeit gemeldeten Quoten belastet gewesen seien. Des Weiteren habe der Beklagte den angemeldeten Zinsanspruch zu Unrecht unberücksichtigt gelassen.
7Der Kläger beantragt,
81. den Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 22. Juni 2018 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 aufzuheben,
92. das beklagte Land zu verpflichten, ihm für die Zeiträume Januar 2008 bis Juni 2008 jeweils 292,47 Euro monatlich, Juli 2008 bis Februar 2009 jeweils 300,95 Euro monatlich, März 2009 bis Februar 2010 jeweils 309,98 Euro monatlich, März 2010 bis März 2011 jeweils 313,70 Euro monatlich, April 2011 bis Juli 2011 jeweils 318,41 Euro monatlich, August 2011 bis Dezember 2011 jeweils 333,76 Euro monatlich und für Januar 2012 bis November 2012 jeweils 340,10 Euro monatlich zu gewähren.
10Auf gerichtlichen Hinweis vom 17. Dezember 2020 hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag, ihm aus den vorstehenden Beträgen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes zu zahlen, und zwar ab Beginn des jeweils dritten Monats nach Ablauf des jeweiligen Vormonats, modifiziert und beantragt nunmehr,
113. das beklagte Land zu verurteilen, ihm Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Das beklagte Land beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Es bezieht sich auf den Erlass des MI NRW aus Dezember 2017.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums X. verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Mit Beschluss vom 22. März 2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Soweit der Kläger die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 22. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2018 begehrt (Ziffer 1. des Antrages), ist die Klage teilweise unzulässig. Ihr fehlt als Anfechtungsklage das erforderliche Rechtsschutzinteresse, soweit der Beklagte dem Kläger mit seinem Grundbescheid eine Zulage in Höhe 6.231,32 Euro gewährt hat. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der den Kläger nicht beschwert (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) und im Übrigen bereits in Bestandskraft erwachsen ist.
20Das Begehren, ihm konkret bezifferte Zulagen für konkret benannte Zeiträume zu gewähren, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger legt die vollen monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12/Stufe 9 zugrunde, ohne die nach Anwendung der jeweiligen Quote individuell ermittelten monatlichen Zahlungsansprüche (letzte Spalte der im Grundbescheid enthaltenen Tabelle) in Abzug zu bringen. Deren Addition führt zur Gesamtsumme, die der Beklagte dem Kläger gewährt hat. Darauf ist der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Dezember 2020 hingewiesen worden, ohne dass dieser sein prozessuales Verhalten angepasst hätte. Der Kläger kann nicht damit gehört werden, er wolle verhindern, dass die im Grundbescheid ausgeworfene Zulagengewährung in Rechtskraft erwachse. Die Gewährung eines rechtlichen Vorteils, hier die Zulagengewährung, ist mangels Beschwer für den Adressaten nicht anfechtbar. Nur soweit die Zulagengewährung hinter dem Antrag des Klägers zurückgeblieben ist, ist der Grundbescheid vom 22. Juni 2018 Gegenstand des Vorverfahrens geworden, weil darin eine konkludente Antragsablehnung zu sehen ist. Konsequenterweise erfasst die vollständige Zurückweisung des Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2018 nur die im Grundbescheid konkludent enthaltene Antragsablehnung. Die Zulagengewährung selbst ist in Bestandskraft erwachsen und – wie bereits ausgeführt - einer gerichtlichen Überprüfung in zulässiger Weise nicht mehr zugänglich. Auch der weitere Einwand des Klägers, der Beklagte habe den festgestellten Zulagenbetrag noch nicht gezahlt, vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Die Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Verwaltungsaktes, der für den Adressaten eine Begünstigung enthält, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens (Erkenntnisverfahren) geworden.
21Im Umfang der Antragsablehnung ist die Klage zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, aber unbegründet. Der Kläger hat für den von ihm bestimmten Gesamtzeitraum von Januar 2008 bis November 2012 keinen weitergehenden Anspruch auf Gewährung einer Zulage bis zu vollen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils fälligen Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe. Entsprechendes gilt auch für das als Minus enthaltene Begehren auf Neubescheidung seines Antrages. Die konkludente Ablehnung/Unterlassung des diesbezüglichen Verwaltungsakts durch das Polizeipräsidium X. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
22Ob und ggf. inwieweit dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, richtet sich nach § 46 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, welche gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG in Nordrhein-Westfalen bis zur mit Wirkung vom 1. Juni 2013 durch das ÜBesG NRW erfolgten Überleitung des BBesG in Landesrecht als Bundesrecht fortgalt.
23Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift (und des wortgleichen § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG NRW) erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Nach Abs. 2 Satz 1 beider wortgleicher Vorschriften wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
24Zwischen den Beteiligten ist allein die Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11/Stufe 9 und der Besoldungsgruppe A 12/Stufe 9 streitig. Grundlegend hat die Kammer im rechtkräftig gewordenen Urteil vom 21. Juli 2016 – 26 K 741/15 -, juris, Rn. 42 wie folgt ausgeführt:
25„…Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. …“
26und sich damit der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen.
27Vgl. dortiges Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 -, juris, Rn. 21.
28In Anwendung dieser Maßstäbe hat das beklagte Land zunächst durch Erlass des MI NRW vom 8. Dezember 2017 die monatlichen Auszahlungsquoten durch Gegenüberstellung von freien Planstellen zur Zahl der Anspruchsberechtigten rechtsfehlerfrei ermittelt und tabellarisch dargestellt. In einem weiteren Schritt hat das Polizeipräsidium X. die ermittelten monatlichen Auszahlungsquoten der Besoldungsgruppe A 12 seiner konkreten Berechnung in dem streitgegenständlichen Grundbescheid vom 22. Juni 2018 zugrunde gelegt. Diese Berechnung hält der gerichtlichen Überprüfung stand.
29Bereits in seiner gerichtlichen Verfügung vom 17. Dezember 2020 hat der Einzelrichter darauf hingewiesen, dass dem Vortrag des Klägers, bei der Ermittlung der Quoten sei die Zahl der Anspruchsberechtigten um ein Vielfaches zu hoch angesetzt worden weil als Anspruchsberechtigte auch solche Beamte einbezogen worden seien, die ihre Ansprüche auf Bewilligung einer Zulage gar nicht erst geltend gemacht hätten oder deren Ansprüche bereits verjährt gewesen seien, nicht zu folgen sei. Daran wird festgehalten.
30Soweit der Kläger auf eine konkrete Geltendmachung von Ansprüchen auf Bewilligung einer Zulage abstellt, verkennt er bereits, dass nach der gesetzlichen Konstruktion der Anspruchsgrundlage ein Antragserfordernis gar nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist der jeweilige Beamte bei einem Untätigbleiben des Dienstherrn dazu berufen, an diesen heranzutreten, um die aus seiner Sicht ihm zustehende Zulage einzufordern. Dies ist ihm deshalb zumutbar, weil grundlegende Kenntnisse von besoldungsrechtlichen Regelungen – hier der Zulagengewährung für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes - bei jedem Beamten – zumal einem solchen des gehobenen Dienstes – vorausgesetzt werden können. Die hier streitentscheidende Norm des § 46 BBesG war in der maßgeblichen Fassung bereits seit dem 1. Juli 2002 in Kraft.
31Ansprüche auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes sind frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt gewesen. In Ermangelung einer speziellen (bundesrechtlichen) Regelung ist hier – als sachnächste – die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend heranzuziehen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist u. a. maßgeblich, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Ausreichend für die Zumutbarkeit der Klageerhebung sind hinreichende Erfolgsaussichten, d. h. die Klage muss erfolgversprechend, aber nicht risikolos sein. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung,
32vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2019 – 1 A 1591/18 –, juris Rn. 60 ff.,
33war einem Anspruchsberechtigten eine Verfolgung seines Anspruchs auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes wegen der gefestigten Rechtsprechung zum Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Falle der Topfwirtschaft vor Herbst des Jahres 2014 nicht zumutbar. Bei der damaligen Sachlage stand nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko einer Niederlage in einer hier aller Wahrscheinlichkeit nach erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung entgegen. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Rechtsverfolgung aussichtslos.
34vgl. OVG NRW, a.a.O. Rn. 84.
35Erst nachdem das BVerwG diese Frage höchstrichterlich geklärt hatte,
36vgl. Urteile vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 – und – 2 C 21.12 –, jeweils juris Rn. 16 ff.,
37wurde einem Anspruchsberechtigten die Rechtsverfolgung objektiv zumutbar. Mithin begann die maßgebende dreijährige Verjährungsfrist entsprechend § 195, § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2017. Mindestens bis zum Eintritt der Verjährung sind auch alle Beamten zu berücksichtigen, die ihre Ansprüche noch geltend machen können. Diese Ansprüche sind keineswegs nur theoretischer Natur. Hinsichtlich der Verjährung kann auch nicht auf den heutigen Zeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden. Dagegen spricht die weitere Vorgabe des BVerwG, wonach für die Quotenberechnung stets die Verhältnisse in dem Monat maßgeblich sind, für den die Zulage berechnet wird.
38Vgl. Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 –, juris, Rn. 22.
39(Weitere) Zweifel an der konkreten Berechnung der Quoten hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles.
40Schließlich vermag der Kläger sein Begehren auch nicht auf die allgemeine, dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht zu stützen (vgl. § 45 BeamtStG). In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten ist. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann.
41Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 – juris, Rn. 15 mit Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 – BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.
42Es gilt das bereits Gesagte: Grundlegende Kenntnisse von besoldungsrechtlichen Regelungen – hier der Zulagengewährung für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes - können bei jedem Beamten – zumal einem solchen des gehobenen Dienstes – vorausgesetzt werden. Die hier streitentscheidende Norm des § 46 BBesG war in der maßgeblichen Fassung bereits seit dem 1. Juli 2002 in Kraft.
43Mangels Zuspruch einer Hauptforderung läuft der vom Kläger geltend gemacht Zinsanspruch ins Leere.
44Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
48Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
49Die Berufung ist nur zuzulassen,
501. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
512. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
523. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
534. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
545. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
55Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
56Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
57Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
58Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
59Beschluss
60Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
61Rechtsmittelbelehrung:
62Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
63Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
64Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
66Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
67War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- BBesG § 46 (weggefallen) 6x
- BeamtStG § 45 Fürsorge 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 113 1x
- § 46 Abs. 1 Satz 1 ÜBesG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- VwGO § 67 1x
- § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 26 K 741/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1807/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 30/09 1x (nicht zugeordnet)
- 26 K 714/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 741/15 1x
- 2 C 16/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1591/18 1x (nicht zugeordnet)