Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1258/21
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
- Gründe:
Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers,
3den vom Kläger rechtskonform durchgeführten Test zuzulassen und den Schulverweis der Schulleitung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Den wörtlich gestellten Antrag legt das Gericht bei verständiger Würdigung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung begehrt, dass es mit § 1 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung – CoronaBetrVO) vom 21. Mai 2021 in der ab dem 9. Juni 2021 gültigen Fassung im Einklang steht, wenn sein zur Durchführung von Tests auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus (Coronatest) speziell geschulter Vater diesen Test im häuslichen Umfeld durchführt und ihm das Ergebnis gemäß § 2 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung – CoronaTestQuarantäneVO) vom 8. April 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung bescheinigt. Dies folgt schon aus dem vom Antragsteller gestellten Antrag selbst, die von seinem Vater „durchgeführten Tests zuzulassen“. Dieses Rechtsschutzziel kann der Antragsteller am effektivsten durch eine Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen. Gestützt wird diese Auslegung zudem durch die Antragsbegründung, in der es unmissverständlich heißt, dass es „in diesem Verfahren […] nur noch darum“ gehe, ob und inwieweit der Antragsgegner legitimiert ist, einen durch den speziell geschulten Vater des Antragstellers im häuslichen Umfeld durchgeführten Test, der die Anforderungen der CoronaTestQuarantäneVO erfüllt, abzulehnen.
6Soweit der Antragsteller weiter begehrt, dass der „Schulverweis der Schulleitung aufzuheben“ sei, handelt es sich nicht um einen isolierten Antrag. Vielmehr folgt aus der Antragsbegründung, dass für den Antragsteller die Rechtswidrigkeit des Schulausschlusses einhergeht mit der Zulässigkeit des von ihm vorgeschlagenen Testverfahrens. So sei der Antragsgegner nicht legitimiert, einen häuslichen Test unter väterlicher Aufsicht abzulehnen „und [ihn] deshalb […] vom Unterricht auszuschließen.“ An anderer Stelle führt der Antragsteller aus, dass beantragt werde, „die Schulleitung anzuweisen, die Testnachweise anzuerkennen und den Sohn des Klägers am Schulbetrieb teilnehmen zu lassen.“ Diese Formulierungen zeigen, dass der Antragsteller inhaltlich nicht zwischen der begehrten Feststellung der Zulässigkeit des von ihm vorgeschlagenen Testverfahrens und seiner Teilnahme an der schulischen Nutzung differenziert, sondern dass er das eine lediglich als logische Konsequenz des anderen betrachtet. Für die Annahme eines einheitlichen Antrags spricht zudem, dass sich der von der schulischen Leitung mit Schreiben vom 27. April 2021 ausgesprochene Ausschluss von der schulischen Nutzung auf zwei konkrete Tage, nämlich den 20. April 2021 und den 22. April 2021, beschränkt, mithin seit geraumer Zeit erledigt ist, sodass eine Aufhebung ohnehin nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls die Feststellung, dass dieser Ausschluss rechtswidrig gewesen ist. Einem solchen Antrag würde es indessen an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlen.
7Der so verstandene Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
8I. Das erkennende Gericht ist gemäß § 45 VwGO sachlich zuständig, da der Antragsteller im Rahmen eines konkreten Sachverhalts die Verletzung subjektiver Rechte geltend macht und nicht die abstrakt-generelle Kontrolle der maßgeblichen Bestimmungen der CoronaBetrVO begehrt, so dass eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das gleichrangig neben § 123 VwGO existiert, ausscheidet.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE –, juris, Rn. 22.
10Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – Az.: 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13, 19.
12Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ist vorliegend in dem Schulverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner als Rechtsträger des städtischen Gymnasiums L. , U. , zu sehen.
13Vgl. zur Rechtsträgerschaft bei Schulen OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 –, juris, Rn. 17.
14Zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses besteht auch ein Meinungsstreit,
15vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – Az.: 13 B 238/17 –, juris, Rn. 15,
16und zwar über die Frage, ob ein im häuslichen Umfeld unter Aufsicht eines erziehungsberechtigten und entsprechend geschulten Elternteils durchgeführter Coronatest ausreichend ist, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen.
17Der Antragsteller hat nicht zuletzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil seine Teilnahme am Schulunterricht hiervon abhängt.
18II. Der Antrag ist bei summarischer Prüfung jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Nimmt die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache vorweg, so muss ein Obsiegen des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein und ihm müssen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
191. Gemessen hieran fehlt es nach summarischer Prüfung bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO dürfen an schulischen Nutzungen nur Personen teilnehmen, die (1.) an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach § 1 Abs. 2b CoronaBetrVO oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder (2.) zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 CoronaTestQuarantäneVO über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
20a. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat der Antragsteller schon im Verwaltungsverfahren mehrfach unmissverständlich erklärt, Coronatests nicht grundsätzlich abzulehnen und sie auch nicht zu verweigern. Unabhängig hiervon bestehen gegen die in § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO geregelte Testung ohnehin keine offensichtlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies hat das OVG NRW in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ausdrücklich festgestellt und hierbei insbesondere ausgeführt, dass eine Selbsttestung von Schülern zu Hause durch ihre Eltern im Vergleich zu einem Test in der Schule kein gleich wirksames und damit milderes Mittel darstellt. Unabhängig von etwaigen Manipulationsmöglichkeiten, die sich im häuslichen Bereich ergeben könnten, bietet der in der Schule durchgeführte Test die bessere Gewähr dafür, dass er tatsächlich, regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wird.
21OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris, Rn. 18 ff., Rn. 79; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 13 B 600/21.NE –, juris, Rn. 1 ff., Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2021 – 13 B 619/21.NE –, juris, Rn. 12 ff., Rn. 14; Verwaltungsgerich (VG) Aachen, Beschluss vom 27. April 2021 – 9 L 241/21 –, juris, Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 3 L 139/21 –, juris, Rn. 27.
22b. Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Durchführung eines Coronatests im häuslichen Umfeld unter Aufsicht seines speziell in der Handhabung von Coronatests geschulten Vaters mit den geltenden Coronaschutzregelungen in Einklang steht. Dies ist jedoch nach summarischer Prüfung zu verneinen, weil ein solcher Test, auch wenn er von einer im Umgang mit Coronatests geschulten Person vorgenommen wird, nicht die vorzitierten Voraussetzungen von § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO erfüllt. Im Einzelnen:
23aa. Auf § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 CoronaBetrVO kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Tests gemäß § 1 Abs. 2b Satz 2 CoronaBetrVO ausschließlich in der Schule unter der Aufsicht schulischen Personals stattzufinden haben. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ist nichts zu erinnern.
24OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 13 B 600/21.NE –, juris, Rn. 10.
25bb. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht ein von einem speziell geschulten Elternteil zu Hause vorgenommener Test ebenso wenig im Einklang mit § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO. Es fehlt nämlich bei dem vom Antragsteller vorgeschlagenen Testverfahren an einem Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung im Sinne von § 2 CoronaTestQuarantäneVO.
26§ 2 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO bestimmt, dass für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung mittels Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests nur die nach der CoronaTestQuarantäneVO, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen dürfen. Ausdrücklich zugelassen ist beispielsweise die Ausstellung entsprechender Nachweise durch den Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaTestQuarantäneVO) oder durch Schulen (§§ 2 Abs. 3, 4a Satz 2 CoronaTestQuarantäneVO). Eine Regelung, wonach auch Privatpersonen, die in die ordnungs- und sachgemäße Anwendung eines Coronatests – zumal vorliegend auch nur eines bestimmten Herstellers – eingewiesen worden sind, Nachweise über die Testung ausstellen dürfen, existiert demgegenüber nicht, so dass der Vater des Antragstellers nach § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 CoronaBetrVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO, nicht berechtigt ist, Testnachweise auszustellen.
27Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 CoronaTestQuarantäneVO ist den Betroffenen über Ergebnisse der PCR-Tests und der Coronaschnelltests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) erfolgen, ein aussagekräftiger schriftlicher oder digitaler Testnachweis auszuhändigen. Zur Erbringung der Leistungen nach der TestV berechtigt sind gemäß § 6 Abs. 1 TestV jedoch nur (1.) die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren, (2.) die von den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und (3.) Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren. Als weitere Leistungserbringer können Ärzte, Zahnärzte, ärztliche oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Abs. 4 TestV, garantieren, beauftragt werden. Der Vater des Antragstellers kommt vorliegend allenfalls als weiterer Leistungserbringer in Betracht. Diese müssen allerdings gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 3 der Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronateststrukturverordnung – CoronaTeststrukturverordnung) vom 9. März 2021 in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung von der unteren Gesundheitsbehörde zur Durchführung von Bürgertestungen beauftragt werden. Dass der Vater des Antragstellers von der unteren Gesundheitsbehörde mit der Durchführung von Coronatests beauftragt worden wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass er auch nicht gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1a Satz 1 CoronaTestQuarantäneVO berechtigt ist, entsprechende Nachweise auszustellen.
28Schließlich kann gemäß § 2 Abs. 1a Satz 2 CoronaTestQuarantäneVO über einen Coronaselbsttest, der auf der Grundlage einer ausdrücklichen Regelung in dieser oder einer anderen Verordnung des Landes nach § 32 IfSG unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wurde (begleiteter Selbsttest), ebenfalls ein Testnachweis erteilt werden. Nur dann, wenn die genannten Verordnungen in speziell geregelten Konstellationen die Durchführung eines Coronatests unter Aufsicht einer entsprechend geschulten Person vorsehen, kann demzufolge ein Testnachweis ausgestellt werden. Hierzu gehört beispielsweise die ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaTestQuarantäneVO verankerte Testung durch einen Arbeitgeber unter Aufsicht von geschultem oder fachkundigem oder konkret zu Begleitung von Selbsttests unterwiesenem Personal. § 1 Abs. 2b Satz 2 CoronaBetrVO enthält eine weitere Regelung zur Durchführung begleiteter Selbsttests unter Aufsicht schulischen Personals. Demgegenüber ist eine Regelung, die einen durch einen Elternteil begleiteten Selbsttest vorsieht, nicht vorhanden. Auch wenn der Vater des Antragstellers von einem Zahnarzt „hinsichtlich der ordnungs- und sachgemäßen Anwendung des Tests mit der Bezeichnung ‚COVID-19 Antigen-Schnelltest (Spucktest)‘ der Herstellerfirma ‚I. ‘ mit der weiteren Kennzeichnung ‚XxXxX-XX-000/00‘ eingewiesen“ worden ist, berechtigt ihn dies daher nicht, einen Nachweis über die Testung seines eigenen Sohns gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO in Verbindung mit § 2 Abs. 1a Satz 2 CoronaTestQuarantäneVO auszustellen.
292. Der Antrag ist aber auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Er hat nicht dargetan, dass es für ihn unzumutbar wäre, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, weil er dadurch wesentliche Nachteile erleidet.
30Der Antragsteller selbst hat im Verwaltungsverfahren mehrfach betont, Coronatests nicht schlechthin abzulehnen, sondern nur mit der Art und Weise ihrer Durchführung nicht einverstanden zu sein. Wenn aber der Antragsteller grundsätzlich bereit ist, sich auf das Coronavirus testen zu lassen, so stellt es offensichtlich keinen wesentlichen Nachteil dar, wenn er sich bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache anstelle von seinem Vater im häuslichen Umfeld gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1, Abs. 2b Satz 1 CoronaBetrVO in der Schule testen lässt. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausführungen des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein sollen, dass er bei einer Testung im häuslichen Umfeld durch seinen Vater lediglich einen Spucktest über sich ergehen lassen müsste, wohingegen in der Schule ein Nasenabstrich erforderlich ist. Auch das zuletzt genannte Testverfahren bedingt nämlich allenfalls einen nur geringfügigen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit. Er ist nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität,
31OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris, Rn. 91,
32so dass wesentliche Nachteile durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht ersichtlich sind.
33Ungeachtet dessen stellt der Verordnungsgeber es den Eltern – insbesondere wenn sie Gesundheitsgefahren für ihre Kinder aufgrund der in Schulen durchgeführten Selbsttests befürchten – frei, alternativ einen Nachweis gemäß § 2 CoronaTestQuarantäneVO über eine in ihrem Beisein erfolgte negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung mittels PCR-Tests oder Coronaschnelltests vorzulegen.
34OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 13 B 559/21.NE –, juris, Rn. 76.
35Diese dem Antragsteller zur Seite stehende Möglichkeit, in Anwesenheit seines Vaters bei einem Leistungserbringer seiner Wahl einen Coronatest durchführen zu lassen, schmälert die mit der Durchführung eines Coronatests verbundenen Nachteile so sehr, dass dem Antragsteller ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ohne weiteres zumutbar ist.
36III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
38NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.,
39wird abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
40Rechtsmittelbelehrung:
41(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
42Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
43Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
44Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
45Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
46Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
47(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
48Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
49Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
51Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
52War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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