Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 3528/21.A
Tenor
Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2021 wird hinsichtlich der folgenden Fragen aufgehoben:
- Mit welchen Personen leben Sie derzeit in familiärer/häuslicher Gemeinschaft?- Hat Ihr Ehemann (bei Bestehen der familiären Gemeinschaft) seit der Feststellung des Abschiebungsverbots eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und/oder eine Ausbildung gemacht?- Haben Sie noch Kontakt zu Familienangehörigen (auch Ihres Ehemannes) im Herkunftsland?- Wenn ja, wie stellt sich Ihr Verhältnis zu diesen konkret dar?- Wie sichern diese den Lebensunterhalt?
Die Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen fachärztlichen Attests in Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2021 wird aufgehoben.
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2021 (Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung von Ziffer 1) wird aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Mit Bescheid vom 01.09.2017 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend Bundesamt) auf einen Asylantrag unter Ablehnung im Übrigen zugunsten der Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG betreffend Tadschikistan festgestellt. Die Klägerin hatte ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt, worin ihr eine „schwere Traumafolgestörung“ (PTBS und schwere depressive Episode) bescheinigt wurde.
3Im August 2020 erkundigte sich die für die Klägerin zuständige Ausländerbehörde bei dem Bundesamt, ob das Ausreisehindernis fortbestehe.
4Daraufhin forderte das Bundesamt die Klägerin im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs bzw. der Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbotes mit Schreiben vom 25.02.2021 auf, sich zu zwei bestimmten Fragen (Wie sichern Sie derzeit im Bundesgebiet Ihren Lebensunterhalt? Haben Sie seit der Feststellung des Abschiebungsverbots eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und/oder eine Ausbildung gemacht?) bis zum 16.04.2021 schriftlich zu äußern und ferner bis zum selben Tag ein aktuelles fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich konkret ergebe, inwieweit sie seit der Feststellung des Abschiebungsverbots noch aufgrund der festgestellten PTBS sowie Depressionen in Behandlung gewesen sei, wie sich ihr Gesundheitszustand derzeit konkret darstelle und welcher Behandlungsbedarf bestehe. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeantwortung der Fragen bzw. Nichtbeibringung der Unterlagen ein Zwangsgeld angedroht werden könne.
5Nach Fristablauf konnte das Bundesamt keinen Eingang verzeichnen und erließ gegen die Klägerin unter dem 30.04.2021 folgenden Bescheid:
61. Hiermit werden Sie im Rahmen des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens aufgefordert,die sich aus der Begründung des Bescheides (s. Seite 2) ergebenden Fragen bis zum 18.06.2021 schriftlich zu beantworten und die Antworten bis zum angeordneten Termin an das Bundesamt (…) zu senden (…);die sich im Hinblick auf die Begründung des Bescheides (s. Seite 2) angeforderte/n Unterlage/n bis zum 18.06.2021 an das Bundesamt (…) zu senden (…).2. Sollte/n bis zum angeordneten Termin die geforderte/n Unterlage/n nicht beim Bundesamt vorliegen, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht.
7In dem Bescheid werden die folgenden Fragen an die Klägerin gerichtet:
8- Mit welchen Personen leben Sie derzeit in familiärer/häuslicher Gemeinschaft?- Wie sichern Sie derzeit im Bundesgebiet Ihren Lebensunterhalt?- Haben Sie und/oder Ihr Ehemann (bei Bestehen der familiären Gemeinschaft) seit der Feststellung des Abschiebungsverbots eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und/oder eine Ausbildung gemacht?- Haben Sie noch Kontakt zu Familienangehörigen (auch Ihres Ehemannes) im Herkunftsland?- Wenn ja, wie stellt sich Ihr Verhältnis zu diesen konkret dar?- Wie sichern diese den Lebensunterhalt?
9Die Anforderung des Attests wird sodann nahezu wortgleich wiederholt.
10Der Bescheid wurde der Klägerin am 06.05.2021 zugestellt.
11Am 20.05.2021 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben.
12Eine Klagebegründung hat die Klägerin nicht eingereicht.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2021 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage zurückzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Eil- und Klageverfahren) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Eilbeschluss gleichen Rubrums vom 14.06.2021 (8 L 1111/21.A).
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht entscheidet über die Klage durch Gerichtsbescheid. Hierzu sind die Beteiligten gehört worden. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2021 übertragen hat.
20Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet, im übrigen (= Aufforderung zur Beantwortung von zwei Fragen) unbegründet. Im Umfang der Begründetheit war der angefochtene Bescheid aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, im Übrigen die Klage abzuweisen.
21I. Ermächtigungsgrundlage von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sind die §§ 73c Absätze 2 und 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Gemäß § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. Gemäß § 73 Abs. 3a Satz 2 AsylG gelten § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, 4-7 und Abs. 3 sowie § 16 mit der Maßgabe entsprechend, dass hinsichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen diese nur zulässig sind, soweit die Identität des Ausländers nicht bereits gesichert worden ist.
221. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, die in dem angefochtenen Bescheid näher ausformulierten sechs (eigentlich acht) Fragen (bei der dritten und vierten Frage handelt es sich um zwei Fragen, weil diese Alternativen behandeln) schriftlich an die Klägerin zu richten. Dies ergibt sich aus § 73 Abs. 3a Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, wonach der Ausländer unter anderem verpflichtet ist, die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen. Im konkreten Einzelfall kann nicht festgestellt werden, dass die Beantwortung der Fragen aus dem angefochtenen Bescheid für die Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nicht erforderlich ist. Bei der Formulierung geeigneter Fragen hat das Bundesamt Ermessen, welches erst dann überschritten wird, wenn die Fragen keinen Bezug zum Gegenstand des Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens haben.
23Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Umstände, also ob die Klägerin weiterhin an den attestierten Erkrankungen leidet, wie sich die etwa andauernde Erkrankung auf ihr alltägliches Leben in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auswirkt und gegebenenfalls unter welchen Umständen sie heute in ihr Heimatland zurückkehren könnte, muss sich das Bundesamt nicht auf unmittelbare medizinische Fragen (wie etwa: „Dauert ihre Erkrankung aktuell noch an?“) beschränken, sondern kann auch solche Fragen an die Klägerin richten, aus deren Beantwortung sich Rückschlüsse z.B. auf die Fähigkeit der Klägerin zur Bewältigung ihres alltäglichen Lebens ergeben. Dies schließt auch Fragen ein, deren Beantwortung Rückschlüsse auf eine etwaige Symptomatik erlauben („Gehen Sie einer Erwerbstätigkeit nach?“). Das Bundesamt darf ferner auch Fragen für erforderlich halten, aus denen sich Erkenntnisse darüber ergeben, ob die Klägerin im Heimatland über Angehörige verfügt, die ihr bei der Bewältigung etwaiger Probleme dort behilflich sein können. Dass die Beantwortung der vorgerichtlich gestellten Fragen der Klägerin unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Sollte die Klägerin zu einer schriftlichen Beantwortung der Fragen insbesondere aufgrund nicht ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sein, steht es ihr frei, dies dem Bundesamt mitzuteilen, welches sodann nach freiem Ermessen entscheidet, ob es die Fragen erneut schriftlich - in einer ihr verständlichen Sprache - an diese richtet oder ob es ihr eine mündliche Anhörung unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers anbietet.
24Letztgenannte Möglichkeit sollte das Bundesamt angesichts der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhaltes sowie der faktischen Unmöglichkeit, die Klägerin gegen ihren Willen ärztlich begutachten zu lassen (insoweit wird auf die Erwägungen unter I.2 verwiesen) bevorzugen. Insbesondere die Ermittlung, ob eine vormals attestierte posttraumatische Belastungsstörung andauert, bejahendenfalls mit welcher Intensität, ferner ob und wie sich etwa andauernde Symptome auf die Fähigkeit des Betroffenen zur Bewältigung seines alltäglichen Lebens auswirkt und ob er im Heimatland konkrete Hilfe zur Bewältigung bzw. Linderung der Symptomatik in Anspruch nehmen kann, lässt sich schwerlich erschöpfend in schriftlichen Fragen formulieren, schon weil situationsbezogene Nachfragen unvermeidbar sind. Diese würden bei schriftlicher Fragestellung einem ausufernden, auch ohne sprachliche Barriere kaum mehr nachvollziehbaren Fragenkatalog bedingen. Ungeachtet dessen bietet die persönliche Anhörung auch den Vorteil, einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit der befragten Person zu gewinnen.
25Können somit die 8 Fragen aus dem Bescheid vom 30.04.2021 inhaltlich nicht beanstandet werden, so darf die Klägerin zur Beantwortung der im Tenor aufgezählten Fragen gegenwärtig noch nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs angehalten werden, weil sie insoweit ihre Mitwirkungspflichten noch nicht verletzt hat.
26Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflichten nur in Bezug auf die Fragen verletzt, die ihr mit Schreiben vom 02.03.2021 gestellt worden sind, nämlich: „Wie sichern Sie derzeit im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt?“ und „Haben Sie seit der Feststellung des Abschiebungsverbots eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und/oder eine Ausbildung gemacht?“ Die weiteren, mit dem Tenor aufgehobenen Fragen hat das Bundesamt erstmals mit dem angefochtenen Bescheid unter Zwangsgeldandrohung an die Klägerin gerichtet. Hinsichtlich dieser Fragen war der Klägerin zunächst Gelegenheit zu geben, die Fragen formlos, ohne Androhung von Zwangsgeld zu beantworten. Dass dies aussichtslos sein könnte, folgt nicht allein aus dem Umstand, dass die Klägerin die Fragen aus dem Schreiben vom 02.03.2021 noch nicht beantwortet hat.
27Hinsichtlich der ihr mit Schreiben vom 02.03.2021 gestellten Fragen hat die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Einen Grund für die Nichtbeantwortung hat sie bis zum heutigen Tag nicht mitgeteilt. Daher ist die (mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzende) Aufforderung zur Beantwortung durch Verwaltungsakt insoweit rechtmäßig und war die Klage daher insoweit abzuweisen.
282. Rechtswidrig ist die Aufforderung an die Klägerin, ein aktuelles fachärztliches Attest näher bestimmten Inhaltes vorzulegen. Die Aufforderung weist zwar einen klaren Bezug zum Streitgegenstand auf und darf vom Bundesamt als erforderlich im Sinne von § 73 Abs. 3c Satz 1 AsylG angesehen werden. Gemäß § 73 Abs. 3c Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist der Ausländer verpflichtet, alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den zuständigen Behörden auszuhändigen und zu überlassen. Die Vorlagepflicht erstreckt sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf solche Unterlagen, die bereits im Besitz des Ausländers sind.
29Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 07.01.2020, - 33 L 528.19.A -, juris Rz.16.
30Das Bundesamt bezweckt mit dem angefochtenen Bescheid jedoch, aus Anlass des Widerrufs bzw. Rücknahmeverfahrens die Klägerin zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu veranlassen. Eine Beschränkung der Anforderung auf bei der Klägerin vorhandene Atteste, die wahrscheinlich Gegenstand einer rechtmäßigen Aufforderung sein könnte, kommt darin nicht zum Ausdruck.
31II. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro ist rechtswidrig und unterliegt daher der Aufhebung, § 113 Abs. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes ist § 13 VwVG i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG. Die Androhung ist aus zwei selbständig tragenden Gründen rechtswidrig.
321. Die allgemeinen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung (§ 6 VwVG) liegen nicht vor. Die Grundverfügung „Aufforderung zur Mitwirkung durch Beantwortung von Fragen“ ist weder bestandskräftig noch sonst kraft gesetzlicher Regelung sofort vollziehbar. Zur weiteren Begründung insoweit wird auf den Eilbeschluss des Gerichts gleichen Rubrums vom 14.06.2021 (8 L 1111/21.A) verwiesen.
332. Die Androhung eines einzigen Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro für neun selbstständige Handlungen ist unbestimmt.
34Anderer, ergebnisgleicher Ansicht (unverhältnismäßig): Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 4 B 3581/90 –, juris, ebenda Rz. 15.
35Es bleibt unklar, wodurch das Zwangsgeld verwirkt wird. Die Antragstellerin soll sechs (bzw. acht) Fragen beantworten und ein Attest vorlegen, also insgesamt neun voneinander unabhängige Handlungen vornehmen. Es ist nicht klar, ob das Zwangsgeld in voller Höhe verwirkt wird, wenn die Antragstellerin zwar die Fragen beantwortet, aber kein Attest vorlegt, oder aber wenn die Antragstellerin ein Attest vorlegt und z.B. die Hälfte der Fragen beantwortet. Ebenso gut könnte in Betracht kommen, dass bei Nichtbeantwortung jeder einzelnen Frage das Zwangsgeld in voller Höhe verwirkt ist. All dies sind mögliche Auslegungen, die aber dem Erfordernis der Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung entgegenstehen. Jedem einzelnen Gegenstand des Grundbescheides (also jeder einzelnen Frage und der Aufforderung zur Attestvorlage) muss zweifelsfrei jeweils ein Zwangsgeld in bestimmter Höhe zugeordnet werden können. Daran fehlt es hier.
36III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 1 VwGO i.V.m. 83b AsylG. Das Unterliegen der Klägerin ist geringfügig.
37Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
40(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
411. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
422. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
433. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
44Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
45Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
46In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
47Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
48Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
49(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
50Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
51Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 13 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 73 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 3a Satz 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 3c Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 8 L 1111/21 2x (nicht zugeordnet)
- 4 B 3581/90 1x (nicht zugeordnet)