Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1135/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 25. Mai 2021 bei Gericht eingegangene Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum 1. August 2021 (Beginn des Schuljahres 2021/22), vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache an einer für sie erreichbaren, wohnortnahen Real- oder Gesamtschule oder einem Gymnasium einzusetzen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier.
6Die Antragstellerin strebt mit ihrem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache an, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, die Antragstellerin an einer der näher bezeichneten Schulen einzusetzen, bereits - wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache - ihr ebenjene Rechtsposition vermitteln würde, die sie in der Hauptsache erreichen möchte. Zur Umsetzung ihres „Einsatzwunsches“ muss die Antragstellerin schon jetzt ihre Versetzung anstreben. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
7Ständige Rechtsprechung, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. September 1984 - 6 B 1028/84 -, DÖD 1985, 280, und vom 30. Juni 2008 - 6 B 971/08 -, juris; Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2015 – 2 L 2209/15 –, juris, Rn. 6.
8Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
9Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Insbesondere ist der Verbleib an der Realschule G. in E. für die Antragstellerin nicht mit schlechthin unzumutbaren Belastungen verbunden. Dies gilt bereits deshalb, weil die Antragstellerin seit dem 30. Oktober 2020 dauerhaft dienstunfähig erkrankt ist. In Anbetracht dieses erheblichen Zeitraums, der die Zeitspanne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG um mehr als das Doppelte übersteigt und des Umstandes, dass die Antragstellerin keinerlei Angaben zu einer absehbaren Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit oder auch nur einer Besserung ihres Gesundheitszustandes gemacht hat, ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin überhaupt alsbald ihren Dienst wieder antreten wird. Dessen ungeachtet ist aber auch nicht zu erwarten, dass sie im Falle einer baldigen Wiederaufnahme ihres Dienstes an der Realschule G. mit schlechthin unzumutbaren Belastungen konfrontiert wäre. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass sie sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Schulleitung der Realschule G. nicht vorstellen könne, weist der Antragsgegner berechtigterweise darauf hin, dass der Antragstellerin zuzumuten ist, zunächst mit der Schulleitung ins Gespräch zu treten und sich gegebenenfalls Unterstützung bei der schulfachlichen Aufsicht zu suchen. Den Versuch klärender bzw. schlichtender Gespräche hat die Antragstellerin bislang nicht unternommen. Dabei erscheint es in Anbetracht der von der Antragstellerin als für das zerrüttete Verhältnis ursächlich benannten Umstände (unzureichende Ausstattung der Schule, Disziplinlosigkeit der Schüler, Lärmpegel und unzutreffende Unterrichtung der Schulaufsicht über abgesagte BEM-Gespräche) insbesondere auch nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass ein solcher Versuch erfolgreich verläuft.
10Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, dass sie ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtsschutzlos gestellt wäre, da sich ein im Lehrerversetzungsverfahren gestellter Antrag spätestens zu dem entsprechenden Versetzungstermin erledige. Auch die Richtigkeit der letzteren Annahme unterstellt ergäben sich daraus für die Antragstellerin keine schlechthin unzumutbaren Nachteile, die durch den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung beseitigt würden. Denn auch im Erfolgsfalle würde die Antragstellerin mit der begehrten einstweiligen Anordnung lediglich eine Versetzung auf Zeit bis zu einer Entscheidung über die – dann vermeintlich erledigte – Verpflichtungsklage erreichen. Dass gerade in dieser Zeit schlechthin unzumutbare Nachteile entstehen, ist – wie dargelegt – nicht ersichtlich. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Antragstellerin in Anbetracht der Möglichkeit der Umstellung ihres Klageantrags hinsichtlich einer Versetzung zum 1. August 2022 ihr erstrebtes Ziel gerichtlich weiterverfolgen kann.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2016 – 6 B 91/16 –, juris, Rn. 8.
12Lediglich ergänzend – mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren – weist die Kammer darauf hin, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterliegen wird. Ihr dürfte ein Anspruch auf Versetzung an eine Schule der von ihr gewünschten Schulformen nicht zustehen.
13Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW kann eine Beamtin bzw. ein Beamter in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie bzw. er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie bzw. er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die hier einschlägige Versetzung auf Antrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht daher nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Eine solche Anspruchsverdichtung ist hier jedoch nicht erkennbar. Die Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich darauf, die Ermessensentscheidung des Antragsgegners anzugreifen, ohne auf eine Ermessensreduzierung einzugehen oder Gründe zu benennen, die eine stattgebende Entscheidung als alternativlos erscheinen lassen. Auch sonst sind solche Gründe nicht ersichtlich.
14Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutz eine Neubescheidung erreichen könnte,
15ablehnend Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2015 – 2 L 2209/15 –, juris, Rn. 14,
16sind auch Ermessensfehler nicht ersichtlich. Solche ergeben sich entgegen dem Einwand der Antragstellerin insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner die konkrete Situation an ihrer aktuellen Schule und des dort bestehenden Fächerbedarfs nicht berücksichtigt hätte. Bezüglich ersterem hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Schulleitung der Realschule G. im streitgegenständlichen Bescheid nicht gewürdigt werden konnten, da die Antragstellerin diese Gründe in ihrem Antrag nicht angegeben hatte. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner diese Umstände sodann in zulässiger (§ 114 Satz 2 VwGO) und nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und die Antragstellerin darauf verwiesen, zunächst auf eine Schlichtung hinzuwirken. Hinsichtlich des Fächerbedarfs hat der Antragsgegner in seinem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Freigabe nicht erteilt werden könne, da im Falle einer Versetzung der Antragstellerin die bereits bestehende Unterbesetzung an ihrer Schule verschärft würde. Konkretisierend führte der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren aus, dass die Realschule G. zum Sommer 2021 eine Unterdeckung von etwa 0,5 Stellen (98,2%) aufweise, die durch die Freigabe der Antragstellerin auf etwa 1,5 Stellen (95 %) anwachsen würde. Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass auch ein besonderer fachspezifischer Bedarf bestehe. Zwar seien die von der Antragstellerin unterrichteten Fächer Biologie und Erdkunde an ihrer Stammschule verhältnismäßig gut besetzt. Jedoch habe die überwiegende Anzahl der übrigen Lehrkräfte als zweites Fach ein Mangelfach oder unterrichte ein Mangelfach sogar fachfremd, um den Unterricht sicherzustellen. Ein Ausgleich der bei einem Weggang der Antragstellerin wegfallenden Erdkunde- und Biologiestunden wäre daher nicht möglich und würde Unterrichtskürzungen nach sich ziehen. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin mit dem pauschalen Bestreiten der von der Antragsgegnerseite genannten (Prozent-)Zahlen nicht substantiiert entgegengetreten. Auch soweit sie bestreitet, dass bei ihrem Weggang ein Ausgleich der von ihr vertretenen Fächer Erdkunde und Biologie nicht möglich wäre, da sie zusätzlich regelmäßig die Fächer Kunst und praktische Philosophie mit mindestens vier Stunden unterrichtet habe, vermag sie damit die Tragkraft der Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin lässt außer Acht, dass es auch abzüglich dieser vier Stunden hinsichtlich der Fächer Erdkunde und Biologie bei einem Defizit von 23 Stunden bliebe.
17Auch mit ihrem Einwand, dass davon auszugehen sei, dass viele Realschulen und Gymnasien in den benannten Wunschorten (E1. und N. ) personell wesentlich schlechter besetzt seien, als ihre Stammschule, dringt die Antragstellerin nicht durch. Soweit sie damit geltend macht, dass durch ihre Versetzung demzufolge eine gleichmäßige landesweite Lehrerversorgung besser erreicht werde, bleibt ihr Einwand bereits in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und stellt sich schließlich als unzutreffend dar. Insofern hat der Antragsgegner schlüssig dargelegt, dass sämtliche Realschulen und Gymnasien in E1. und N. entweder überbesetzt seien, oder jedenfalls eine personelle Ausstattung von 95 % aufwiesen. Da auch die Stammschule der Antragstellerin im Falle ihrer Versetzung eine Unterdeckung von 95 % aufweisen würde, kann von einer dann gleichmäßigeren Verteilung keine Rede sein. Im Übrigen beruft der Antragsgegner sich zudem nachvollziehbar darauf, dass die Realschulen, die eine Unterdeckung von 95 % aufwiesen, speziell bezogen auf die Fächer der Antragstellerin, deutlich besser besetzt seien.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
20Rechtsmittelbelehrung:
21(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
22Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
23Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
24Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
25Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
26Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
27(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
28Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
29Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
30Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
31Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
32War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
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- 2 L 2209/15 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 25 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x