Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 1166/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 28. Mai 2021 bei Gericht eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. August 2021 vom Berufskolleg W.----------straße in N. an ein in X. liegendes Berufskolleg zu versetzen,
4hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Versetzungsantrag des Antragstellers vom 26. Oktober 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller erstrebt mit seinem Hauptantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller an ein in X. liegendes Berufskolleg zu versetzen, ihm bereits die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache (2 K 3725/21) erreichen möchte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde aber eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
8Ständige Rechtsprechung, vgl. bereits den Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2015 – 2 L 2208/15 -, juris, Rn. 6.
9Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Denn der Antragsteller wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen. Weder dürfte ihm ein Anspruch auf Versetzung an ein in X. gelegenes Berufskolleg noch auf erneute Bescheidung seines Versetzungsantrags vom 26. Oktober 2020 zustehen.
10Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW können Beamtinnen und Beamte in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Für ein dienstliches Bedürfnis ist nach dem vorliegenden Aktenmaterial nichts ersichtlich. Die hier einschlägige Versetzung auf Antrag steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht daher nur dann, wenn eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Hieran dürfte es fehlen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe lassen den Schluss auf eine solche Anspruchsverdichtung nicht zu.
11In der Begründung des Versagungsbescheides vom 27. April 2021 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass an den von dem Antragsteller angegebenen Schulen (Berufskollegs im Kreis X. ) ausreichend Lehrkräfte mit den vom ihm unterrichteten Fächern tätig seien. Ein Überhang an bestimmten Fächern sei nicht tragbar, da in einem solchen Fall andere benötigte Fächer nicht besetzt werden könnten. In der Antragserwiderung hat er diesbezüglich weiter dargelegt, dass die Bezirksregierung B. festgestellt habe, dass an den in Frage kommenden Schulen keine Aufnahmekapazitäten bestünden. Hinsichtlich des von dem Antragsteller konkret angegebenen Dienstortes X. sei anzumerken, dass dort lediglich ein Berufskolleg (Q. -T. -Berufskolleg) unterhalten werde. An dieser Schule bestehe eine erhebliche Überbesetzung, sowohl hinsichtlich des Lehrerpersonals als auch der Fächer des Antragstellers, der die Lehrbefähigung in den Fächern Wirtschaftswissenschaft und Industriebetriebslehre/Produktion besitze. Derzeit seien am Q. -T. -Berufskolleg insgesamt acht Lehrkräfte mit dem Fach „IB“ (Industriebetriebslehre) beschäftigt. Dringender Fächerbedarf bestünde hingegen in vom Antragsteller nicht unterrichteten Fächern, wie etwa Mathematik, Sozialpädagogik sowie Maschinen- und Elektrotechnik. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht näher dargelegt, dass und in welchem Umfang in den vergangenen Jahren am Q. -T. -Berufskolleg Neueinstellungen vorgenommen worden sind, die auch seine Fächerkombination betreffen.
12Der Antragsteller hat im Übrigen auch keine gewichtigen persönlichen Belange substantiiert vorgetragen, die auf eine Ermessensreduzierung im angeführten Sinne führen könnten. Lediglich vage hat er in dem hier maßgeblichen Versetzungsantrag vom 26. Oktober 2020 zur Begründung angegeben, „Pflegebedürftig erkrankte Eltern, Schwiegereltern oder sonstige Familienangehörige, Familienplanung, der Lebensmittelpunkt ist wieder X. , daher Reduzierung der Fahrzeiten, Übernahme des Elternhauses“. Diesen Angaben ist nicht ansatzweise zu entnehmen, inwieweit der Antragsteller seine Eltern pflegerisch unterstützt und ob beziehungsweise in welchem Umfang überhaupt ein Unterstützungsbedarf besteht. Auch die weiteren Gründe sind nicht näher ausgeführt.
13Zu keiner anderen, für den Antragsteller günstigeren rechtlichen Bewertung führt sein Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er dringt zunächst nicht mit seinem Hinweis durch, seine 180 Kilometer von seinem Dienstort (N. ) entfernt lebenden Eltern würden altersbedingt seine pflegerische Unterstützung benötigen. Er habe bereits bei seinen vorherigen Versetzungsanträgen erfolglos auf die Pflegebedürftigkeit seiner Eltern hingewiesen (vgl. Blatt 3 der Antragsbegründung vom 28. Mai 2021). Die räumliche Nähe zu seinen Eltern sei „zwingend“ notwendig, um ihre Pflege sicherzustellen. Diese Ausführungen sind äußert vage. Nachdem der Berichterstatter gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers fernmündlich angeregt hatte, das bisherige Vorbringen unter anderem zur Pflegebedürftigkeit der Eltern gegebenenfalls – auch unter Angabe eines unter Umständen bereits festgestellten Pflegegrades - zu substantiieren, hat der Antragsteller ausgeführt, dass ein Pflegegrad noch gar nicht festgestellt worden sei. Auch würden seine Eltern, die ihr eigenes Auskommen hätten und keine staatlichen Leistungen erhalten wollten, keine Pflegeleistungen bekommen. Die Behauptung des Antragstellers, seine Eltern seien „zwingend“ auf seine pflegerische Unterstützung angewiesen, ist auch angesichts dessen durch nichts belegt und erscheint als verfahrensangepasst. So hat der Antragsteller im Nachgang zu den angeführten Hinweisen des Berichterstatters eingeräumt, dass seine Eltern „Waschungen, Toilettengänge oder so etwas“ allein bewerkstelligen können. Allein der Umstand, dass der Antragsteller Arbeiten am Haus und im Garten seines Elternhauses erledigt und sich um deren Einkäufe kümmert, erfordert schon deswegen nicht seine „zwingende“ Anwesenheit, weil diese Dienstleistungen ohne weiteres auch von Dritten erbracht werden können.
14Gänzlich unsubstantiiert ist der weiter erfolgte Verweis auf eine Familienplanung. Dass eine solche bevorsteht, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der (ledige) Antragsteller selbst vorträgt, dass er auf diesen Aspekt bereits in seinen vorherigen Versetzungsanträgen hingewiesen habe (vgl. Blatt 3 der Antragsbegründung vom 28. Mai 2021). Gleiches gilt für die angegebene „Übernahme des Elternhauses“. Unwahr dürfte ferner der im Versetzungsantrag angegebene Grund sein, dass der Lebensmittelpunkt wieder X. „ist“. Der Antragsteller ist in N. gemeldet und hält sich nach seinen eigenen Angaben regelmäßig auch nur an den Wochenenden in X. auf. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass sein Lebensmittelpunkt in X. liegt.
15Soweit der Antragsteller schlussendlich darauf abstellt, dass ein Verbleib an seiner bisherigen Schule auch aus gesundheitlichen Gründen nicht hinnehmbar sei, bleibt festzustellen, dass nicht im Ansatz dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht worden ist, dass der Antragsteller - auch aufgrund der Bewältigung der Fahrstrecken zu seinen Eltern - entsprechende Beeinträchtigungen erfahren hat oder dass solche konkret bevorstehen.
16Unabhängig davon ist der Verbleib an dem Berufskolleg W.----------straße in N. für den Antragsteller nicht - wie es für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache weiter erforderlich wäre - mit schlechthin unzumutbaren Belastungen verbunden. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass er - jedenfalls in der Regel - am Freitagnachmittag zu seinen Eltern nach X. und am Sonntag zurück nach N. fährt. Dies sind vielmehr zumutbare Umstände, die im Übrigen zahlreiche Pendler betreffen, die wochentags andernorts wohnhaft sind.
17Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Hinblick darauf, dass über einen Antrag des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden war, sieht die Kammer ab, weil das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Von einer Erhöhung dieses Streitwertes durch das Hilfsbegehren hat die Kammer allerdings abgesehen, weil der Antragsteller im Ergebnis ein einheitliches Ziel verfolgt hat.
20Rechtsmittelbelehrung:
21(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
22Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
23Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
24Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
25Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
26Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
27(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
28Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
29Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
30Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
31Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
32War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- VwGO § 123 2x
- LBG § 25 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- 2 K 3725/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 2208/15 1x (nicht zugeordnet)