Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1693/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. August 2021 wörtlich gestellte Antrag der Antragstellerin,
3festzustellen, dass sie unverzüglich uneingeschränkt wieder am Präsenzunterricht teilnehmen darf und jegliche einschränkenden Maßnahmen bis zum Vorliegen eines wissenschaftlichen Existenzbeweis des krankmachenden Sars-Cov-2 Virus eingestellt werden,
4hat keinen Erfolg.
5Den Antrag legt das Gericht bei verständiger Würdigung gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich dahingehend aus, dass die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung begehrt, ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Ihr Ziel, wie es sich dem Antrag in Verbindung mit der Antragbegründung entnehmen lässt, ist es, vorläufig ohne Mund-Nasen-Bedeckung am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Dieses Ziel kann sie nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO erreichen. Von anderen „einschränkenden Maßnahmen“ im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ist in der Antragsbegründung nicht die Rede, so dass dem zweiten Teil des Antrags kein selbständiger Gehalt zukommt.
6Dass mit der Klage- und Antragsschrift daneben wörtlich die „Feststellung über die Rechtmäßigkeit des von der Leiterin der Brückenschule (…) in Folge am 01.03.2021 verhängten Ausschluss vom Präsenzunterricht“ beantragt wird, steht der Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Ein Fall des § 80 VwGO liegt nicht vor (§ 123 Abs. 5 VwGO). Bei dem Schreiben der Schulleiterin vom 1. März 2021 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt zur Regelung der schulischen Nutzung durch die Antragstellerin mit der Folge, dass vorliegend ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 VwGO statthaft wäre. Es ist zwar an die Eltern der Antragstellerin adressiert. Das Schreiben enthält jedoch lediglich den allgemein gehaltenen Hinweis, dass „gemäß § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO und gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 der CoronaSchVO in den derzeit gültigen Fassungen (…) alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf dem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet (sind), eine medizinischen Maske zu tragen.“ Das Schreiben richtet sich an alle Schülerinnen und Schüler, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass auch Schülerinnern und Schüler bis zur Klasse 8 erwähnt werden, die ersatzweise eine Alltagsmaske tragen dürften. Es enthält ferner allgemeine Angaben dazu, für wen und unter welchen Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nicht gilt.
7Es liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein Ausschluss von der schulischen Nutzung vor, gegen den einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 VwGO gegeben wäre. Ein entsprechendes Vorgehen wurde von der Schulleiterin zwar mit E-Mail vom 3. März 2021 an den Vater der Antragstellerin angekündigt („Hiermit weise ich darauf hin, dass ich Ihre Tochter von der schulischen Nutzung ausschließen muss, wenn sie morgen, Donnerstag, 04.03.2021, ohne Maske das Schulgelände betreten sollte.“). Zum Ausschluss von der schulischen Nutzung kam es in der Folge jedoch nicht, weil die Antragstellerin nach ihren Angaben seit dem 4. März 2021 nicht mehr zur Schule gebracht wird.
8Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.
9Das erkennende Gericht ist gemäß § 45 VwGO sachlich zuständig, da die Antragstellerin im Rahmen eines konkreten Sachverhalts die Verletzung subjektiver Rechte geltend macht und nicht die abstrakt-generelle Kontrolle der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 13. August 2021 (Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO)) begehrt, so dass eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO, das gleichrangig neben § 123 VwGO existiert, ausscheidet.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. April 2015 – 2 B 177/15.NE –, juris, Rn. 22.
11Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – Az.: 13 B 238/17 –, juris, Rn. 13, 19.
13Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ist vorliegend in dem Schulverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner als Rechtsträger der Brückenschule zu sehen.
14Vgl. zur Rechtsträgerschaft bei Schulen OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 –, juris, Rn. 17.
15Zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses besteht auch ein Meinungsstreit,
16vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – Az.: 13 B 238/17 –, juris, Rn. 15,
17und zwar über die Frage, ob die Antragstellerin ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen darf.
18Der Antragstellerin fehlt ferner nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Dem Gericht erschließt sich zwar nicht, warum die Antragstellerin nicht bereits im März 2021, als der Ausschluss von der schulischen Nutzung im Raum stand, gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Wegen des Fortbestands der Maskenpflicht an Schulen zu Beginn des neuen Schuljahres (vgl. § 2 CoronaBetrVO) hat die Antragstellerin jedoch weiterhin ein Interesse an der vorläufigen Klärung dieser Frage, weil ihre Teilnahme am Schulunterricht hiervon abhängt.
19Der Antrag ist bei summarischer Prüfung jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Nimmt die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache vorweg, so muss ein Obsiegen des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein und ihm müssen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
20Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Maske am Präsenzunterricht teilnehmen darf.
21Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 CoronaBetrVO sind innerhalb von Schulgebäuden und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen von allen Personen medizinische Masken (sogenannte OP-Masken) zu tragen. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrV nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2. HS CoronaBetrV).
22Um der Schule eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob ein Ausnahmetatbestand wegen medizinischer Gründe von der Maskenpflicht vorliegt, bedarf es für den Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 – 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 12.
24Die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden ärztlichen Zeugnisses ist weiterhin erforderlich, obwohl, anders als zum Zeitpunkt der zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Schulleitung nicht mehr konstitutiv über die Maskenpflicht im Einzelfall entscheiden kann (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 CoronaBetrVO in der Fassung vom 11. August 2020), sondern sich die Befreiung unmittelbar aus der Verordnung ergibt.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 13 B 720/21 –, juris, Rn. 8 ff.
26Den Mindestanforderungen genügt das hier von der Antragstellerin vorgelegte Attest der Ärztin für Kinder- und Jugendheilkunde G. nicht einmal ansatzweise. Es datiert vom 13. August 2020, ist also über ein Jahr alt und damit bereits nicht mehr aktuell. Ferner wird in dem für die Antragstellerin geltenden Attest lediglich bestätigt, „dass das Tragen eines Mundschutzes für o.g. Person aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll ist“. Dass die Antragstellerin keine Maske tragen kann, ergibt sich daraus nicht. Zudem enthält das Attest keine nähere Begründung für die ärztliche Bestätigung. Es verhält sich weder zu Vorerkrankungen noch zu den zu erwartenden konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Maske. Auch dem Vorbringen der Antragstellerin sind hierzu auf ihre Person bezogen keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Mit der Antragsschrift wird unter Bezugnahme auf diverse Artikel und Studien lediglich zu den gesundheitlichen Auswirkungen vorgetragen, die aus Sicht der Antragstellerin allgemein durch das Tragen von Masken zu erwarten sind. Da mithin das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO nicht glaubhaft gemacht ist und auch sonst keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaBetrVO aufgeführten Tatbestände vorliegt, unterliegt die Antragstellerin der grundsätzlichen Maskenpflicht innerhalb des Schulgebäudes und anderen der schulischen Nutzung dienenden Innenräumen nach § 2 Abs. 1 S. 1 CoronaBetrVO.
27Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Ungeachtet dessen hat das OVG NRW schon mehrfach festgestellt, dass gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen.
28Vgl. zuletzt zur Rechtmäßigkeit der aktuell nur noch in Schulgebäuden geltenden Maskenpflicht: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 13 B 1047/21.NE - , juris, Rn. 26 ff., m.w.N.
29Selbst unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vom 30. Juni 2021 zu beobachtenden Entwicklung des Infektionsgeschehens, das durch niedrige Inzidenzen, ein voranschreitendes Impfgeschehen sowie eine entspannte Situation auf den Intensivstationen gekennzeichnet war, kam das OVG NRW zu dem Schluss, dass die in Schulgebäuden geltende Maskenpflicht nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.
30OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 13 B 1047/21.NE - , juris, Rn. 27.
31Dem schließt sich die Kammer an. Vor dem Hintergrund der aufgrund der Verbreitung der besorgniserregenden Variante Delta aktuell gerade in Nordrhein-Westfalen deutlich angestiegenen Fallzahlen,
32vgl. den täglichen Lagebericht des Robert Koch Instituts zur Coronavirus-Krankheit 2019 vom 24. August 2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Aug_2021/2021-08-24-de.pdf?__blob=publicationFile,
33ist erst recht davon auszugehen, dass die Maskenpflicht an Schulen zum Zwecke einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren, der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionskrankheiten sowie der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land weiterhin geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwerts entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
36NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff.,
37wird abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich der Teilnahme am Präsenzunterricht ohne Maske, abzielt.
38Rechtsmittelbelehrung:
39(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
40Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
41Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
43Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
44Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
45(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
46Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
49Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
50War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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