WVG § 28 Verbandsbeiträge

Gesetz über Wasser- und Bodenverbände

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeiträge in Form von Geld (Geldbeiträge) oder von Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen (Sachbeiträge) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, als Inhaber von Bergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbands einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absätzen 1 und 3 besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit Eigentümer, die nur für die Benutzung ihres Grundstücks zur Durchleitung von Wasser, für eine Deichanlage oder für ein Schöpfwerk zum Verband zugezogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nachteiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Verbandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann für besondere Härtefälle eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verbandsbeitragszahlung vorsehen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 3992/21
24. November 2021
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 260/20
17. November 2021
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 34/20
25. Januar 2021
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2227/15
5. April 2017
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Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1224/14
1. September 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 477/15
6. Juni 2016
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 24/15
12. Mai 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 225/13
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 18/08
18. Dezember 2013
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 11/11
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