Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 20 K 4412/21
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird eingestellt.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens bis auf die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die dieser selbst trägt.
- 3.
Der Streitwert wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Kläger hat die Klage zurückgenommen.
3Daher wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und 4 VwGO.
5Zwar hat die Klägerseite bei Rücknahme einer Klage grundsätzlich sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beklagte hat die Kosten der Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten aber ausnahmsweise selbst zu tragen, weil diese Kosten i.S.v. § 155 Abs. 4 VwGO durch sein Verschulden entstanden sind. Die Kostenverteilung nach Abs. 4 geht als lex specialis allen sonstigen Kostenregelungen vor und findet auch in Fällen der Klagerücknahme Anwendung,
6vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 155 Rdn. 19.
7Ein Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beteiligte das Ergebnis mindestens leicht fahrlässig zu vertreten hat. Es müssen Kosten entstanden sein, die bei pflichtgemäßem Verhalten nicht entstanden wären,
8vgl. Hartung/Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, § 155 Rdn. 11.
9Der Beklagte hat die Kosten seines Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen, weil sich dieser erst bestellt hat, nachdem das Gericht durch einen ausführlichen Hinweis an den Beklagten zum Ausdruck gebracht hatte, dass es die Klage für unzulässig hält. Der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten bedurfte es danach nicht mehr, was dem Beklagten auch bewusst war.
10Er war gehalten, zunächst abzuwarten, ob es in dem Verfahren überhaupt noch zu einer streitigen Auseinandersetzung kommen würde. Indem sich der Beklagte gleichwohl durch einen Rechtsanwalt hat vertreten lassen, hat er Kosten verursacht, die entbehrlich waren. Er hat damit gegen das allgemeine Gebot der sparsamen Prozessführung verstoßen.
11Für die Bestellung eines Rechtsanwaltes besteht ausnahmsweise kein Anlass, wenn das Gericht bereits die Verwerfung eines vom Gegner eingelegten Rechtsmittels angekündigt hat und deswegen auch eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne eigene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden,
12vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2006 – III ZB 63/05 -, Rdn. 20, zitiert nach juris.
13Eine Partei hat die Gebühren ihres Rechtsanwaltes auch bei Obsiegen in der Sache ausnahmsweise selbst zu tragen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen,
14vgl. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Auflage 2019, § 162 Rdn. 10 mit weiteren Nachweisen.
15Diese Rechtsprechung ist auf den durchaus rechtskundigen Beklagten übertragbar, zumal die Klägerseite selbst gar nicht anwaltlich vertreten ist. Veranlassung für eine eingehende Klageerwiderung mit anwaltlicher Hilfe bestand nicht. In dem am 26. August 2021 erteilten Hinweis (20 K 4543/21) war demgemäß die Information an den Beklagten enthalten, dass einer Klageerwiderung bis zu einer klägerischen Reaktion auf den Hinweis zunächst nicht entgegengesehen wird.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss zur vorläufigen Streitwertfestsetzung Bezug genommen.
17Rechtsmittelbelehrung:
18Der Beschluss zu 1) und zu 2) ist unanfechtbar.
19Gegen den Beschluss zu 3) kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
20Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
21Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
22Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
23Die Beschwerdeschrift soll möglichst 4-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
24War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Referenzen
- VwGO § 155 2x
- III ZB 63/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 1x
- 20 K 4543/21 1x (nicht zugeordnet)