Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 L 2208/21
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. T. aus L. beigeordnet, soweit er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 22 K 6828/21 gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 anzuordnen.Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 22 K 6828/21 gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 wird angeordnet.Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Einzelrichter, nachdem dem Berichterstatter das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2022 zur Entscheidung übertragen worden ist.
3A. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. T. aus L. beigeordnet, soweit er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 22 K 6828/21 gegen die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 anzuordnen. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt V. T. aus L. abzulehnen, weil der Eilantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889, und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2007 - 18 E 653/07 - und vom 14. September 2007 - 18 E 881/07 -.
6Gemessen hieran besteht aus folgenden Gründen nur betreffend Ziffer III des Bescheides hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit ist auch der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 3 Var. 1 ZPO beizuordnen, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
7B. Der am 6. Oktober 2021 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
8die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 22 K 6828/21 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2021 anzuordnen,
9hat nur teilweise Erfolg.
10Der zulässige Antrag ist betreffend die Abschiebungsandrohung in Ziffer II einschließlich der Fristbestimmung in Ziffer I des Bescheides unbegründet und betreffend die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III des Bescheides begründet.
11Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen.
12Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das – hier durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW gesetzlich angeordnete – öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.
13Nach diesen Maßstäben hat das Begehren des Antragstellers nur teilweise Erfolg. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer II einschließlich der Fristbestimmung in Ziffer I des Bescheides erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Dagegen erweist sich die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III des Bescheides als rechtswidrig.
14I. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsandrohung in Ziffer II einschließlich der Fristbestimmung in Ziffer I des Bescheides rechtmäßig ist.
15Die Abschiebungsandrohung dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG finden.
161. Die Abschiebungsandrohung dürfte formell rechtmäßig sein. Insbesondere dürfte der Antragsgegner gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sachlich zuständig sein. Es dürfte sich nicht auswirken, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 10. Juni 2016 bereits eine Abschiebungsandrohung betreffend Algerien erlassen hatte (Ziffer 5), die mittlerweile bestandskräftig ist. Denn die Zuständigkeitskonzentration bezüglich des Bundesamtes dürfte es nicht ausschließen, dass die Ausländerbehörde im Wege eines sogenannten Zweitbescheides, der den Erstbescheid im Sinne von § 43 Abs. 2 a. E. VwVfG gegenstandslos werden lässt,
17vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, juris Rn. 7, zur Erneuerung einer ausländerbehördlichen Abschiebungsandrohung; allgemein zu den Rechtswirkungen eines sogenannten Zweitbescheides nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 3.08 -, juris Rn. 14; Schoch, in: ders./Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 51 Rn. 111; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 53. Edition (Stand 1. Januar 2021), § 51 Rn. 28 m. w. N.,
18erneut eine sachliche Regelung erlässt.
19Denn die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (und für die Anordnung des Einreise- Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG) dürfte mit Abschluss des Asylverfahrens enden (vgl. auch § 42, § 71 AsylG).
20Vgl. betreffend die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 12 ff.
21Für eine Kompetenz zum Neuerlass bzw. zur Erneuerung dürfte auch ein praktisches Bedürfnis bestehen, da unklar sein kann, ob eine Abschiebungsandrohung sich – etwa durch freiwillige Ausreise – erledigt hat. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, da sich der Antragsteller – seinen eigenen Angaben bei der Vorsprache am 28. September 2021 zufolge – für einen Zeitraum von circa drei Jahren der ausländerrechtlichen Überwachung durch Aufenthalt im Schengen-Raum entzogen haben will und nicht sicher auszuschließen sein dürfte, dass er zwischenzeitlich in seinen Heimatstaat ausgereist ist oder ihm im Schengen-Raum der Aufenthalt im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erlaubt war.
22Vgl. auch Ziff. 59.1.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, wonach eine Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde u. a. dann nicht erforderlich ist, wenn eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts zu erwarten ist.
23Auch dürfte im Übrigen allgemein anerkannt sein, dass die Ausländerbehörde nachträglich über den Bestand der durch das Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung verfügen kann, etwa indem sie durch Erlass einer Aufenthaltserlaubnis die Erledigung herbeiführen kann.
24Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - InfAuslR 2000, 93; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2003 - 8 A 2621/03.A -, juris.
25Schließlich dürfte der Antragsteller durch hiesiges Verständnis begünstigt sein, da – wie hier – eine erneute gerichtliche Überprüfung eröffnet wird.
26Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 3.08 -, juris Rn. 14; Schoch, in: ders./Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 51 Rn. 94, jew. m. w. N.
272. Die Abschiebungsandrohung dürfte auch materiell keinen Bedenken begegnen. Der Antragsteller dürfte ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG sein, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, und die Ausreisepflicht dürfte auch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar sein. Schließlich dürfte dem Antragsteller mit der Ausreisefrist von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides eine den Vorgaben des § 59 Abs. 1 Satz 1 bis 4 AufenthG entsprechende, in Anbetracht der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet angemessene Frist gesetzt worden sein. Zudem dürfte seit dem genannten Enddatum der Ausreisefrist bis jetzt ein weiterer, nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sein. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Algerien). Abschiebungshindernisse dürften gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zu prüfen sein. Liegen Duldungsgründe nach § 60a AufenthG in der Form sogenannter inländischer Vollstreckungshindernisse wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aus anderen Gründen oder Abschiebungshindernisse wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung vor, so dürfte dies die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung in keiner Weise berühren.
28Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 12 S 25.13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, juris Rn. 7.
29Einen Abschiebungsschutzantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt.
30Eine Umdeutung gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO eines durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten gestellten Antrags auf Regelung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist dem Gericht verwehrt. Der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt, so dass er sich hieran auch festhalten lassen muss.
31Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 M 318/06 -, juris Rn. 4; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, II-§ 81 RdNr. 62, m. w. Nachw.; Hailbronner, AuslR, A 1, § 81 RdNr. 33; vgl. zu § 69 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -, InfAuslR 2000, 274 (275); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 13 S 1618/03 -, VBlBW 2003, 154.
32II. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer III des Bescheides nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG rechtswidrig ist.
33Die Maßnahme dürfte formell rechtmäßig sein; insbesondere dürfte der Antragsgegner zuständig sein. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
34Die Maßnahme dürfte aber materiell rechtwidrig sein.
35Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Bestimmung der Frist ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur darauf, ob die Behörde das Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG.
36Hier dürfte ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensdefizits vorliegen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt des nicht bestandskräftigen Bescheides dürfte sich nachträglich in einer Weise verändert haben, die eine Ergänzung der Ermessensausübung erfordern, an der es aber fehlen dürfte.
37Von einem Ermessensdefizit wird gesprochen, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung einstellt; hierzu gehört auch der Fall, dass die Behörde den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat. Ferner liegt ein Ermessensdefizit dann vor, wenn die Behörde zwar alle wesentlichen Gesichtspunkte ermittelt hat, diese aber falsch gewichtet. Um das Ermessen pflichtgemäß ausüben zu können, ist es erforderlich, dass die Behörde den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sorgfältig und vollständig ermittelt (§ 24 VwVfG), um alle für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einbeziehen zu können. Ein Gesichtspunkt ist wesentlich, wenn er sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt. Insoweit ist jedoch die Erfassung typischer tatsächlicher Gegebenheiten ausreichend. Lässt die Behörde einen wesentlichen Belang außer Betracht, so ist ihre Entscheidung allein schon deshalb ermessensfehlerhaft.
38Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 59. Edition (Stand: 1. Oktober 2021), § 114 Rn. 21 f., m. w. N.
39Das mit der Antragsschrift geltend gemachte de-facto-Vater-Kind-Verhältnis des Antragsstellers zu dem achtjährigen Kind K. L1. dürfte einen solchen Umstand darstellen. Denn es ist anerkannt, dass das Vorliegen einer Bezugsperson im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB wegen der Schutzwirkungen des Art. 6 GG und der besonderen Bedeutung des Kindeswohls bei einer ausländerrechtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sein kann.
40Vgl. nur Haedicke, in: HTK-AuslR, Stand: 16. Oktober 2020, § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 Rn. 4 ff., m. w. N.
41Vor diesem Hintergrund dürfte der Antragsgegner gehalten gewesen sein, zunächst in tatsächlicher Hinsicht – gegebenenfalls durch Einholung einer Stellungnahme des Jugendamtes – aufzuklären, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Antragsteller und Kind vorliegt, und sodann eine Ergänzung der Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO vorzunehmen. Dies dürfte indes unterblieben sein. In der Begründung des Bescheides dürfte lediglich ausgeführt werden, dass keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet vorlägen. Die Antragserwiderung vom 14. Oktober 2021 dürfte sich zu vorgenannter Frage nicht verhalten, sondern nur auf das Verlöbnis und die Erwerbstätigkeit eingehen.
42Dagegen dürfte sich der Antragsteller nicht auf sein Verlöbnis mit Frau N. L1. berufen können. Denn aus der von Art. 6 GG umfassten Eheschließungsfreiheit dürfte sich nur ein Duldungsanspruch bei bevorstehender Eheschließung herleiten lassen, der allein über § 123 VwGO zu sichern ist. Die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit ist regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebietes zum Zweck der Eheschließung ermöglicht wird.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 - 1 B 224.94 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2009, - 18 B 918/09 -, juris Rn. 6, 20. Oktober 2011 - 18 B 1170/11 -, n. v., und vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 B 153/16 -, juris Rn. 2.
44Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der hier maßgeblichen Frage, ob einem Ausländer nach einer erfolgten Abschiebung durch die Ausländerbehörde die Wiedereinreise zu gestatten ist. Im Übrigen wäre für die Einreise zum Zwecke der Eheschließung dann ein Visum erforderlich.
45Vgl. zur eingeschränkten Berücksichtigungsfähigkeit von Duldungsgründen bei § 11 AufenthG nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 46.20 -, juris Rn. 19 ff.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei einer isolierten Abschiebungsandrohung pro Person die Hälfte des für das Klageverfahren anzunehmenden, halbierten Auffangstreitwertes festzusetzen.
48Rechtsmittelbelehrung:
49(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
50Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
51Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
52Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
53Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
54Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
55(2) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
56Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
57Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
58(3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
59Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
60Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
63War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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