Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14. Kammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 13. Juli 2020 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen,
5hilfsweise,
6ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
7weiter hilfsweise,
8festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen,
9hat keinen Erfolg.
10Die zulässige Klage ist unbegründet.
11Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
12Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juli 2020 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe mit Ausnahme der untenstehenden Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)).
13Die Klage ist allein schon deshalb unbegründet, weil der am 00. B. 2019 in Deutschland geborene Kläger, für den keine individuellen Gründe geltend gemacht wurden, sich gemeinsam mit seinen Eltern auf die innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen muss (§ 3e AsylG). Denn der Asylantrag der Eltern des Klägers ist mit Bescheid vom 00. Oktober 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, da selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages, dass die Eltern aus verschiedenen Kasten kämen und ihre Heirat von ihren Familien daher nicht akzeptiert worden sei, sie auf internen Schutz innerhalb Indiens verwiesen werden könnten. Gegen diesen Bescheid haben die Eltern des Klägers keine Klage erhoben, so dass ihr Asylverfahren seit dem 22. Oktober 2016 bestandskräftig abgeschlossen war.
14So ist auch der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 7. September 2020 (14 L 1321/20.A) mit der Begründung abgelehnt worden, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die Eltern des Klägers hätten im Gerichtsverfahren ihres Sohnes lediglich vorgetragen, dass sie in Indien gefährdet seien, da sie eine „Kastenehe“ geschlossen hätten und weitere Beweise vorlegen wollten. Diese Beweise seien allerdings nicht eingegangen. Darüber hinaus ergebe sich aus den beigezogenen Ausländerakten, dass der Vater des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde E. angegeben habe, mit seinem Nationalpass und einem Visum per Flugzeug mit einem Direktflug von O. E1. nach G. geflogen zu sein und mit seiner Ehefrau unter falschem Namen die Asylanträge gestellt habe.
15Auch der Vortrag der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Denn zum einen haben sie die Unterlagen aus dem Jahre 2012 bereits in ihrem eigenen Asylverfahren vorgelegt oder hätten diese vorlegen können, so dass sie bereits im Bescheid vom 12. Oktober 2016 Berücksichtigung gefunden haben. Zum anderen haben sie trotz mehrfacher Nachfrage seitens des Gerichts nichts Konkretes dazu vorgetragen, auf welche Weise ihre Eltern sie in einer der Großstädte Indiens finden sollten, zumal sie auch 2 Jahre nach ihrer Heirat unbehelligt in einer anderen Stadt gelebt haben und es ihnen gelungen ist, problemlos auszureisen.
16Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes gibt es kein staatliches Melde- oder Registriersystem, so dass die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung begünstigt wird. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen,
17vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 23. September 2020, Stand: Juni 2020, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren – 5 K 423/13 –GZ: 508-516.80/47964; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 – 14 K 6767/15.A – juris.
18Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kläger nach ihrem Vortrag gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet haben und aus unterschiedlichen Kasten stammen.
19vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Freiburg vom 3. August 2018 zu dem Verfahren– A 9 K 45/17 – 508-3-516.80/5186; VG Freiburg, Urteil vom 30. August 2018 – A 9 K 45/17 –. juris
20Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 30. August 2018 ausführlich dargestellt, dass es auch gemischt-religiösen Paaren, die gegen den Willen ihrer Eltern heiraten, tatsächlich, sozial und wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, sich andernorts niederzulassen, so dass sich der vorliegende Fall nicht von denen anderer „runaway couples“ unterscheidet. Wörtlich heißt es dort unter anderem:
21„Die Kläger müssen sich im Übrigen darauf verweisen lassen, sich neue Mobilfunknummern ggf. unter anderem Namen zuzulegen, oder Mobiltelefone zu benutzen, die Freunde unter deren unverdächtigen Namen beantragt haben und an sie weitergeben. Das gilt auch für die Einrichtung und Nutzung von Bankkonten. Auch die Nutzung des Internet unter Fantasienamen bzw. über Internetcafés für Zwecke der Kommunikation ist ihnen zuzumuten. Da sie auch mit falschen Papieren und Schlepperhilfe nicht nur illegal ausgereist, sondern auch durch die Welt gereist sind, haben sie damit gezeigt, dass es ihnen auch nach eigener Einschätzung nicht unzumutbar ist, sich der professionellen Hilfe Dritter zu bedienen, die in Indien offenbar aktiv sind und ihnen beim Untertauchen, etwa mit Hilfe falscher Dokumente helfen könnten. Schließlich ist ihnen auch zuzumuten, auf die Nutzung ihren Standort offenlegender Kommunikationsmethoden ebenso zu verzichten, wie auf die Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen unter eigenem Namen, sofern sie eine „Ortung“ durch die Familie der Klägerin über Internetkontakte oder Mobilfunknutzung befürchten, was – das sei hier nur am Rande bemerkt – voraussetzen würde, dass dieser Familie über Kontakte, Verbindungen oder durch Geld gespeiste Korruption auch eine Art omnipotente, ubiquitäre, und omnipräsente Kontrollmaschinerie zur Verfügung stehen würde, die sie in die Lage versetzen würde, auch noch Jahre nach der Ausreise der Kläger durch immer wieder anlasslose, routinemäßig Durchforstung von Datenbanken, Registern usw. landesweit die Kläger unter nahezu einer Milliarde Bewohner des gesamten indischen Subkontinents aufzuspüren bzw. deren Rückkehr auch nur zu bemerken. Das dürfte aber selbst große Überwachungsapparate wie etwa die amerikanische NSA oder eine jahrelange hochmotivierte Zielfahndung durch Fachleute mit weitest gehenden Datenzugriffsmöglichkeiten überfordern.“
22vgl. VG Freiburg, Urteil vom 30. August 2018 - A 9 K 45/17 – juris; vgl. zu der ständigen Rechtsprechung der Kammer hinsichtlich der unerwünschten Liebesbeziehung: VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – 14 K 1139/17.A –, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 16 A 1112/18.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2018 – 14 K 10163/17.A – juris.
23Diese Einschätzung wird seitens der Kammer geteilt.
24Auch ist es den Klägern möglich, sich zwecks O. -Organisation ihres Lebens in Indien z.B. an das sogenannte „M. D. “ in O. -E1. zu wenden, das seit seiner Gründung im Jahre 2010 bereits unzähligen Liebenden geholfen hat, sich gegen den Willen ihrer Eltern ein eigenständiges Leben aufzubauen. Es besteht eine Hotline, an die sich Betroffene 24 Stunden pro Tag wenden können.
25vgl.: www.lovecommandos.org; dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2016 -14 K 6767/15.A- juris; www.deutschlandfunk.de, „Loyalität statt Liebe“, Sendung „Tag für Tag“ um 9:35h vom13. Juli 2016; www.wikipedia.org „M. Commandos“; www.geo.de „Indien: Das M. D. “, GEO Magazin Nr. 12/15.
26Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zwar ist dem Antrag des Klägers, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. September 2020 zu ändern, mit Beschluss vom 23. November 2020 (14 L 2008/20.A) mit der Begründung stattgegeben worden, dass zu diesem Zeitpunkt Indien das von der Corona – Pandemie am stärksten betroffene Land sei und aufgrund des strengen „Lockdown“ die konkrete Gefahr bestehe, dass es den Eltern des Klägers nicht in absehbarer Zeit gelingen werde, für sich und ihren Sohn eine menschenwürdige Existenzgrundlage zu schaffen.
27Diese Situation hat sich indes inzwischen entscheidend gewandelt, sodass aus diesem Grund kein Abschiebungsverbot mehr vorliegt.
28So wird davon ausgegangen, dass Indien als erstes Land der Welt die Pandemie besiegt hat und in die endemische Phase übergegangen ist, das heißt, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisieren,
29vgl. Weltplus vom 10. Dezember 2022, „Corona-Wunder“, www.welt.de/politik/ausland/plus.
30So liegt die sieben – Tage – Inzidenz für Indien aktuell bei 1,8 (Stand: 15. März 2022),
31vgl. www.corona-in-zahlen.de.
32Zudem hat Indien bereits im Oktober 2021 1 Milliarde COVID – Impfungen gefeiert,
33vgl. Deutsche Welle vom 22. Oktober 2021, www.dw.com/de.
34Es wird überdies davon ausgegangen, dass z.B. in O. -E1. die Zahl der Menschen mit Antikörpern bei 97 % liegt, so dass ein Großteil der Bevölkerung vor Neuinfektionen geschützt ist,
35vgl.: „Corona-Lage in Indien, O. -E1. erwartet keine vierte Welle“, www.tagesschau.de vom 1. November 2021.
36Weitere Gründe, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten, sind für die Person des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
38Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
39Rechtsmittelbelehrung:
40Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
41Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
421. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
432. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
443. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
45Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
47In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
48Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
49Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- 14 L 1321/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 423/13 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 6767/15 2x (nicht zugeordnet)
- 9 K 45/17 3x (nicht zugeordnet)
- 14 K 1139/17 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 1112/18 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 10163/17 1x (nicht zugeordnet)
- 14 L 2008/20 1x (nicht zugeordnet)