Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 3343/22.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der 1998 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. Februar 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Februar 2022 einen förmlichen Asylantrag.
3Mit Bescheid vom 29. März 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Spanien (Ziffer 3) sowie ein auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an (Ziffer 4). Der angefochtene Bescheid ging am 8. April 2022 in der Erstaufnahmeeinrichtung N. ein. Diese händigte den Bescheid - nach eigenen Angaben des Klägers am 22. April 2022 - an den Kläger aus.
4Der Kläger hat am 29. April 2022 Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, eine Abschiebung nach Spanien gefährde seine Gesundheit und sein Leben.
5Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2022 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Sie macht geltend, die Klage sei nicht fristgerecht eingegangen und bezieht sich im Übrigen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Ferner erklärt sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
10In der Klage- und Antragsschrift hat der Kläger seine Anschrift mit „EAE N. , D. S. 00, 00000 N. “ angegeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 5. Mai 2022 ist dem Kläger die gerichtliche Eingangsbestätigung zwar nicht unter dieser Anschrift, aber unter der seitens des Zustellers berichtigten Anschrift der EAE N. , „H. S. 00“ in 00000 N. , zugestellt worden. Eine nachfolgende gerichtliche Erinnerungsverfügung vom 25. Mai 2022 an die in der Klage- und Antragsschrift angegebene Anschrift ist in den Postrücklauf geraten mit dem postalischen Hinweis vom 31. Mai 2022, der Empfänger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Das Gleiche gilt für eine Fristsetzungsverfügung des Gerichts vom 15. Juni 2022, die an den Kläger unter der Anschrift „H. S. 00 in 00000 N. “ abgesandt worden ist (Postzustellungsurkunde vom 20. Juni 2022).
11Das Gericht hat am 7. Juli 2022 einen Auszug aus dem Ausländerzentralregister eingeholt. Danach ist der Kläger seit dem 24. Juni 2022 unter der Anschrift der ZUE X. gemeldet.
12Unter dem 7. Juli 2022 ist der Kläger gemäß § 84 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden und gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO aufgefordert worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Dies wurde verbunden mit dem Hinweis, dass Ergänzungen nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden können. Das Schreiben ist am 8. Juli 2022 per Postzustellungsurkunde an die im Rubrum genannte Anschrift des Klägers in der ZUE X. verschickt worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 13. Juli 2022 blieb der Zustellversuch erfolglos, da der Empfänger unbekannt verzogen war. Die Aufforderung ist ohne Reaktion des Klägers geblieben.
13Die Beklagte hat am 19. Juli 2022 unter Bezugnahme auf schriftliche Mitteilungen der Zentralen Ausländerbehörde F. vom 13. und 14. Juli 2022 sowie der ZUE X. vom 13. Juli 2022 mitgeteilt, dass der Kläger am 22. Juni 2022 in die ZUE X. verlegt worden sei, dort aber seit dem 6. Juli 2022 nicht mehr anwesend sei.
14Mit Beschluss vom heutigen Tag ist der Eilantrag als unzulässig abgelehnt worden (22 L 1017/22.A).
15Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
171. Das Gericht entscheidet nach Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
18Das Schreiben vom 7. Juli 2022, mit dem der Kläger gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist, gilt nach § 10 Abs. 2 AsylG als zugestellt, obwohl die Sendung als unzustellbar zurückkam.
19Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem angerufenen Gerichte auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann (Satz 1). Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4).
20Nach diesen Maßgaben galt die Zustellung des Anhörungsschreibens vom 7. Juli 2022 mit der Aufgabe zur Post am 8. Juli 2022 als bewirkt. Der Kläger hat für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt. Die Anschrift der ZUE X. , in der ihm das Schreiben nicht zugestellt werden konnte, ist seine letzte bekannte Anschrift, die dem Gericht im Sinne der § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist und unter der er wohnt bzw. zu wohnen verpflichtet war.
21Dem Gericht ist die Anschrift durch eine andere öffentliche Stelle – nämlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde des Ausländerzentralregisters – mitgeteilt worden. Denn das Gericht hat unter ordnungsgemäßer Verwendung der vorhandenen Zugriffsrechte aktiv um Mitteilung der im Ausländerzentralregister ordnungsgemäß gespeicherten Daten betreffend den Kläger – insbesondere seine Anschrift – ersucht und daraufhin die erbetene Information erhalten.
22Vgl. zur Funktion des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als Registerbehörde und der Übermittlung von Daten aus dem Register an andere öffentliche Stellen im Wege eines ausdrücklichen und nach dem AZRG zulässigen Übermittlungsersuchens: BVerwG, Urteil vom 20. August 2020 – 1 C 28/19 –, BVerwGE 169, 192-207, Rn. 16.
23Anders als im Fall der durch den Asylbewerber selbst angegebenen Adresse muss die von einer anderen öffentlichen Stelle mitgeteilte Anschrift objektiv zutreffend sein. Der Asylbewerber muss an der mitgeteilten Anschrift gewohnt haben oder jedenfalls zu wohnen verpflichtet gewesen sein. Er soll nicht das Risiko der Unrichtigkeit einer nicht von ihm stammenden Mitteilung über seine Wohnung tragen.
24Vgl. BT-Drs. 12/4450, S. 16; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 33. Edition, Stand: 1. April 2022, AsylG § 10, Rn. 29.
25Dies war vorliegend der Fall. Die durch die Abfrage des Gerichts aus dem Ausländerzentralregister erhaltene Anschriftenmitteilung war zum Zeitpunkt der Mitteilung (und auch zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs) zutreffend in diesem Sinne, da der Kläger dort wohnte bzw. jedenfalls zu wohnen verpflichtet war. Die Angaben im Ausländerzentralregister werden insoweit bestätigt durch die Angaben der ZUE X. in der E-Mail vom 13. Juli 2022 an die Zentrale Ausländerbehörde F. (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juli 2022).
26Ferner hat der Kläger auch gegen seine Obliegenheiten nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG verstoßen, jeden Wechsel seiner Anschrift "unverzüglich", also innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Umzug anzuzeigen,
27vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40/20 –, Rn. 12 und 19 ff, juris.
28Der tatsächliche Umzugstag des Klägers nach X. war 22. Juni 2022. An diesem Tag ist der Kläger ausweislich der E-Mail der ZUE X. vom 13. Juli 2022 in die Unterkunft nach X. verlegt worden. Bis zur Abfrage seiner Anschrift beim Ausländerzentralregister durch das Gericht am 7. Juli 2022 und der Absendung des Anhörungsschreibens am 8. Juli 2022 waren bereits mehr als zwei Wochen verstrichen und der Kläger hatte seine damals aktuelle Anschrift, unter der er zumindest zu wohnen verpflichtet war, dem Gericht nicht mitgeteilt.
29Schließlich wurde der Kläger zuvor auch i.S.d. § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung vom 11. März 2022 auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen (Bl. 31 ff., Bl. 87 der Asylakte).
302. Die Klage ist unzulässig.
31a) Sie entspricht nicht den Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift gemäß § 82 VwGO, weil die ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht (mehr) bekannt ist.
32Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Entspricht die Klage nicht diesen Anforderungen, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
33Das Erfordernis der Bezeichnung des Klägers erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. seiner Wohnanschrift, unter der er tatsächlich erreichbar ist. Im Falle einer insofern erfolgenden Änderung hat der Kläger diese mitzuteilen. Eine ladungsfähige Anschrift ist dann nicht erforderlich, wenn sich diese aus den von der Behörde gemäß § 99 VwGO vorzulegenden Akten ergibt, sonst wie bekannt ist oder sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24/97 ‑, NJW 1999, 2608 ff. und juris Rn. 28 ff sowie Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79/11 ‑, Rn. 7, juris.
35Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer ladungsfähigen Anschrift.
36Zwar war in der Klageschrift eine Wohnanschrift angegeben. Es spricht jedoch alles dafür, dass sich der Kläger unter dieser Anschrift nicht mehr aufhält und dem Gericht liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse vor, aufgrund derer die aktuelle Wohnanschrift des Klägers ermittelt werden könnte.
37Es spricht alles dafür, dass sich der Kläger unter der von ihm zuletzt angegebenen Anschrift nicht mehr aufhält. Schreiben des Gerichts, die an den Kläger unter der Postanschrift der EAE N. abgesandt worden sind, gelangten am 13. sowie 23. Juni 2022 in den Postrücklauf mit dem Hinweis, der Kläger sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.
38Dem Gericht liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse vor, aufgrund derer die aktuelle Wohnanschrift des Klägers ermittelt werden könnte. Insbesondere hält sich der Kläger nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch unter der Anschrift der ZUE X. , unter der er zu wohnen verpflichtet ist, tatsächlich seit dem 6. Juli 2022 nicht mehr auf.
39Schließlich fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger die Angabe seiner Anschrift ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar wäre.
40Das Gericht hat den Kläger – in demselben Schreiben vom 7. Juli 2022, mit dem der Kläger zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist – auf das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift und die Unzulässigkeit der Klage als Folge dieses Umstandes hingewiesen, ihn gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO unter Fristsetzung zur Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift aufgefordert und auf die Folge dieser Vorschrift hingewiesen. Die Zustellung des Schreibens gilt nach den oben gemachten Ausführungen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit der Aufgabe zur Post am 8. Juli 2022 als bewirkt, obwohl die Sendung als unzustellbar zurückkam.
41Auf die Fristsetzungsverfügung erfolgte keine Reaktion des Klägers.
42b) Überdies ist die Klage auch nicht fristgerecht erhoben worden.
43Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG ist die Klage innerhalb einer Woche zu erheben, wenn – wie hier – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen. Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung (nach § 34a Abs. 1 AsylG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen, § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG. In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen, § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
44Nach diesen Maßgaben gilt der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2022 als zugestellt am 11. April 2022 und die Frist zur Klageerhebung endete mit Ablauf des 19. April 2022 (Dienstag nach Ostermontag).
45Die Klagefrist betrug eine Woche, da der Eilantrag des Klägers sich gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides richtete. Die Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides erfolgte durch Zustellung. Bei der Erstaufnahmeeinrichtung N. handelte es sich im Zeitpunkt der Bescheidzustellung um die letzte bekannte Anschrift des Klägers, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrags bekannt war (vgl. Bl. 66 der Asylakte). Da er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat, musste er Zustellungen unter dieser Anschrift gegen sich gelten lassen. Der Bescheid wurde der Erstaufnahmeeinrichtung N. am 8. April 2022 übergeben (Bl. 207 der Asylakte) und gilt damit gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 2. Hs. AsylG am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung, also am 11. April 2022, als zugestellt. Die spätere Übergabe an den Asylbewerber – hier die erfolgte Aushändigung an den Kläger – ändert hieran nichts,
46vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, AsylG § 10 Rn. 21; Preisner in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Edition, Stand 1. April 2022, AsylG § 10 Rn. 36 m.w.N.; Oubensalh in Huber/Mantel AufenthG, 3. Auflage 2021, AsylG § 10 Rn. 14; VG München, Beschluss vom 2. Mai 2022 – M 10 S 22.50230 –, juris.
47Dem Bescheid war eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Zudem wurde der Kläger zuvor auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen (Bl. 31 ff., Bl. 87 der Asylakte). Nach alledem lief die Frist zur Klageerhebung mit Ablauf des 19. April 2022 (Dienstag nach Ostermontag) ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB).
48Gründe, die eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50Rechtsmittelbelehrung:
51Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
52(1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
531. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
542. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
553. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
56Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
57Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
58In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
59Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
60Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
61(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
62Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.
63Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
64Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwGO § 60 1x
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- VwGO § 80 1x
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- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 67 1x
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