Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 1365/22.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 4497/22.A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2022 – Ziffer 5. – wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) durch den Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage – 24 K 4497/22.A – gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2022 anzuordnen,
5hat Erfolg.
6Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel können erst angenommen werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird.
7Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris.
8Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. §§ 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 36 Abs. 1, 29a Abs. 1 bzw. 30 AsylG) und dem Ausländer weder subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG) noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).
9Vorliegend sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Abschiebungsandrohung in den Zielstaat Albanien einer rechtlichen Überprüfung in der Hauptsache voraussichtlich nicht standhalten wird. Das folgt bereits aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers, die eine vorrangige Rückführung in das Kosovo nahelegen dürfte. Hinzu kommt, dass der Zielstaat Albanien ausweislich der Begründung des Bescheides seitens des Bundesamtes überhaupt nicht geprüft worden ist, sondern die asylrechtlichen Ansprüche allein mit Blick auf den Kosovo geprüft und beschieden wurden. Außerdem ist der Mutter des Antragstellers, Frau B. T. , durch Bescheid des Bundesamtes vom 23. August 2021 die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht worden, so dass auch aus Gründen der familiären Rückkehrperspektive, die zielstaatsbezogen ist und daher bei der Prüfung von der Antragsgegnerin zu Grunde zu legen ist,
10vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris 2. Leitsatz,
11für den zweijährigen Antragsteller eine alleinige Rückkehr nach Albanien nicht in Betracht kommen dürfte.
12Nicht gefolgt werden kann der Antragsgegnerin mit der Erwägung im Schriftsatz vom 14. Juli 2022, bei der Zielstaatsbestimmung „Albanien“ handele es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 42 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.
13Eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 42 Satz 2 VwVfG jederzeit berichtigt werden kann, setzt einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt voraus. Der Begriff der Unrichtigkeit ist nach der Literatur,
14Uechtritz in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019 Rn. 5 ff.,
15in Abgrenzung zum fehlerhaften Verwaltungsakt zu bestimmen. Während auf die Berichtigung von fehlerhaften, d. h. rechtswidrigen oder gar nichtigen Verwaltungsakten die Vorschriften des Teil III Abschnitt 2 (§§ 48 ff. VwVfG) Anwendung finden, gilt für die Berichtigung (bloß) offenbar unrichtiger Verwaltungsakte die Vorschrift des § 42 VwVfG. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist, ob die Mangelhaftigkeit des Verwaltungsakts auf eine unrichtige Willensäußerung oder fehlerhafte Willensbildung zurückzuführen ist. Während § 42 VwVfG die Verlautbarung, dh das äußere Erscheinungsbild des Verwaltungsakts, betrifft, ist die Anwendbarkeit der §§ 48 ff. bei materiellen, dh Inhalt und Ausspruch des Verwaltungsakts betreffenden, Fehlern gegeben.
16Eine Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt ist gegeben, wenn die Behörde etwas nicht oder etwas anderes als das gesagt hat, was sie zum Ausdruck bringen wollte. Unrichtigkeiten iSd § 42 zeichnen sich folglich durch das Auseinanderfallen von Wille und Erklärung aus – und damit durch eine Konstellation, die nach der bürgerlich-rechtlichen Irrtumslehre unter bestimmten Voraussetzungen zur Anfechtung einer Willenserklärung gem. §§ 119 ff. BGB ermächtigt. Ein unrichtiger Verwaltungsakt wird mit dem gewollten Erklärungsinhalt wirksam, den die Behörde lediglich unvollkommen zum Ausdruck gebracht hat. Von einer Unrichtigkeit zu unterscheiden – dies spiegelt sich auch in der Systematik des VwVfG wider – ist die zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit führende Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts. Ihn kennzeichnet, dass er mit dem von der Behörde gewollten Erklärungsinhalt, jedoch nicht nach Maßgabe des formellen oder materiellen Rechts, ergangen ist, weil der Behörde ein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen ist. Dies umfasst eine unvollständige oder unzutreffende Sachverhaltsermittlung, eine falsche Tatsachenermittlung oder -würdigung sowie Fehler bei der Rechtsauslegung und -anwendung. Unter diesen Umständen kann die Bindungswirkung des existenten, jedoch rechtswidrigen Verwaltungsakts nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG durchbrochen werden, sofern dieser nicht ausnahmsweise nach § 44 VwVfG nichtig ist. Erfolgt in Verkennung dieser Umstände (nur) eine Berichtigung gem. § 42 VwVfG, geht diese ins Leere.
17Danach ist vorliegend von einer Unrichtigkeit auszugehen. Aus den Gründen des Bescheides und dem ergänzenden Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2022 wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin tatsächlich vom Kosovo als Abschiebestaat ausgegangen ist. Hierauf sind die Bescheidgründe ausgerichtet, die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote werden allein mit Blick auf die Republik Kosovo geprüft. Albanien ist irrtümlich als primärer Abschiebestaat im Tenor bezeichnet worden.
18Allerdings muss die Unrichtigkeit nach dem Wortlaut auch „offenbar“ sein. Das ist nach der Kommentarliteratur,
19Uechtritz, a. a. O., § 42 Rn. 16.
20der Fall, „wenn der Fehler ins Auge springt“, d. h. „wenn der Widerspruch zwischen dem, was die Behörde gewollt hat, und dem, was sie in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck gebracht hat, ohne Weiteres erkennbar ist.“ Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn sie beim Lesen unverkennbar und augenfällig wird, d. h. sofort erkennbar ist. Vereinzelt wird zur Bestimmung des Begriffs der Offensichtlichkeit auf die Kategorien des Vertretenmüssens zurückgegriffen. Offenbar ist danach eine Unrichtigkeit, wenn „sie so deutlich hervorgetreten ist, dass die Unrichtigkeit nur infolge einer groben, am Maßstab der groben Fahrlässigkeit gemessenen Sorgfaltsverletzung“ zu übersehen ist. Maßgeblicher Empfängerhorizont ist der eines verständigen Dritten in der Lage des Beteiligten.
21Für einen verständigen Dritten in der Lage des Betroffenen (auf dessen Sicht es hier ankommt,
22vgl. Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Hk-Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 42 VwVfG Rn. 14),
23ist die Unrichtigkeit nach diesen Maßgaben allerdings nicht offenbar.
24Danach ist abzustellen auf den Adressaten eines Asylbescheides. Das ist ein nicht mit der deutschen Sprache geschweige denn dem deutschen Recht vertrauter Ausländer. Zur Wahrung des Rechtsschutzes der Personengruppe der Asylsuchenden sieht der Gesetzgeber zwingend vor, dass diese Personen, soweit sie – wie hier – im Asylverfahren nicht vertreten werden, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache erhalten, die sie mutmaßlich verstehen. Dem ist die Antragsgegnerin vorliegend nachgekommen. Im Verwaltungsvorgang ist die Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung auf Albanisch auf Blatt 110 ff. abgedruckt. Hinsichtlich des Zielstaates wird auf den deutschen Bescheid verwiesen, so dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides durch die Übersetzung nicht kenntlich wird.
25Unter Berücksichtigung dieses Empfängerhorizontes geht für den Antragsteller aus der Übersetzung des Tenors – und dem Abgleich mit der deutschen Fassung – lediglich hervor, dass eine Abschiebung in den Zielstaat Albanien droht und eine Klage hiergegen möglich ist.
26Die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Begründung der offenbaren Unrichtigkeit herangezogen hat, insbesondere die Auslegung des Tenors unter Berücksichtigung der Bescheidgründe, können demnach nicht für die Begründung einer „offenbaren“ Unrichtigkeit iSd § 42 Satz 1 VwVfG im Kontext des Verständnishorizontes eines Ausländers herangezogen werden. Denn dieser erhält, versteht und würdigt allein die Übersetzung von Bescheidtenor und Rechtsbehelfsbelehrung. Da er jedoch keine Übersetzung der Bescheidgründe erhält, bleibt ihm die Möglichkeit, den Fehler als „offenbar“ zu erkennen, verschlossen, da nicht zu erwarten ist, dass er den deutschen Inhalt der Begründung des Bescheides verstehen und würdigen kann.
27Hinzu kommt hier, dass Albanien und das Kosovo Nachbarstaaten sind, und der Antragsteller – laut Bescheidbegründung – die albanische Volkszugehörigkeit besitzt. Damit drängt sich die Unrichtigkeit der Abschiebungsandrohung für ihn nicht ohne weiteres auf.
28Da es sich nach alledem um keine offenbare Unrichtigkeit iSd § 42 Satz 1 VwVfG handelt, kommt nur ein Abänderung der Abschiebungsandrohung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, eine Berichtigung nach § 42 Satz 2 VwVfG (nicht: § 44 Abs. 3 VwVfG) dagegen nicht.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 45/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt 5x
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 1x
- 24 K 4497/22 2x (nicht zugeordnet)
- § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)