Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 450/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er benötigt, um in seinem Betrieb Abgasuntersuchungen durchzuführen, die zur Verleihung der TÜV-Plakette erforderlich sind,
4hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, insbesondere ein solches dauernder Art, erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zu regelnde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2021 – 16 B 67/21 −, n.v., vom 28. Januar 2020 – 16 B 1057/19 −, n.v. sowie vom 11. Januar 2018 – 16 B 1465/17 –, juris, Rn. 2 ff.
7Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass es bereits an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers fehlt.
81. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der notwendigen „Unterlagen“ zur Durchführung von Abgasuntersuchungen voraussichtlich nicht zu.
9Insoweit kann dahinstehen, ob die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung zur Lieferung von – nicht näher konkretisierten − „Unterlagen“ bereits zu unbestimmt ist, da auf dieser Grundlage bereits kein Tenor mit vollstreckbarem Inhalt formuliert werden kann. Zwar kann der Antragsbegründung insoweit entnommen werden, dass der Antragsteller augenscheinlich die Herausgabe von „Abgabuntersuchungsplaketten“ bzw. „ASU-Bescheinigungen“ anstrebt. Der Herausgabe von Abgasuntersuchungsplaketten steht jedoch bereits entgegen, dass derartige „AU-Plaketten“ seit dem Jahr 2010 nicht mehr zugeteilt werden. Vielmehr ist die Abgasuntersuchung seitdem integraler Bestandteil der Hauptuntersuchung, vgl. auch Nr. 1.2.1.1 der Anlage VIII sowie Nr. 1 und 6.8.2 der Anlage VIIIa zur StVZO.
10Vgl. auch BT-Drs. 843/11, S. 59 und BR-Drs. 925/05, S. 71 f.
11Der geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der notwendigen „Unterlagen“ zur Durchführung von Abgasuntersuchungen scheidet jedenfalls bereits deshalb aus, da die Kraftfahrzeugwerkstatt des Antragstellers nach Aktenlage nicht zur Durchführung von Abgasuntersuchungen berechtigt ist. Denn dies setzt gemäß § 29 Abs 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 StVZO i.V.m. Nr. 3.1.1.1 und Nr. 4.1 der Anlage VIII, Nr. 1 der Anlage VIIIc zur StVZO sowie Nr. 2.4 der Anlage VIIId die Anerkennung der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt voraus. Gemäß Nr. 2.4 der Anlage VIIId zur StVZO dürfen Untersuchungen für Abgase (AU) (nur) durch anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden. Dem liegt zugrunde, dass die für die Durchführung der Untersuchungen der Abgase verantwortliche Person der Kraftfahrzeugwerkstatt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt und dabei hoheitlich tätig wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist ihr deshalb die Rechtsstellung eines öffentlich-rechtlich Beliehenen eingeräumt.
12Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 22. April 2010 – 7 A 1520/09.Z –, juris, Rn. 9; BR-Drs. 925/05, S. 81.
13Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase obliegt gemäß Nr. 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc zur StVZO der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können gemäß Nr. 1.1 Satz 2 der Anlage VIIIc zur StVZO die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
14Die Kraftfahrzeugwerkstatt des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt. Zwar wurde der Kraftfahrzeugwerkstatt „N. Z. “ ursprünglich mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 die Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen erteilt (Bl. 28 und 35 der Verwaltungsvorgänge). Sodann wurde diese Anerkennung nach Aktenlage jedoch mit Bescheid vom 6. August 2007 bestandskräftig widerrufen, nachdem der Antragsteller seinen Betrieb aufgelöst hatte (Bl. 26 der Verwaltungsvorgänge). Anhaltspunkte dafür, dass einer vom Antragsteller geführten Kraftfahrzeugwerkstatt nach dem Widerruf vom 6. August 2007 erneut die Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen erteilt wurde, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil: Nach Aktenlage wurde der Antragsteller nach dem Widerruf vom 6. August 2017 zunächst für die Kraftfahrzeugwerkstatt seiner Ehefrau, Frau T. Z. , tätig. Für letztere wurde nach Aktenlage kein Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen gestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der Kraftfahrzeugwerkstatt „C. Fahrzeugtechnik“, unter der der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vgl. Bl. 51, 54 und 59 der Gerichtsakte) mittlerweile firmiert.
15Vgl. auch https://www.xxx-xxxxx.de/impressum/, zuletzt abgerufen am 2. September 2022.
16Soweit der Antragsteller verschiedene Prüfungsnachweise über Schulungen zur Durchführung von Abgasuntersuchungen (vgl. Bl. 51, 60 ff. der Gerichtsakte sowie 16 ff. der Verwaltungsvorgänge) bzw. gar das Prüfprotokoll sowie die Rechnung über eine durchgeführte Abgasuntersuchung am 6. Dezember 2021 (Bl. 59 und 64 der Gerichtsakte) vorgelegt hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die faktische Durchführung von Abgasuntersuchungen – nach dem erfolgten Widerruf im Jahr 2007 − lässt nicht den Schluss zu, dass die vom Antragsteller geführte Kraftfahrzeugwerkstatt auch (wieder) anerkannt, mithin zu entsprechenden Untersuchungen berechtigt ist bzw. war. Die Schulungsnachweise lassen bereits deshalb nicht auf die Anerkennung schließen, da sie gemäß Nr. 2.6 der Anlage VIIIc zur StVZO notwendige Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung sind. Schließlich belegt auch der Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2009 einen Antrag auf Durchführung des Diesel-OBD-Verfahrens gestellt hat und hierbei eine AU-Kontrollnummer angegeben hat (vgl. Bl. 19 ff. der Verwaltungsvorgänge), nicht die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstatt. Der Antragsteller hat – bezeichnenderweise – auch keine gültige Anerkennungsurkunde, sondern lediglich die Urkunde der – bereits widerrufenen – Anerkennung vom 30. Oktober 2002 (Bl. 59 der Gerichtsakte) vorgelegt.
17Der Umstand, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller geführte Kraftfahrzeugwerkstatt nach summarischer Prüfung trotz des bestandskräftigen Widerrufes vom 6. August 2017 wohl irrtümlich weiterhin als zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ansah − wofür insbesondere die Fertigung und Lieferung eines „AU-Stempels“ im Jahr 2009 (Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge) sowie das Schreiben vom 2. August 2021 (Bl. 14 f. der Verwaltungsvorgänge) sprechen −, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Weder ist hierdurch die jeweilige Kraftfahrzeugwerkstatt des Antragstellers anerkannt worden – hierfür fehlt es schon an einer förmlichen Beleihung −, noch lässt sich hieraus ein Vertrauenstatbestand herleiten. Insbesondere lässt dies nicht den Schluss zu, dass der illegale Zustand auch künftig hingenommen bzw. fortgesetzt wird.
18Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2022 – 2 A 1946/21 –, juris, Rn. 14 (Duldung von Prostitution) und vom 14. März 2022 – 2 B 190/22 –, juris, Rn. 12 f. m.w.N. (Duldung von baurechtswidrigen Zustände).
19Ist die Kraftfahrzeugwerkstatt des Antragstellers nicht zur Durchführung von Abgasuntersuchungen berechtigt, besteht denknotwendig auch kein Anspruch, dass die hierfür notwendigen „Unterlagen“ (weiterhin) herausgegeben werden.
202. Selbst wenn man den Antrag des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auslegen sollte, dass er die vorläufige Anerkennung zur Durchführung von Abgasuntersuchungen einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt, hätte sein Antrag keinen Erfolg.
21Ungeachtet dessen, dass es bereits an einem entsprechenden Antrag gegenüber der Antragsgegnerin fehlen dürfte, liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 29 Abs 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 9 StVZO i.V.m. Nr. 3.1.1.1 der Anlage VIII i.V.m. Anlage VIIIc zur StVZO nach Aktenlage nicht vor. Denn die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase wird gemäß Nr. 2.4.2.2 der Anlage VIIIc zur StVZO nur erteilt, wenn verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk, Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk oder Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik, erfolgreich bestanden haben.
22Der Antragsteller erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nach Aktenlage nicht. Denn er hat bislang keine der vorgenannten Meisterprüfungen, sondern lediglich eine Meisterprüfung im Bereich Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk nachgewiesen.
23Der Umstand, dass dem Antragsteller nach Aktenlage am 24. Juli 2001 eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erteilt wurde, dürfte – ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt noch wirksam ist − keine andere Bewertung rechtfertigen. Denn eine solche Ausübungsberechtigung hat lediglich zur Folge, dass ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A der HwO) betrieben werden darf, ohne dass die betreffende Person den entsprechenden Meistertitel besitzt. Die Ausübungsberechtigung berechtigt nicht, den entsprechenden Meistertitel zu führen.
24Vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 16. Februar 2009 – 6 K 678/08.MZ –, juris, Rn. 22 zur Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO.
25Eine Meisterprüfung im Sinne von Nr. 2.4.2.2 der Anlage VIIIc zur StVZO wurde nach Aktenlage nicht bestanden.
26Die vorgenannte Vorschrift ist auch nicht dahingehend auszulegen oder analog anzuwenden, dass verantwortliche Personen mit einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO Personen gleich zu stellen sind, die erfolgreich eine Meisterprüfung bestanden haben.
27Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 22. April 2010 – 7 A 1520/09.Z –, juris, Rn. 31 ff. zu § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO.
28Denn der Verordnungsgeber hat an die für die Durchführung der Untersuchungen verantwortlichen Personen bewusst besonders hohe Anforderungen hinsichtlich ihrer persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Qualifikation gestellt, da mit der Abgasuntersuchung eine hoheitliche Aufgabe übertragen wird. Die Sicherstellung einer solch hohen Zuverlässigkeit wurde deshalb an den am weitest reichenden Ausbildungsnachweis, nämlich die bestandene Meisterprüfung, geknüpft.
29Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 22. April 2010 – 7 A 1520/09.Z –, juris, Rn. 18 ff.; BR-Drs. 925/05, S. 81.
30Diese Einschränkung ist vom weitreichenden Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers gedeckt und begegnet daher – entgegen der Ansicht des Antragstellers − keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Erfordernis der Meisterprüfung ist insbesondere als verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit anzusehen. Die Freiheit der Berufswahl wird nicht berührt.
31Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 22. April 2010 – 7 A 1520/09.Z –, juris, Rn. 7 ff.; zum Vermessungsingenieur: BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1986 − 1 BvL 26/83 – juris.
32Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. August 2021 die Akkreditierung der Kraftfahrzeugwerkstatt des Antragstellers irrtümlich auf der Grundlage von „Nr. 2.3.2.2“ statt Nr. 2.4.2.2 der Anlage VIIIc zur StVZO abgelehnt hat, rechtfertigt dies bereits deshalb keine andere Bewertung, da es um einen offenkundigen Schreibfehler handelt.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,00 Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte.
35Rechtsmittelbelehrung:
36(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
37Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
38Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
39Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
40Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
41Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
42(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
43Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
44Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
45Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
46Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
47War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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