HwO § 7a

Gesetz zur Ordnung des Handwerks

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 L 450/22
2. September 2022
6 L 450/22 2. September 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 L 475/21.KO
1. Juli 2021
5 L 475/21.KO 1. Juli 2021
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 8/10
31. August 2011
8 C 8/10 31. August 2011