Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 8 K 8694/22
Tenor
Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit mit dem Antrag zu 1.) sinngemäß geltend gemacht wird, die Beklagte zu verurteilen, die im elektronischen Aufenthaltstitel enthaltenen Daten zu ändern.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1
Gründe:
2Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, soweit die beabsichtige Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt.
4In Bezug auf den angekündigten Klageantrag zu 1.) könnte ein Berichtigungsanspruch entsprechend Art. 16 DSGVO bestehen. Das ist jedenfalls nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen,
5BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 -, unter: bverwg.de.
6Im Übrigen hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
7Soweit mit dem angekündigten Klageantrag zu 2.) die Berichtigung der Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt wird, scheitert dieses Begehren bereits an § 44a Satz 1 VwGO. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Dokumentation der erfolgten Befragung / Erklärung ist eine solche Handlung. Sollte sich diese als unrichtig erweisen, wird dies bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen sein.
8Soweit mit dem angekündigten Klageantrag zu 3.) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein längstmöglichen Zeitraum begehrt wird, ist nicht im Ansatz aufgezeigt, weshalb die behördliche Entscheidung, die Aufenthaltserlaubnis auf ein Jahr zu befristen, ermessensfehlerhaft sein sollte. Im Gegenteil hat die Beklagte jenseits der unter 2.) gerügten fehlerhaften Dokumentation hinreichende Zweifel am Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgezeigt (etwa den großen Altersunterschied), die eine Befristung auf ein Jahr rechtfertigen, mithin zeitnah die Überprüfung der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglichen.
9Rechtsmittelbelehrung:
10Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
11Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
12Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 166 1x
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- DSGVO Art. 16 Recht auf Berichtigung 1x
- 6 C 7.20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 1x
- AufenthG 2004 § 28 Familiennachzug zu Deutschen 1x
- ZPO § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll 1x
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x