Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 4616/22
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Mai 2021 das hinsichtlich der personenbezogenen Daten geschwärzte Rechtsgutachten zur Beteiligung an der A. GmbH durch die Y. AG zugänglich zu machen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um den Informationszugang zu einem im Auftrag der Beklagten erstellten Rechtsgutachten betreffend die Beteiligung der Y. W. M. GmbH in X. an der A. GmbH.
3Die Y. W. M. GmbH, eine Tochtergesellschaft der Y. AG, hatte sich am 30. Juli 2018 an der A. GmbH beteiligt. Bei der Y. AG, einem Energie- und Wasserversorger, handelt es sich um ein kommunales Dienstleistungsunternehmen am Niederrhein, an dem die Y. I. GmbH mit 57,5 % und die N. AG mit 42,5 % beteiligt sind. An der I. wiederum sind die Beklagte, die Entwicklungsgesellschaft der Stadt X. mbH, die Stadt C., die Kreiswerke G. GmbH und die Stadtentwicklungsgesellschaft Q. GmbH beteiligt. Gegenstand des in R. ansässigen Unternehmens A. GmbH sind die Entwicklung und die Bereitstellung von Mobilitätsangeboten sowie die Entwicklung und Herstellung von Spezialfahrzeugen für die „shared mobility“, insbesondere das Elektroauto „K.“ und die dazugehörigen IT-Systeme und Dienstleistungen.
4Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf die Beteiligung aus formellen Gründen beanstandet und die unverzügliche Rückabwicklung angeordnet hatte, trennte sich die Y. AG einer Pressemitteilung vom 13. Februar 2020 zufolge von der Beteiligung an der A. GmbH, was zu einem Verlust i.H.v. 1,7 Millionen Euro führte.
5Auf einen entsprechenden Beschluss des Rates der Beklagten hin ließ diese in der Folge ein Rechtsgutachten zur Beteiligung an der A. GmbH durch die Y. AG erstellen.
6Mit E-Mail an die Beklagte vom 7. Mai 2021 bat der Kläger um Zusendung des Rechtsgutachtens, das laut Pressemitteilung vom 5. Mai 2021 im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses der Beklagten am 12. Mai zur Kenntnis gegeben worden sei. Mit weiterer E-Mail vom 10. Juni 2021 erklärte der Kläger, dass er sich mit der Schwärzung personenbezogener Daten im Gutachten einverstanden erkläre.
7Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übersendung des Rechtsgutachtens zur Beteiligung an der A. GmbH durch die Y. AG ab. Zur Begründung führte sie aus: Sowohl Geschäftsgeheimnisse der Y. AG als auch schutzwürdige Interessen von Einzelpersonen stünden einer Veröffentlichung entgegen. Das Gutachten nehme an verschiedenen Stellen auf Beratungs-, Beschluss- und Ergänzungsvorlagen des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der Y. AG Bezug und zitiere daraus (Vorstandssitzung vom 00. Januar 0000, Aufsichtsratssitzungen vom 22. Februar und 0. Juni 0000). Insbesondere zur Aufsichtsratssitzung vom 0. Juni 0000 enthalte das Gutachten Bezugnahmen auf deren Verlauf und Beschlussfassung mit einer Vielzahl von direkt personenbezogenen bzw. personenbeziehbaren Daten, wie beispielsweise Namen, Amts-/Berufsbezeichnungen und verknüpftem Kontext. Dies liege in der Natur der Sache angesichts der Tatsache, dass sich das Gutachten mit der zentralen Frage der persönlichen Haftung für mögliche aktienrechtliche Pflichtverstöße befasse. Die genannten Sitzungsunterlagen für Vorstand und Aufsichtsrat der Y. AG seien als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse der Y. AG anzusehen, da sie sich auf die strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung und eine konkrete Transaktion bezögen. Dies würde so umfangreiche Schwärzungen erforderlich machen, dass die Sinnhaftigkeit des Gutachtens in einem Maße reduziert würde, dass der Erkenntnisgewinn für den Kläger nicht mehr gegeben sei. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Erkenntnisgewinn wäre nicht mehr gegeben.
8Der Kläger hat hiergegen am 24. Juli 2022 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Die Beklagte komme bereits ihrer Darlegungslast nicht nach. Die von der informationspflichtigen Stelle gemachten Angaben müssten zwar keine Rückschlüsse auf die geschützten Informationen zulassen, sie müssten aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass dem Gericht die Überprüfung ermöglicht werde, ob der geltend gemachte Ausschlussgrund eingreife. Die von der Beklagten genannten Daten seien überwiegend aufgrund handels- und gesellschaftsrechtlicher Publizitätspflichten offenzulegen, sodass die Offenbarung nicht nur erlaubt, sondern sogar vorgeschrieben sei. Bei der Y. AG handele es sich um ein Unternehmen in öffentlicher Hand. Diese könnten sich auf den Schutz eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht berufen. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass eine Wettbewerbsrelevanz für ein Unternehmen vorliege und dessen Marktposition nachhaltig durch die Zugänglichmachung des Gutachtens beeinflusst werden könnte. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Y. AG und der A. GmbH sei beendet. In Anbetracht der bereits verstrichenen Zeit sei darüber hinaus nicht davon auszugehen, dass die genannten Sitzungsunterlagen vollumfänglich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthielten. Überprüfen ließe sich dies anhand der knappen und vagen Angaben der Beklagten nicht. Zudem habe die Beklagte nicht geprüft, ob die Zugänglichmachung des Gutachtens eine Preisgabe von Informationen darstellen würde, durch die ein wirtschaftlicher Schaden entstünde. Die aktienrechtlichen Geheimhaltungspflichten verpflichteten die Beklagte nicht. Die Informationen, die in dem angefragten Gutachten möglicherweise vorhanden seien, seien offensichtlich auch bereits weitergegeben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es durch die Zugänglichmachung des Gutachtens zu einer Haftbarmachung der darin genannten Personen kommen können sollte. Begutachtet worden sei nur, welche Haftungsansprüche die Beklagte oder andere haben könnten. Jedenfalls der zweite Teil des Gutachtens, in dem es um die materiell-rechtliche Zulässigkeit der Beteiligung gegangen sei, sei zugänglich zu machen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten darüber zu entscheiden, ob eine angefragte Information für den jeweiligen Antragsteller einen Sinn habe.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2022 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 7. Mai 2021 das Rechtsgutachten zur Beteiligung an der A. GmbH durch die Y. AG zugänglich zu machen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Auch Unternehmen in öffentlicher Hand könnten sich auf den Schutz eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Die Informationen seien auch nicht aufgrund handels- und gesellschaftsrechtlicher Publizitätspflichten offenzulegen. Die Informationen unterfielen der Vertraulichkeit nach den §§ 93 und 116 Aktiengesetz (AktG). Der dadurch vermittelte Schutz erstrecke sich auch auf jede Art der Weitergabe von Informationen, die mit Bezug auf die geschützten Informationen erstellt worden seien. Diesen Bestimmungen sei seitens der öffentlichen Stelle im Rahmen von Anträgen auf Informationszugang Rechnung zu tragen. Mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten werde die Begründung aus dem ablehnenden Bescheid dahingehend ergänzt, dass sich aus den im Gutachten genannten Namen und Vorgängen mehrere Personen identifizieren ließen. Dem erteilten Prüfungsauftrag entsprechend befasse sich das Gutachten mit der Frage, ob benannte bzw. identifizierbare Personen haftbar gemacht werden könnten. In dieser Situation gehe sie davon aus, dass dem beantragten Informationszugang überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen entgegenstünden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg.
17Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu dem in geschwärzter Form begehrten Rechtsgutachten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Der Anspruch folgt aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.
19Der Kläger ist eine natürliche Person gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Beklagte ist eine anspruchsverpflichtete öffentliche Stelle gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW. Das begehrte Rechtsgutachten ist bei ihr vorhanden.
20Der Informationsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht, den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen vor.
21Unter Rechtsvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Dies ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Juli 2022 – 15 A 4113/19 –, juris Rn. 48 f., m. w. N.
23Solche besonderen Rechtsvorschriften, die den Zugang des Klägers zu dem begehrten Rechtsgutachten nach § 4 Abs. 1 IFG NRW sperren, gibt es nicht. Vorrangige Rechtsvorschriften ergeben sich insbesondere nicht aus der gesellschaftsrechtlich begründeten Verschwiegenheitspflicht nach §§ 93, 116 AktG. Diese Bestimmungen regeln keine Informationszugangsrechte gegenüber der Gesellschaft oder ihren Organen, sondern haben die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder zum Gegenstand. Ob der Vorschrift in § 131 AktG, die das Auskunftsrecht des Aktionärs bestimmt, das Ziel des Gesetzes zu entnehmen sein könnte, weitergehende Informationsansprüche auszuschließen, kann dahinstehen. Denn es sind jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Aktiengesetz Informationsansprüche ausschließen will, die – wie hier – nicht gegen die Gesellschaft oder ihre Organe gerichtet sind. Es fehlt damit an einer Kollisionslage.
24Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch des Klägers stehen die in §§ 8 und 9 IFG NRW vorgesehenen Ausschlussgründe, auf die sich die Beklagte berufen hat, nicht entgegen. Ebenso wenig können im vorliegenden Fall die Vorschriften in §§ 93, 116 AktG die Ablehnung des Informationszugangs begründen.
25Nach § 8 Satz 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der Y. AG, deren Belange als Unternehmen allein durch den Antrag auf Informationszugang berührt sein können, nicht vor.
26Zwar erfordert der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen grundsätzlich die Durchführung des in § 8 Satz 4 IFG NRW vorgesehenen Verfahrens auf Drittbeteiligung, hier also der Y. AG. Dieses Verfahren hat die Beklagte nach Aktenlage nicht durchgeführt. Das Drittbeteiligungsverfahren ist vorliegend jedoch entbehrlich. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Y. AG als Unternehmen in öffentlicher Hand überhaupt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen kann. Denn es sind schon keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Y. AG ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnte.
27Ob schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris Rn. 35; Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28.
29Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris Rn. 35
31Das streitgegenständliche Rechtsgutachten wurde zu den Umständen des im Jahr 2018 erfolgten Erwerbs der Beteiligung an der A. GmbH durch die Y. AG erstellt. Es befasst sich der Beklagten zufolge mit der zentralen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat für mögliche aktienrechtliche Pflichtverstöße. Soweit das Gutachten inhaltlich auf Beratungs-, Beschluss- und Ergänzungsvorlagen des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates der Y. AG Bezug nimmt und daraus zitiert, werden diese Passagen mithin dazu dienen, die persönliche Haftung des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu begründen oder auszuschließen. Wie bei dieser Sachlage durch die Zugänglichmachung des Rechtsgutachtens ein wirtschaftlicher Schaden für die Y. AG entstehen würde, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Gegenteil dürfte die Veröffentlichung im Interesse der Gesellschaft liegen, weil sich daraus gegebenenfalls eigene Haftungsansprüche gegen ihre Organe ableiten lassen.
32Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die Sitzungsunterlagen für Vorstand und Aufsichtsrat der Y. AG bezögen sich auf die strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung und eine konkrete Transaktion. Die in Rede stehenden Aufsichtsrats- und Vorstandssitzungen vom 00. Januar 0000, 00. Februar 0000 und 0. Juni 0000 fanden sämtlich vor dem Erwerb der Beteiligung an der A. GmbH am 30. Juli 2018 statt und dienten folglich zumindest auch, wenn nicht allein, dessen Vorbereitung. Da das Gutachten der Beklagten zufolge auf den Verlauf und die Beschlussfassung in den Sitzungen lediglich Bezug nimmt und daraus zitiert, die Sitzungsprotokolle folglich im Gutachten nicht vollständig enthalten sind, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung auch nur insoweit wiedergegeben wird, als sie den Erwerb der Beteiligung betrifft.
33Grundsätzlich können unter anderem Geschäftsverbindungen und Marktstrategien ein Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens darstellen. Hinsichtlich der bei den genannten Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Y. AG diskutierten Frage der Beteiligung an der A. GmbH fehlt es aber am erforderlichen Wettbewerbsbezug. Denn die Informationen betreffen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb. Die Y. AG hat die im Jahr 2018 erworbene Beteiligung an der A. GmbH bereits im Jahr 2020 wieder abgestoßen. Inwiefern das Bekanntwerden der auf den Erwerb der Beteiligung gerichteten Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung der Y. AG im Jahr 2018 auch heute noch die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig beeinflussen könnte, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Nach einem erfolgten Vertragsschluss und erst recht nach dessen Rückabwicklung ist kaum denkbar, inwieweit mögliche Konkurrenten einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Offenlegung von Informationen, die zum Vertragsschluss geführt haben, ziehen können.
34Ungeachtet dessen ist auch insoweit nicht ersichtlich, worin der wirtschaftliche Schaden für die Y. AG liegen könnte, wenn das Rechtsgutachten mitsamt der damaligen strategischen Planung der Transaktion veröffentlicht würde. Der Schaden für die Gesellschaft ist vielmehr bereits entstanden und liegt darin, dass die Y. AG das Geschäft auf Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf mit einem Verlust von 1,7 Millionen Euro rückabwickeln musste.
35Selbst wenn unterstellt wird, dass sich aus den im Gutachten zitierten Beratungs-, Beschluss- und Ergänzungsvorlagen für die Vorstandssitzung sowie die beiden Aufsichtsratssitzungen über die Frage der Beteiligung hinaus Informationen über die strategische Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung der Y. AG ergeben, was die Beklagte hätte darlegen müssen, lässt sich daraus angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Y. AG ableiten.
36Bei unternehmensbezogenen Informationen, die abgeschlossene und lange zurückliegende Vorgänge betreffen, ist die Wettbewerbsrelevanz jedenfalls nicht evident. Einen „Ewigkeitsschutz“ für unternehmensbezogene Daten kennt das Informationsfreiheitsgesetz nicht.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, juris Rn. 36.
38Vielmehr ist davon auszugehen, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind; danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten sind. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist dabei nicht ausgehend vom Zeitpunkt der abschließenden behördlichen Entscheidung über den Zugangsantrag zu bestimmen. Im Falle der Ablehnung des Antrags und eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an.
39BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18/19 –, juris Rn. 16.
40Hiernach ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern Informationen zur strategischen Unternehmens-, Finanz- und Investitionsplanung der Y. AG aus dem Frühjahr 2018 – sofern solche, über die Planung der Beteiligung hinausgehende Informationen im Gutachten überhaupt enthalten sind – trotz eines seitdem verstrichenen Zeitraums von über sechs Jahren noch wesentlich für die Stellung der Y. AG am Markt sein könnten. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
41Nach alledem kann offenbleiben, ob der Schutz nach § 8 Satz 1 IFG NRW (auch) deshalb nicht greift, weil die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs zu dem Rechtsgutachten hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre (§ 8 Satz 3 IFG NRW).
42Der Schutz personenbezogener Daten nach § 9 IFG NRW steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Diese Daten können geschwärzt werden. Damit hat sich der Kläger bereits mit seiner Antragstellung einverstanden erklärt, so dass davon auszugehen ist, dass sich sein Antrag von vorneherein auf die Zugänglichmachung des um die personenbezogenen Daten geschwärzten Gutachtens gerichtet hat.
43Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, ein Ausnahmetatbestand nach den § 9 Abs. 1 Buchst. a bis e IFG NRW liegt vor. Ist – wovon vorliegend auszugehen ist – keiner der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Buchst. b bis e IFG NRW gegeben, muss die zum Zugang verpflichtete Stelle gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW prüfen, ob dem Zugangsanspruch durch Schwärzen oder Abtrennen der betroffenen personenbezogenen Daten entsprochen werden kann.
44Vgl. Tege, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Stand: Mai 2016, § 9 IFG NRW, Rn. 6.
45Das ist hier anzunehmen. Ob nach der Schwärzung noch ein Erkenntnisgewinn für den Kläger gegeben sein wird oder nicht, ist unerheblich. Ebenso wenig wie der Antragsteller für einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen ein berechtigtes Interesse benötigt, kommt es darauf an, ob die erteilten Informationen den erhofften Informationsgehalt bzw. Erkenntnisgewinn für den Antragsteller haben. Der Einwand der Beklagten, der Aufwand für die Schwärzung und der Erkenntnisgewinn für den Kläger stünden außer Verhältnis, geht daher ebenfalls ins Leere. Sollte die Beklagte darauf abstellen wollen, dass die Schwärzung an sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW), rechtfertigt dies nicht die Ablehnung des Informationszugangsantrags, sondern hat lediglich zur Folge, dass die Beklagte als anspruchsverpflichtete Stelle die Einwilligung der betroffenen Person einholen muss. Abgesehen davon lässt sich durch das Gericht nicht nachvollziehen, ob der Aufwand für die Schwärzung unverhältnismäßig ist, weil es an jeder Angabe zum Umfang des Gutachtens insgesamt im Verhältnis zu den notwendigen Schwärzungen fehlt.
46Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass zur Bestimmung des im Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht definierten Begriffs der personenbezogenen Daten auf die Begriffsbestimmung der Datenschutzgesetze und damit auf die Definition der personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zurückzugreifen ist.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 8 A 203/09 -, juris.
48Im Übrigen wird § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW zu beachten sein. Es spricht viel dafür, dass die im Aufsichtsrat sitzenden Vertreter der Kommunen dort als Amtsträger mitwirken. Die Überwachung und konzeptionelle Steuerung der Beteiligungen einer Gemeinde zählen zu den Angelegenheiten der Gemeinde, die in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters fallen.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2022 – 15 A 2689/20 –, juris Rn. 52 ff.
50Gesellschaftsrechtlich begründete Verschwiegenheitspflichten nach §§ 93, 116 AktG kann die Beklagte dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten.
51Es spricht bereits viel dafür, dass diese Vorschriften den Zugang zu vorhandenen Informationen nach § 4 IFG NRW von vorneherein nicht ausschließen können. Außer dem in § 4 Abs. 2 IFG NRW niedergelegten Subsidiaritätsgebot und den in den §§ 6 ff. IFG NRW ausdrücklich normierten Ausnahmetatbeständen gibt es keine weiteren Tatbestände, die eine Ablehnung eines Informationszugangsantrags rechtfertigen können. Denn erkennbarer gesetzgeberischer Wille ist es, die möglichen Ausnahmetatbestände erschöpfend und abschließend im IFG NRW selbst zu regeln. Ferner ist es Zweck des Gesetzes, einen möglichst umfangreichen Informationszugang zu ermöglichen. Dies verbietet eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Anerkennung von (ungeschriebenen oder analog anwendbaren) Ausnahmetatbeständen.
52Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Vorbemerkungen zu den §§ 6 ff., Rn. 669; Frankewitsch, in: Pabst/Frankewitsch, Informationsfreiheitsgesetz NRW, 1. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 6–9, Rn. 4.
53Hinzukommt, dass die dem Schutz der Gesellschaft dienende gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach §§ 93, 116 AktG inhaltlich Geheimnisse der Gesellschaft erfasst. Hierzu gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese werden jedoch bereits hinreichend durch § 8 IFG NRW geschützt.
54Das braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden, weil sich jedenfalls die Beklagte nicht auf die Verschwiegenheitspflichten nach § 93, 116 AktG berufen kann. Sie ist weder Vorstandsmitglied nach Aufsichtsratsmitglied der Y. AG und demzufolge nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ihres Oberbürgermeisters als Aufsichtsratsmitglied kann die Beklagte nicht entgegenhalten. Der Oberbürgermeister der Beklagten wird nicht auf Informationszugang in Anspruch genommen. Insofern geht der Verweis der Beklagten auf das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige kommunalrechtliche Verfahren (Az. des OVG NRW: 15 A 2689/20, juris) fehl. In seinem Urteil vom 12. Dezember 2022 hatte das OVG NRW entschieden, dass dem Akteneinsichtsbegehren von Ratsmitgliedern der Beklagten grundsätzlich die Verschwiegenheitspflicht des Beklagten als Aufsichtsratsmitglied entgegenstehen kann (Rn. 60 ff). Beklagter im dortigen Verfahren ist allerdings, im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren, der Oberbürgermeister der hiesigen Beklagten.
55Ungeachtet dessen dürften §§ 93, 116 AktG auch nicht durchgreifen. Danach haben Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. Vorstand bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ist aber nicht in dem Sinne umfassend, dass jede erörterte oder im Vorfeld einer Aufsichtsratssitzung angefallene Information von sich aus vertraulich wäre. Sie ist vielmehr auf die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der ausgetauschten Informationen bezogen. Schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der Y. AG liegen jedoch, wie oben ausgeführt, gerade nicht vor.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
57Rechtsmittelbelehrung:
58Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
59Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
60Die Berufung ist nur zuzulassen,
611. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
622. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
633. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
644. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
655. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
66Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.
67Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
68Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
69Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
70Beschluss:
71Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz erfolgt.
74Rechtsmittelbelehrung:
75Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
76Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
77Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
78Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
80War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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- § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 67 1x
- § 129a der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 4113/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 2/15 1x
- 7 C 12.13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 2/15 2x (nicht zugeordnet)
- 10 C 18/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 203/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2689/20 2x (nicht zugeordnet)