Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 L 2296/25
Tenor
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Der Antrag wird abgelehnt.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
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Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 3. Juli 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage (14 K 6714/25) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2025 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen,
4über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
5Das Gericht legt das Antragsbegehren mit Blick auf §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht streitgegenständlich sein soll, weil ein Antrag insoweit mangels vorheriger Stellung eines Aussetzungsantrages bei der Behörde unzulässig wäre und eine Ausnahme nicht ersichtlich ist (§ 80 Abs. 6 VwGO).
6Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
7Der Antrag ist statthaft. Er richtet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts, vgl. § 80 Abs. 5 VwGO. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage im Verfahren 14 K 6714/25 hinsichtlich der Anordnung des Leinenzwangs in Ziffer 1 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).
8Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugsanordnung die Anordnung des Sofortvollzuges aufheben. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen.
10Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg.
11Die Vollziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden (dazu unter 1.) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt jeweils das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (dazu unter 2.).
121. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, insbesondere dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis.
13Zweck dieses Begründungserfordernisses ist zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug. Es dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2.
15Insoweit bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten jedoch ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren vorbeugen kann. Dann ist es ausreichend, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6 m.w.N.
17Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei hat sie die Vollziehungsanordnung auch bezogen auf den Einzelfall begründet. Die Antragsgegnerin hat in einem separaten Abschnitt ihres Bescheides dargelegt, dass nicht hingenommen werden kann, dass für die Dauer des Rechtsstreits weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vom Hund der Antragstellerin ausgeht, die so gravierend ist und es bereits zu einer Verletzung gekommen ist. Darauf, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, kommt es an dieser Stelle nicht an.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5.
192. Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2025 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
20Die angefochtene Ordnungsverfügung begegnet keinen formellen Bedenken. Die Antragstellerin ist vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2025 ordnungsgemäß angehört worden (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW).
21Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Anordnung des vorläufigen Leinenzwangs in der Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW). Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW, abzuwehren. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Menschen oder Tiere ausgehen, die weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich machen können, z.B. – aber keinesfalls nur – die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 - juris Rn. 9; Haurand, LHundG NRW, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 12, S. 166.
23Zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 LHundG NRW ist dabei (lediglich) das Vorliegen eines Gefahrenverdachts erforderlich.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 B 269/17 -, Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/04 -, juris, Rn. 4; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2017 - 20 K 5773/16 -, juris Rn. 17.
25Danach ist der Erlass solcher Maßnahmen jedenfalls zulässig, wenn ein Sachverhalt im Raum steht, der möglicherweise die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG rechtfertigt,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 ‑, juris Rn. 14,
27aber auch schon, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betreffenden Hund Gefahren ausgehen, die weitere ordnungsrechtliche Maßnahmen erforderlich machen können.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 5 B 780/17 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 4. September 2020 - 5 B 1075/20 -, Seite 3 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
29Dabei kann bereits ein einziger Vorfall den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes begründen und die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 5 B 780/17 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, juris Rn. 6.
31Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
32Haurand, LHundG NRW, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 3, S. 72.
33Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Fall des Hundes „E.“ von einem begründeten Gefahrenverdacht auszugehen.
34Unter Zugrundelegung der Erkenntnisse aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin nach der hier einzig möglichen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass der Hund „E.“ der Antragstellerin am 24. April 2025 auf der P.-straße vor Hausnummer 0 in M. einen Menschen gebissen hat. Dies ergibt sich in nachvollziehbarer Weise aus der Mitteilung der Deutschen Post vom 5. Mai 2025 mitsamt Angaben des Geschädigten (Briefzusteller Herr T.). Ausweislich der Unfallanzeige fuhr der Zusteller in die Straße, in der sich eine Frau (die Antragstellerin) mit zwei Hunden (kniehoch, angeleint) aufhielt. Die Frau wurde von beiden Hunden in die Richtung des Zustellers gezogen, konnte die Hunde nicht halten. Herr T. wurde auf beiden Seiten von je einem der Hunde in die Beine gebissen (links Oberschenkel und Schienbein vorn; rechts Unterschenkel, Wade und Schienbein). Die Antragstellerin brachte die Hunde weg und gab dem Zusteller Wundversorgungsmaterial. Herr T. begab sich anschließend in das Evangelische Krankenhaus Z.-straße. 00 in 00000 M..
35Diese Begegnung zwischen dem Hund „E.“ und dem Geschädigten hat auch die Antragstellerin im Wesentlichen eingeräumt. Sie hat erklärt, dass sie am 24. April 2025 um 13.25 Uhr mit „E.“ und Besucherhund „F.“ zum Pippi machen an einer zwei Meter Leine draußen gewesen sei. Es habe geregnet, als der Zusteller mit dem Dreiradfahrrad um die Ecke gekommen sei. Das Poltern der Kisten habe die Hunde wohl erschreckt. Herr T. sei mit dem Fahrrad stehen geblieben, aber die beiden hätten mit der längeren Leine so viel Kraft gehabt und dazu der rutschige Boden, dass sie die Antragstellerin dorthin gezogen hätten. Herr T. habe direkt gesagt, dass er die Hunde so gar nicht kenne. Er sei anschließend noch die 4 Häuser angefahren um Briefe einzuschmeißen und dann zu ihr gekommen. Sie habe die Hunde reingebracht und ihm vor der Tür einen Verband um die Wunde gemacht. sie hätten die Personalien ausgetauscht und sie habe sofort die Versicherung angerufen und den Vorfall geschildert, ebenso wie den Besitzern von „F.“, die zu Besuch bei ihr gewesen sei.
36Auf der Grundlage der nachvollziehbaren und plausiblen Angaben des Geschädigten in der Unfallanzeige sowie der zeitnahen Stellungnahme der Antragstellerin durfte die Antragsgegnerin bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung von dem berechtigten Gefahrenverdacht ausgehen, dass der Hund der Antragstellerin den Geschädigten am 24. April 2025 gebissen und ihm nicht unerhebliche Verletzungen zugefügt hat, wegen der er ärztlich behandelt worden ist.
37Die von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren getätigten Angaben zum Geschehen sind nicht geeignet, den von der Antragsgegnerin zu Recht angenommenen Gefahrenverdacht zu erschüttern. Sie hat angegeben, „E.“ sei an der Leine gewesen und er habe sich auch nicht losgerissen, sondern sie dorthin gezogen. Es sei der erste und letzte Beißvorfall gewesen und er bleibe jetzt natürlich an einer kürzeren Leine. Er bekomme sowieso ab und an einen Maulkorb um, falls er sich nochmal vor dem Gepolter erschrecken sollte. Sie habe seit über 25 Jahren Hunde und Urlaubstiere und vom Tierschutzverein Übergangstiere und noch nie habe es einen Vorfall gegeben, bis zu dem Tag, als sich die Hunde vor dem Poltern erschreckt hätten.
38Mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG NRW – wonach Hunde so zu halten, führen und beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgeht – muss ein Hundeführer verhindern können, dass sich sein Hund durch ein Verhalten eines Menschen dazu verleiten lässt, diesen anzugreifen,
39vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 5 B 480/16 - und vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 10.
40Dies gilt selbst dann, wenn „E.“, wie die Antragstellerin vorträgt, durch das Verhalten des Geschädigten zu „provoziert“ worden sein sollte. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Hund „E.“ durch die Geräusche des Postzustellungsfahrrads erschreckt haben sollte, ist vorliegend nicht von einem artgerechten Abwehrverhalten auszugehen. Insoweit obliegt es der Antragstellerin als Hundehalterin mit Blick auf § 2 Abs. 1 LHundG NRW zu gewährleisten, dass „E.“ bei jeder Begegnung mit Menschen so gehalten, geführt und beaufsichtigt wird, dass von ihm keine Gefahr für diese Menschen ausgeht, sowie zu verhindern, dass sich ein Hund etwa durch ein „Fehlverhalten“ oder eine „Fehlreaktion“ einer anderen Person – ohne dass es einer Bewertung bedürfte, ob dies vorliegend tatsächlich der Fall gewesen ist – dazu verleiten lässt, einen anderen Hund oder einen Menschen zu verletzen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2016 - 5 B 480/16, und Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 10 (in Bezug auf einen anderen, angeleinten Hund); VG Augsburg, Beschluss vom 10. September 2024 - Au 8 S 24.1635 -, juris.
42Dies entspricht dem Sinn des Gesetzes, das gerade auch Personen vor Hunden schützen soll, die sich gegenüber diesen aus Unkenntnis, Nachlässigkeit oder Unvermögen unsachgemäß verhalten.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2003 - 5 B 1996/03 -, juris Rn. 7.
44Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht.
45Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 5. Januar 2016 - 10 CS 15.2369 -, juris Rn. 25 m.w.N.; VG München, Urteil vom 25. November 2021 - M 22 K 21.1460 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Haurand, LHundG NRW, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 3, S. 67.
46Für das Vorliegen eines Gefahrenverdachts kommt es deshalb grundsätzlich nicht auf ein eventuelles Mitverschulden des Geschädigten bzw. eine mögliche tierpsychologische Erklärung des Verhaltens des Hundes an, sondern vielmehr auf die konkrete und objektiv zu treffende Gefahrenprognose. Eine Ausnahme ist deswegen selbst dann nicht anzunehmen, wenn der Hund (nur) auf das Verhalten einer Person reagiert. Denn gerade für solche, im sozialen Miteinander möglichen Situationen hat der jeweilige Hundehalter grundsätzlich durch geeignete Maßnahmen wie bspw. konsequentes Hundetraining und den Einsatz einer Leine und ggf. eines Beißkorbes dafür Sorge zu tragen, dass der Hund keine Rechtsgüter anderer, wie hier die körperliche Unversehrtheit, beeinträchtigt.
47Vgl. VG Braunschweig Beschluss vom 18. August 2016 - 5 B 105/16 -, juris Rn. 35 f.
48Ebenso wenig kommt es darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität ausgeht oder ob es sich um hundetypisches Verhalten handelt. Die Mehrheit der von Hunden ausgehenden Gefahren beruht nämlich gerade auf hundetypischem Verhalten.
49Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 10 B 09.2966 -, juris; VG München, Urteil vom 25. November 2021 - M 22 K 21.1460 -, juris Rn. 19 m.w.N.
50Da sich nach dem oben Gesagten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin keine Entkräftung der gefahrenverdachtsbegründenden Umstände ergibt, sind die (bisherigen) Feststellungen geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu erfüllen.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2020 - 5 B 1075/20 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
52Unter den genannten Umständen hat die Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Hundes ermessensfehlerfrei für geboten erachtet. Aufgrund des Vorfalls vom 24. April 2025 besteht Klärungsbedarf hinsichtlich einer möglichen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „E.“ nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW, wonach Hunde im Einzelfall gefährlich sind, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Jedenfalls begründet der Beißvorfall den Verdacht, dass sich ein derartiges Geschehen wiederholen und „E.“ eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und anderen Hunde darstellen könnte.
53Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHundG NRW vor, sind von der Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 28. August 2024 angeordneten Maßnahmen auch auf der Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden und erweisen sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig.
54Die unter Ziffer 1 verfügte vorläufige Anordnung eines generellen Leinenzwangs außerhalb befriedeten Besitztums, einschließlich Hundefreilaufflächen und Gemeinschaftsgärten, unter Verwendung einer stabilen, höchstens 1,5 Meter langen Leine, ist geeignet, angemessen und erforderlich, da der Hund (nur) an einer solchen Leine unter direkter Kontrolle und Einflussnahme des Hundeführers steht. Durch die Nähe zum Ausführenden kann der Hund effektiver geführt werden. Eine kürzere Leine gewährleistet zudem einen größeren Zugriff auf den Hund, der dadurch einen deutlich kleineren Radius des Auslaufs erhält. Auf Grund dessen, dass die Antragstellerin durch Beaufsichtigung des Hundes und Einwirken auf diesen selbst nicht in der Lage war, den Beißvorfall zu verhindern, ist es nicht ausgeschlossen, dass es bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und einer amtstierärztlichen Begutachtung zu weiteren Beißvorfällen durch den Hund der Antragstellerin kommt, insbesondere, wenn diese erneut mit einer vergleichbaren Situation (Erschrecken durch Fahrrad) konfrontiert wird.
55Es handelt sich bei der Anordnung zudem um eine nur vorübergehende Maßnahme, bei denen es in der Hand der Antragstellerin liegt, rasch durch eine – ihr ohne Weiteres zumutbare – Vorstellung ihres Hundes beim Amtstierarzt für Klarheit zu sorgen. Denn die Anordnung ist sowohl ausweislich des Tenors der Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 als auch deren Begründung begrenzt bis zu einer abschließenden Beurteilung der Antragsgegnerin nach einer Prüfung der Gefährlichkeit. Es handelt sich mithin um eine vorläufige Regelung bis zur abschließenden Gefährlichkeitsüberprüfung des von dem Hund „E.“ ausgehenden Gefahrenpotentials und trägt so den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung Rechnung, nach der im Stadium der Gefahrerforschung eine dauerhafte Anordnung von Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf der Grundlage der hunderechtlichen Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW unverhältnismäßig ist.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris Rn. 14, und Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, und vom 21. Juni 2013 - 5 A 1760/12 -.
57Dagegen greifen die Einwände der Antragstellerin nicht durch. Soweit sie vorträgt, es handele sich bei dem Vorfall um einen erstmaligen und einmaligen Vorfall, ist dies unerheblich. Denn - wie bereits ausgeführt - kann bereits ein einziger Vorfall den erforderlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes begründen und die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. Soweit sie ferner geltend macht, der besagte Vorfall sei allenfalls durch das gemeinschaftliche Agieren mit dem Besuchshund “F.“ zu erklären, ändert dies ebenfalls nichts an der Bewertung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin selbst angegeben hat, der Hund „F.“ komme seit einem schweren Arbeitsunfall des Besitzers regelmäßig zu ihr. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich eine derartige Situation wiederholen wird. Zudem besteht auch bei einem gefährlichen Zusammenwirken von Hunden Klärungsbedarf hinsichtlich der Gefährlichkeit jedes einzelnen Hundes.
58Ferner ist auch die in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- Euro für den Fall, dass die Antragstellerin der auferlegten Verpflichtung in Ziffer 1 der Verfügung nicht nachkommen sollte, nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Bedenken gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, die sich im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens bewegt, bestehen ebenfalls nicht.
59Im Übrigen hat der Antrag – selbstständig tragend – auch dann keinen Erfolg, wenn man entgegen der obigen Ausführungen von offenen Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ausginge. Denn eine dann im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende allgemeine Interessensabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, von der angeordneten - vorläufigen - Maßnahme, die mit keiner gewichtigen Belastung verbunden sind, vorerst verschont zu bleiben, muss gegenüber dem schwerwiegenderen öffentlichen Interesse, eine Klärung in Bezug auf die Gefährlichkeit des Hundes herbeizuführen und bis dahin eine weitere Gefährdung anderer Hunde und ggf. Menschen zu verhindern, zurücktreten. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass für große Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW ohnehin eine partielle Leinenpflicht besteht (vgl. § 11 Abs. 6 LHundG NRW). Die darüberhinausgehende Anordnung stellt auch sonst eine hinnehmbare Belastung dar und hat nicht ansatzweise existenzielle Bedeutung. Demgegenüber hat die Öffentlichkeit ein vitales Interesse daran, für den Zeitraum der Klärung des Gefahrenpotenzials des Hundes „E.“ vor möglichen erneuten Schadensereignissen geschützt zu werden.
60Vgl. in ähnlicher Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 B 825/18 -, Seite 4 f. des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 25. Juli 2017 - 5 B 269/17 -, Seite 6 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2020 - 18 L 730/20 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht).
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
64Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
65Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
66Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 5773/16 1x
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