Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 9712/24
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin war Halterin mehrerer Pferde, die ursprünglich im Reitstall L. in F. untergebracht waren. Nach einer Beschwerde wurde die Pferdehaltung erstmals am 15. Juli 2022 durch Mitarbeiter der Beklagten kontrolliert. Dabei stellte die amtliche Tierärztin der Beklagten fest, dass die Stute „Y.“ (nachfolgend mit dem Rufnamen „M.“ bezeichnet) einen mangelhaften Pflege- und Ernährungszustand aufwies, den diese mit einem Body Condition Score von 2 bewertete. Sie zeigte eine Hyperextension bzw. Durchtrittigkeit der hinteren Fesselgelenke bei einem mangelnden Pflegezustand der Zähne und Hufe, die geringgradig ausgebrochen waren. Dem Tier stand eine Futterration in Form gequollener Heucobs zur Verfügung, welches es nach Angaben der anwesenden Frau H., die angab, eine Reitbeteiligung für das Tier zu haben, jedenfalls nicht vollständig fraß.
3Am 18. Juli 2022 forderte die Beklagte die Klägerin schriftlich auf, das Pferd tierärztlich untersuchen zu lassen und kündigte eine erneute Kontrolle für den 22. Juli 2022 an. Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 teilte die Klägerin mit, die Stute „M.“ sei durch den Tierarzt Dr. Z. untersucht worden. Das Ergebnis einer Blutuntersuchung werde bei bestehender Verdachtsdiagnose eines Tumors in zwei Tagen erwartet. Die Ausstellung eines schriftlichen Berichts durch den Tierarzt hierüber sei nicht möglich.
4Am 21. Juli 2022 wurde das Pferd „M.“ in der Pferdeklinik W. vorgestellt. Aus dem tierärztlichen Bericht geht hervor, dass das Pferd seit ca. eineinhalb Jahren im Besitz der Klägerin war, im Verlauf immer dünner wurde und die Futteraufnahme verringerte. Die Stute wies eine hochgradige Kachexie bei auffälligen Lungengeräuschen auf, zeigte unkontrollierten Harnabsatz und eine hochgradige Leukozytose. Das Tier wurde noch am gleichen Abend euthanasiert.
5Am 22. Juli 2022 wurde die Pferdehaltung im Reitstall L. in F. erneut kontrolliert. Die Klägerin, die dort sieben Pferde hielt, gab an, noch drei Pferde in O. und zwei Pferde im Betrieb R. in F. zu versorgen. Nach den Feststellungen der Beklagten verfügte kein Pferd, mit Ausnahme einer noch gültigen Tetanusimmunisierung bei einem Tier, über einen aktuellen Impfschutz. Teilweise fehlten Equidenpässe bzw. aktuelle Eintragungen, teilweise war eine Identifikation mittels Mikrochip nicht möglich. Nach Angaben der Klägerin erfolgte die Hufpflege durch den Hufschmied J. T. I. bzw. durch den Lebensgefährten der Klägerin Herrn C. E., selbst Kläger im Verfahren 23 K 9654/24.
6Mit E-Mail vom 8. August 2022 teilte die Klägerin mit, die benötigten Impfungen nunmehr durchgeführt zu haben.
7Nach Eingang weiterer Beschwerden über eine nicht ausreichende Fütterung der Pferde und eine zu hohe Reitbelastung kontrollierten Mitarbeiter der Beklagten die Pferdehaltung am 12. Oktober 2022 erneut. Bei den Pferden wurde ein Body Condition Score von 3 bis 4, bei einem Pony von 6 festgestellt. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte waren nicht anwesend. Nach Angaben des Reitstallbetreibers wurden die Pferde als Schulpferde eingesetzt. Die Verträge seien jedoch zum 31. Dezember 2022 mangels eigehender Mietzahlungen gekündigt worden. Eine schriftliche Aufforderung an die Klägerin, die Equidenpässe vorzulegen und Angaben zum Nutzungskonzept sowie zum Fütterungs- und Gesundheitsmanagement zu machen, blieb unbeantwortet.
8Aufgrund von Beschwerden über die Haltung von 17 Pferden, drei Schafen und Laufenten durch ein Paar auf dem Reiterhof „S.“ in F. wurde die Tierhaltung der Klägerin am 6. Oktober 2023 erneut kontrolliert. Ein Zugang zum Pferdestall war nicht möglich. Bei einer erneuten Kontrolle am 19. Oktober 2023 stellten die amtlichen Tierärzte der Beklagten fest, dass den Pferden keine ausreichende Einstreu in den Boxen zur Verfügung stand. Der Boden war nicht vollständig mit Einstreu bedeckt und die restliche vorhandene Einstreu teils vollständig verschmutzt. Die Paddocks waren teilweise seit mehreren Tagen nicht gereinigt worden. Zwei Schafe wurden in einem rund zwei Quadratmeter großen Haltungssystem vorgefunden. Nach Angaben der Klägerin wurde diesen Auslauf in der Stallgasse gewährt; Weidegang würden die Tiere nicht annehmen. Die Klägerin räumte ein, dass eines der Schafe verendet und aufgrund einer verzögert Abholung vergraben worden sei. Vier Laufenten wurden in einem gut zwei Quadratmeter großen Haltungssystem mit vollständig feuchter und verkoteter Stroheinstreu vorgefunden. Nach Angaben der Klägerin erhielten diese keinen Auslauf. Die freiwillige Abgabe der Schafe und Laufenten wurde vereinbart.
9Bei einer Kontrolle der Pferdehaltung am 24. Oktober 2023 wurden zwanzig Pferde im Stall vorgefunden. Die Klägerin und ihr anwesender Lebensgefährte konnten teilweise keine Equidenpässe vorlegen, teilweise waren die Mikrochips der Pferde nicht auslesbar. Der Ernährungszustand wurde teilweise als mäßig eingeordnet. Die Stute „G.“ wies nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten einen mangelnden Ernährungszustand auf, während sich das in derselben Box untergebrachte Tier leicht adipös zeigte. Tierarztberichte hinsichtlich „G.“ wurden entgegen der mündlichen Ankündigung zunächst nicht vorgelegt.
10Am 25. Oktober 2023 teilte der Stallverpächter der Beklagten telefonisch mit, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten auch das für die Tiere benötigte Futter zu verkaufen, wobei deutlich geringere Mengen abgenommen würden, als es seiner Erfahrung nach üblich sei.
11Bei einer unangekündigten Nachkontrolle am 30. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass zwei Boxen nicht innerhalb der letzten 24 Stunden ausgemistet worden waren. Wieder war der Boden nicht vollständig mit Einstreu bedeckt und diese mit Kot und Urin verschmutzt. Auch bei weiteren Boxen wurde eine mangelhafte Einstreu festgestellt. Das Pferd „V.“ zeigte ein stereotypes Verhalten in Form des Koppens. Eine Boxabtrennung wies Verletzungsgefahren auf. In keiner Box war Raufutter vorhanden. Die Klägerin gab telefonisch an, am Nachmittag nachfüttern zu wollen.
12Im Nachgang der Kontrolle teilte die Klägerin per E-Mail unter Vorlage einer Terminsbestätigung mit, das Pferd „G.“ am 2. November 2023 in der Pferdeklinik W. vorzustellen. Ausweislich des im Nachgang übersandten Klinikberichts wurden bei „G.“ eine verdickte Dünndarmwand, eine Anämie sowie niedrige Totalprotein-Werte festgestellt.
13Mit E-Mail vom 22. November 2023 forderte die Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft auf, jedem Pferd eine ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung zu stellen, die Gitterabtrennung in der Box mit den Pferden „G.“ und „U.“ zu entfernen und bei Bedarf durch eine tiergerechte Abtrennung zu ersetzen. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, mitzuteilen, wie sie die von der Tierklinik empfohlene Fütterung von „G.“ umsetze, sowie Angaben zur weiteren Behandlung und Therapie dieses Tieres zu machen. Daraufhin übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 7. Dezember 2023 die Ergebnisse der Laboruntersuchung in Bezug auf „G.“.
14Im Rahmen einer angekündigten Nachkontrolle am 18. Dezember 2023 ordnete die Beklagte mündlich die Umgestaltung aufgehängter Heunetze derart, dass Verletzungsgefahren durch ein Hängenbleiben der Tiere ausgeschlossen seien, an. Die Gitterabtrennung in der Box von „G.“ und „U.“ war erneut ausgetauscht worden, brachte aber nach Einschätzung der Mitarbeiter der Beklagten weiterhin Verletzungsgefahren für die Tiere in Gestalt der Gefahr eines Hindurchtretens mit sich. Eine Nachbesserung bis zum 21. Dezember 2023 wurde mündlich angeordnet. Die Klägerin kam der Aufforderung nach.
15Am 1. März 2024 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass sich der neue Standort der Pferdehaltung nun am A.-straße 000 in K. befinde. Zehn Tage später ging bei der Beklagten eine Beschwerde über die Pferdehaltung am dortigen Standort ein.
16Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 12. März 2024 wurde festgestellt, dass sich 19 Pferde in den 21 angemieteten Boxen befanden. Eine Box mit zwei Jährlingen wurde von den Mitarbeitern der Beklagten für zu klein erachtet. Bemängelt wurde erneut, dass teilweise zu wenig Einstreu und kein Heu vorhanden war. Bemängelt wurde der Hufzustand von „G.“. Es wurde angeordnet, die Hufpflege bis zum 28. März 2024 durchführen zu lassen. Entsprechende Nachweise übersandte die Klägerin mit E-Mail vom 1. April 2024.
17Bei einer aufgrund wiederholter Beschwerden erneut durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 15. April 2024 stellten die Mitarbeiter der Beklagten erneut fest, dass eine Box seit mehreren Tagen nicht gemistet worden war. Die anderen Boxen wiesen eine mäßige Einstreu auf, bei einigen Boxen war der Boden nicht vollständig mit Einstreu bedeckt. Heu oder Silage war in den meisten Boxen nicht vorhanden. Das Pferd „Q.“ wies einen mäßigen Ernährungszustand auf. Das Pferd „G.“ war wiederum deutlich abgemagert, während das in derselben Box untergebrachte Pferd „U.“ leicht adipös war. Mit E-Mail vom gleichen Tag forderte die Beklagte die Klägerin auf, allen Pferden mindestens zwölf Stunden täglich Heu oder anderes geeignetes strukturiertes Futter zur Verfügung zu stellen und Zeiten ohne Raufutterangebot von über vier Stunden zu vermeiden sowie Behandlungsnachweise hinsichtlich der Pferde „Q.“ und „P.“ zu übersenden. Im Rahmen eines Telefonats am Folgetag teilte die Klägerin mit, für das Pferd „N.“ sei aufgrund einer Verletzung am Bein tierärztlich Boxenruhe angeordnet worden. Sie wurde aufgefordert, hierüber Nachweise vorzulegen sowie die freie und kontrollierte Bewegung aller Pferde zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen vorzulegen.
18Aufgrund einer erneuten Beschwerde über mangelnde Versorgung, Pflege und unzureichende Bewegung wurde die Pferdehaltung am 11. Juni 2024 wiederum kontrolliert. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten waren zwei Pferdeboxen länger als einen Tag nicht gereinigt worden. Wiederholt war der Boxenboden nicht vollständig mit Stroh bedeckt.
19Aufgrund zwei weiterer Beschwerden kontrollierten Mitarbeiter der Beklagten die Pferdehaltung am 4. Juli 2024 erneut. Nach deren Feststellungen zeigte sich das Pferd „G.“ mittlerweile kachektisch und wies großflächige kahle Stellen im Fell auf. Die Klägerin gab an, das Pferd sei zuletzt vor rund einem Monat beim Tierarzt gewesen. Mehrere Boxen verfügten über keine trockene saubere Einstreu. Diverse Boxen wiesen großflächige, nicht durch Einstreu bedeckte Stellen auf. Im Nachgang übersandte die Klägerin einen Nachweis über eine tierärztliche Untersuchung von „G.“ vom 1. Juni 2024, wonach eine Abmagerung und ein Aminosäuremangel diagnostiziert und eine Behandlung mit der Verabreichung von Aminosäure und traditioneller chinesischer Medizin dokumentiert wurde.
20Am 5. Juli 2024 erfolgte eine Nachkontrolle der Pferdehaltung unter Hinzuziehung der praktizierenden Tierärztin D.. Die Klägerin gab an, bei „G.“ eine Blutuntersuchung durch die mobile Pferdepraxis YF. durchgeführt zu haben. Die Klägerin willigte ein, „G.“ sowie das Großpferd „N.“ mit einer Trittverletzung untersuchen zu lassen. Nach dem Bericht der Tierärztin D. zeigte „N.“ vorne rechts eine deutliche Lahmheit nach einer Trittverletzung. Die Röntgenuntersuchung zeigte eine mögliche Fissur. Es wurde eine strikte Boxenruhe und tägliche Wundversorgung angeordnet. Bei „G.“ wurden aufgrund weiterer Untersuchungen ein Befall mit Clostridium Perfringens und Sandablagerungen im Dünndarm festgestellt. Die Beklagte bestellte die notwendigen Medikamente im Wege der Ersatzvornahme, nachdem die Klägerin gegenüber der Tierärztin geäußert hatte, hierfür nicht in Vorleistung treten zu können. Nach Mitteilung der behandelnden Tierärztin vom 4. September 2024 ging es „G.“ zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich besser.
21Mit E-Mail vom 11. September 2024 meldete die Klägerin den Pferdebestand ab.
22Aufgrund wiederholter Beschwerden wurde die private Heimtierhaltung in der gemeinsamen Wohnung der Klägerin und ihres Lebensgefährten am 22. Juli 2024 mit insgesamt zwei Hunden, vier Katzen, einem Goldhamster, vier Kaninchen und vier Meerschweinchen kontrolliert. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten stand den Hunden und Katzen nur ein mit Trockenfutter verunreinigter Trinknapf zur Verfügung. Drei weitere Näpfe waren vollständig leer. Die Katze „X.“ war sehr mager. Beim Kater „WQ.“ zeigte sich ein mangelhafter Pflege- und Ernährungszustand. Der Kater war sehr mager, sein Fell war großflächig verfilzt und im hinteren Bereich stark mit getrocknetem Kot verklebt. Nach Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten sei der Kater aufgrund seines Alters nicht mehr narkosefähig und ein Entfernen der Verklebungen ohne Narkose aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht möglich. Das Vorhandensein von Katzenklos und deren Zustand konnte nicht kontrolliert werden, weil Zugang nicht in alle Räume der Wohnung gewährt wurde. Der Goldhamster befand sich in einem von allen Seiten einsehbaren Nagarium aus Glas mit den Maßen 30 x 65 x 35 cm. Ein Sandbad zur Fellpflege fehlte, Wasser war nicht vorhanden. Auf der Fensterseite war das Nagarium mit einer dunklen Tüte gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt, wobei eine der Katzen zwischen die Tüte und die Glasscheibe kletterte, um dort einige Zeit den Hamster beobachtend zu verweilen. Auf dem Balkon befanden sich in einem nach oben offenen Käfig zwei Meerschweinchen. Der Boden war mit frischem und eingetrocknetem Kot bedeckt. Einstreu war nicht vorhanden. Die vier Kaninchen konnten die Abgrenzung des Käfigs überspringen und sich frei auf den Balkonfliesen bewegen. Der Balkon war nicht ausreichend gesichert. Weder im Haltungsbereich der Meerschweinchen noch auf dem Balkon stand Wasser zur Verfügung. Rau- oder Frischfutter stand den Nagern nicht zur Verfügung. Es gab keinen Witterungsschutz gegen Regen und keinen Schattenplatz für die Nager. Die Beklagte gab der Klägerin und ihrem Lebensgefährten mündlich zahlreiche Anordnung zur Verbesserung der Haltungsumstände auf, teils mit sofortiger Frist (etwa hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Wasser), teils mit Fristsetzung bis zum 2. August 2024 (etwa hinsichtlich der tierärztlichen Vorstellung der Katzen „X.“ und „WQ.“, der Sicherung des Balkons sowie der Vergrößerung des Haltungsbereichs der Meerschweinchen).
23Mit E-Mail vom gleichen Abend bat die Klägerin um eine erneute Vor-Ort-Kontrolle am kommenden Tag, um sich von der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überzeugen.
24Im Rahmen dieser erneuten Kontrolle am 23. Juli 2024 wurde festgestellt, dass das Haltungssystem des Hamsters weiterhin zu klein war. Das Haltungssystem der Kaninchen und Meerschweinchen war nass. Ein ausreichender Witterungsschutz stand weiterhin nicht zur Verfügung. Eine Absicherung des Balkons war nicht erfolgt. Den Kaninchen standen keine Liegeflächen und keine Buddelmöglichkeiten zur Verfügung. Jeweils vier Kaninchen und Meerschweinchen wurden nach Rücksprache mit der amtlichen Tierärztin fortgenommen und zur anderweitigen pfleglichen Unterbringung in das Tierheim F. verbracht.
25Nach einer Mitteilung des Tierheims F. vom 25. Juli 2024 waren drei Meerschweinchen trächtig. Ein Meerschweinchen wies Bissverletzungen auf. Ein Kaninchen war nach der Vermutung der Tierärztin blind und ein weiteres wies Bissverletzungen auf. Es bestand der Verdacht auf einen Milben- oder Pilzbefall. Nach einer weiteren Mitteilung des Tierheims F. wurden bei den Meerschweinchen Spul- und Fadenwürmer festgestellt.
26In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 4. September 2024 kam die amtliche Tierärztin Dr. JG. zu dem Ergebnis, dass den Pferden durch unzureichende Liegemöglichkeiten und einer damit einhergehenden mangelnden Möglichkeit für ausreichend lange REM-Schlafphasen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vermeidbare Leiden entstanden sind. Die Klägerin habe wiederholt offensichtliche Verletzungsgefahren nicht erkannt und zweifach nicht adäquat behoben. Dem Pferd „M.“ seien erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt worden, indem dessen körperlicher Abbau über Monate unbehandelt geblieben sei. Gleiches gelte hinsichtlich des über mehrere Monate bis hin zu einem kachektischen Zustand abgemagerten Ponys „G.“, bei dem die ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ersichtlich nicht ausgereicht hätten. Auch beim Pferd „N.“ seien durch die unzureichende Behandlung der tiefen, eitrigen Wunde mit starker Schwellung unnötige Schmerzen und Leiden entstanden und durch die gleichzeitig fehlende Boxenruhe die Gefahr einer Fraktur in Kauf genommen worden. Auch den Pferden „P.“ und „Q.“ seien durch ihren sich stetig verschlechternden Zustand erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Schäden entstanden, die bei zügiger Konsultation eines praktizierenden Tierarztes vermeidbar oder zumindest zu mindern gewesen wären. Schmerzen, Leiden und Schäden seien bei den Pferden im Bestand der Klägerin auch durch einen Mangel an ausreichend vorhandenen Raufutterangebot entstanden. Die Haltungsbedingungen der vorgefundenen Laufenten seien für diese mit erheblichem Stress verbunden gewesen, wodurch den Tieren erhebliche Leiden entstanden seien. Auch in Bezug auf die Heimtierhaltung seien essentielle Halterpflichten vernachlässigt worden. Zahlreichen Tieren habe kein Wasser zur Verfügung gestanden, die Kaninchen und Meerschweinchen seien nicht artgerecht gefüttert worden. Dem Kater „WQ.“ sei es über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, sein instinktmäßiges Pflege- und Reinlichkeitsverhalten auszuleben. Der Goldhamster sei der Gefahr einer Überhitzung ausgesetzt gewesen; durch das Zusammenführen mit potentiellen Fressfeinden ohne Rückzugsmöglichkeit seien dem Tier erhebliche Leiden und Schäden entstanden.
27Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2024 ordnete die Beklagte die Fortdauer der pfleglichen Unterbringung der fortgenommenen Kaninchen und Meerschweinchen an. Die hiergegen erhobene Klage (Az. 23 K 8719/24) nahm die Klägerin am 6. Oktober 2025 zurück.
28Mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2024, zugestellt am 18. Oktober 2024, ordnete die Beklagte nach zuvor erfolgter Anhörung die Veräußerung der fortgenommenen vier Kaninchen und vier Meerschweinchen an (Ziffer 1). Zugleich untersagte sie der Klägerin ab sofort und auf Dauer das Halten und Betreuen von Tieren generell (Ziffer 2) und forderte die Klägerin zur Auflösung ihres Tierbestandes und Nachweisführung hierüber bis zum 4. Dezember 2024 auf (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall des Haltens von weiteren Tieren drohte die Beklagte der Klägerin die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere im Wege unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 5). Für den Fall des Betreuens von Tieren Dritter durch die Klägerin drohte die Beklagte dieser für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro je Tier an (Ziffer 6). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestandsauflösungsverpflichtung in Ziffer 3 drohte sie die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere im Wege unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 7). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nachweisführungsverpflichtung in Ziffer 3 drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer 8).
29Zur Begründung nahm die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2024. Das generelle Tierhaltungs- und Betreuungsverbot sei ein geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel, um künftige erneute erhebliche Verstöße gegen die Haltungsvorgaben des TierSchG durch die Klägerin, die sich als ungeeignet im Umgang mit verschiedenen Tierarten erwiesen habe, effektiv zu verhindern.
30Die Klägerin hat am 18. November 2024 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
31Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie habe ihre Pferdehaltung im August 2024 aufgegeben. Das Pferd „M.“ sei ursprünglich aus schlechter Haltung übernommen worden. An der (tödlichen) Diagnose hätte sich nichts geändert, wenn man mit dem Tier etwas früher zum Arzt gegangen wäre. Im Reitstall L. hätten die Tiere in „Vollpension“ gestanden, so dass die Fütterung Sache des Stallbetreibers gewesen sei. Die Vorwürfe in Bezug auf eine unzureichende Boxenpflege seien haltlos. Das Pferd „N.“ sei mit seiner Verletzung schon vor der amtstierärztlichen Kontrolle untersucht worden. Es sei widersprüchlich, ein Haltungs- und Betreuungsverbot ab sofort auszusprechen und gleichzeitig eine fristgebundene Bestandsauflösung anzuordnen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ausweislich der Kontrollformulare „Betriebskontrollen“ in einem Privathaushalt erfolgt seien.
32Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage, soweit diese ursprünglich auch auf die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 7 und 8 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerichtet war, zurückgenommen.
33Sie beantragt nunmehr noch,
34die Ziffern 2, 5 und 6 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Oktober 2024 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
38Das erkennende Gericht hat den auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gerichteten Eilantrag der Klägerin mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Februar 2025 - Az. 23 L 3368/24 - vollumfänglich abgelehnt.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
42Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
43Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
44Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Oktober 2024 ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren sowie die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 5 und 6 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45Zunächst ist das in Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene allgemeine Tierhaltungs- und Betreuungsverbot rechtmäßig auf der Grundlage von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen.
46Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 des § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
47Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 2 Nr. 3 TierSchG.
48Unter Beachtung dessen hat die Klägerin in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
49vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 20 B 1432/17 - Beschlussabdruck S. 7, m. w. N., nicht veröffentlicht,
50den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt zuwidergehandelt und dadurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Zudem rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
51Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides sowie auf die - auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden - Erwägungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10. Februar 2025 - Az. 23 L 3368/25 - vollumfänglich Bezug genommen. Den zur Begründung der Maßnahme angeführten Feststellungen und sachverständigen Bewertungen der Amtsveterinärin, der nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt,
52vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 9 C 16.2602; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2020 - AN 10 K 19.01466 -, alle juris,
53hat die Klägerin auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 31. März 2025 ihre Betroffenheit über die Fortnahme ihrer „Tierfamilie“ äußert und unter Vorlage zahlreicher Tierarztrechnungen, die eine kostspielige Gaumenspalten-OP eines Pferdes vor einigen Jahren belegen sollen, ihr Interesse am Tierwohl beteuert, ändert dies nichts an den zahlreichen, umfangreich dokumentierten Haltungsmängeln. Soweit sich aus einer erstmals mit Schriftsatz vom 31. März 2025 vorgelegten Rechnung der Tierärztin YF. vom 25. Juni 2024 ergibt, dass eine Erstversorgung der Verletzung von „N.“ am Folgetag erfolgt ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom Vorwurf des völligen Fehlens einer Behandlung Abstand genommen, weist aber zutreffend darauf hin, dass eine Weiterversorgung der Wunde in den Folgewochen trotz einer sich aufdrängenden Erforderlichkeit ausgeblieben ist.
54Die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße stellen auch wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne der Rechtsgrundlage dar.
55Ein wiederholter Verstoß liegt schon vor, wenn zwei Zuwiderhandlungen begangen werden, wobei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuwiderhandlungen nicht erforderlich ist.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34/16 -, juris Rn. 8.
57Diese Voraussetzung ist vorliegend mit Blick auf die gravierende Anzahl der festgestellten Vernachlässigungen hinsichtlich verschiedenster Tierarten, teils über längere Zeiträume hinweg, zu bejahen. Auch insoweit wird auf die gutachterlichen Ausführungen der amtlichen Tierärztin Dr. JG. vollumfänglich Bezug genommen.
58Die beharrlichen Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften über einen Zeitraum von über zwei Jahren und hinsichtlich verschiedenster Tierarten sowie ihre mangelnde bzw. oftmals nur vorgeschobene Kooperationsbereitschaft bilden zugleich eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Für eine solche Annahme spricht auch, dass die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren echte Einsicht in die ihr vorgehaltenen tierschutzrechtlichen Verstöße gezeigt hat. Indem sie die Unzulänglichkeiten ihrer Haltungsbedingungen zudem bagatellisiert und beispielsweise darauf verwiesen hat, das Pferd „M.“ habe sich schon bei Erwerb in einem schlechten Gesundheitszustand befunden, werden zusätzlich ernstliche Zweifel an ihren Kenntnissen hinsichtlich der einschlägigen Anforderungen begründet.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 20 E 710/18 - Beschlussabdruck S. 4, nicht veröffentlicht.
60Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art lässt auch Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennen und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten, dass mildere Mittel, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung künftig sicherzustellen, ausscheiden, nachdem verschiedenste mündliche Anordnungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen erfolglos geblieben sind. Das Absehen von einer Beschränkung des Haltungs- und Betreuungsverbotes auf bestimmte Tierarten wird in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den bereits hinsichtlich verschiedenster Tierarten festgestellten, teils gravierenden Haltungsmängeln begründet. Die nachteiligen Auswirkungen des Haltungs- und Betreuungsverbots für die Klägerin stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem von der Beklagten mit dem Verbot erstrebten Erfolg. Angesichts der festgestellten Verstöße der Klägerin sind die Belange des - verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verbürgten - Tierschutzes hier höher zu gewichtigen als das Interesse der Klägerin an einer weiteren Tierhaltung Schließlich greift das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht deshalb in unzumutbarer Weise in die Rechte der Klägerin ein, weil es ab sofort ausgesprochen wurde, zumal der Klägerin in Ziffer 3 des Bescheides noch eine Frist zur Auflösung des vorhandenen Tierbestandes eingeräumt wird. Die fehlende zeitliche Befristung des Verbotes ist bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es nach der Gesetzessystematik auch nach Bestandskraft nicht unabänderlich wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist.
61Auch die Androhung der Fortnahme etwaiger entgegen der Untersagung gehaltener Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 5 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie genügt insbesondere den Anforderungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (VwVG NRW). So wurde das Zwangsmittel schriftlich angedroht und der die Zwangsmittelandrohung enthaltene Bescheid förmlich zugestellt, § 63 Abs. 1 und 6 VwVG NRW. Einer Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung bedarf es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVG NRW nicht, wenn mit dem Zwangsmittel - wie hier mit dem Haltungs- und Betreuungsverbot - eine Unterlassung erzwungen werden soll.
62Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung für den Fall des Betreuens von Tieren entgegen der ausgesprochenen Untersagung. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gezogenen Rahmen und steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Da auch insoweit eine Unterlassung erzwungen werden soll, bedurfte es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVG NRW keiner Fristsetzung und ist auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ nicht zu beanstanden, wie sich aus § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW ergibt.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
64Rechtsmittelbelehrung
65Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
66Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
67Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
68Beschluss
69Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7020.000,- Euro
71festgesetzt.
72Gründe:
73Die Festsetzung des Streitwertes ist auf Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 erfolgt.
74Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Vermittlung von Reitbeteiligungen auch weiterhin davon aus, dass die streitbefangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen, insbesondere das Haltungs- und Betreuungsverbot, soweit es sich auf die Pferdehaltung der Klägerin bezieht, einer Gewerbeuntersagung gleichkommen.
75Die unselbstständigen Zwangsmittelandrohungen bleiben bei der Streitwertfestfestsetzung hingegen außer Betracht.
76Vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs sowie bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2022 - 4 B 920/22 -, juris Rn. 13.
77Rechtsmittelbelehrung
78Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- TierSchG § 2 6x
- TierSchG § 2a 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- TierSchG § 16a 4x
- VwGO § 117 1x
- § 63 Abs. 1 und 6 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 9654/24 1x
- 23 K 8719/24 1x (nicht zugeordnet)
- 23 L 3368/24 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 1432/17 1x (nicht zugeordnet)
- 23 L 3368/25 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 62.13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 16.26 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 27.12 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 688/96 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 19.01 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 34/16 1x (nicht zugeordnet)
- 20 E 710/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 920/22 1x (nicht zugeordnet)