Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3480/25
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Februar 2025 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 5. Mai 2022 auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in der Fassung der Endabrechnung vom 25. November 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger, welcher einen Online-Handel mit Kleidung betrieb, beantragte über seinen prüfenden Dritten am 5. Mai 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von 4.750,00 Euro. In diesem Rahmen erklärte der prüfende Dritte u.a.:
3„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin. Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht auf Verlangen der Bewilligungsstelle schriftlich nachzuweisen habe.“;
4„Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
5Mit vorläufigem Bescheid vom 10. Mai 2022 bewilligte die Bezirksregierung X. (im Folgenden BezReg) dem Kläger die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger.
6Der Kläger reichte über seinen prüfenden Dritten am 25. November 2022 die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist. Dabei gab er (wiederum) folgende Erklärungen ab:
7„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin. Mir ist bekannt, dass ich die Vollmacht auf Verlangen der Bewilligungsstelle schriftlich nachzuweisen habe.“
8„Hiermit willige ich ein, dass der Endabrechnungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Prüfverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
9Aufgrund des Ergebnisses eines Datenabgleichs mit der Finanzbehörde schaltete die BezReg über das Antragsportal am 11. April 2024, 2. Mai 2024 und 21. Mai 2024 folgende Anfrage:
10„Es ist anzunehmen, dass der Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wurde. Wir bitten Sie um einen Nachweis darüber, dass die Geschäftstätigkeit nicht bereits eingestellt wurde. Dies kann beispielsweise durch eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Rechnungen inklusive Nachweis über den Geldeingang erfolgen, die nicht älter als drei Monate sind.“
11Der Kläger beziehungsweise dessen prüfender Dritter wandten sich mit Schreiben respektive E-Mails vom 9. Januar, vom 14. Januar 2025, vom 3. Februar 2025 und vom 4. Februar 2025 an die BezReg und führten unter Bezugnahme auf die hier nicht streitgegenständlichen Programme der Neustarthilfe Plus für das dritte Quartal, Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal und Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal aus, sie könnten die diesbezüglichen Zahlungserinnerungen nicht nachvollziehen, da ihnen keine Schlussbescheide oder offene Nachfragen bekannt seien. In diesem Zuge teilte der Kläger u.a. mit:
12„Sollten weitere Unterlagen oder Informationen erforderlich sein, stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.“
13Unter dem 26. Februar 2025 erließ die BezReg den streitgegenständlichen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag des Klägers ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2), und den Betrag von 4.750,00 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
14Mit Schreiben vom 11. März 2025 wies der Kläger die BezReg u.a. darauf hin, dass er – was zutrifft – im Rahmen des hier nicht streitgegenständlichen Schlussabrechnungspakets 1 bereits im März 2024 mitgeteilt hatte, seinen Betrieb zum 30. September 2022 wegen der stark gestiegenen Konkurrenz im Onlineshopsektor eingestellt zu haben.
15Der Kläger hat am 24. März 2025 Klage erhoben.
16Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anfragen würden richtigerweise zum Programm Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal gehören und diese seien nicht zu den im Bescheid benannten Daten dokumentiert worden. Es liege wegen der unklaren Kommunikation, dem Fehlen von Zugangsnachweisen bezüglich der Anfragen und den unzureichenden Reaktionen der BezReg auf die eigenen Nachrichten ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, den Amtsermittlungsgrundsatz und den Zweck der Neustarthilfe vor, zumal er materiell antragsberechtigt sei, weil er die Endabrechnung fristgerecht eingereicht, entsprechende Umsatzeinbrüche erlitten und den Betrieb erst nach dem Förderzeitraum eingestellt habe.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung X. vom 26. Februar 2025 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 5. Mai 2022 in der Fassung der Endabrechnung vom 25. November 2022 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
19Das beklagte Land beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung lässt das beklagte Land im Wesentlichen geltend machen, die Daten der Rückfragen seien im Bescheid korrekt benannt, der prüfende Dritte müsse proaktiv im Antragsportal nach Anfragen sehen, wobei die entsprechenden Mitteilungs-E-Mails überobligatorisch seien, und die Nachfragen seien notwendig gewesen, weil es auf die Betriebsfortführung zum Stichtag ankomme.
22Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 15. August 2025 übertragen hatte.
25Die zulässige Klage ist begründet.
26Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in der Fassung der Endabrechnung vom 25. November 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
27Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“:
28https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iv-2.-aktualisierung.pdf (im Folgenden FRL Neustarthilfe 2022).
29Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe 2022‘“:
30https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html;
31zu berücksichtigen.
32Die Gewährung der Neustarthilfen erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 der FRL).
33Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
34Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
36Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
37Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
38Relevant sind insoweit namentlich die entsprechenden FAQs.
39Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
40Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
41Nach diesen Maßgaben hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, weil der streitgegenständliche Bescheid (zu Ziff. 1 und 2) ermessensfehlerhaft ist.
42Er ist zu Unrecht auf mangelnde Mitwirkung gestützt worden.
43Die unbeantwortet gebliebenen Anfragen waren überflüssig beziehungsweise widersinnig, weshalb eine Mitwirkung bei Anlegung des o.g. Willkürmaßstabs nicht verlangt werden konnte.
44Der Kläger hatte der BezReg bereits im März 2024 im Rahmen des Schlussabrechnungspakets 1 mitgeteilt, wann und warum der Geschäftsbetrieb eingestellt worden war, weshalb auf der Hand lag, dass die geforderten Nachweise zur Fortführung des Betriebs nicht erbracht werden konnten, wobei hinzukommt, dass die fortdauernde Fortführung des Betriebs zum Zeitpunkt der Anfragen nach der dokumentierten tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. Ziff. 6.1 Abs. 1 der FAQs, wonach es bei bereits erfolgter Auszahlung lediglich auf die Betriebsfortführung bis zum 30. Juni 2022 ankommen soll) keine Relevanz für die Antragsberechtigung entfalten konnte.
45Sofern das beklagte Land geltend machen sollte – hieran bestehen insbesondere deshalb durchgreifende Zweifel, weil die BezReg gerichtsbekanntermaßen teils in einem Neustarthilfeprogramm Anfragen schaltet, welche sich auf mehrere oder alle Neustarthilfeprogramme erstrecken –, es entspreche der (nicht dokumentierten und wegen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Wissenszu[-sammen]rechnung auch nicht zu erwartenden) tatsächlichen Verwaltungspraxis, Anträge auch dann wegen mangelnder Mitwirkung abzulehnen, wenn Anfragen, deren Beantwortung bereits im Zuge anderer Neustart-/Überbrückungshilfeprogramme erfolgt ist, nicht (erneut) beantwortet werden, so würde sich dies als willkürlich darstellen. Insoweit würde es an einem sachlichen Grund fehlen. Insbesondere würde es keinen solchen bedeuten, dass die BezReg den Aufwand vermeiden wollen mag, Informationen programmübergreifend zu erfassen beziehungsweise zu speichern. Ein solches Vorgehen wäre nämlich auch im Rahmen eines Masseverfahrens schlicht organisatorisch defizitär, da es nicht geeignet ist, Beschleunigungen zu bewirken. Stattdessen würde die aus einem solchen Gebaren hervorgehende Notwendigkeit erneuter externer Anfragen eine Verzögerung bedingen, die den Aufwand der programmübergreifenden Dokumentation bei Weitem übersteigt.
46Überdies ist es als ermessensfehlerhaft zu beanstanden, dass die BezReg trotz der diversen vor Bescheiderlass liegenden o.g. Kontaktaufnahmeversuche des Klägers respektive seines prüfenden Dritten aus Januar und Februar 2025 nicht mehr auf das Bestehen des Informationsbegehrens hingewiesen, beziehungsweise keine neue Antwortmöglichkeit eröffnet hat, wobei auf sich beruhen mag, ob die entsprechende Pflicht der BezReg aus § 24 f. VwVfG NRW oder aus Treu und Glauben herzuleiten ist. Den Schreiben beziehungsweise E-Mails ließ sich eindeutig die Beantwortungsbereitschaft sowie der Umstand entnehmen, dass versehentlich keine Reaktion auf die in der Vergangenheit liegenden Anfragen erfolgt war.
47Auch insoweit wäre es wegen des bereits oben Dargelegten willkürlich, wollte sich das beklagte Land darauf berufen, dass im Zuge dieser Kontaktaufnahmeversuche das Geschäftszeichen der hier streitgegenständlichen Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal nicht ausdrücklich benannt worden ist.
48Aufgrund des Bestehens des Neubescheidungsanspruchs stellt sich auch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend dar, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
49Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 VwGO.
51Rechtsmittelbelehrung
52Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
54Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
55Beschluss
56Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
574.750,00 Euro
58festgesetzt.
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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