Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 L 4037/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 5.139,06 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 26. November 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 10749/25 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6A. Der Antrag ist zulässig.
7Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 14. November 2025 in der Hauptsache erhobenen Klage (Az.: 16 K 10749/25) gegen den Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2025, mit dem gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20.556,25 Euro für die Erteilung einer auf sieben Jahre befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle festgesetzt wurde, kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, weil es sich bei der erfolgten Verwaltungsgebührenfestsetzung um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt.
8Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO sind gegeben. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, bei dem es sich um eine Zugangsvoraussetzung und nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung handelt,
9vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 17 L 4010/15 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 14 L 1042/14 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 14 L 1971/12 –, juris Rn. 5,
10ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Vorliegend hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. November 2025 beim Antragsgegner beantragt, die sofortige Vollziehung des Gebührenbescheides vom 27. Oktober 2025 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. Dieser Antrag wurde seitens des Antragsgegners mit Schreiben vom 25. November 2025 vollumfänglich abgelehnt.
11B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.
13Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
14Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
15Der angefochtene Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 27. Oktober 2025 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
16I. Die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5.03 –, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 5 P 1.22 –, juris Rn. 15,
18wobei dies bei der – hier im Hauptsacheverfahren statthaften – Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
19vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90.05 –, juris Rn. 6,
20und bei der Verpflichtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. der mündlichen Verhandlung ist,
21vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 2024 – 1 WB 55.22 –, juris Rn. 13.
22Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung richtet sich, weil das materielle Fachrecht in § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW – GebG NRW) eine spezielle Regelung zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Gebührenfestsetzungen enthält und wegen des Fehlens einer prozessrechtlichen Bestimmung hierzu, nach dem einschlägigen materiellen (Gebühren-)Recht,
23vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 24 K 5215/22 –, juris Rn. 40.
24Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW entsteht die Gebührenpflicht für Amtshandlungen, für die – wie hier – ein Antrag notwendig ist, dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Hieraus ergibt sich die Antwort auf die Frage, inwieweit sich die Gebühr in Übergangsfällen nach bisherigem oder nach neuem Recht richtet,
25vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. April 2008 – 9 A 111/05 –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 34.
26In welcher Fassung ein Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung heranzuziehen ist, ergibt sich mithin aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Diese Regelung weist die Besonderheit auf, dass für die Entstehung der Gebührenschuld zwei Zeitpunkte maßgeblich sind. Dies hat zur Folge, dass im Einzelfall verschiedene Fassungen einer Norm als Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung heranzuziehen sind, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der beantragten Amtshandlung eine andere Fassung des Gebührentatbestandes gilt als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Unabhängig davon ist aber nach dieser gesetzlichen Konzeption Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld jedenfalls, dass bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein wirksamer Gebührentatbestand vorliegt,
27vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. September 2012 – 9 A 1565/09 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 24 K 5215/22 –, juris Rn. 42.
28Dies zu Grunde gelegt, ist vorliegend, da im Wesentlichen die Höhe der Gebührenpflicht und die Auswahl des Gebührenschuldners in Rede steht, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nach der materiell-rechtlichen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung maßgeblich, d.h. der 9. November 2021, der Tag der Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle.
29II. Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist vor diesem Hintergrund § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 29. April 2022 geltenden Fassung (AVerwGebO NRW a.F.) i.V.m. Tarifstelle 17.5.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW a.F. (AGT a.F.), da die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung am 9. November 2021 erfolgte.
30In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass die maßgebliche Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. schon am 9. Juni 2020 (in der vom 14. Dezember 2019 bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung) mit gleichem Inhalt Geltung beanspruchte, so dass die Sach- und Rechtslage sowohl im Zeitpunkt der hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW maßgeblichen Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (9. November 2021) als auch im Zeitpunkt des – hier gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GebG NRW unmaßgeblichen – Eingangs des Erlaubnisantrages (9. Juni 2020) nicht voneinander abweicht.
31Angesichts des durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW materiell-rechtlich vorgegebenen maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, kann – entgegen der Rechtsaufassung der Antragstellerin – § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der ab dem 28. Februar 2025 geltenden Fassung (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW – AVwGebO NRW n.F.) i.V.m. Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW n.F. (AGT n.F.), die anders als die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. für die Erlaubniserteilung keine Rahmengebühr (mehr), sondern eine Gebühr in Höhe von 2 Prozent eines Jahresumsatzes der betreffenden Wettvermittlungsstelle vorsieht, wegen der hier in der Hauptsache gegebenen Anfechtungssituation unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als Grundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides herangezogen werden,
32vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 51, 158 ff.
33Vor diesem Hintergrund sind die von der Antragstellerin im Rahmen der Antragsbegründung dargelegten Aspekte bzw. Rechtsansichten, es komme im Falle einer Anwendung der Tarifstelle 2.2.5.5.1.1 AGT n.F. anstatt der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. wegen der einmaligen prozentualen Anknüpfung an den Jahresumsatz sowie aufgrund des Umstandes, dass mit dem Jahresumsatz nicht der „Spieleinsatz“, sondern der sog. „Hold“ (die Netto-Wetteinnahmen abzüglich der Wettgewinne) gemeint sei, zu einer erheblichen Gebührenreduktion bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle, wegen des durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG NRW materiell-rechtlich vorgegebenen maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Gänze rechtsunerheblich.
34Gegenstand des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW die Kosten, die als Gegenleistung für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde u.a. des Landes in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 GebG NRW sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Gemäß des auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GebG NRW erlassenen § 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW a.F. werden für die im Allgemeinen Gebührentarif (AGT a.F.) genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben. Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. sieht für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr vor. Insoweit handelt es sich um einen Rahmensatz im Sinne von § 4 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen (Nr. 1) der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und (Nr. 2) die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
35III. Der Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig.
361. Die Bezirksregierung X. ist gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der Fassung vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) (im Folgenden: AG GlüStV NRW) die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle. Der Antragsgegner ist wiederum als Rechtsträger der Bezirksregierung X. Kostengläubiger im Sinne von § 12 GebG NRW und damit sachlich und örtlich für den Erlass des streitgegenständlichen Gebührenbescheides zuständig.
372. Anhaltspunkte dafür, dass der Gebührenbescheid unter Verstoß gegen Form- oder Verfahrensvorschriften ergangen wäre, sind seitens der Antragstellerin weder dargetan noch sonstwie ersichtlich.
38IV. Der Gebührenbescheid ist materiell rechtmäßig.
39Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
401. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier die durch Erlaubnisbescheid des Antragsgegners vom 9. November 2021 gegenüber der Antragstellerin als Wettveranstalterin sowie gegenüber der Wettvermittlerin (C. GmbH, Y.-straße 0, N01 S.) erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift Y.-straße 0 in N01 S.. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners ist der Erlaubnisbescheid vom 9. November 2021 gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die durch den Erlaubnisbescheid vom 9. November 2021 entstanden sind, kommt es angesichts der eingetretenen Bestandskraft desselben folglich nicht mehr auf dessen Rechtmäßigkeit an,
41vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 5 ff; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2013 – 14 K 1674/12 –, juris Rn. 25.
422. Da die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. für Entscheidungen über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr ausdrücklich vorsieht, bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Grunde nach zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die der Antragstellerin mit Erlaubnisbescheid vom 9. November 2021 erteilte und auf sieben Jahre befristete Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle berechtigt ist.
433. Die Gebührenfestsetzung begegnet des Weiteren weder hinsichtlich der Auswahl und Heranziehung des Gebührenschuldners noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken.
44a. Die Antragstellerin ist als Wettveranstalterin ermessensfehlerfrei als alleinige Gebührenschuldnerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW in Anspruch genommen worden.
45aa. Die Antragstellerin konnte in rechtmäßiger Weise gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen werden, weil sie den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle gestellt hat.
46Zur Zahlung der Kosten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW verpflichtet, wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Eine gebührenrechtliche Verursachung ist bereits dann anzunehmen, wenn sie über eine zwischen dem Betroffenen und der Behörde bestehende Sonderrechtsbeziehung vermittelt wird. Eine solche Sonderrechtsbeziehung liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Amtshandlung beantragt wird,
47vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 28.
48Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Erlaubniserteilung zurechenbar verursacht.
49Dass die Antragstellerin als Wettveranstalterin zur Antragstellung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AG GlüStV NRW gesetzlich verpflichtet war, ist unerheblich. Denn § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW setzt gerade nicht voraus, dass der Gebührenschuldner zugleich Begünstigter der Erlaubniserteilung ist, sondern dies begründet alternativ die Gebührenpflicht,
50vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 72; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 31.
51So liegt die für § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW erforderliche Sonderrechtsbeziehung etwa auch dann vor, wenn der Betroffene innerhalb des ihm zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit verbundener Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und Kontrolltätigkeit anknüpft,
52vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 31 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 74; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 33.
53Die Antragstellerin hat den Antrag auch nicht etwa lediglich stellvertretend für einen Dritten gestellt, sondern die Antragstellung ist ihr als dazu gesetzlich Verpflichteter auch materiell-rechtlich zuzurechnen,
54vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 58; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 61; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 35.
55Folgt die Gebührenschuldnerstellung der Antragstellerin mithin bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW, kann angesichts der Alternativität der Tatbestandsvarianten des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dahinstehen, ob sich die Gebührenschuldnerstellung der Antragstellerin gleichfalls auch aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW ergibt,
56vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 78; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 37; vgl. die Gebührenschuldnerstellung des Wettveranstalters aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW explizit bejahend: VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 24 K 5215/22 –, juris Rn. 59.
57bb. Die alleinige Heranziehung der Antragstellerin als Gebührenschuldnerin ist frei von Ermessensfehlern erfolgt, sie ist insbesondere nicht wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig.
58(1) Der Antragsgegner war sich der Mehrheit von Gebührenschuldnern, namentlich der Antragstellerin als Wettveranstalterin sowie der Wettvermittlerin, bewusst und hat das ihm gemäß § 13 Abs. 2 GebG NRW eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
59Der Antragsgegner hat erkannt, dass neben der Antragstellerin als Wettveranstalterin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW auch die Wettvermittlerin gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW, zu deren Gunsten die Amtshandlung der Erlaubniserteilung jedenfalls auch vorgenommen wurde, als potentielle Gebührenschuldnerin in Betracht kommt und dies im angefochtenen Gebührenbescheid hinreichend zum Ausdruck gebracht.
60Überdies lassen die Erwägungen, dass die Antragstellerin die Amtshandlung der Erlaubniserteilung zurechenbar im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW verursacht hat, die Amtshandlung jedenfalls auch im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GebG NRW zu Gunsten der Antragstellerin vorgenommen wurde, weil sie durch die Erlaubniserteilung überhaupt erst in die Lage versetzt worden ist, legal in der streitgegenständlichen stationären Wettvermittlungsstelle nach ihrem Vertriebskonzept die von ihr vertriebenen Wetten anzubieten,
61vgl. zu diesem Aspekt ausführlich: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2025 – 16 K 7196/23 –, juris Rn. 100 ff. m.w.N., wonach der Wettveranstalter neben der Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten (vgl. §§ 4a bis 4c GlüStV 2021) zum Betreiben einer stationären Wettvermittlungsstelle zwingend der (weiteren) Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 21a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 GlüStV 2021 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW bedarf,
62und folglich im terrestrischen Bereich Einnahmen zu generieren, sowie der tragende Aspekt, dass die Antragstellerin als Wettveranstalterin in der Regel wirtschaftlich leistungsfähiger (solventer) ist als die Wettvermittlerin, keine Ermessensfehler erkennen. Die Auswahlentscheidung im engeren Sinne in Gestalt der Heranziehung der Antragstellerin als alleinige Gebührenschuldnerin begegnet vor diesem Hintergrund keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
63(2) Ungeachtet dessen könnte eine etwaige Rechtswidrigkeit der Gebührenschuldnerauswahl im hiesigen, allein den Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2025 betreffenden Verfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Denn die Heranziehung der Antragstellerin als alleinige Gebührenschuldnerin erfolgte bereits durch den Erlaubnisbescheid vom 9. November 2021, der – wie vorstehend ausgeführt – bereits in Bestandskraft erwachsen ist, und nicht erst durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2025. Aus Ziffer I. 5. des bestandskräftigen Erlaubnisbescheides vom 9. November 2021 und der zugehörigen Begründung geht hervor, dass die Antragstellerin als Wettveranstalterin die Kosten des Erlaubnisverfahrens trägt und lediglich über die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsgebühr noch ein gesonderter Bescheid ergeht. Folglich wurde die Gebührenerhebung dem Grunde nach sowie die Auswahl des Gebührenschuldners konstitutiv bereits in dem Erlaubnisbescheid geregelt und es war lediglich die Gebührenfestsetzung der Höhe nach noch dem hier streitgegenständlichen Gebührenbescheid vorbehalten. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft des Erlaubnisbescheides hat mithin auch die in diesem vorweggenommene Gebührenschuldnerauswahl zwischen den Beteiligten rechtlich Bestand,
64vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 68; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 85; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 24 K 5215/22 –, juris Rn. 64; zu diesem Aspekt bereits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 6.
65b. Die Ausübung des Rahmenermessens bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
66Ermessensfehler bei der konkreten Festsetzung der Höhe der Verwaltungsgebühr sind weder ersichtlich noch seitens der Antragstellerin dargetan.
67aa. Der gebührenfestsetzenden Behörde ist bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die behördliche Entscheidung kann daher unter Beachtung der gemäß § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeiten nur auf Ermessensfehler überprüft werden, nämlich darauf, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
68Die nach Maßgabe des § 114 VwGO begrenzte gerichtliche Überprüfung der einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens erfolgt insbesondere mit Blick auf die Vorgaben des insoweit maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Sind – wie hier – Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nicht nur der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand (Nr. 1), sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (Nr. 2),
69vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 127; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 74; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 78; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 86.
70Bei der Festlegung der konkreten Höhe der Verwaltungsgebühr ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt. Sie darf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die gebührenrechtlichen Tatbestände verallgemeinern und pauschalieren,
71vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 129; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 76; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 80; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 88; VG Köln, Urteil vom 27. November 2019 – 24 K 283/18 –, juris Rn. 134.
72bb. Nach Maßgabe dieser Kriterien erfolgte die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners frei von Ermessensfehlern.
73Der Antragsgegner hat mit der dem Gebührenbescheid beigefügten Gebührenberechnung hinreichend dargelegt, dass er sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle unter Zugrundelegung der Rahmengebühr der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. entsprechend den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW an dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags einerseits und dem wirtschaftlichen Nutzen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle andererseits orientiert hat.
74(1) Die vom Antragsgegner vorgenommene Kalkulation des Verwaltungsaufwandes ist nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
75Der Antragsgegner hat anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr nachvollziehbar eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Die Annahme des Antragsgegners, es entstehe ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand in Höhe von 687,50 Euro, sofern in diesem Zusammenhang ein mittlerer Verwaltungsaufwand anfällt, ist nicht zu beanstanden. Auch gegen die Praxis, dass, sofern ein geringerer oder ein höherer Aufwand anfällt, der Betrag in Höhe von 687,50 Euro regelmäßig jeweils reduziert (x 0,5 auf 343,75 Euro) oder erhöht (x 1,5 auf 1.031,25 Euro) wird, ist nichts zu erinnern. Hiervon ausgehend sei im Falle der Antragstellerin lediglich ein geringer Verwaltungsaufwand angefallen, weshalb der für einen mittleren Verwaltungsaufwand kalkulierte Betrag in Höhe von 687,50 Euro im konkreten Fall um die Hälfte, auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro reduziert worden sei. In Anbetracht der Komplexität des Rechtsgebietes begegnet die Annahme eines durchschnittlichen mittleren Verwaltungsaufwandes in Höhe von 687,50 Euro bei der insoweit zulässigen pauschalierten Betrachtung keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen ist die vom Antragsgegner im konkreten Einzelfall der Antragstellerin vorgenommene Reduktion um die Hälfte auf einen Betrag in Höhe von 343,75 Euro ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand durch den Antragsgegner nur für das erste Erlaubnisjahr bei der Gebührenberechnung berücksichtigt wird,
76vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 84; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 139.
77(2) Auch der seitens des Antragsgegners ermittelte wirtschaftliche Wert bzw. Nutzen der Erlaubnis begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insoweit nimmt der Antragsgegner eine Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis (bemessen in der Höhe des Umsatzes) in 17 Kategorien vor. Diese 17 Umsatzkategorien wurden anhand der im Rahmen des jeweiligen Antragsverfahrens gemachten Angaben zu diversen Wettvermittlungsstellen aller bekannten Wettveranstalter mit unterschiedlichsten Umsatzangaben entwickelt. Der Jahresumsatz der jeweiligen Wettvermittlungsstelle wird entsprechend eingeordnet und sodann der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie 9) prozentual reduziert (bei den Kategorien 1 bis 8) oder erhöht (bei den Kategorien 10 bis 17). Diesbezüglich wird der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie 9), der sog. Median, seitens des Antragsgegners mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert,
78vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 86; vgl. zu einer vergleichbaren Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis unter Zugrundelegung von fünf Umsatzkategorien bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 81; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 93.
79Die im hiesigen Verfahren seitens des Antragsgegners gebildeten und zur Anwendung gebrachten insgesamt 17 Umsatzkategorien zur Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis sind rechtlich nicht zu beanstanden, da der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis durch die Bildung von 17 Kategorien anstatt – wie in früheren Gebührenfestsetzungsverfahren praktiziert – fünf Kategorien,
80vgl. zu dieser Praxis: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 81; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 93,
81regelmäßig noch präziser und differenzierter abgebildet werden kann,
82vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 90.
83Die Gebührenkalkulation erweist sich zudem nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis seitens des Antragsgegners mit zunehmendem Umsatz nicht linear, sondern degressiv bemessen wird. Denn dem Antragsgegner ist hinsichtlich der Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erlaubnis ein Ermessensspielraum eingeräumt, der durch die hier praktizierte Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis nicht überschritten wird,
84vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 91.
85Angesichts der Zulässigkeit, die gebührenrechtlichen Tatbestände aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu verallgemeinern und zu pauschalieren, begegnet die Berechnung des Medians, die nachvollziehbar auf den unterschiedlichen Umsatzangaben aus den bei dem Antragsgegner geführten Antragsverfahren basiert, keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere musste die Berechnungsmethode nicht weitergehend erläutert werden. Im Übrigen ist gegen die Höhe des Medians, durch den der einfache wirtschaftliche Wert (Kategorie 9) seitens des Antragsgegners mit einem Betrag von 2.062,50 Euro beziffert wird, nichts zu erinnern. Denn die Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, als Sportwetten – abgesehen vom Angebot von Sportwetten im Internet – in Deutschland terrestrisch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen angeboten werden dürfen. Dies folgt unmittelbar aus § 21a Abs. 2 GlüStV 2021, wonach der stationäre Vertrieb und die Vermittlung von Sportwetten außerhalb von Wettvermittlungsstellen verboten sind,
86vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 93.
87Dass der Antragsgegner zur Bemessung des wirtschaftlichen Wertes maßgeblich auf den Umsatz abstellt und zusätzlich explizit keine weiteren Faktoren, die den wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmen (z.B. Attraktivität des Standortes, Anzahl der Wettterminals, Lage im Stadtgebiet, Betrieb als Wettannahmestelle oder Wettvermittlungsstelle) einbezieht, begründet keinen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs. Denn die vorgenannten weiteren Faktoren haben automatisch stets auch Einfluss auf den jeweiligen Umsatz, weil beispielsweise die erhöhte Attraktivität eines Standortes durch eine höhere Kundenfrequenz sowie eine höhere Anzahl an Wettterminals durch eine höhere Anzahl an Wettabgaben grundsätzlich auch zu einer Erhöhung des Umsatzes führen. Die Heranziehung des Umsatzes als Bemessungsgrundlage der Gebühr führt mithin dazu, dass die genannten Faktoren implizit bei der Bewertung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis Berücksichtigung finden,
88vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 94.
89Ermessensfehlerhaft ist es ferner nicht, dass der Antragsgegner für die Einordnung des Jahresumsatzes in die von ihm gebildeten 17 Kategorien zur Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes die mit der Wettvermittlung tatsächlich erzielten Umsätze der ersten sechs vollen Monate nach Erlaubniserteilung bzw. tatsächlicher Betriebsaufnahme heranzieht und auf dieser Basis sodann den voraussichtlichen Jahresumsatz hochrechnet, anstatt insoweit auf im Vorfeld geschätzte Umsatzprognosen der Wettveranstalter bzw. Wettvermittler für den jeweiligen Wettvermittlungsstellenstandort abzustellen. Denn die tatsächlich erzielten Umsätze der ersten sechs Monate nach Erlaubniserteilung bzw. Betriebsaufnahme vermitteln gegenüber reinen Umsatzprognosen regelmäßig ein realistisches Bild des wirtschaftlichen Wertes. Es begründet daher keinen Ermessensfehler, wenn die gebührenfestsetzende Behörde – wie hier – zwecks realistischer Erfassung des wirtschaftlichen Wertes der Erlaubnis bei der Gebührenberechnung den tatsächlich erzielten Umsätzen den Vorrang vor lediglich prognostizierten und damit nur fiktiven Umsatzzahlen einräumt,
90vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 49; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 96; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 136; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 95.
91Es begründet schließlich keinen Ermessensfehler, dass der Antragsgegner anhand des Gebührenrahmens von 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro je Erlaubnisjahr eine Mittelgebühr in Höhe von 2.750,00 Euro gebildet hat, wobei der Verwaltungsaufwand lediglich einen Anteil von 25 %, d.h. 687,50 Euro, von dieser Mittelgebühr ausmacht, hingegen 75 % der Mittelgebühr, d.h. 2.062,50 Euro, durch den durchschnittlichen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis bestimmt werden. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip dar. In Ansehung des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GebG NRW sind – sofern es sich wie hier nicht um einen reinen Akt der Eingriffsverwaltung handelt – auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Ebenso wie bei der Bemessung der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, besteht auch bei der konkreten Festsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW kein Verbot der Kostenüberdeckung, sodass die konkret festzusetzende Verwaltungsgebühr für eine Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht auf die Höhe begrenzt ist, in der der Behörde Kosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind,
92vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2022 – 4 A 293/20 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 137; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 89; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 98; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 96; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 22 K 5324/19 –, juris Rn. 62, 65.
93Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Anteil des Verwaltungsaufwandes an der Mittelgebühr grundsätzlich nur 25 % beträgt, der wirtschaftliche Wert hingegen mit 75 % bemessen wird. Auch der Umstand, dass der Verwaltungsaufwand nur für das erste Jahr der Erlaubniserteilung berechnet wird, für die Folgejahre hingegen allein der wirtschaftliche Wert angesetzt wird und demzufolge bei der Betrachtung des maximalen Erlaubniszeitraumes von sieben Jahren der im konkreten Fall angenommene Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro nur einen Bruchteil der konkret festgesetzten Gesamtgebühr in Höhe von hier 20.556,25 Euro darstellt, ist mangels eines bestehenden Verbots der Kostenüberdeckung nicht zu beanstanden,
94vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 100; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 139; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 91; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 98; VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 24 K 5215/22 –, juris Rn. 101.
95Nach alledem ist die gegenüber der Antragstellerin erfolgte Festsetzung einer Gesamtgebühr für einen Erlaubniszeitraum von sieben Jahren in Höhe von insgesamt 20.556,25 Euro frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat die Gebühr unter Berücksichtigung des Aufwands und des pauschalisiert nach von ihm aufgestellten Grundsätzen ermittelten wirtschaftlichen Nutzens innerhalb des gebührenrechtlich vorgegebenen Rahmens bestimmt. Insoweit hat der Antragsgegner ausgehend von dem durch die Antragstellerin für die Monate Dezember 2021 bis Mai 2022 mitgeteilten tatsächlichen Umsatz in Höhe von 542.895,95 Euro einen Jahresumsatz von 1.085.791,90 Euro errechnet, für jedes Erlaubnisjahr nachvollziehbar einen wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis in Höhe von 2.887,50 Euro (unter Einordnung des Umsatzes in Kategorie 13 von 17) zu Grunde gelegt und darüber hinaus für das erste Erlaubnisjahr zusätzlich einen geringen Verwaltungsaufwand in Höhe von 343,75 Euro angesetzt. Demgegenüber hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt, weshalb der seitens des Antragsgegners für jedes Erlaubnisjahr angenommene wirtschaftliche Wert in Höhe von 2.887,50 Euro unverhältnismäßig hoch sein soll. Insbesondere hat sie keine konkreten Angaben zu einem abweichenden wirtschaftlichen Wert gemacht, den die Erlaubniserteilung für sie als Gebührenschuldnerin hat,
96vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 9 A 4631/19 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 4 A 809/15 –, juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 102; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 140; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 93; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 3 L 832/23 –, juris Rn. 99.
974. Schließlich ist die einschlägige Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. mit höherrangigem Recht vereinbar und daher uneingeschränkt anzuwenden.
98Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des erkennenden Gerichts geklärt, dass die Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist, nicht gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als besonderer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstößt und auch im Übrigen verhältnismäßig ist.
99Insoweit wird zur Begründung der Vereinbarkeit der Tarifstelle 17.5.1 AGT a.F. mit höherrangigem Recht vollumfänglich auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2025,
100vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. April 2025 – 9 B 799/23 –, juris Rn. 37 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG) sowie Rn. 32 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip) m.w.N.,
101sowie die Urteile des erkennenden Gerichts vom 10. Juli 2025, 14. Juli 2025 und 16. Juli 2025,
102vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2025 – 16 K 2218/23 –, juris Rn. 109 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG), Rn. 87 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip); VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2025 – 16 K 8544/21 –, juris Rn. 96 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG), Rn. 108 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip und zur Verhältnismäßigkeit im Übrigen); VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2025 – 16 K 11237/24 –, juris Rn. 105 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG), Rn. 118 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip und zur Verhältnismäßigkeit im Übrigen); vgl. ebenso: VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2025 – 24 K 5215/22 –, juris Rn. 76 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG), Rn. 82 ff., Rn. 107 ff. (zur Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip und zur Verhältnismäßigkeit im Übrigen),
103Bezug genommen.
104C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
105D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 hat das Gericht der Streitwertfestsetzung ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes zugrunde gelegt (20.556,25 Euro : 4 = 5.139,06 Euro).
106Rechtsmittelbelehrung
107Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
108Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
109Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
110Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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- § 4 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 9x
- § 9 Abs. 1 Satz 1 GebG 5x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GebG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 154 1x
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4631/19 6x
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- 9 B 799/23 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 293/20 3x
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