Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 293/20

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es noch Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens war.

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist insoweit wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie 3/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2/5. Ausgenommen hiervon sind die Kosten der Beigeladenen in beiden Instanzen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 18.655,00 Euro festgesetzt.


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