Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 5377/24
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung S. vom 25. Juni 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Neustarthilfe vom 14. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 12. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.
3Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021 (4. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 (‚Überbrückungshilfe III NRW‘ und ‚Überbrückungshilfe III Plus NRW‘)“:
4https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iii-4.-aktualisierung-mit-ubh-iii-plus.pdf,
5(im Folgenden FRL).
6Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe‘“:
7https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh/neustarthilfe.html,
8(im Folgenden FAQs);
9zu berücksichtigen.
10Die Klägerin beantragte am 14. März 2021 unter Nutzung des elektronischen Direktantragstellerportals, welches das digitale Elster-Postfach als Login nutzt, die Gewährung der Neustarthilfe in Höhe von insgesamt 4.250,01 Euro.
11Mit vorläufigem Bescheid vom 15. März 2021 bewilligte die Bezirksregierung S. (im Folgenden BezReg) der Klägerin die Neustarthilfe in beantragter Höhe. In der Folge kam es zur Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags an die Klägerin.
12Die Klägerin reichte am 12. Dezember 2021 die Endabrechnung ein, welche keinen Rückzahlungsbetrag ausweist und die folgende Erklärung enthält:
13„Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die von mir angegebene E-Mail-Adresse zur Kommunikation mit der Bewilligungsstelle und zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genutzt wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Zustellung des Bescheides ausschließlich digital (per E-Mail) erfolgt.“
14Mit auf das Direktantragstellerportal hochgeladenen Anfragen vom 29. Januar 2024, vom 15. Februar 2024 und vom 27. Februar 2024 forderte die BezReg die Klägerin auf, Nachweise bezüglich der in der Endabrechnung veranschlagten Umsatzzahlen sowie ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 vorzulegen. Dabei erstellte sie ausweislich der Verwaltungsakten koinzident E-Mails, welche auf die Anfragen auf dem Direktantragstellerportal hinwiesen, wobei deren Zugang beim Provider der Klägerin unklar ist.
15Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die BezReg unter dem 25. Juni 2024 einen über das digitale Elster-Postfach bekanntgegebenen Schlussbescheid, auf den sie zugleich mit einer E-Mail hinwies und mit dem sie den o.g. Antrag der Klägerin ablehnte (Ziff. 1), feststellte, dass dieser Bescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetzt (Ziff. 2) und den Betrag von 4.250,01 Euro zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte (Ziff. 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
16Die Klägerin hat am 16. Juli 2024 Klage erhoben.
17Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es habe in den Bewilligungsbescheiden keinen Hinweis auf mögliche Rückzahlungen gegeben, wobei eine Rückzahlung die Aufnahme eines Kredits bedeuten würde. Die Anfragen (vom 15. Februar 2024 und vom 27. Februar 2024) habe sie nicht zur Kenntnis nehmen können, da sie außerhalb der Corona-Zeit Elster nicht nutze, sondern mit einer Steuerkanzlei zusammenarbeite. Sie habe in der Presse gelesen, dass die Schlussbescheide nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig seien, weil für die Berechnung der Soforthilfen einzig auf den Liquiditätsengpass abgestellt worden sei.
18Die Klägerin beantragt,
19das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung S. vom 25. Juni 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Bewilligung von Neustarthilfe vom 14. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 12. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Während die Bezirksregierung S. im Wesentlichen einen unpassenden Textbaustein übersendet, lässt das beklagte Land durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen, die Klägerin habe die Unkenntnis von den Anfragen zu vertreten. Bezüglich der Nachrichten vom 15. Februar 2024 und vom 27 Februar 2024 habe sie es pflichtwidrig unterlassen, sich in die Lage zu versetzen, diese zur Kenntnis zu nehmen und damit ihren Mitwirkungsobliegenheiten, die sich auch aus einer bei Antragstellung abgegebenen Erklärung („der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung der Endabrechnung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung“) ergeben habe, nicht entsprochen. So habe sie die technischen Voraussetzungen in Ansehung des Elster-Zugangs nicht geschaffen, obwohl das Verwaltungsverfahren über das Direktantragstellerportal in digitaler Form abgewickelt worden sei. Den Erhalt der Nachricht vom 29. Januar 2024 habe sie gar nicht bestritten. Eine Nachreichung von Unterlagen sei nach tatsächlicher Verwaltungspraxis nicht relevant.
23Der Einzelrichter hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, wobei insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird.
24Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der BezReg verwiesen.
25Entscheidungsgründe
26Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 übertragen hatte.
27Die zulässige Klage ist begründet.
28Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Neustarthilfe vom 14. März 2021 in der Fassung der Endabrechnung vom 12. Dezember 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
29Die Gewährung der Neustarthilfe erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. A Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
30Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
31Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
33Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
34Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 – juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20.
35Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
36Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
37Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23.
38Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, weil der streitgegenständliche Bescheid ermessensfehlerhaft ist.
39Er ist zu Unrecht auf mangelnde Mitwirkung gestützt worden.
40Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin keine Kenntnis von den Anfragen erlangt hat und diese auch nicht gegen sich gelten lassen muss.
41Erstens führt die aus den Verwaltungsakten ersichtliche Erstellung der Mitteilungs-E-Mails nicht weiter.
42Nach dem nicht erkennbar unglaubhaften klägerischen Vortrag hat die Klägerin diese nicht erhalten, das beklagte Land, welches die materielle Beweislast trägt, hat den Zugang nicht nachgewiesen und es sind keine weitergehenden/erfolgversprechenden Ermittlungshandlungen geboten/ersichtlich.
43Der Vortrag der Klägerin, sie habe die E-Mails nicht erhalten, erscheint nicht als unglaubhaft.
44Zum einen lassen sich keine Rückschlüsse daraus ziehen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Bescheid offenbar zeitnah wahrgenommen hat. Dieser ist nicht unter entsprechender Mitteilungs-E-Mail auf das Direktantragstellerportal hochgeladen worden, sondern über das digitale Elster-Postfach und damit über einen divergierenden Kommunikationskanal bekanntgegeben worden.
45Zum anderen hat die Klägerin im Zuge ihrer informatorischen Anhörung ihre mitgeführten Unterlagen durchsucht und die E-Mails nicht aufgefunden, obwohl sie sich erkennbar darüber in Unkenntnis befunden hat, ob ein Auffinden günstig oder ungünstig für sie gewesen wäre.
46Als Absender trägt das beklagte Land die materielle Beweislast für den Zugang der E-Mails.
47Vgl. etwa Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 7.
48Weitergehende Ermittlungshandlungen zum Zugang der E-Mails sind nicht geboten. Das beklagte Land hat es verabsäumt, irgendwelche Gesichtspunkte darzulegen, die auch nur hinreichende Anhaltspunkte für einen Zugang liefern könnten. Insbesondere hat es keine SMTP-Protokolle vorgelegt.
49Vgl. zu dieser Nachweismethode wiederum Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 8 ff.
50Dabei kommt hinzu, dass eine solche Nachfrage ohnehin nicht erfolgversprechend ist, da die SMTP-Protokolle üblicherweise nach 90 Tagen gelöscht werden.
51Vgl. dazu abermals Dietlein/Klomfaß, NJW 2025, 1539, Rn. 21.
52Zweitens entfaltet das Hochladen der Anfragen auf das Direktantragstellerportal keine Relevanz.
53Der Einzelrichter ist hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin sämtliche Anfragen auch auf diesem Wege nicht zur Kenntnis genommen hat, wobei ihr diesbezüglicher Vortrag wiederum keinen Bedenken bezüglich der Glaubhaftigkeit begegnet. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, Elster grundsätzlich nicht (mehr) genutzt zu haben. Es trifft auch nicht zu, dass die Klägerin nicht bereits anfänglich auch die Zurkenntnisnahme der Nachricht vom 29. Januar 2024 bestritten hätte („Ich habe Ihre Nachrichten über ELSTER nicht zur Kenntnis nehmen können“). Im Übrigen gilt das bereits zum Nichtauffinden der E-Mails Ausgeführte entsprechend.
54Die Klägerin muss die Anfragen nicht deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie auf das Direktantragstellerportal hochgeladen worden waren, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie eine Verpflichtung getroffen hätte, das Portal proaktiv und regelmäßig in enger Taktung – zwischen der ersten Anfrage und dem Verstreichen der Beantwortungsfrist in Ansehung der letzten Anfrage liegt gerade einmal etwas mehr als ein Monat – zu kontrollieren.
55Insbesondere ist kein Erst-Recht-Schluss aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive aus § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen – EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW möglich, denn die Klägerin hat keinerlei auf eine Portalnutzung bezogene Einwilligungen abgegeben. Insbesondere stellt die seitens des beklagten Landes zitierte Passage eine solche erkennbar nicht dar. Sie bezieht sich allein auf das „Ob“ der Mitwirkung, in keiner Weise aber auf den Kommunikationsweg. Der Umstand der Nutzung des Direktantragstellerportals für die Antragstellung und Endabrechnung beinhaltet (auch konkludent) nicht zugleich eine entsprechende Einwilligung.
56In der Folge kann es auch keine Relevanz entfalten, ob die Klägerin sich in die Lage versetzt hat, Nachrichten über das Direktantragstellerportal zur Kenntnis zu nehmen, denn in die Portalnutzung hatte sie gerade nicht eingewilligt.
57Aufgrund des Bestehens des Neubescheidungsanspruchs stellt sich auch Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend dar, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
58Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 VwGO.
60Rechtsmittelbelehrung
61Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
62Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
63Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
64Beschluss
65Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
664.250,01 Euro
67festgesetzt.
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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