Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 9900/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger betreibt ein Nagelstudio.
3Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-Dezemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.08 - vom 25. November 2020 veröffentlichten „Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen (‚Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW‘)“,
4https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-november-und-dezemberhilfe-4.-aktualisierung.pdf,
5im Folgenden FRL;
6sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘“,
7https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html,
8im Folgenden FAQs.
9Der Kläger stellte am 25. Februar 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über seinen prüfenden Dritten einen Antrag auf Bewilligung von Dezemberhilfe in Höhe von 1.811,25 Euro.
10Mit Bescheid vom 5. März 2021 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger die Dezemberhilfe in beantragter Höhe.
11Nachdem auf Grundlage eines Abschlagszahlungsbescheids vom 26. Februar 2021 bereits eine Abschlagszahlung ergangen war, kam es in der Folge zur Auszahlung des gesamten vorläufig bewilligten Betrags an den Kläger.
12Am 30. September 2024 reichte der Kläger über seinen prüfenden Dritten die Schlussabrechnung ein. In diesem Rahmen erklärte der prüfende Dritte:
13„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ermächtigt bin.“;
14„Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren digital bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“
15Anschließend forderte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger beziehungsweise dessen prüfenden Dritten mit Anfragen vom 24. Oktober 2024 und vom 15. November 2024 wie folgt zur Mitwirkung auf:
16„1) Der Datenabgleich mit der Finanzverwaltung hat Hinweise auf eine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit ergeben. Bitte bestätigen Sie uns diese Information, benennen Sie uns das Datum der Geschäftsaufgabe und erläutern Sie die Umstände für die Einstellung der Geschäftstätigkeit. Andernfalls belegen Sie mittels geeigneter Nachweise, dass der Antragsteller dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig ist, nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) war und nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist.
172) Der Datenabgleich mit der Finanzverwaltung ergab folgendes: Unzureichende Vergleichsdaten für 1 von 2 Umsatzangaben. Bitte legen Sie die Gründe für das Fehlen von Vergleichsdaten zu Umsatzangaben für November 2020, Dezember 2020 dar. Belegen Sie zudem die Umsätze der Novemberhilfe / Dezemberhilfe in geeigneter Form (z.B. BWA auf Monatsbasis und/oder Umsatzsteuervoranmeldungen).“
18Nachdem eine Beantwortung der o.g. Anfragen nicht erfolgt war, erließ die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 18. September 2025 den streitgegenständlichen Schlussbescheid, mit dem sie den o.g. Antrag auf Bewilligung von Dezemberhilfe ablehnte und den vorläufig bewilligten und ausgezahlten Betrag zur Rückzahlung binnen sechs Monaten ab Datum dieses Bescheids festsetzte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Anfragen nicht beantwortet worden seien und daher eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen worden sei.
19Der Kläger hat am 21. Oktober 2025 Klage erhoben.
20Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
21das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2025 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 25. Februar 2021 in der Fassung der Schlussabrechnung vom 30. September 2024 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
22Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
23Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 zur Entscheidung übertragen.
24Die Beteiligten sind mit Verfügung vom selben Tag zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
25Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit übertragen hatte (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
29Die zulässige Klage ist unbegründet.
30Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
31Die Gewährung der Dezemberhilfe erfolgt nach § 53 der Landeshaushaltsordnung und den FRL i.V.m. den unter (lit. A/B) Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).
32Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
33Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den jeweiligen FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.
35Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.
36Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.
37Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.
38Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
39Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.
40Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ablehnungsentscheidung ermessensfehlerfrei.
41Jedenfalls die mit Nachrichten vom 24. Oktober 2024 und vom 15. November 202 erfolgte Anforderung von Umsatznachweisen zum Förderzeitraum entspricht der insoweit nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Düsseldorf, sie ist vorliegend nicht sachfremd oder überflüssig gewesen, der Kläger ist ihr bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht nachgekommen und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt verletzt ihn nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
42Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass es - wie hier geschehen - der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes und speziell der Bezirksregierung Düsseldorf entspricht, stichprobenartig oder anlassbezogen über das Antragsportal die Vorlage entsprechender Verifizierungsdokumente zu verlangen. Diese tatsächliche Verwaltungspraxis spiegelt sich auch in den FRL sowie den FAQs wider.
43Nach Ziff. 6 („Verfahren bei Antragstellung und nach Abschluss der Leistung im Falle der Antragstellung durch einen prüfenden Dritten“) Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 8 der FRL (vgl. auch Ziff. 2.1 Abs. 2 Satz 1 und Ziff. 3.12 Abs. 1 Satz 3 erster Aufzählungspunkt der FAQs) muss der Umsatz im Förderzeitraum erklärt (und ggf. auch nachgewiesen) werden.
44Ferner heißt es zu Ziff. 8 („Prüfung des Antrags und der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstellen“) Abs. 1 Satz 3 der FRL AWH, dass die Bewilligungsstelle geeignete Maßnahmen trifft, um Missbrauch zu verhindern. Ziff. 8 Abs. 1 Satz 8 der FRL AWH heißt: „Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim prüfenden Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an.“ (vgl. auch Ziff. 3.13 Sätze 1 und 4 der FAQs).
45Ebenso unzweifelhaft ist es, dass die so gekennzeichnete tatsächliche Verwaltungspraxis im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die fehlende Willkür liegt angesichts des Zwecks der Missbrauchsverhütung geradezu auf der Hand, zumal es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da nämlich die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, notwendiger Angaben abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
46Vgl. VG München, Urteil vom 5. Mai 2023 - M 31 K 21.6122 -, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2023 - 3 K 4298/22 -, juris, Rn. 41, jeweils m.w.N.
47Weiter ist gegen die konkrete Ausgestaltung nichts zu erinnern. Willkürlich wäre lediglich eine tatsächliche Verwaltungspraxis, nach welcher auch die Nichtbeantwortung sachfremder und/oder überflüssiger Anfragen als eine die Antragsablehnung tragende Mitwirkungspflichtverletzung gewertet würde. Vorliegend stellen sich die Anfragen allerdings nicht als sachfremd oder als objektiv überflüssig dar.
48Der Kläger hat die Anfragen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedoch nicht beantwortet.
49Eine nachträgliche Beantwortung führt nicht weiter.
50Der Bescheiderlass stellt insoweit den maßgeblichen Zeitpunkt dar, als solche Angaben, Nachweise und Plausibilisierungen, die erst im verwaltungsgerichtlichen vorgenommen/beigebracht werden, keine Berücksichtigung finden können.
51Weil sich Ansprüche (wie gesehen) nur aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot ergeben können, kommt der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitpunkt entscheidende Bedeutung zu. Für die Vorlage von Nachweisen kommt es dementsprechend ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
52Vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 6 ZB 20.438 -, juris; VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2007 - 20 K 3680/06 -, juris; VG Potsdam, Urteil vom 29. Juli 1999 - 3 K 649/96 -, Leitsätze, juris.
53Für diesen allgemein für die Bewilligung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen geltenden Zeitpunkt spricht auch die Ausgestaltung des Verfahrens als beschleunigt durchgeführtes Massenverfahren. Das gesamte Antragsverfahren ist besonders formalisiert gestaltet, um der Bezirksregierung Düsseldorf eine schnellstmögliche Bearbeitung der großen Anzahl von Anträgen zu ermöglichen und den Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zur Überwindung von Liquiditätsengpässen zu gewähren.
54Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 - M 31 K 20.2261 -, juris.
55Im Sinne einer schnellen und effektiven Verteilung der Fördermittel und Schaffung einer belastbaren Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind dabei sowohl die ursprüngliche Antragstellung als auch die Endabrechnung im Sinne einer Ausschlussfrist fristgebunden gewesen.
56Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.
57Diesem formalisierten Charakter des Antragsverfahrens würde es widersprechen und die vorgesehenen Ausschlussfristen könnten umgangen werden, wenn im Anschluss an das Verwaltungsverfahren durch nachträgliche Erklärungen gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch unbegrenzt Plausibilisierungen/Unterlagen eingereicht und so insbesondere auch vorschnell eingereichte Anträge nach Ablauf der Antragsfrist noch bewilligungsfähig gemacht werden könnten.
58Schließlich liegt im Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zum entsprechenden Zeitpunkt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
59Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte davon ausgehen, dass der Kläger beziehungsweise dessen prüfender Dritter die Nachrichten wahrnehmen würde.
60Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die Anfragen auf das elektronische Antragsportal hochgeladen worden waren. Das ergibt sich zum einen aus der Abbildung der Nachrichten nebst Datum und Uhrzeit auf Bl. 6 f. des Verwaltungsvorgangs SAR-1983040/FAPNWD-233396 und zum anderen aus den korrespondierenden Zeitstempeln ebendort auf Bl. 129. In Ansehung dieser hinreichenden Dokumentation würde ein einfaches Bestreiten nicht genügen, um weitere Ermittlungshandlungen erforderlich zu machen, wobei der Kläger die Klage ohnehin nicht begründet hat.
61Ob zugleich auch die entsprechenden auf die Anfragen hinweisenden E-Mails angekommen sind, kann auf sich beruhen.
62Denn nach der gesetzlichen Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es sogar in Ansehung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten lediglich auf das Hochladen auf das Antragsportal und nicht auf den etwaigen Empfang der hinweisenden E-Mail nach § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG beziehungsweise § 5 Abs. 3 Satz 6 EGovG NRW an.
63Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 f.
64Dies muss erstrecht für bloße Anfragen/Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens gelten, die in ihrer Bedeutung hinter dem Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung zurückbleiben.
65Schließlich stellen sich die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Rückzahlungsfestsetzung in der Folge als rechtmäßig dar.
66Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier der ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheid - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.
68Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
70Rechtsmittelbelehrung
71Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
72Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
73Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
74Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
75Beschluss
76Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf
771.811,25 Euro
78festgesetzt.
79Rechtsmittelbelehrung
80Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
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- § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Satz 6 OZG 1x (nicht zugeordnet)
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- VwVfG § 49a Erstattung, Verzinsung 1x
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